L 19 AS 1598/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 286/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1598/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs auf darlehensweise Übernahme einer Mietkaution im Rahmen von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) -.

Erstmals am 21.08.2008 beantragte die Ehefrau des Klägers, die mit ihm und drei gemeinsamen, 1995, 1997 und 2008 geborenen Kindern in Bedarfsgemeinschaft wohnt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) zur Vorlage als entscheidungserheblich angesehener Unterlagen erließ der Beklagte am 28.11.2009 einen Versagungs-/Entziehungsbescheid nach § 66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB I) -, der nach Aktenlage nicht angefochten wurde.

Zu einer Leistungsbewilligung auf Grund des am 21.08.2008 gestellten ersten Leistungsantrages ist es nach Aktenlage nicht gekommen.

Erneut am 29.05.2009 beantragte die Ehefrau des Klägers die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antrag wurde jedoch nicht angenommen, "da Kundin am ersten Annahmetermin verspätet und ohne ausgefüllten Antrag erschienen ist".

Am 08.06.2009 reichte der Kläger eine Vermieterbescheinigung über eine anzumietende Wohnung von 90 qm Grundfläche zu einer Grundmiete von 480,- EUR zzgl. eines Nebenkostenabschlages von 120,- EUR sowie eine Heizkostenvorauszahlung von 100,- EUR ein. Das ausgefüllte, mit verschiedenen Unterlagen - darunter einem Hinweis auf die für den 13.05.2009, 08:30 Uhr anberaumte Versteigerung der u.a. im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden, bislang selbst bewohnten Immobilie - ging am 15.06.2009 bei dem Beklagten ein.

Am 18.06.2009 wurde über das Umzugsbegehren entschieden und telefonisch mitgeteilt, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von 480,- EUR unangemessen sei. Daraufhin wurde am 22.06.2009 eine geänderte Vermieterbescheinigung bzgl. der selben Wohnung, jedoch zu einer Grundmiete von 460,- EUR, vorgelegt. Ein Hinweis auf eine Kaution ergibt sich aus dieser Vermieterbescheinigung nicht.

Die Kostenzusicherung bzgl. des Umzugsbegehrens in die neue Wohnung erfolgte mit Bescheid vom 30.06.2009.

Am 10.07.2009 wurde ein am 18.06.2009 unterzeichneter Mietvertrag ab 01.07.2009 für die neue Wohnung vorgelegt, nach dem eine Kaution von 960,- EUR zu entrichten ist.

Zugleich wurde eine Vermieterquittung über die Leistung von 900,- EUR als Kautionszahlung eingereicht mit dem Begehren, der Beklagte möge die Kaution übernehmen.

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2009 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 zurück mit der Begründung, es fehle an der vorherigen Zusicherung als Voraussetzung der Übernahme einer Kaution.

Mit an die Ehefrau des Klägers gerichtetem Bescheid vom 17.12.2009 versagte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab dem 29.05.2009 wegen fehlender Mitwirkung. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat der Beklagte mitgeteilt, dass nach der Ablehnung durch Bescheid vom 17.12.2009 seitens der Kläger weder Unterlagen vorgelegt noch Kontakt aufgenommen wurde.

Gegen den Bescheid vom 22.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2009 richtet sich die am 23.12.2009 erhobene Klage, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe begehrt wird.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.07.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Kläger hat gegen den am 02.08.2011 zugestellten Beschluss am 01.09.2011 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, die darlehensweise Übernahme der Kautionszahlung stehe ihm auch ohne vorherige Zusicherung zu, weil der Umzug der Bedarfsgemeinschaft des Klägers dringlich und dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.

Ein Anspruch auf eine Mietkaution für die ab dem 01.07.2009 angemietete neue Wohnung der Kläger besteht schon deshalb nicht, weil - sämtliche - Leistungsansprüche der Kläger nach dem SGB II durch Bescheid vom 17.12.2009 ab dem 29.05.2009 wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig versagt worden sind.

Dieses Hindernis hätte vor Entscheidung über einen Leistungsanspruch im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R -) beseitigt werden müssen, was nun wegen Fristablaufes nicht mehr möglich ist.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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