L 11 AS 197/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 428/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 197/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2010 wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig zwischen den Beteiligten ist die Beendigung eines Einsatzes im Internet-Café im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit und die Gewährung einer entgangenen Mehraufwandsentschädigung.

Der Kläger erhält seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und schloss mit dem Jobcenter A-Stadt am 10.09.2008 eine Eingliederungsvereinbarung, worin eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Beklagten als EDV-Fachkraft angeboten wurde. Der zeitliche Umfang sollte 30 h pro Woche und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde 1,25 EUR betragen. Mit der Beklagten schloss der Kläger eine Vereinbarung für Zusatzjobs vom 26.09.2008, wonach er im Rahmen der Maßnahme im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Stadt A-Stadt vom 15.10.2008 bis 14.04.2009 beschäftigt werden sollte.

In einer Besprechungsniederschrift vom 18.11.2008 über ein Gespräch des Klägers u.a. mit der Heimleitung des Kinder- und Jugendhilfezentrums wurde insbesondere festgehalten, dass der Internetführerschein beim Betreten des Internet-Cafés vorgezeigt werden solle und externe Kinder und Jugendliche keinen Zutritt hätten. Ideen und Veränderungsvorschläge seien vor der Umsetzung mit der Heimleitung und mit den Erzieherinnen abzuklären. In einem Protokoll vom 04.12.2008 wird darauf verwiesen, dass die Nutzungsregeln einen Zutritt ohne Internet-Führerschein grundsätzlich nicht vorsähen und die Jugendlichen bei Eintritt den Internet-Führerschein vorzeigen müssten, der aus pädagogischen Gründen auch vorübergehend eingezogen werden könnte.

Mit Schreiben vom 13.01.2009 teilte die Leitung des Kinder- und Jugendhilfezentrums der Beklagten mit, der Kläger habe bereits kurz nach Beschäftigungsbeginn Änderungen bei den Rahmenbedingungen für das Internetcafé ohne jegliche Rücksprache vorgenommen. Trotz mehrerer Gespräche mit ihm könne er bis heute die pädagogischen Grundsätze des Hauses nicht einschätzen und nicht akzeptieren. Eine Vertrauensbasis in der gemeinsamen Arbeit sei nicht mehr gegeben. Es werde darum gebeten, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Kinder- und Jugendhilfezentrum zu beenden. In einem Gespräch beendete daraufhin die Beklagte am 15.01.2009 den Einsatz des Klägers im Kinder- und Jugendhilfezentrum. Nachdem sich die Beklagte erfolglos bemühte, eine anderweitige Einsatzstelle für den Kläger zu finden, beendete sie mit Schreiben vom 11.02.2009 die Arbeitsgelegenheit gegenüber dem Kläger.

Der Kläger hat am 03.03.2009 beim SG Klage erhoben und zuletzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Kinder- und Jugendhilfezentrum und die Gewährung von Schadensersatz begehrt. Die Kündigung hätte schriftlich erfolgen müssen. Zuständig dafür wäre die ARGE gewesen. Die Kinder würden durch die "Ausweis-Schikane" in einer sehr sensiblen Phase ihrer Entwicklung getroffen. Er habe den Anweisungen des Kinder- und Jugendhilfezentrums folge geleistet und ab dem 04.12.2009 die Ausweise kontrolliert. Er habe am 04.12.2009 bereits gesagt, er werde gegen die Praxis der Ausweiskontrolle rechtliche Schritte einleiten. Sollte dies ein Kündigungsgrund sein, hätte man ihm zu diesem Zeitpunkt bereits kündigen müssen. Für seinen Nebenjob am 07.11.2008 habe er sich einen Tag unbezahlten Urlaub genommen. Von diesem Recht habe das Kinder- und Jugendzentrum aber nichts gewusst. In der Anfangsphase sei er vielleicht tatsächlich sechsmal ca. fünf bis zehn Minuten zu spät gekommen. Das Vermischen von privaten und dienstlichen Terminen habe alleine darauf beruht, dass er mit dem ausgeliehenen Laptop seinem Schwager ein paar A-Stadt-Aufnahmen kopiert habe. Die Kontrolle der ihm bekannten Kinder sei lästig und überflüssig gewesen. Fremde Kinder, die einmal da gewesen seien, hätten nichts gemacht und er habe es nicht für nötig gehalten, Weiteres in die Wege zu leiten. Bei der Veränderung der Windows-Oberflächen habe er kein bestehendes Konzept geändert. Manchmal habe er das Ende der Arbeitszeit nicht mitbekommen. Die Kinder hätten sich darüber gefreut und ihre Emails fertig schreiben können. Die mit ihm geführten Gespräche seien keine Abmahnungen gewesen. Von den aufgestellten Regeln sei die Hälfte unsinnig, die andere Hälfte würde das Wesen der Arbeit mit PCs nicht erfassen und unberücksichtigt lassen, dass die Computer an das Internet angeschlossen seien. Er habe immer gute Arbeit geleistet. Mit Urteil vom 03.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, die ausführende Stelle zur Weiterbeschäftigung zu zwingen. Dies sei mit der Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar. Ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Ein Schadenersatzanspruch bestehe insofern ebenfalls nicht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Einsatzstelle habe es nicht gefallen, dass er die einschüchternde Ausweis-Schikane beanstandet habe. Die Ausweiskontrolle sei nicht in Ordnung.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der "Bitte" des Kinder- und Jugendhilfezentrums der Stadt A-Stadt, den Kläger bei ihr nicht einzusetzen, nicht zu entsprechen sowie die entgangene Mehraufwandsentschädigung an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, es habe wichtige Gründe gegeben, die eine Beendigung der Mitarbeit des Klägers im Kinder- und Jugendhilfezentrum notwendig gemacht habe. Eine Weiterbeschäftigung könne die Beklagte nicht erzwingen. Die Mehraufwandsentschädigung sei bis 15.01.2009 während der tatsächlichen Beschäftigung geleistet worden. Durch das Verhalten der Beklagten sei dem Kläger weder ein Schaden entstanden noch eine ihm zustehende Mehraufwandsentschädigung entgangen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Jobcenters A-Stadt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die weiteren Akten der Verfahren S 19 AS 1619/08 ER, L 11 AS 159/09 B ER, S 19 AS 70/09 ER und L 11 AS 224/09 B ER Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Streitgegenstand ist neben dem vom Kläger auf die Zahlung der entgangenen Mehraufwandsentschädigung konkretisierten Leistungsanspruch, die Feststellung, dass die Beendigung des Einsatzes des Klägers im Kinder- und Jugendhilfezentrums auf Bitten der Stadt A-Stadt rechtswidrig gewesen ist. Das Begehren des Klägers in Bezug auf das "Nichtentsprechen der Bitte" der Stadt A-Stadt war entsprechend auszulegen, da allein ein so verstandener Antrag statthaft sein kann. Ein Leistungsantrag gerichtet auf einen Einsatz im Kinder- und Jugendhilfezentrum ist nämlich bereits wegen Zeitablaufes des insgesamt geplanten Einsatzes bis 14.04.2009 wegen Erledigung unzulässig. Der durch die Beklagte festgelegte Einsatz des Klägers im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Stadt A-Stadt war für die Zeit vom 15.10.2008 bis 14.04.2009 festgelegt. Ein nachträgliches "Nichtentsprechen der Bitte", den Einsatz zu beenden, ist nicht mehr möglich, denn die Zuweisung war in jedem Fall nur bis längstens 14.04.2009 befristet. Der Antrag hat sich damit in jedem Fall erledigt. Zugunsten des Klägers ist eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (zur Zulässigkeit einer solchen Klage vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 131 Rn 7c ff) anzunehmen.

Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es allerdings am Vorliegen eines Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse kann insbesondere bei einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse oder bei einer Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse gegeben sein (Keller aaO Rn 15b). Dazu ist weder vom Kläger vorgetragen worden, noch sind Umstände ersichtlich, woraus sich dieses ergeben könnte. Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus, da die Stadt A-Stadt nicht dazu gezwungen werden könnte, den Kläger erneut im Kinder- und Jugendhilfezentrum einzusetzen (vgl BAG, Urteil vom 02.10.2007 - 1 ABR 60/06 - juris). Dieser steht bei der Besetzung der Plätze für Arbeitsgelegenheiten ein Spielraum für eigene Entscheidungen zu (vgl BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 6 P 4/06 - juris). Eine Beeinträchtigung des Klägers in dessen Grundrechten durch das Entsprechen der "Bitte" ist nicht ersichtlich. Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung vom 10.09.2008 war eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Beklagten als EDV-Fachkraft. Diese umfasste nicht zwingend einen Einsatz des Klägers im Kinder- und Jugendhilfezentrum. So wurde die Arbeitsgelegenheit als solche auch nicht nach der "Bitte" des Kinder- und Jugendhilfezentrums beendet. Beendet wurde alleine der Einsatz des Klägers in dem Internet-Café des Zentrums; ein Abbruch der Maßnahme lag damit (noch) nicht vor. Ein Anspruch des Klägers gegen den Maßnahmeträger, die Arbeitsgelegenheit in einer bestimmten Art und Weise zu gestalten, besteht nicht.

Im Hinblick auf eine Präjudizialität fehlt es an der Möglichkeit, insoweit entsprechende Ansprüche geltend machen zu können. Dem Kläger steht nämlich keinesfalls ein Anspruch auf Zahlung einer "entgangenen" Mehraufwandsentschädigung gegenüber der Beklagten zu. Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen den SGB II-Leistungsträger (BSG aaO; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 16 Rdnr 242). Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsanspruch. Die Abrechnung und Auszahlung kann im Wege der Weiterleitung vom Arbeitgeber/Träger durchgeführt werden; gleichwohl ist der Anspruch im Streitfalle gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend zu machen (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/2011, § 16d Rdnr 76). Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht somit in keinem Fall. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung nur für die tatsächliche Tätigkeit, nicht für ausgefallene (vgl Eicher aaO Rn 243a mwN). Der Kläger hat aber die Tätigkeit nach dem 15.01.2009 tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so dass ihm keine Entschädigung - auch nicht von dritter Seite - zusteht. Dies folgt aus dem Charakter der Leistung, die den Mehrbedarf für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Wäsche und Ernährung abdecken sowie einen Anreiz für die Aufnahme der Tätigkeit selbst bieten soll (vgl Eicher aaO Rn 230).

Es besteht ebenso kein Anspruch des Klägers - bei entsprechender Auslegung des Klagebegehrens im Hinblick auf die "entgangene Mehraufwandsentschädigung" - auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (siehe dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R; Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R - und - B 14 AS 101/10 R - alle juris). Ein solcher Anspruch setzt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit voraus, die zu einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens führt (vgl BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R - und Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R - beide juris). Der Kläger hat aber nach der Beendigung des Einsatzes bei der Beklagten am 15.01.2009 weder ihr noch der Stadt A-Stadt gegenüber eine weitere Arbeitsleistung erbracht, die zu einer Vermögensmehrung geführt haben könnte.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Da weder der Kläger noch die Beklagte vorliegend als Versicherte oder Leistungsempfänger in dieser jeweiligen Eigenschaft beteiligt sind, ist das Gerichtsverfahren nicht kostenfrei. Versicherte oder Leistungsempfänger sind nicht pauschal privilegiert, sondern nur im Streit um bestimmte soziale Rechte; maßgeblich ist also, ob um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnis oder um Rechte hieraus gestritten wird (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl, § 183 Rn 10). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht aber gerade kein Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnis. Ein solches besteht alleine zwischen Kläger und dem Jobcenter. Soweit der Kläger hier aber Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht fehlt es damit an einer Privilegierung. Zudem ist daher die Kostenentscheidung des SG dahingehend zu korrigieren, dass Gerichtskosten auch für das erstinstanzliche Verfahren zu erheben sind (vgl hierzu BayLSG, Beschluss vom 02.01.2012 - L 10 AL 299/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 193 Rn 16 mwN).
Rechtskraft
Aus
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