L 19 AS 2051/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 347/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2051/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 105/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Beschwerde d.Kl. wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2008.

Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G".

Das Grundstück, U 00, V ist mit einem Wohnhaus bebaut, das in eine Wohnung im Erdgeschoss und eine Wohnung im Dachgeschoss, letztere bestehend aus zwei Zimmern, Bad, Küche und zwei Räumen im Kellergeschoss, aufgeteilt ist. Laut Wohnflächenberechnung der Firma O Gesellschaft für Bauplanung beträgt die Wohnfläche der Wohnung im Erdgeschoss 94,20 qm und die der Wohnung im Dachgeschoss 73,62 qm. Es besteht hinsichtlich der beiden Wohnungen Sondereigentum. Die Eltern des Klägers waren Miteigentümer des Grundstücks zu 556/1.000 und Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss. Der Kläger ist seit 1994 gemeinsam mit seiner Schwester je zur Hälfte Miteigentümer von 444/1.000 des Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss mit zwei Kellerräumen. Im Mai 2008 wurden die Wohnung und der Miteigentumsanteil der Eltern zwangsversteigert. Im Oktober 2008 zogen die Eltern des Klägers aus.

Der Kläger bewohnte die beiden Kellerräume des Sondereigentums mit einer Wohnfläche von 33,15 qm und nutzte ein im Keller vorhandenes Bad, das im Eigentum seiner Eltern stand. Der Kläger gab gegenüber dem Beklagten durchgehend seit Stellung des Erstantrags an, dass er im Keller des Hauses eine Wohnfläche von insgesamt 36,81 qm nutze. Im Juni/Juli 2008 zog der Kläger nach eigenen Angaben wegen eines Wasserschadens in den Kellerräumen zu seiner Schwester in die Wohnung im Dachgeschoss.

Das Haus wird zentral mit Erdgas beheizt. Eine getrennte Verbrauchsmessung für die einzelnen Wohnungen über entsprechende Zähler erfolgte im Jahr 2008 nicht. Das Warmwasser wird zentral über die Heizung erzeugt. Die Abschlagszahlungen für die Erdgaslieferungen für das gesamte Haus beliefen sich laut Rechnung der Stadtwerke V vom 21.01.2008, adressiert an die Eltern des Klägers, im Jahr 2008 auf 192,00 EUR mtl ... Unter dem 02.06.2008 erstellten die Stadtwerke V eine Rechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01 bis 16.05.2008. Die Kosten für die Erdgaslieferungen beliefen sich auf insgesamt 1.010,68 EUR. Für den Abrechnungszeitraum vom 17.05. bis 10.11.2008 erstellten die Stadtwerke V eine Rechnung unter dem 12.11.2008, wonach die Kosten für die Erdgaslieferungen für diesen Abrechnungszeitraum insgesamt 733,36 EUR betrugen. Der Vater des Klägers bestätigte unter dem 18.11.2008 schriftlich, dass er vom Kläger 33,33 % der von den Stadtwerken V für die Strom- und Gaslieferungen für die Zeit vom 01.01. bis 10.11.2008 in Rechnung gestellten Kosten, nämlich einen Betrag von insgesamt 631,57 EUR (458,93 EUR + 172,64 EUR) erhalten habe.

Der Kläger tilgt ein Darlehen bei der E Volksbank in Höhe von 52.639,00 EUR mit einem Festbetrag von 232,00 EUR mtl., der sich aus Tilgungs- und Zinsleistungen zusammensetzt. Laut Jahreskontoauszug enthielt der Festbetrag im Jahr 2008 Zinsen in Höhe von 154,80 EUR bis 151,55 EUR mtl. Die Restschuld aus dem Darlehen belief sich zum 31.12.2007 auf 41.279,04 EUR und zum 31.12.2008 auf 40.333,25 EUR.

Die Grundsteuer B für das Eigentum des Klägers und seiner Schwester belief sich im Jahr 2008 auf insgesamt 186,23 EUR, zahlbar in vier Raten in Höhe von 46,56 bzw. 46,55 EUR. Laut Abgabenbescheid vom 30.01.2008, adressiert an die Eltern des Klägers, betrugen die Abgaben für die Müllabfuhr (67,10 EUR), das Niederschlagswasser (212,91 EUR) und das Schmutzwasser (626,60 EUR) für das Grundstück, U 00 im Jahr 2008, insgesamt 906,61 EUR. Der Vater des Klägers bestätigte unter dem 18.11.2008, dass er vom Kläger einen Anteil an den Abgaben für die Müllabfuhr von 9,31 EUR, für das Niederschlagswasser von 29,56 EUR und für das Schmutzwasser von 87,01 EUR erhalten habe. Kosten für den Schornsteinfeger fielen im Juli 2008 in Höhe von insgesamt 27,74 EUR an. Die Abschlagszahlungen für Trinkwasser, der sog. Biggebeitrag, beliefen sich im Jahr 2008 auf 86,00 EUR, fällig alle zwei Monate. Die Eltern des Klägers, der Kläger und seine Schwester waren gemeinsam Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung hinsichtlich beider Wohnungen.

Der Vater des Klägers stellte dem Kläger und dessen Schwester Kosten für die Arbeiten zum Erhalt des Gemeinschaftseigentums (Rasenpflege inklusive Verbrauchsmaterial; Beseitigung von Wasser- und Sturmschäden) in Höhe von insgesamt 301,70 EUR für die Zeit vom 17.05. bis 15.08.2008 in Rechnung. Er bestätigte unter dem 18.11.2008 unterschriftlich, dass er vom Kläger einen Betrag von 150,85 EUR erhalten habe.

Ab dem 01.08.2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 23,89 EUR kalendertäglich bis zum 30.07.2006. Seit dem 01.09.2005 erhält der Kläger durchgehend von der Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Ab dem 08.01.2007 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung zum Netzwerkspezialist bei der Firma M teil. Der Beklagte übernahm die Maßnahmekosten als Kosten der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gemäß Bildungsgutschein. Die Weiterbildungsmaßnahme sollte zum 06.07.2007 enden. Mit Schreiben vom 05.06.2007 kündigte die Firma M als Maßnahmeträger den Vertrag über die Weiterbildung zum Netzwerksspezialisten mit dem Kläger außerordentlich.

Am 17.01.2008 beantragte der Kläger die Fortbewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2008 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen einer Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II. Er machte u.a. geltend, dass seine Ratenzahlungen an die E Volksbank in Höhe von 232,00 EUR mtl. bei der Berechnung der Unterkunftskosten zu übernehmen seien, da er sein Wohneigentum als Altersversorgung ansehe. Des Weiteren beantragte er die Berücksichtigung folgender Kosten:

Kraftfahrzeugsteuer 47,00 EUR
Kraftfahrzeug-Plakette 5,10 EUR
Grundsteuern 186,23 EUR (2007)
Hausversicherung 47,88 EUR
Kraftfahrzeug-Versicherung 529,79 EUR
Rechtsschutz-Privatversicherung 108,46 EUR
Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung 55,34 EUR
Privat-Haftpflichtversicherung 205,16 EUR
X Krankenversicherung 9,67 EUR
IKK-Befreiungskosten 41,64 EUR
Krankenkosten für f. Schuh/Reparaturen 86,00 EUR
Abzahlung für Kraftfahrzeug 150,78 EUR mtl.
Reifen 35,83 EUR mtl.
Gewerkschaftsbeitrag 37,50 EUR
Hausraten als Altersvorsorge 232,00 EUR mtl.

Durch Bescheid vom 07.03.2008 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2008 in Höhe von 635,87 EUR mtl. Die Leistung setzte sich aus einer Regelleistung von 347,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 238,87 EUR und einem Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 50,00 EUR zusammen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 17.05.2008 erhöhte der Beklagte die Leistung für Juli 2008 auf 639,87 EUR, wobei er eine Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR zugrunde legte. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung von 238,87 EUR mtl. höher als die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung seien, die nach den zur Zeit vorliegenden Unterlagen mit 224,16 EUR mtl. (Zinsen von 155,08 EUR + Betriebskosten von 42,08 EUR + Heizkosten von 27,00 EUR) anzusetzen seien. Die vom Kläger entrichteten Zinsen für die Hypothek von 155,08 EUR würden als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen sei nicht möglich, da diese zur Vermögensbildung dienten. Die auf dem Kläger entfallendenden Betriebskosten beliefen sich auf 42,08 EUR mtl ... Als Nebenkosten seien die Grundsteuer B für die Wohnung, die Abgaben für das Niederschlagswasser, das Schmutzwasser, die Müllabfuhr und das Trinkwasser, der Beitrag zur Gebäudeversicherung und die Kosten für Schornsteinfeger zu berücksichtigen. Der Kläger trage die Grundsteuer zur Hälfte. Die übrigen Betriebsknoten würden geviertelt bzw. auf drei Wohnungen aufgeteilt. Der monatliche Heizkostenabschlag beliefe sich auf 27,00 EUR. Die Heizkosten betrügen 10,64 EUR pro qm (2.178,01 EUR: 204,63 qm Gesamtwohnfläche). Damit entfiele auf die Unterkunft des Klägers aus jährlichen Heizkosten ein Betrag von 391,66 EUR (10,64 EUR x 36,81 qm), von dem ein Warmwasserabschlag von 79,14 EUR ((6 x 6,56 EUR) + ( 6 x 6,63)) abzuziehen sei. Damit betrügen die berücksichtigungsfähigen jährlichen Heizkosten 312,62 EUR und die monatlichen Heizkosten aufgerundet 27,00 EUR.

Am 24.10.2008 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II gegeben seien. Er gehe davon aus, dass er an der Maßnahme - Umschulung zum Bürokommunikationsnetzwerker - in der Firma M teilnehme. Wegen einer Kündigungsschutzklage sei die Kündigung des Maßnahmeträgers schwebend unwirksam. Deshalb stehe ihm der Mehrbedarf als Schwerbehinderter mindestens bis zum Ende der Kündigungsfrist zu. Er begehre die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. In den Stromkosten sei auch der Betriebsstrom für die Gastherme enthalten. Der Betriebsstrom werde nicht durch einen gesonderten Stromzähler erfasst. Er sei aufgrund der Absprache zwischen den Eigentümern verpflichtet, die Hälfte der Grundsteuer für sein Sondereigentum sowie 1/3 der übrigen Betriebs- und Heizkostenkosten des Hauses zu tragen. Zur Stützung seines Begehrens legte der Kläger eine Nebenkostenaufstellung für das Jahr 2008 vor.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 07.03.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 abzuändern und ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2008 einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung in Höhe von 730,10 EUR sowie für den streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat u. a. geltend gemacht, im Erörterungstermin habe der Kläger angegeben habe, er habe seit 2008 tatsächliche keine Abschläge für die Gaslieferungen mehr gezahlt. Daher könne kein Bedarf des Klägers an den Stromkosten bestehen.

Durch Urteil vom 20.10.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten jährliche Nebenkosten in Höhe von 1.740,24 EUR (Grundsteuer B von 186,23 EUR + Niederschlagswasser von 212,91 EUR + Schmutzwasser von 626,60 EUR + Müllabfuhr von 67,10 EUR + Wasser/Biggebeitrag von 516,00 EUR + Gebäudeversicherung von103,66 EUR + Schornsteinfeger von 27,74 EUR) zu berücksichtigen seien. Die berücksichtigungsfähigen Kosten entfielen nur anteilig auf den Kläger. Beim Kläger sei die Hälfte der Grundsteuer für sein Sondereigentum zu berücksichtigen. Die Kosten für Niederschlagswasser, Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger seien anteilig entsprechend den Miteigentumsanteilen sowie die Kosten für Müllentsorgung, Frischwasser und Schmutzwasser nach Kopfteilen der Hausbewohner aufzuteilen. Die jährlichen Nebenkosten seien daher auf den Kläger wie folgt umzulegen:

Kostenart - Gesamtkosten - Bruchteil - Anteil Kläger
Grundsteuer B - 186,23 EUR - 1/2 - 93,12 EUR
Müllabfuhr - 67,10 EUR - 1/4 - 16,78 EUR
Schmutzwasser - 626,60 EUR - 1/4 - 156,55 EUR
Niederschlagswasser - 212,91 EUR - 444/1000 x 1/2 - 47,27 EUR
Versicherung - 103,66 EUR - 444/1000 x 1/2 - 34,55 EUR
Schornsteinfeger - 27,74 EUR - 444/1000 x 1/2 - 6,16 EUR
Wassergeld - 516,00 EUR - 1/4 - 129,00 EUR

Ausgehend von der vom Kläger genutzten Wohnfläche von 38 qm, was 18,5 % der Wohnfläche des Hauses entspreche, habe der Kläger 18,5 % der monatlichen Heizkosten von 192,00 EUR zu tragen. Damit entfalle auf dem Kläger ein monatlicher Nebenkostenanteil von 39,33 EUR. Von dem monatlichen Heizkostenanteil von 35,52 EUR sei ein Warmwasserabschlag von 6,26 EUR bzw. ab dem 01.07.2008 von 6,33 EUR vorzunehmen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich damit in der Zeit vom 01.02 bis 30.06.2008 auf 223,60 EUR mtl. und im Juli 2008 auf 223,67 EUR. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 14.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.11.2011 Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung in Höhe von 730,10 EUR mtl. zustehe. Als Gehbehinderter sei er aufgrund der Lage seines Wohnortes auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, da das Angebot an Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln begrenzt sei. Wegen einer langjährigen Abzahlung seines Kraftfahrzeugs müsse er Beiträge zur einer Vollkasko-Versicherung leisten. Auch müsse er Zuzahlungen auf orthopädische Schuhe zahlen.

Bei der Berechnung der Unterkunftskosten seien die monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 76,92 EUR zu übernehmen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R -. Es liege ein Ausnahmefall hinsichtlich der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor. Er sei auf eine behindertengerechte Wohnung im Hinblick auf das bei ihm bestehende außerordentliche Behinderungsausmaß angewiesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die monatliche Rate von 232,00 EUR deutlich die fiktive monatlich angemessene Nettokaltmiete unterschreite. Falls er mit der Tilgung aussetzte, käme es zu einer Zwangsversteigerung. Bei dem Verlust der Wohnung müsste der Beklagte bei Anmietung einer Wohnung höhere Kosten aufbringen als bei Übernahme der Tilgungsleistung.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2011 abzuändern und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02 bis 30.06.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 636,00 EUR mtl. und für Juli 2008 in Höhe von 640,00 EUR zu gewähren. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Dortmund S 5 (10) AS 136/09, S 5 (10) AS 137/09, S 5 (10) AS 138/09, S 5 (10) AS 288/09, S 5 AS 5714/00, S 5 AS 5715/00, S 5 AS 5716/00, S 5 AS 5762/10, S 5 AS 5763/10, S 35 AS 58/07, S 10 AS 5714/10 und der Akte des Arbeitsgerichts Hamm Ca 868/09 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist aufgrund des Vertagungsantrags des Klägers nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert gewesen. Ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 227 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gegeben gewesen. Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, hinreichend Gelegenheit gehabt, sich schriftlich und in der mündlichen Verhandlung zur Sach- und Rechtslage zu äußern.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 07.03.2008, ersetzt durch den Bescheid vom 17.05.2008 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Juli 2008 nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008. Durch die angefochtenen Bescheide hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02 bis 31.07.2008 bewilligt.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagen kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als bewilligt für die Zeit vom 01.02 bis 31.07.2008 zu.

Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II insofern dem Grunde nach erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 u. Abs. 2 SGB II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Dahinstehen kann, ob der Kläger hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen ist.

Jedenfalls steht ihm keine höhere Leistung als vom Beklagten anerkannt zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf Regelleistung von 347,00 EUR mtl. bzw. ab dem 01.07.2008 von 351,00 EUR mtl. (I). Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als vom Beklagten bewilligt - 238,87 EUR mtl. - stehen dem Kläger nicht zu (II). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zusätzliche monetäre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II zu gewähren (III). Der Zuschlag nach § 24 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706, in Kraft ab dem 01.08.2006 - a. F.) beläuft sich auf 50,00 EUR (IV). Ein Anspruch aus § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist nicht gegeben (V).

I.
Der Beklagte hat dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden die in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehene Regelleistung für Alleinstehende für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2008 bewilligt. Die Höhe der für den Kläger anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach die Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.07.2007 347,00 EUR mtl. und ab dem 01.07.2008 351,00 EUR mtl. beträgt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einem Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - zusteht, vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet worden, die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 210 ff; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 - ; BSG Urteil vom 17.16.2010 - B 14 AS 17/10 R = nach juris Rn 16).

II.
Dem Kläger stehen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung als vom Beklagten bewilligt zu. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind.

1. Die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten belaufen sich auf insgesamt 198,14 EUR mtl ...

Zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II zählen die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R = juris Rn 13 m.w.N.). Bei einem selbstgenutzten Wohnungseigentum zählen hierzu alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - VO zu § 82 SGB XII - findet insoweit entsprechende Anwendung als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R = juris Rn 17 und vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R = juris Rn 9 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht verpflichtet, die an die E Volksbank zu zahlenden monatlichen Raten von 232,00 EUR als Unterkunftskosten voll zu übernehmen. Zu übernehmen sind nur die im Festbetrag enthaltenen Darlehenszinsen. Bei selbst genutztem Wohnungseigentum zählen Schuldzinsen zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 82 SGB XII), grundsätzlich aber keine Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen, unabhängig davon welcher Zweck mit der Vermögensbildung verfolgt wird. Daher ist unerheblich, dass nach den Vorstellungen des Klägers der noch abzuzahlende Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung im Haus U 00, V seiner Altersversorgung dienen soll. Bei dem Miteigentumsanteil handelt es sich aufgrund der Größe der Eigentumswohnung zwar um ein geschütztes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, jedoch bezwecken die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den Schutz bzw. die Sicherung eines solchen Vermögens. Vielmehr ist ein Eigentümer ebenso wenig wie ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R = juris Rn 18). Tilgungsleistungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile 18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R = juris Rn 17, vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R = juris Rn 17 und 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R = juris Rn 18ff) nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls zu übernehmen, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es handelt sich nicht um ein bereits fast abgezahltes Wohnungseigentum. Von der Darlehensschuld von 52.639,11 EUR ist am 31.12.007 noch ein Betrag von 41.279,04 EUR offen gewesen. Somit waren erst ca. 22% der Darlehensschuld zum Beginn des streitbefangenen Bewilligungszeitraum getilgt. Auch hat der Tilgungsanteil an dem Festbetrag von 232,00 EUR im Jahr 2008 nur ca. 33 % betragen. Mithin sind nur die im Festbetrag enthaltenen Darlehenszinsen für das Jahr 2008 als Unterkunftskosten zu übernehmen. Laut Jahreskontoauszug für 2008 hat der Kläger im Jahr 2008 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 1.838,21 EUR (154,80 EUR + 154,51 EUR + 154,22 EUR + 153,92 EUR + 153,63 EUR + 153,34 EUR + 153,04 EUR + 152,75 EUR +152,45 EUR + 152,15 EUR + 151,85 EUR +151,55 EUR) gezahlt. Die durchschnittlichen monatlichen Schuldzinsen beliefen sich im Jahr 2008 auf 153,18 EUR mtl. (1.838,41 EUR: 12 Monate). Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Schuldzinsen nicht um einmalige, sondern um laufende monatliche Zahlungen mit wechselnder Höhe im Jahr 2008 gehandelt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, die durchschnittlichen monatlichen Schuldzinsen bei der Ermittlung der Unterkunftskosten anzusetzen (siehe zur anteiligen Umlage von laufenden Kosten: BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R = juris Rn 11). Es handelt sich um keine einmalig anfallende Kosten, die als aktueller Bedarf zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R = juris Rn 14).

Neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen gehören nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft im selbstgenutzten Wohnungseigentum auch die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R = juris Rn 14). Daher hat das Sozialgericht zutreffend die Grundsteuer B für die Eigentumswohnung, die Abgaben für das Niederschlagswasser, die Müllabfuhr, das Schmutzwasser und das Trinkwasser, die Gebühr für den Schornsteinfeger sowie den Beitrag zur Gebäudeversicherung bezogen auf das Gesamtgrundstück als berücksichtigungsfähige Nebenkosten angesehen. Weitere Kosten sind nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Haushaltsenergie (Strom) zählen nicht zu den Unterkunftskosten, da die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (in der Fassung des Gesetzes vom 20.07. 2006, BGBl I, 1706, gültig ab dem 01.08.2006) auch die Kosten für Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Kosten umfasst (zur Nichtberücksichtigung von Kosten für Bedarfe, die durch Regelleistung nach § 20 SGB II gedeckt werden, als Aufwendungen nach § 22 SGB II: BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10 R = juris Rn 16 m.w.N). Ebenso handelt es sich bei dem Mitgliedsbeitrag für den Verein "Haus und Grund" nicht um eine Aufwendung, die von der Regelung des § 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII erfasst ist. Es handelt sich weder um eine dauernde Last i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der VO zu § 82 SGB XII noch um eine notwendigen Aufwendung zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VO zu § 82 SGB XII, sondern um eine freiwillige Mitgliedschaft in einem Interessenverband.

Der tatsächliche Anfall von einmaligen Aufwendungen als berücksichtigungsfähige Nebenkosten im Bewilligungszeitraum ist nicht belegt. Soweit der Vater des Klägers gegenüber dem Kläger und dessen Schwester Aufwendungen für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums in der Zeit vom 17.05. bis 15.08.2008 in der Rechnung gestellt hat, kann dahinstehen, ob solche Aufwendungen als Unterkunftskosten in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VO zu § 82 SGB XII berücksichtigungsfähig sind. Jedenfalls sind diese Aufwendungen frühestens mit der Rechnungstellung im August 2008 fällig geworden. Damit handelt es sich nicht um einen aktuellen Bedarf im Bewilligungszeitraum (vgl. zur Berücksichtigung einmaliger Aufwendungen: BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R = juris Rn 14). Soweit in der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren überreichten Nebenkostenaufstellung weitere einmalige Aufwendungen aufgeführt sind, sind diese Aufwendungen teilweise außerhalb des Bewilligungszeitraums fällig geworden. z. B. Kosten für eine Rechtsanwältin am 10.12.2008, Aufwendungen für Postwertzeichen am 13.11.2008, Nachzahlung für Trinkwasser am 31.10.2008. Teilweise sind sie bei den laufenden Kosten, z. B. Kosten für Schornsteinfeger und für Gebäudeversicherungen, berücksichtigt. Der Anfall von Kosten für die Entsorgung von Holzabfällen in Höhe von 8,00 EUR im Bewilligungszeitraum ist zwar in der Nebenkostenaufstellung aufgeführt, aber nicht belegt.

Da der Kläger nicht Alleineigentümer des Grundstückes ist und das Grundstück mit mehreren Personen nutzt, sind die berücksichtigungsfähigen Nebenkosten auf ihn anteilig umzulegen (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R = juris Rn 18 m.w.N.). Der vom Sozialgericht verwandte Umrechnungsschüssel ist nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit sich der Kläger dahingehend einlässt, er habe aufgrund der Absprache zwischen den Miteigentümern alle grundstücksbezogenen Aufwendungen, bis auf die Grundsteuer für den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung, abweichend von der Größe seines Miteigentumsanteils zu einem 1/3 zu tragen, kann dahinstehen, ob eine solche Absprache zwischen Miteigentümern bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten eines selbstgenutzten Wohneigentums maßgebend ist. Jedenfalls hat der Kläger nicht belegt, dass eine solche Absprache im Jahr 2008 tatsächlich umgesetzt worden ist. Aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Quittung seines Vaters vom 17.11.2008, in der u. a. die auf den Kläger entfallenden Abgaben für den Restmüll, das Niederschlagswasser und das Schmutzwasser abgerechnet werden, ergibt sich vielmehr, dass dem Kläger statt 33,33% der Gesamtkosten nur 33,33% von 41,67 % in Rechnung gestellt werden. Diese Quotelung wäre für den Kläger ungünstiger als der vom Beklagten und dem Sozialgericht gewählte Umrechnungsschlüssel. Dabei ist auffallend, dass der Vater des Klägers nicht alle grundstücksbezogenen Aufwendungen in Rechnung gestellt hat. Diese Diskrepanz zwischen der von ihm geltend gemachten Absprache und den vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachvollziehbar erläutert. Weitere Belege, dass er 1/3 der grundstücksbezogenen Aufwendungen im Jahr 2008 tatsächlich getragen hat bzw. diese ihm von den übrigen Miteigentümern in Rechnung gestellt worden sind, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegt.

Die berücksichtigungsfähigen Nebenkosten belaufen sich auf 44,96 EUR mtl ... Dabei hat der Senat neben den vom Sozialgericht einbezogenen Nebenkosten zu Gunsten des Klägers weitere Kosten berücksichtigt, nämlich für den Schornsteinfeger von 30,45 EUR und eine weitere grundstücksbezogene Versicherung von 278,36 EUR, die der Kläger in der Nebenkostenaufstellung für 2008 aufgeführt hat und deren Anfall nach dem Inhalt der Verwaltungsakte plausibel erscheint. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Kosten berechnen sich die berücksichtigungsfähigen Nebenkosten wie folgt:

Grundsteuer B - 186,23 EUR - 1/2 - 93,12 EUR
Müllabfuhr - 67,10 EUR - 1/4 - 16,78 EUR
Schmutzwasser - 626,60 EUR - 1/4 - 156,55 EUR
Niederschlagswasser - 212,91 EUR - 444/1000 x 1/2 - 47,27 EUR
Versicherung - 382,02 EUR - 444/1000 x 1/2 - 84,05 EUR
Schornsteinfeger - 27,74 EUR - 444/1000 x 1/2 - 12,80 EUR
Wassergeld - 516,00 EUR - 1/4 - 129,00 EUR

Sie belaufen sich damit jährlich auf 539,57 EUR und monatlich auf 44,96 EUR (539,37 EUR: 12 Monate).

Mithin betragen die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten insgesamt 198,14 EUR (153,18 EUR Schuldzinsen + 44,96 EUR sonstige Nebenkosten) mtl ...

2. Hinzukommen Heizkosten in Höhe von 31,04 EUR für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2008 bzw. in Höhe von 30,97 EUR seit dem 01.07.2008.

Heizkosten i. S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten, die für das Beheizen der Unterkunft aufzubringen sind. Da der Kläger nur einen Teil des Hauses nach eigenen Angaben zu Unterkunftszwecken genutzt hat, sind nur die Kosten, die für das Beheizen der vom Kläger genutzten Räume angefallen sind, berücksichtigungsfähig. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Heizkosten für die vom Kläger genutzten Räume ist nicht feststellbar, da nach den Feststellungen des Sozialgerichts in dem Haus U 00, V Messeinrichtungen zur Ermittlung des genauen Energieverbrauchs in den einzelnen Wohneinheiten fehlten. Wenn die konkrete Höhe der Heizkosten nicht feststellbar ist, sind diese Kosten nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) realitätsnah zu schätzen (BSG Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 27 und vom 07.07.2011- B 14 As 51/10 R = juris Rn 16). Die vom Sozialgericht vorgenommene Schätzung der Grundlage der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferungen von 192,00 EUR und des Wohnflächenanteils des Klägers ist sachgerecht und realitätsnah. Die tatsächlich angefallenen Kosten für die Energielieferung im Jahr 2008 können zur Schätzung nicht herangezogen werden, da der Kläger im gerichtlichen Verfahren nur Abrechnungen des Energieversorgungsträgers für die Zeit vom 01.01. bis 10.11.2008, also nur für einen Teil des Jahres, vorgelegt hat. Die Heranziehung der monatlichen Abschlagszahlung von 192,00 EUR als Schätzungsgrundlage ist für den Kläger auch günstiger als die sich aus den Abrechnungen des Energieversorgungsträgers ergebenden durchschnittlichen monatlichen Kosten von 169,33 EUR (1.010,68 EUR + 733, 36 = 1.744,28 EUR: 10,3 Monate). Eine Verteilung der Heizkosten nach Kopfteilen ist im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, da der Kläger, seine Schwester und seine Eltern das Haus U 00, V nicht gemeinsam genutzt haben, sondern die Nutzung der Räume des Hauses zwischen den Familienmitgliedern aufgeteilt gewesen ist, wobei die Größe der Wohnflächenanteile unterschiedlich gewesen ist. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend auf den Wohnflächenanteil des Klägers von 18,5% an der Gesamtwohnfläche abgestellt, da als Heizkosten die Kosten zu erstatten sind, die für das Beheizen der Unterkunft aufzubringen sind. Soweit der Kläger geltend macht, er sei aufgrund einer Absprache zwischen den Miteigentümern verpflichtet gewesen, 33,33% der Heizkosten zu übernehmen und habe diesen Anteil auch an seinen Vater geleistet, entspricht dieser Anteil nicht der von ihm genutzten Wohnfläche. Heizkosten für eine vom Hilfebedürftigen nicht genutzten Wohnfläche sind nach der Konzeption des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht übernahmefähig. Eine weitere Beweiserhebung hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Heizkosten im Verhältnis zur neuen Miteigentümerin ist nicht erforderlich. Im streitbefangenen Bewilligungszeitraum sind der neuen Miteigentümerin keine Energiekosten für das Haus angefallen, da diese erst im November 2008 in das Haus eingezogen ist und die Abrechnungen des Energieversorgungsträgers betreffend den Zeitraum vom 01.01 bis 10.11.2008 an die Eltern des Klägers als Vertragspartner adressiert gewesen sind.

Neben der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferung sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, der sog. Heizstrom zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R = juris Rn 15f). Da nach den Angaben des Klägers kein separater Zähler oder Zwischenzähler für den Heizungsstrom im Bewilligungszeitraum existiert hat und damit der Verbrauch an Heizstrom nicht konkret nachweisbar ist, sind die Kosten für den Heizstrom ebenfalls nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO zu schätzen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R = juris Rn 16). Als Schätzungsgrundlage sind nach Auffassung des Senats die mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung heranzuziehen. Ein Vermieter ist bei der Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis berechtigt, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage (§ 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Eine Schätzung, die sich auf die Erfahrungswerte stützt, dass die Kosten des Heizungsstroms/Betriebsstroms (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen, sieht der Senat als sachgerecht an (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08 - mit einer Zusammenfassung der mietrechtlichen Literatur und zivilrechtlichen Rechtsprechung). Zu Gunsten des Klägers setzt der Senat für den Heizungsstrom Kosten in Höhe von 5% der Brennstoffkosten, also 5% von 192,00 EUR = 9,60 EUR an. Ausgehend von monatlichen Heizkosten für das gesamte Haus von 201,60 EUR (192,00 EUR + 9,60 EUR) entfallen auf dem Wohnflächenanteil des Klägers 18,5% der Kosten, also ein Betrag von 37,30 EUR (18,5% von 201,60 EUR).

Wegen der zentralen Warmwassererzeugung durch die Heizung ist ein Betrag von 6,26 EUR für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2008 (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = juris Rn 25 und vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R = juris Rn 28) bzw. ab dem 01.07.2008 von 6,33 EUR (vgl. BSG Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R = juris Rn 44) von den monatlichen Heizkosten abzuziehen. Mithin belaufen sich die berücksichtigungsfähigen Heizkosten für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2008 auf 31,04 EUR und seit dem 01.07.2008 auf 30,97 EUR.

Damit hat der Beklagte für die Zeit vom 01.02 bis 30.06.2008 monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 229,18 EUR (198,14 EUR+ 31,04 EUR) und ab dem 01.07.2008 in Höhe von 229,11 EUR (198,14 EUR + 31,04 EUR) zu übernehmen. Diese Kosten sind geringer als die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung von 238,87 EUR mtl.

III.
Im streitbefangenen Zeitraum stehen dem Kläger neben der Regelleistung und den Kosten für Unterkunft und Heizung keine zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 19 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 vom Beklagten zu.

Die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, soweit sie nicht von den Vorschriften der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II i.d.F bis zum 31.12.2010 (a. F) oder durch die ab dem 09.02.2010 geltende Härtefallregelung (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - und Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 = nach juris Rn 8) erfasst werden, ist nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. ausgeschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelsatz nach § 20 SGB II, den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, den nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F. gewährten einmaligen Leistungen sowie den Leistungen nach der Härtefallregelung nicht denkbar (Urteile vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 30; vom 19.09.2010 - B 14 AS 47/09 R = juris 11; vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = juris Rn 17f und vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R = juris Rn 24). Nach dem Regelungskonzept des SGB II sind die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung nach § 20 SGB II, der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F. abschließend und pauschalierend gedeckt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht erfüllt. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R -, vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R = juris Rn 14,17, vom 15.12010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 15, vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R = juris Rn 16) u. a. voraus, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme im Bewilligungszeitraum tatsächlich durchgeführt wird. Damit ist die tatsächliche Teilnahme des Klägers an einer regelförmigen besonderen Maßnahme i.S.v. § 21 Abs. 4 SGB II Anspruchsvoraussetzung. Im streitbefangenen Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2008 hat der Kläger an einer solchen Eingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB II oder eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F. haben nicht vorgelegen. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB II oder eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F. ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Übernahme der Reparaturkosten für orthopädische Schuhe. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2011 (in der Fassung der Bekanntmachung vom13.05.2011, BGBl. I, 850), wonach Leistungen für die Reparatur von orthopädischen Schuhen gesondert neben dem Regelbedarf erbracht werden können, gilt erst für Sachverhalte ab dem 01.01.2011. Diese Vorschrift findet auf den streitbefangenen Zeitraum keine Anwendung.

Dem Kläger steht auch kein Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706, in Kraft bis zum 31.12.2010) zu. Diese Vorschrift, die einen Mehrbedarf wegen Behinderung für Sozialgeldbezieher regelt, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 19) auf erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie den Kläger - nicht entsprechend anwendbar. Daher ist unerheblich, dass der Kläger Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" ist.

Ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen kann auch nicht auf die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1 /09 - geschaffene Härtefallregelung gestützt werden, wonach Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend ist, zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 17 zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung für Zeiträume vor dem 09.02.2010). Beim Kläger hat kein fortlaufender atypischer Bedarf im Bewilligungszeitraum bestanden.

Im Fortzahlungsantrag hat der Kläger die Übernahme der Kosten für die Haltung eines Kraftfahrzeugs - Kraftfahrzeugsteuer, Kosten für eine Kraftfahrzeugplakette, Kraftfahrzeugversicherung, Kraftfahrzeugrechtschutzversicherung, Kosten für die Anschaffung von Reifen und Ratenzahlungen auf den Kaufpreis - begehrt. Bei den Aufwendungen für die Haltung eines Kraftfahrzeugs, die nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst sind (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R = juris Rn 16), handelt es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die allgemeine Mobilität des Klägers kann auch anderweitig, z. B. durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sichergestellt werden kann (BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R = juris Rn 18). Die Einlassung des Klägers, dass er wegen seiner Behinderung in der Mobilität und der sich daraus ergebenden Behinderung für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, begründet keine atypische Bedarfslage. Denn Hilfen zur Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben für behinderte Menschen - auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (vgl. LSG Sachsen Urteil vom 21.02.2011 - L 7 AS 145/08 = juris Rn 28) - werden nach den Vorschriften des §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX, 53, 60 SGB XII erbracht, soweit sie erforderlich sind (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.03.2012 - L 19 AS 1998/11 B).

Ebenfalls stellen die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine LKH Krankenversicherung und die Zuzahlungen zu Arzneimittel (sog. IKK Befreiungskosten) keine atypische Bedarfslage dar. Zu einem sind die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung für den Kläger als gesetzlich versicherten Hilfeempfänger durch den Anspruch auf Krankbehandlung nach § 27 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gedeckt (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R -= juris Rn 21). Zu anderen sind die Zuzahlungen zu Arzneimittel bis zur jährlichen Belastungsgrenze in der Regelleistung enthalten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - m.w.N.).

Versicherungsbeiträge stellen keinen gesondert zu berücksichtigenden Bedarf dar, sondern wirken sich auf das Einkommen aus, wenn der Hilfebedürftige über Einkünfte verfügt (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris Rn 32). Daher ist für die Anwendung der Härtefallregelung unerheblich, dass der Kläger Beiträge zu Versicherungen, wie z. B. Rechtschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung, zahlt. Ebenfalls begründet die Zahlung eines Gewerkschaftsbeitrags keine atypische Bedarfslage, zumal die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft freiwillig ist. Bei dem vom Kläger zu tragenden Eigenanteil für die Reparatur der orthopädischen Schuhe handelt es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Ein laufender Bedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass er regelmäßig und in kürzeren Abständen entsteht, er erschöpft sich nicht in einem Geschehen (vgl. zur Abgrenzung der Begriffe laufend/einmalig: BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 13/08 R = juris Rn 26 m.w.N.; siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 144 Rn 21b). Reparaturkosten für orthopädische Schuhe fallen nicht regelmäßig, sondern nur bei Bedarf an.

IV.
Gegen die Höhe des vom Beklagten festgesetzten Zuschlags nach § 24 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 SGB II a. F. von 50,00 EUR für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2008 bestehen keine Bedenken.

V.
Auch aus § 73 SGB XII lässt sich kein weiterer Leistungsanspruch ableiten. Danach können Leistungen (der Sozialhilfe) auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz 1), wobei die Leistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können (Satz 2). Voraussetzung ist eine besondere, atypische Lebenslage, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist; zugleich muss auch der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert sein (vgl. zu den Voraussetzungen des § 73 SGB XII: BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = juris Rn 20, vom 19.08.2010 - B 14 As 13/10 R = juris Rn 17f und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R = juris Rn 35). Anhaltspunkte für eine solche atypische Lebenslage sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved