L 5 AS 461/11 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 20 AS 1753/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 461/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Oktober 2011 wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau in einem inzwischen für erledigt erklärten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In der Sache hatte sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zustimmung zu einem beabsichtigten Umzug gemäß § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beantragt.

Die am ... 1992 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrer Mutter und ihrer heute 21-jährigen Schwester seit Mai 2009 in einer 72 m² großen Wohnung in Z. , B. Str ... Seit 4. Oktober 2010 absolviert sie eine Ausbildung zur Friseurin in der W. str. in D. –R. , die voraussichtlich bis September 2013 andauert. Die Antragstellerin arbeitet in Schichten: in der Frühschicht von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, in der Zwischenschicht von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie in der Spätschicht von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bis Oktober 2011 besuchte sie zudem die Berufsschule in D. –R. im wöchentlichen Wechsel einmal wöchentlich und zweimal wöchentlich, jeweils von 7:30 Uhr bis 14:40 Uhr. Bereits im Oktober 2010 hatte die Antragstellerin die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug nach D. –R. beantragt, was der Antragsgegner bestandskräftig abgelehnt hatte.

Am 8. September 2011 beantragte sie erneut Zustimmung zum Umzug, diesmal in eine 48,34 m² große Wohnung in D. –R. , für die eine Gesamtmiete i.H.v. 345 EUR zu zahlen war. Mit Bescheid vom 20. September 2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Ein Umzug sei nicht erforderlich. Das Pendeln zwischen Z. und D. –R. sei zumutbar. Hiergegen legte die Antragstellerin am 29. September 2011 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Bereits am 29. September 2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, in die Zustimmung zu dem Umzug in die von ihr begehrte Wohnung vorläufig zu erteilen sowie ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Eilverfahrens zu bewilligen. Sie hat insbesondere auf die langen Wegezeiten verwiesen, die zwischen 2 h und 40 min bis 3 h täglich lägen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 den Antrag in der Sache und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, nach § 121 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) seien Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden täglich zumutbar. Der Umzug sei deswegen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Auch andere Gründe gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1-3 SGB II habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Im letzten Jahr ihrer Schulausbildung sei sie ebenfalls täglich gependelt. Bereits im Oktober 2010 habe sie einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug gestellt. Den daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheid des Antragsgegners habe sie bestandskräftig werden lassen.

Die Antragstellerin hat am 8. November 2011 gegen den Beschluss Beschwerde gegen die Sach- und die Prozesskostenhilfeentscheidung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Mutter habe das Mietverhältnis über die Wohnung in der B. Str. gekündigt und beabsichtige schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2012 gemeinsam mit ihrer Schwester eine neue, kleinere Wohnung zu beziehen, in der kein Platz für die Antragstellerin vorgesehen sei. Der Umzug in die der Größe und der Miethöhe nach angemessene Wohnung in D. –R. sei zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich. Die täglichen Pendelzeiten von Z. zum Ausbildungsort seien ihr nicht zumutbar. Es sei nicht allein auf die Fahrtzeit des Zuges abzustellen; die Wartezeiten seien hinzuzurechnen. Zudem müsse sie ab 21. November 2011 die Berufsschule in L. W. besuchen. Der Unterricht finde dort als Blockunterricht statt. Sie habe drei Wochen praktische und eine Woche schulische Ausbildung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Wegstrecke einschließlich Wartezeiten in den unterschiedlichen Schichten wird auf Bl. 97 - 99 der Gerichtsakte verwiesen.

Das Verfahren in der Sache hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 für erledigt erklärt. Die begehrte Wohnung hat ihr nicht mehr zur Verfügung gestanden.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

ihr unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Oktober 2011 rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, sich auch im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung zu äußern, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingereichte Beschwerde ist statthaft nach §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nur dann zulässig, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, Juris). Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2009, L 5 AS 426/10 B verwiesen.

Vorliegend begehrte die Antragstellerin die Zusicherung zu einem Umzug, mithin einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein. Damit sind nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen. Maßgebend ist nach der Absicht des Gesetzgebers die wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller (vgl. BSGE, Urteil vom 19. November 1996,1 RK 18/95, Rn. 19, Juris).

Die Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II dient u.a. als Grundlage für den Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Miete der neuen Wohnung durch den zuständigen Grundsicherungsträger. Sie ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes dem Adressaten der Zusicherung, der seinerseits erst die Voraussetzungen für dessen Erlass herbeiführen muss, die Gewissheit zu verschaffen, dass seine Aufwendungen auch zu dem von ihm beabsichtigten Erfolg führen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 1984,1 RA 27/83, Rn. 15, Juris).

Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten Zusicherung lag hier zum einen im Erhalt der Differenz der ihr vom Antragsgegner bewilligten Kosten der Unterkunft (173,19 EUR) und der zukünftig von ihr in D. –R. zu zahlenden Mietkosten (345 EUR), mithin bei 171,81 EUR/Monat. Hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen der ihr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II als alleinstehender Hilfebedürftiger zustehenden Regelleistung i.H.v. 364 EUR/Monat und der ihr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und Schwester bewilligten Regelleistung i.H.v. 291 EUR/Monat, mithin 73 EUR/Monat. Bezogen auf den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten im Sinne des §§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ergibt sich folglich ein Streitwert in Höhe von 1.468,86 EUR (244,81 EUR x 6 Monate).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die Antragstellerin hatte entgegen der Ansicht des Sozialgerichts einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug hinreichend glaubhaft im o.g. Sinne gemacht. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Der Umzug wäre hier wohl zur Eingliederung in Arbeit erforderlich gewesen, da der Antragstellerin die täglichen Pendelzeiten nicht zumutbar gewesen wären.

Im Rahmen der Bestimmung der für die Fahrten aufzuwendenden Zeiten ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Weg von ihrer Wohnung zum 1,6 km entfernten Bahnhof in Z. , vom Hauptbahnhof in D. –R. zu ihrer von diesem ca. 250 m entfernten Ausbildungsstätte sowie zum 2,5 km entfernten Berufsschulzentrum mit dem Fahrrad zurücklegte. Im Einzelnen errechnen sich die Pendelzeiten (bereits zu Gunsten der Antragstellerin einschließlich der Wartezeiten) wie folgt:

Ausbildungszeiten:

Frühschicht von 8 – 17 Uhr:
Hinfahrt: Weg zum Bahnhof: 8 min
Zugfahrt: 7.09 – 7.28 Uhr 18 min
Wege-/Wartezeit: 32 min
Rückfahrt: Wege-/Wartezeit: 43 min
Zugfahrt: 17.44 – 18.03 Uhr 19 min
Weg nach Hause: 8 min
Gesamt: 2 Std 8 min

Zwischenschicht von 9 – 18 Uhr:
Hinfahrt: Weg zum Bahnhof: 8 min
Zugfahrt: 7.53 – 8.11 Uhr 18 min
Wege-/Wartezeit: 49 min
Rückfahrt: Wege-/Wartezeit: 53 min
Zugfahrt: 18.53 – 19.08 Uhr 15 min
Weg nach Hause: 8 min
Gesamt: 2 Std 31 min

Spätschicht von 11 – 20 Uhr:
Hinfahrt: Weg zum Bahnhof: 8 min
Zugfahrt: 9.53 – 10.11 Uhr 18 min
Wege-/Wartezeit: 49 min
Rückfahrt: Wege-/Wartezeit: 6 min
Zugfahrt: 20.06 – 20.26 Uhr 20 min
Weg nach Hause: 8 min
Gesamt: 1 Std 49 min

Berufsschule von 7.30 – 14.40 Uhr:
Hinfahrt: Weg zum Bahnhof: 8 min
Zugfahrt: 6.53 – 7.11 Uhr 18 min
Wege-/Wartezeit: 19 min
Rückfahrt: Wege-/Wartezeit: 64 min
Zugfahrt: 15.44 – 16.03 Uhr 19 min
Weg nach Hause: 8 min
Gesamt: 2 Std 16 min

Für die Zumutbarkeit kann nicht § 121 Abs. 4 SGB III in der bis 31. März 2012 gültigen Fassung entsprechend herangezogen werden. Danach ist die Aufnahme einer Tätigkeit unzumutbar, wenn die Pendelzeiten unverhältnismäßig lang sind. Das ist der Fall bei Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Die Zielsetzung der Regelung des § 121 SGB III deckt sich jedoch nicht mit denen einer Erforderlichkeit eines Umzuges. Im Rahmen des § 22 SGB II geht es um die Erforderlichkeit eines Umzuges aus der elterlichen Wohnung, hier zum Zwecke der Beibehaltung eines Ausbildungsplatzes, nicht um den Vorhalt, die Antragstellerin nähme eine zumutbare Beschäftigung nicht auf (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004, B 7 AL 38/03 R, Rn. 30, Juris).

Vielmehr ist nach der o.g. BSG-Rechtsprechung wohl § 2 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) entsprechend heranzuziehen. Danach erhält der Auszubildende eine Förderung, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Beide Regelungen zielen auf eine Leistung, die nur dann gewährt werden soll, wenn sie notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Auszubildenden jedenfalls zumutbar, weiterhin bei seinen Eltern zu wohnen, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufgewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Rn. 18, Juris).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antragstellerin überwiegend der Weg zur Ausbildung von der Wohnung ihrer Mutter aus nicht zumutbar. Nur wenn sie Spätschicht hat, liegen die Pendelzeiten innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen. Ein Umzug ist wohl erforderlich gewesen.

Die Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung hätten zwar noch unter Beteiligung des Jobcenters D. –R. geprüft werden müssen. Dies hindert jedoch nicht die Annahme der hinreichenden Erfolgsaussicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Auch ein Anordnungsgrund zur Durchführung des Eilverfahrens war hinreichend wahrscheinlich gegeben. Das Wohnungsangebot stand der Antragstellerin nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung.

Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die Prozesskosten, auch nicht in Raten, zu zahlen. Von dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen in Höhe von 588,51 EUR (Alg II: 220,19 EUR, Kindergeld: 184 EUR, Ausbildungsvergütung 184,32 EUR) ist der Freibetrag nach § 115 Abs. 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von 411 EUR in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung des auf sie entfallenden Anteils der Kosten der Unterkunft in Höhe von 173,19 EUR verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Vermögen ist nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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