S 20 AS 6617/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 6617/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ein abtrennbarer Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann.
1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 in Höhe von insgesamt 820,35 Euro.

Die Kläger beziehen vom Beklagten seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., leben mit ihren fünf gemeinsamen Kindern seit dem 1.7.2008 in einer 90,13 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung in L., wofür eine monatliche Grundmiete von 570,52 Euro und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 250 Euro seit dem 1.12.2009 bzw. in Höhe von 300 Euro seit dem 1.12.2010 geschuldet werden. Außerdem haben die Kläger zu 1. und 2. für insgesamt weitere 54,69 Euro einen Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und einen Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro) angemietet.

Für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.7.2009, Änderungsbescheid vom 20.1.2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 12.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) bzw. 793,12 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für September bis November 2009).

Für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.1.2010), 800 Euro (Änderungsbescheid vom 25.3.2010 für April bis August 2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für März 2010) bzw. 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für April bis August 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für März bis August 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für März bis August 2010).

Für die Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs in Höhe von 786,23 Euro (Bescheid vom 27.7.2010) bzw. 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für September 2010 bis Februar 2011), 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 8.11.2010 für Januar und Februar 2011) und 836,22 Euro (Änderungsbescheide vom 12.11.2010 und 17.11.2010 für Dezember 2010 bis Februar 2010, Änderungsbescheide vom 13.12.2010 und 26.3.2011 für Januar und Februar 2010, Änderungsbescheid vom 10.2.2011 für Februar 2010).

Die Kläger erhoben am 23.4.2010 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 13.4.2010 (Dezember 2009 bis August 2010) und am 18.8.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.8.2010 (September 2010 bis Februar 2011). Diese wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 29.9.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 786,23 Euro (April 2010 bis Februar 2011) errechneten sich als Summe aus Kaltmiete (570,52 Euro), Betriebskostenvorauszahlung (150 Euro) und Heizkostenvorauszahlung (100 Euro) abzüglich des aus der Regelleistung zu deckenden Energieanteils von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April bis August 2010). Die Kosten für die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien könnten nicht übernommen werden, da aus gesundheitlichen Gründen kein Kraftfahrzeug erforderlich sei. Der Mietvertrag lasse nicht erkennen, dass die Wohnung nur zusammen mit den Stellplätzen angemietet werden konnte. Auf dieser Grundlage wurden auch die Änderungsbescheide vom 2.8.2010 (für März bis August 2010 und September 2010 bis Februar 2011) aufgehoben.

Hiergegen haben die Kläger am 22.10.2010 vor dem Sozialgericht Stuttgart Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 (März bis August 2010), S 20 AS 6618/10 (Dezember 2009 bis Februar 2010) und S 20 AS 6619/10 (September 2010 bis Februar 2011) geführt und durch Beschluss vom 25.11.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 verbunden worden sind. Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro für die angemieteten Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien. Sie behaupten, dass eine Anmietung der Wohnung ohne die beiden Stellplätze nicht möglich gewesen sei. Sie behaupten, dass der Kläger zu 1. durch den Aushang eines Zettels versucht habe, die Stellplätze an andere Bewohner des Hauses zu vermieten. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben, da auch die anderen Mitbewohner kein Interesse an der Anmietung weiterer Stellplätze hätten und außerhalb der Wohnanlage ausreichend kostenfreie Parkmöglichkeiten bestünden. Eine Vermietung sei schlicht unmöglich. Die Kläger behaupten, dass die Tiefgarage mit dem Hausschlüssel aufzuschließen sei, und meinen, dass der Tiefgaragenstellplatz deshalb nicht an dritte Personen, die nicht im Haus wohnen, vermietet werden könne. Im Übrigen vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Kosten für die Stellplätze nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zu übernehmen seien, da die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar sei und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Stellplätze noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit der Unterkunftskosten für sieben Personen in L. halte.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Kammer die Hausverwalterin der Kläger befragt. Diese hat mit Schreiben vom 26.5.2011 und 10.10.2011 ausgeführt, dass die Wohnung der Kläger nicht ohne die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien angemietet werden könne. Eine isolierte Kündigung der Stellplätze sei nicht möglich, da die Stellplätze Teil des einheitlichen Mietgegenstandes seien. Der Schlüssel für die Tiefgarage schließe auch die Wohnung der Kläger auf. Einer dritten Person, die keine Wohnung angemietet hat, könne jedoch ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werden, der keine Wohnung, sondern nur die Tiefgarage öffnet. Die Stellplätze im Freien seien ohne Schlüssel erreichbar. Es sei kein Grund ersichtlich, der Untervermietung der Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien nicht zuzustimmen.

Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 sowie den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 sowie den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010, 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro, insgesamt 820,35 Euro, zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Die Untervermietung des Garagen- und Außenstellplatzes sei grundsätzlich möglich. Der Mietvertrag schließe die Untervermietung nicht aus, sondern mache diese lediglich von der vorherigen Zustimmung der Vermieterin abhängig. Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Nachweise zu den Vermietungsbemühungen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die für die Kläger geführte Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen haben keinen Erfolg.

I.

Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).

Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 (464, 465 f.)), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.

1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte (BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).

Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille "zu einer Leistung" findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr "Leistungen" zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl (vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes "einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung" legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen (vgl. Söhngen, a. a. O.).

Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 (487)) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus (vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.

Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).

2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).

3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

II.

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. "unausweichliche Wohnnebenkosten").

In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).

Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.

Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.

Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.

Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.

Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Die Klagen waren daher abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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