L 8 AS 646/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 3046/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 646/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen ausnahmsweise die weitere Übernahme der unangemessenen KdU durch den Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II über den 6 Monatszeitraum hinaus, wenn dem Leistungsberechtigten ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.
2. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl.auch BSG 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 19; 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R).
3. Der vorliegende Fall erfüllt die strengen Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit und stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, der nicht verallgemeinerungsfähig ist. Das bloße Behaupten einer Suizidgefahr bei möglichem Verlust der Wohnung wird auch künftig nicht zu einer Unzumutbarkeit führen.
3. Zur Überzeugung des Senats liegt in diesem Einzelfall eine subjektive Unzumutbarkeit des Umzuges vor. Der Senat stützt diese Erkenntnis im wesentlichen auf das schlüssige und nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellte psychiatrische Gutachten, das nach § 109 SGG eingeholt wurde.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2010 und die Bescheide des Beklagten vom 25.07.2008, Änderungsbescheid vom 28.11.2008, Bescheide vom 07.01.2009, vom 22.06.2009 und vom 30.12.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 01.12.2008, vom 04.03.2009, vom 05.03.2009, vom 24.02.2010 und vom 23.02.2010 insoweit geändert, als dass der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dem Grunde nach zu gewähren hat.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft (KdU) in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 streitig, wobei es insbesondere um die Frage geht, ob der Klägerin ein Auszug aus der bisherigen Wohnung zumutbar ist.
Die 1948 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Sie lebt in ihrer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von rund 45 qm in der A-Straße in A-Stadt. Im April 1994 schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag in Höhe von 326.000 DM bzw. 146.229,48 Euro zum 01.07.2004 bzw. 135.636,71 Euro zum 01.12.2008 ab. Die Klägerin schuldete für die Wohnung Zins- und Tilgungszahlungen, Wohngeld (inkl. Erbpachtzinsen, Betriebskosten, Heizkosten, Instandhaltungsrücklage) und Grundsteuer. Im streitigen Zeitraum betrug die monatliche Wohngeldzahlung 279 Euro sowie die Grundsteuer jährlich 171,01 Euro. Auf die vorliegende Wohngeld- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 wird ausdrücklich verwiesen. An Zins- und Tilgungsraten schuldete die Klägerin folgende Zahlungen:
- 2008:
bis Juli mtl. 909,41 Euro
August mtl. 623,74 Euro
September bis November mtl. 756,62 Euro
ab Dezember mtl. 660,78 Euro
- 2009 und 2010: mtl. 660,78 Euro (Zinsen 7083,95 p.a./ 590,33 mtl.; Tilgung 833,41 p.a./69,45 mtl.; Kontoführung 1,00 mtl.)

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 25.10.2007 aufgefordert ihre KdU zu senken und entsprechende Nachweise monatlich vorzulegen, da ab Mai 2008 andernfalls nur noch die angemessene Miete berücksichtigt werde. Die Klägerin teilte mit, dass eine Senkung der Kosten nicht möglich sei, da wegen des Zuschnitts der Wohnung eine Untervermietung nicht in Frage komme; ein Verkauf der Wohnung sei nicht möglich, da dann 30 - 40 Tausend Euro Schulden übrig blieben. Wie angekündigt senkte die Beklagte zum 01.05.2008 die bewilligten KdU auf 449,21 Euro Kaltmiete ab (Bescheid vom 18.12.2007).

Der Klägerin wurden KdU in folgender Höhe bewilligt:
- Mai bis Dezember 2008 monatlich 725,51 Euro (Kaltmiete 449,21 Euro, Erbpacht 96,51 Euro, Betriebskosten 121,18 Euro, Heizkosten 58,61 Euro), Bescheide vom 18.12.2007 und vom 25.07.2008, jeweils in der Fassung der späteren Änderungsbescheide vom 28.11.2008,
- 2009 monatlich 583,62 Euro (Kaltmiete 449,21 Euro, Wohngeld 61,55 Euro, Grundsteuer 14,25 Euro, Heizkosten 58,61 Euro), Bescheide vom 07.01.2009, 22.06.2009; der Beklagte berücksichtigte hierbei den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 21. Oktober 2008, Az:. S 32 AS 2255/08 ER, in dem das SG darauf hingewiesen hatte, dass die Erbpacht nicht zu den Nebenkosten zähle.
- Januar 2010 bis Juni 2010 monatlich 604,65 Euro (Kaltmiete 449,21, Wohngeld 97,63 Euro, Heizkosten 57,81 Euro), Bescheid vom 30.12.2009.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Es müssten höhere
KdU berücksichtigt werden. Die Berechnung/Zusammensetzung der KdU sei falsch.
Zudem habe das Bundessozialgericht die Mietobergrenze der Beklagten für einen
1-Personenhaushalt als unzutreffend gerügt. Außerdem sei es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar umzuziehen. Hierzu wurde auf Atteste vom 31.10.2008 von Dr. H., A-Stadt und vom 30.01.2009 von Dr. D., A-Stadt, verwiesen.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 01.12.2008, 04.03.2009, 05.03.2009, 23.02.2010 und 24.02.2010 als unbegründet zurück.
Im August 2009 ließ der Beklagte die Klägerin durch einen Facharzt für Psychiatrie untersuchen, nachdem diese wiederholt in den bereits anhängigen Klageverfahren die Unzumutbarkeit des Umzuges aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht hatte. Auf das von Dr. B., RGU A-Stadt, erstellte Gesundheitszeugnis vom 19.08.2009 wird verwiesen ("keine schwerwiegende psychische Erkrankung, keine psychische Erkrankung, aus der ein erhöhtes Suizidrisiko im Falle einer Wohnungsveräußerung abgeleitet werden könnte, appellative Suizidandrohung).
Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigen, Klagen zum Sozialgericht München (SG) am 17.12.2008 (Az.: S 45 AS 3046/08), 01.04.2009 (S 45 AS 712 und 713/09) und 17.03.2010 (S 45 AS 729 und 730/10) gegen die o.g. Widerspruchsbescheide erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von höheren KdU beantragt. Die Verwertung der Wohnung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wegen des fortgeschrittenen Alters der Klägerin sei diese fortlaufend grundsicherungsbedürftig, wenn sie später neben dem Regelbedarf auch KdU zu zahlen hätte. Die zwar nominell sehr hohe Darlehensverbindlichkeit sei durch ein Aktiendepot, welches an das Kreditinstitut verpfändet sei, zu einem Großteil gedeckt. Eine Restschuld nach Verrechnung habe im Jahr 2007 nur noch bei rund 10.000 Euro gelegen. Eine Untervermietung des Objektes scheide wegen des Zuschnitts der Wohnung aus. Die Mietobergrenzen des Beklagten seien unzutreffend. Auch lasse der Gesundheitszustand einen Umzug der Klägerin nicht zu.
Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat insbesondere auf ein zwischen den Beteiligten geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Az. S 32 AS 2255/08 ER, Beschluss des SG vom 21. Oktober 2008 und Az. L 7 B 995/08 AS ER, Beschluss des Bayer. LSG vom 2. Januar 2009) verwiesen. Zudem wurde auf das am 22.06.2010 übermittelte Konzept zu angemessenen KdU verwiesen. Der Klägerin stünden keine höheren KdU als bewilligt zu.
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das SG die Verfahren S 45 AS 3046/08, 712/09, 713/09, 729/10 sowie 730/30 zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 45 AS 3046/08 fortgeführt.
Mit Urteil vom 21. Juli 2010 hat das SG unter Abänderung der Bescheide vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.03.2009, vom 22.06.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.02.2010 und vom 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2010 den Beklagten verurteilt, der Klägerin in der Zeit 01.01.2009 bis 30.06.2010 um insgesamt 880,14 Euro höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
In der sehr sorgfältigen und umfangreichen Begründung hat das SG ausgeführt, dass streitgegenständlich allein die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.06.2010 seien. Die tatsächlichen Wohnkosten der Klägerin hätten zwischen rund 1298 Euro und 1013 Euro betragen, während der Beklagte KdU zwischen 583 und 725 Euro bewilligt und dabei jeweils eine Kaltmietobergrenze von 449,21 Euro berücksichtigt habe.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme höhere kalter Unterkunftskosten, während ein im tenorierten Umfang höherer Anspruch auf Heiz- und Nebenkosten bestehe.

Die Klägerin gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis und sei hilfebedürftig, weil sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken könne, §§ 7, 9, 11, 12 SGB II.
Ihr Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II betrage im Jahr 2008 monatlich 636,03 Euro, im ersten Halbjahr 2009 639,62 Euro und im zweiten Halbjahr 2009 sowie ersten Halbjahr 2010 639,48 Euro. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf ihre tatsächlichen Wohnkosten habe die Klägerin nicht. Zu den Unterkunftskosten (Aspekt Kaltmiete) ist ausgeführt, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II habe. Die Kaltmietobergrenze von 449,21 Euro sei nicht zu beanstanden. Gründe, die eine längere Berücksichtigung der unangemessenen KdU der Klägerin rechtfertigten, lägen nicht vor. Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Kaltmietobergrenze ist ausgeführt, dass die angemessene Höhe der KdU sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimme (sog. Produktheorie; vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., § 22 Rz. 41 a mit weiteren Nachweisen).

Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße betrage für einen 1-Personen-Haushalt in A-Stadt bis zu 50 qm. Der räumliche Vergleichsmaßstab sei das gesamte Stadtgebiet A-Stadt. Im Bereich des Beklagten habe zum streitgegenständlichen Zeitraum der qualifizierte Mietspiegel 2007 bzw. 2009 vorgelegen. Dieser biete eine Grundlage für ein schlüssiges Konzept (BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R) entsprechend den Schlüssigkeitsanforderungen des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Nach umfangreicher Prüfung entspreche die Mietobergrenze der Beklagten von 449,21 Euro der abstrakten angemessenen Kaltmietobergrenze.

Ein Vergleich der tatsächlichen mit den angemessenen Unterkunftskosten ergebe, dass die Wohnung der Klägerin deutlich über der Referenzmiete liege und damit zu teuer sei. Die tatsächlichen kalten Wohnkosten hätten im streitigen Zeitraum für Zins- und Tilgungszahlungen allein zwischen rund 623 und 909 Euro zuzüglich Erbpachtzinsen von rund 96 Euro monatlich betragen.

§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II lasse die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles zu (Möglichkeit der Berücksichtigung unangemessener Unterkunftskosten), an die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit eines Umzuges seien aber strenge Anforderungen zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibe der durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Ausnahmefall. Die Klägerin vermöge nach Auffassung des Gerichts keine Gründe anzuführen, die die Übernahme unangemessener Kosten durch den Beklagten weiter rechtfertigten.

Das von der Allgemeinärztin ausgestellte ärztliche Attest vom 31.10.2008 attestiere, dass wegen einer schweren psychischen Erkrankung ein Auszug aus der Wohnung A-Straße 10 nicht möglich sei. Das von der Fachärztin für Psychiatrie ausgestellte ärztliche Attest vom 30.01.2009 bestätige der Klägerin bei ihrer erstmaligen Vorstellung, dass zu befürchten sei, dass die Klägerin bei einer Zwangsräumung ihrer Wohnung ernsthaft suizidgefährdet sei. Durch den anhaltenden Konflikt mit dem Beklagten sei sie in seelischer Not und habe existentielle Ängste, die von innerer Unruhe, Nervosität, Schlafstörungen begleitet seien. Das daraufhin seitens der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. med. B. (u.a. Facharzt für Psychiatrie), komme zu dem Ergebnis, dass kein erhöhtes Suizidrisiko bei einem Auszug aus der Wohnung abgeleitet werden könne. Bei der Äußerungen der Klägerin handele es sich vielmehr um eine "appellative Suizidandrohung", was der Gutachter dahingehend erläutert habe, dass die Klägerin tendenziell nicht hochsuizidal bzw. hochgefährdet sei und ein möglicher Suizid als Drohpotential verwendet werde. Dieses Gutachten sei für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, so dass keine gesundheitlichen Gründe einem Umzug der Klägerin entgegenständen.
Das Gericht verkenne nicht, dass der mögliche Verlust des Wohneigentums und damit des geplanten Altersruhesitzes der Klägerin einen erheblichen Einschnitt bedeuten würde. Dies werde wohl zwangsläufig folgen, wenn die Klägerin ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könne. Der etwaige Verlust der Wohnung sei jedoch auch mit Blick auf das Alter der Klägerin und die zu erwartende Rente (rund 720 Euro) möglicherweise die objektiv bessere Alternative. Hinzukomme, dass die Klägerin, verglichen mit dem Mieter einer Mietwohnung, nicht besser gestellt werden dürfe. Nur um die einmal getätigte Lebensplanung zu erhalten, sei es nicht gerechtfertigt, höhere Kosten zu bewilligen.

Schließlich führe auch der Einwand, ein Wohnungsverkauf sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, nicht zu einer anderen Bewertung. Tatsächlich sei die selbst bewohnte Eigentumswohnung geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, auch weil die Wohnung angemessen groß sei. Der Verwertungsausschluss habe hingegen keinen Einfluss darauf, in welcher Höhe für die geschützte Wohnung Aufwendungen als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen seien (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2006 - Az. L 13 AS 1620/06 ER-B Rn. 6 zitiert nach juris m. w. N.).
Damit seien keine Gründe ersichtlich, die eine Übernahme der unangemessenen KdU über den bereits ausgeschöpften 6-Monats-Regelzeitraum hinaus rechtfertigten.

Zu den Neben- und Heizkosten ist ausgeführt, dass die Klägerin einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der monatlichen Wohnnebenkosten in der Zeit 01.01.2009 - 30.06.2010 in Höhe von 880,14 Euro habe.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese angemessen seien. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten neben den Heizkosten auch die sog. Betriebskosten der Wohnung. Bei Eigentumswohnungen sei regelmäßig das Wohngeld inkl. Instandhaltungsrücklage zu übernehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht vom 26.11.2009, L 7 AS 219/08; LSG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2009, L 5 AS 111/09; LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2007, L 12 AS 3932/06).
Auf die genaue Berechung anhand der tatsächlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG wird verwiesen.
Gegen das am 29.07.2010 zugestellte Urteil des SG vom 21. Juli 2010 hat die Klägerin am 20.08.2010 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Berufung mit Schriftsatz vom 27.10.2010 dahingehend begründet, dass einerseits Bedenken gegen die Bestimmung der Mietobergrenze durch den Beklagten bestünden und anderseits die erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten der Klägerin, die ein Umzugshindernis darstellten, nicht berücksichtigt worden seien. Hierzu sei ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2010, Az.: S 45 AS 3046/08 werden die Bescheide vom 25.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008, vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2009, vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2009, vom 22.06.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.02.2010 und vom 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2010 dahingehend geändert, dass höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen für A-Stadt für schlüssig und hat darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Unzumutbarkeit eines Umzuges aus persönlichen Gründen hoch seien und nach dem Gutachten des RGU nicht vorlägen.
Der Senat hat eine ärztliche Bescheinigung der E. vom 23.07.2010 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 05.07.2010 bis 26.07.2010 wegen einer schweren depressiven Episode, den zugehörigen Entlassbericht vom 03.08.2010, und Befundberichte von Dr.D., A-Stadt vom 06.03.2011 und von der E. vom 26.04.2011 eingeholt.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat ein psychiatrisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung von Dr. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinische Sachverständige cpu, A-Stadt vom 13.03.2012 zur Frage der Unzumutbarkeit des Umzuges aus gesundheitlichen Gründen eingeholt. Die medizinische Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin am 14. und 28.02.2012 zusammenfassend festgestellt, dass bei der Klägerin eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung und eine Dysthymia vorliegen. Im Falle eines Umzuges bestehe die Gefahr der Verstärkung der Depressivität mit deutlicher Gefährdung hinsichtlich suizidaler Handlungen. Aufgrund der Vorgeschichte der Klägerin habe die konkrete Wohnung eine besondere innere Bedeutung. Bei Verlust dieser sei die Gefahr von dadurch ausgelösten Sinnlosigkeitsgedanken und Verzweiflung mit Tendenz zu Impulshandlungen gegeben. Dies sei unabhängig davon, ob die Klägerin beim Umzug selbst entsprechende Unterstützung durch den Beklagten erhalten würde. Im Falle eines Auszuges sei in jedem Fall die Verstärkung der depressiven Symptomatik und mit einer überdurchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit (60 %) auch eine suizidale Handlung zu erwarten. Die gesundheitlichen Einschränkungen könnten durch eine intensive Psychotherapie, eine kontinuierliche intensive psychiatrische Behandlung und eine verbesserte Einstellung des Blutdrucks erreicht werden. Für den Zeitbedarf einer psychotherapeutischen Besserung sei ein Zeitraum von 2 Jahren realistisch.
Der Beklagte hat sich wegen fehlender medizinischer Sachkenntnis trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Senat, zunächst nicht in der Lage gesehen, sich zu dem Sachverständigengutachten zu äußern, später hat er dessen Schlüssigkeit und Aussagekraft nicht bezweifelt (Schriftsatz vom 25.04.2012).
Zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin trotz des depressiven Syndroms und der rückwirkenden Einschätzung für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen Dr. C., A-Stadt vom 06.08.2012 eingeholt. Darin hat die medizinische Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin trotz des depressiven Syndroms in der Lage (gewesen) sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, weil die kognitiven Einschränkungen und die psychische Symptomatik lediglich erhöhte Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit und unter ständigen Zeitdruck nicht zuließen, ansonsten aber bei Berufstätigkeiten unter normalen Anforderungen nicht zum Tragen kämen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagtenvertreter zur Frage der Verwertbarkeit des Aktienpakets der Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte von einer Nichtverwertbarkeit ausgehe. Genaueres lasse sich nicht mehr rekonstruieren, weil die Aktenteile vor Bl. 384 der Verwaltungsakte nicht mehr auffindbar seien. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat ein Schreiben der W. Bank AG vom 12.08.2008 vorgelegt und ausgeführt, dass das Aktienpaket nicht verwertbar gewesen sei, weil die Kredit finanzierende Bank die Verwertung der Aktienpakete davon abhängig gemacht habe, dass die Klägerin ihre Restschuld ablöse, was nur im Wege der Veräußerung der Eigentumswohnung funktioniert hätte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten (Bl.384 bis 742) sowie der Gerichtsakten in den Verfahren S 45 AS 3046/08, 712/09, 713/09, 729/10, 730/30, L 7 B 995/08 AS ER und L 8 AS 646/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhobene Berufung gegen das am 29.07.2010 zugestellte Urteil des SG vom 21.07.2010 ist zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und begründet.
Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Bescheide vom 25.07.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 und vom 04.03.2009, vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2009, vom 22.06.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.02.2010 und vom 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2010 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 S. S.2 Abs.2 S. 1 SGG).
Das Urteil des SG vom 21. Juli 2010 und die genannten Bescheide sind insoweit abzuändern, als dass der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde nach gewährt werden.

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. Urteile des BSG vom 18.01.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

2.
Streitgegenständlich sind Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 auf höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 und des Gesetzes vom 21.12.2008 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente), gültig vom 01.01.2009 bis 27.10.2010.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt.
Es liegt eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG vor, mit der die Klägerin höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind dabei dem Grunde und der Höhe nach alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az B 7 b AS 8/06 R).

3.
Die Klägerin ist leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II als erwerbsfähige Hilfebedürftige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Zur Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II hat das LSG die ergänzende Stellungnahme von Dr. C., A-Stadt vom 06.08.2012 eingeholt. Darin wird nachvollziehbar bestätigt, das die Klägerin trotz des depressiven Syndroms in der Lage (gewesen) sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, weil die kognitiven Einschränkungen und die psychische Symptomatik lediglich erhöhte Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit und unter ständigen Zeitdruck nicht zuließen, ansonsten aber bei Berufstätigkeiten unter normalen Anforderungen nicht zum Tragen kämen.
Die Klägerin ist auch hilfebedürftig nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Die von ihr bewohnte "streitgegenständliche" Eigentumswohnung ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Aktiendepots bei der V. SG I. T. GmbH und bei der D. Bank waren im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil die Verwertung eine besondere Härte bedeutet hätte. Die Aktienpakete waren als Sicherheit an die W. Bank AG abgetreten, die zur Sicherung ihrer Darlehensforderung zusätzlich auch ein Grundpfandrecht eingetragen hatte (vgl. Darlehensvertrag vom 18.12.2008). Ausweislich des in der Sitzung übergebenen Schreibens der W. Bank AG vom 12.08.2008 machte diese die Verwertung der Aktien davon abhängig, dass die Klägerin ihre verbleibende Restschuld aus dem Wohnungsdarlehen in einer Summe ablöste, was diese auf Grund der seit 2003 bestehenden Arbeits- und Vermögenslosigkeit nicht bewerkstelligen konnte. Zur Vermeidung der von der W. Bank AG angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Eigentumswohnung schloss die Klägerin am 18./23.12.2008 den geänderten Darlehensvertrag mit der W. Bank AG, bei dem die Aktiendepots wieder als Sicherheit dienten. Die Verwertung der Aktienpakete und Umschuldung der Klägerin wären sinnvoll gewesen, ein entsprechendes qualifiziertes Kostensenkungsverfahren des Beklagten erfolgte jedoch nicht (vgl. Kostensenkungsaufforderung vom 27.10.2007), was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2012 auch einräumte. Nachdem das BSG im Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R entschieden hat, dass auch eine zivilrechtlich rechtswidrige Miete tatsächliche KdU ist, hält es der Senat hier für angezeigt, die sehr einseitig das Kreditinstitut begünstigende Darlehensvereinbarung der Klägerin anzuerkennen und von einer besonderen Härte bei der Verwertung der Aktien auszugehen, zumal der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Senat eingeräumt hat, dass der Beklagte von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zumindest solange ausgehe, wie der Klägerin nicht in einem qualifizierten Kostensenkungsverfahren die Umschuldung aufgegeben werde.

Über nach § 11 SGB II anrechenbares Einkommen verfügte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

4.
Für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 stehen der Klägerin höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu, die diese trotz Aufforderung des Senats nicht beziffert hat, so dass über die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG im Wege eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 SGG zu entscheiden ist.

5.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II i.d.F. ab 01.01.2007 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate
Der Senat teilt die Auffassung des SG, wonach die von dem Beklagten ermittelte Mietobergrenze von 449,21 Euro Kaltmiete als abstrakte Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Grund eines "schlüssigen Konzepts" in Übereinstimmung mit den vom BSG aufgestellten Grundsätzen ermittelt wurde und schließt sich der ausführlichen Darstellung der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft der Klägerin in den Gründen des SG-Urteils vom 21. Juli 2010 nach § 153 Abs. 2 SGG an. Zur Frage des schlüssigen Konzepts des Beklagten verweist der Senat auch auf das Urteil des Bayer. LSG vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10.

6.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG rechtfertigen die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ausnahmsweise die weitere Übernahme (der Beklagte hat die tatsächlichen Unterkunftskosten bereits in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2008 getragen) der unangemessenen KdU durch den Beklagten nach § 22
Abs. 1 S. 3 SGB II., weil der Klägerin ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist. Der vorliegende Fall rechtfertigt die Annahme eines seltenen Ausnahmefalles der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus gesundheitlichen Gründen unter Berücksichtigung der hierzu in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten. So führt beispielsweise Berlit (in Münder LPK SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn.76 - 79) aus, dass die in der Regel auf längstens sechs Monate befristete Übernahme unangemessener Aufwendungen und die Obliegenheit zu deren Senkung sich allein auf den Teil der Unterkunftskosten bezieht, der den im Einzelfall angemessenen Umfang überschreitet. Die befristete Bestandsschutzregelung gilt danach grundsätzlich für Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BSG 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit umgehender und nachzuweisender Kostensenkungsbemühungen - auch durch Umzug - sind in aller Regel anzunehmen. Der Leistungsberechtigte hat allerdings Anspruch darauf, dass seinem grundsätzlich zu respektierenden Recht auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R - FEVS 58, 248; B 7 b 18/06 R - FEVS 58, 271); dies ermöglicht auch die Berücksichtigung einer hohen affektiven Bindung an eine bestimmte Unterkunft nach jahrzehntelanger Nutzung bei drohender Aufgabe des vertrauten Lebenskreises (a.A. noch - zum BSHG - OVG HH 15.08.2000 - 4 Bs 183/00 - FEVS 53, 65). Was für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten gilt, gilt auch für die Zumutbarkeit eines Umzuges bei unangemessen hohen Unterkunftskosten. Gewährleistet wird indes nicht der Verbleib in einer konkreten Unterkunft oder dem unmittelbaren Wohnumfeld; vielmehr soll sozialer Entwurzelung oder einer Entwertung als elementar qualifizierter Kontakte und Lebensgewohnheiten vorgebeugt werden (SG Berlin 08.05.2007 - S 102 AS 3626/07 ER); ein Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums ermöglicht wegen der für die Vergleichsraumbildung vorausgesetzten Vernetzung, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten (BSG 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R). Ein Wechsel in Wohnquartiere, die in einer in angemessener Zeit überwindbaren Entfernung gelegen sind, ist regelmäßig nicht unzumutbar; Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie sie Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet werden, sind hinzunehmen (BSG 19.02.2009 - B 4 AS 30/06 R).
Bleibt der Kontakt zum so verstandenen sozialen Umfeld (i.w.S.) erhalten, ist der Umzug regelmäßig zuzumuten, soweit nicht besondere Gründe, insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle, gegen einen Wohnungswechsel oder ein Verlassen des sozialen Nahbereichs (soziales Umfeld i.e.S.) sprechen (BSG 19.02.2009 - B 4 AS 30/06 R). Für das Gewicht, dem das soziale Umfeld bei der Zumutbarkeit einer Kostensenkung durch Umzug beizumessen ist, ist u.a. abzustellen auf die Art der (schutzwürdigen) Bindungen auch an das unmittelbare Umfeld (Nachbarschaft; Schule; Betreuungseinrichtungen), die typischerweise nach dem Alter unterschiedlichen Umstellungsschwierigkeiten (zur besonderen Berücksichtigung des Rechts auf Verbleib älterer Menschen in ihrem langjährig vertrauten sozialen Umfeld bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter s. BSG 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R) und die erwartbaren individuellen Fähigkeiten, diese zu bewältigen, oder ein Angewiesensein auf bestimmte "Versorgungseinrichtungen" (z.B. ärztlichen Beistand) bzw. Betreuungspersonen. Allein die hiermit typischerweise verbundenen Belastungen durch einen Umzug machen diesen nicht unzumutbar (LSG BE-BB 05.12.2007 - L 28 B 2089/07 AS ER - ZfSH/SGB 2008, 94); es muss sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation handeln, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erfordert. In Betracht kommen z.B. Gebrechlichkeit bei hohem Alter, aktuelle schwere Erkrankung (LSG BE-BB 05.12.2007 - L 28 B 2089/07 AS ER - ZfSH/SGB 2008, 94), Behinderung (SG Oldenburg 31.10.2005 - S 47 AS 256/05 ER; LSG NI-HB 21.04.2006 - L 6 AS 248/06 ER; LSG BE-BB 14.06.2007 - L 10 B 391/07 AS ER), schwere psychische Erkrankung und Suizidgefahr bei Verlust des gewohnten Umfeldes (SG Berlin 11.09.2008 - S 26 AS 14505/08 ER; LSG NW 06.08.2007 - L 19 AS 35/06), ohnehin aus anderem Grunde (z.B. Ortswechsel wegen Arbeitsaufnahme) anstehender weiterer Umzug oder alsbaldiges Ausscheiden aus dem Leistungsbezug (s. SG Augsburg 06.09.2005 - S 1 AS 273/05; SG Düsseldorf 08.08.2006 - S 35 AS 172/06 ER [Schwerbehinderung; bedarfsdeckende Altersrente in zehn Monaten]).

Weiter hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S: 3 SGB II wie folgt betont:

"Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU. Im Übrigen hält der Senat zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der eine Ausnahme rechtfertigenden "Unzumutbarkeit" folgende Grundsätze für maßgebend:

- Das BSG respektiert die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 21). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (zB durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar.

- Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden.

- Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdU im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung. Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich zB örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Hilfeempfänger solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen.

Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht."

Zur vollen Überzeugung des Senats liegt im Falle der Klägerin ein solcher Ausnahmefall der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus persönlichen Gründen vor, der eine Weitergewährung der tatsächlichen, unangemessenen KdU der Klägerin auch über den 30.04.2008 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes (30.06.2010) rechtfertigt.
Der Fall der Klägerin erfüllt die o.g. strengen Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit und stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, der nicht verallgemeinerungsfähig ist. Das bloße Behaupten einer Suizidgefahr bei möglichem Verlust der Wohnung wird auch künftig nicht zu einer Unzumutbarkeit führen.

Zur Überzeugung des Senats liegt bei der Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) jedoch eine subjektive Unzumutbarkeit des Umzuges vor. Der Senat stützt diese Erkenntnis im wesentlichen auf das schlüssige und nach anerkannten Methoden erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinische Sachverständige cpu, A-Stadt vom 13.03.2012. Die medizinische Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 14. und 28.02.2012 zusammenfassend festgestellt, dass bei der Klägerin eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung und eine Dysthymia vorliegen. Diese Diagnosen beruhen auf medizinischen Befundtatsachen, die ordnungsgemäß durch die Sachverständige festgestellt worden sind. Im Falle eines Umzuges bestehe als Schlussfolgerung aus den festgestellten Erkrankungen die Gefahr der Verstärkung der Depressivität mit deutlicher Gefährdung hinsichtlich suizidaler Handlungen. Aufgrund der Vorgeschichte der Klägerin habe die konkrete Wohnung eine besondere innere Bedeutung. Bei Verlust dieser sei die Gefahr von dadurch ausgelösten Sinnlosigkeitsgedanken und Verzweiflung mit Tendenz zu Impulshandlungen gegeben. Dies sei unabhängig davon, ob die Klägerin beim Umzug selbst entsprechende Unterstützung durch den Beklagten erhalten würde. Im Falle eines Auszuges sei in jedem Fall die Verstärkung der depressiven Symptomatik und mit einer überdurchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit (60 %) auch eine suizidale Handlung zu erwarten. Die gesundheitlichen Einschränkungen könnten durch eine intensive Psychotherapie, eine kontinuierliche intensive psychiatrische Behandlung und eine verbesserte Einstellung des Blutdrucks erreicht werden. Für den Zeitbedarf einer psychotherapeutischen Besserung sei ein Zeitraum von 2 Jahren realistisch.
Der Senat hält dieses Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde nach zwei ambulanten Untersuchungen der Klägerin am 14. und 28.02.2012 erstellt und steht im Aufbau und in der angewandten Methodik in Übereinstimmung mit der einschlägigen Fachliteratur zur ärztlichen Begutachtung insbesondere auch von psychischen Störungen (vgl.; Franke/Gagel, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht; S. 204 Anforderungen an psychiatrische Gutachten; Stoppe, Bramesfeld, Schwartz, Volkskrankheit Depression, S. 287 ff Suizidalität; Fritze Mehrhoff, Die ärztliche Begutachtung, 8. Auflage, S. 690 - 712, Hausotter, Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, 2. Auflage
S. 59 ff ).

Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. C. hält einer Überprüfung anhand der in der o.g. Literatur aufgestellten Kriterien stand:
- Die Untersuchungen der Klägerin haben an zwei Untersuchungstagen (14. und 28. 02.2012) stattgefunden; so dass sie mit ausreichender Zeit und ohne Zeitdruck in ruhiger Atmosphäre ohne Störungen stattfanden.
- Die Diagnosen wurden in ein anerkanntes Klassifikationsschema eingeordnet. Die medizinische Sachverständige stellte als psychiatrische Diagnosen fest:
- Dysthymia (F 34.1) (chronisch depressive Verstimmung, durch einen langen Verlauf gekennzeichnet; obwohl die Betroffenen an ihrer Freudlosigkeit leiden und sich meist überanstrengt fühlen, können sie i.d.R. den wesentlichen Aufgaben des Alltagslebens und der Erwerbstätigkeit nachkommen)
- rezidivierende depressive Störung ggw. Mittel mit somatischem Syndrom (F33.11)
- Die biographische und soziale Anamnese wurde vollständig erhoben. Die medizinische Sachverständige hat die Familienanamnese, den beruflichen Werdegang der Klägerin, die biographische Anamnese und die aktuelle soziale Situation der Klägerin (alleinstehend, sehr zurückgezogen, angenehme Nachbarschaft und eine Freundin in der unmittelbaren Nähe) dargestellt. Das Gutachten beschreibt die belastenden Faktoren während des Aufwachsens der Klägerin, die zu einem brüchigen Selbstwertgefühl geführt haben und zu Erinnerungen an die Kindheit, die davon geprägt sind, ständig alleine gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit einer Partnerschaft sei die Klägerin 1970 von Schleswig-Holstein nach Bayern gekommen; die Partnerschaft sei letztlich aufgelöst worden, weil sie der Schwiegermutter nicht gut genug gewesen sei. Im Rahmen der nächsten Beziehung sei sie von ihrem Partner betrogen worden, es seien noch weitere Beziehungen erfolgt, ohne dass es je zu einer Heirat gekommen sei. Den letzten Partner habe sie 2000 bei einem Autounfall verloren. Die streitgegenständliche Eigentumswohnung habe sie bereits mit 32 Jahren gekauft und darin alle ihre Ersparnisse gesteckt. Für sie sei das Nestbauen immer sehr wichtig gewesen, die Wohnung sei das letzte, was sie noch habe. Diese sei bereits abbezahlt gewesen, sei dann aber von ihr zur Finanzierung einer größeren Wohnung wieder belastet worden. Die größere Wohnung habe sie mit ihrem Partner gekauft, dann sei es aber nicht zu einem Einzug in die Wohnung gekommen, so dass sie die Wohnung mit Verlust habe verkaufen müssen und ihr die Schulden auf ihrer kleinen Wohnung verblieben seien.
- Die Gutachterin nimmt anhand der vorliegenden medizinischen Vorbefunde eine Medikamentenanamnese vor und diskutiert in ihrem Gutachten auch die Auswirkungen der aktuellen Medikamentengabe.
- Die Gutachterin arbeitet den primären Persönlichkeitsstil der Klägerin heraus und berücksichtigt den Umgang mit Bewältigungsstrategien und Leistungseinschränkungen im jetzigen sozialen Umfeld. Dazu führt das Gutachten aus, dass belastende Faktoren des Aufwachsens zu einem eher brüchigen Selbstwertgefühl geführt hätten. Die Klägerin habe den Beruf der Buchhändlerin erlernt, sich aber später umorientiert und jahrelang als Sekretärin bzw. Sachbearbeiterin gearbeitet, bis sie im Wesentlichen seit 2003 arbeitslos geworden sei. Bereits in jungen Jahren habe sie eine Eigentumswohnung erworben, die sie auch abbezahlt habe. In ihrem Erleben habe sie sich selbst durch Arbeit etwas aufgebaut, ein Nest gebaut, dabei auf vieles verzichtet, um sich die jetzt genutzte Wohnung zu leisten. Die hohe Kreditbelastung sei durch den Kauf der zweiten Wohnung entstanden, weil die Beziehung auseinander gegangen sei und sie Pech mit der Vermietung gehabt habe. In der Anamnese des psychiatrischen Fachgebietes befinde sich ein Suizidversuch im Alter von 18 Jahren, über den die Klägerin im Vorgehen über keinerlei Hemmung im Hinblick auf die Tatausführung berichtete. Zwischen dem 18. Lebensjahr und 2007 habe die Klägerin bei deutlicheren Belastungen (Unfalltod des Partners, Tod des Hundes) gelegentlich Suizidgedanken entwickelt. Durch den Druck und die Situation ab 2007 habe die Klägerin ab 2007 Depressionen mit erheblichen Suizidgedanken entwickelt, weil in den Augen der Klägerin die Wohnung und die damit verbundene Quelle der Sicherheit in ihrem Leben in Gefahr sei. Die Klägerin ist seit 20.01.2009 in psychiatrischer Behandlung, im Juli 2010 wurde sie stationär in der Psychiatrischen Klinik E-Stadt behandelt (Diagnose: schwere depressive Episode). Sie werde mit Antidepressiva medikamentös behandelt. Bei der Untersuchung der Klägerin machte diese Schlafstörungen, Angstzustände, Depressionen, Mutlosigkeit, Desinteresse, Antriebslosigkeit, Existenzängste, Panikanfälle, intermittierende Sinnlosigkeitszustände, latente Selbstmordgedanken, Grübelneigung, Appetitminderung, belastungsabhängige Rückenschmerzen mit zeitweisem Taubheitsgefühl des Beines und Bluthochdruck geltend. Beschrieben wird ein Rückzugsverhalten der Klägerin in ihre Wohnung.
- Das Gutachten würdigt auch schon länger bestehende oder neu hinzugekommene psychosoziale Belastungsfaktoren und lässt diese in die Bewertung einfließen. So werden der sehr gute nachbarschaftliche Umgang und die große Angst vor dem Verlust des bestehenden Umfeldes der Klägerin beschrieben. Zusätzlich besteht eine Freundschaft in unmittelbarer Wohnortnähe. Gemeinsame Aktivitäten beschränken sich jedoch auf kostenfreie Unternehmungen, zB Spazierengehen.
- Schließlich bezieht das Gutachten vom 12.03.2012 auch eine Zusatzdiagnostik z.B. testpsychologische Verfahren ein. Zunächst wurde ein neurologischer Befund erhoben. Anschließend erfolgten neuropsychologische Untersuchungen (Coin in hand test; Mehrfach-Wahl-Wortschatz-Intelligenztest; ADS-K als Selbstbeurteilungsinstrument; Brief Symptom Inventory; d1 Aufmerksamkeits-Belastungstest; Fragebogen zur Erfassung von Kontrollüberzeugungen zu Gesundheit und Krankheit).
Insgesamt ist das Gutachten vom 12.03.2012 nach den in der einschlägigen Literatur als Qualitätskriterien aufgestellten Prüfanforderungen erstellt worden und legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass bei der Klägerin eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung und eine Dysthymia vorliegen und dass im Falle eines Umzuges die Gefahr der Verstärkung der Depressivität mit deutlicher Gefährdung hinsichtlich suizidaler Handlungen besteht. Aufgrund der Vorgeschichte der Klägerin hat die konkrete Wohnung eine besondere innere Bedeutung. Bei Verlust dieser ist die Gefahr von dadurch ausgelösten Sinnlosigkeitsgedanken und Verzweiflung mit Tendenz zu Impulshandlungen gegeben. Dies ist unabhängig davon, ob die Klägerin beim Umzug selbst entsprechende Unterstützung durch den Beklagten erhalten würde. Im Falle eines Auszuges ist in jedem Fall die Verstärkung der depressiven Symptomatik und mit einer überdurchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit (60 %) auch eine suizidale Handlung zu erwarten. Die gesundheitlichen Einschränkungen können durch eine intensive Psychotherapie, eine kontinuierliche intensive psychiatrische Behandlung und eine verbesserte Einstellung des Blutdrucks erreicht werden. Für den Zeitbedarf einer psychotherapeutischen Besserung ist ein Zeitraum von 2 Jahren realistisch.
Auch die von der Gutachterin getroffene Einschätzung zur Suizidalität der Klägerin steht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Fachliteratur zu den Faktoren und den Risikogruppen der Suizidalität (vgl. Stoppe, Bramesfeld, Schwartz, Volkskrankheit Depression, S. 287 ff Suizidalität). Zu bewerten sind dabei Suizidideen/suizidales Verhalten (S. ideen, -versuche,- absichten), psychiatrische Krankheiten; körperliche Krankheiten, psychosoziale Faktoren (aktuelles Fehlen von sozialer Unterstützung, Arbeitslosigkeit, Verlust des sozioökonomischen Status, schlechte familiäre Bindungen ...), und Kindheitstraumata. Bei der Klägerin finden sich als Faktoren für die Suizidalität folgende Faktoren:
- psychologische Faktoren (Hoffnungslosigkeit, schwere und sich nicht bessernde Angst, Scham, Verlust von Selbstwertgefühl)
- kognitive Faktoren (Einengung der Gedanken)
- demographische Faktoren (Geschlecht, alleinstehend, höheres Alter)
- weitere Faktoren (instabile oder unzureichende therapeutische Situation)
Die Gutachterin hat den früheren Suizidversuch der Klägerin, deren brüchiges Selbstwertgefühl und die nur noch wenig haltenden sozialen Kontakte berücksichtigt, Weiterhin hat sie auf das Gefühl der Klägerin hingewiesen, schon vielfach von Menschen enttäuscht worden zu sein. Zudem habe die Klägerin im Gespräch an mehrere Menschen in ihrem Umfeld erinnert, die sich erfolgreich umgebracht hätten, und habe sich konkrete Gedanken zur Tatausführung gemacht und auch diesbezüglich recherchiert.

Der Senat folgt dem Gutachten auch hinsichtlich der Einschätzung, dass die festgestellten psychischen Erkrankungen der Klägerin auch schon im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 vorlagen und auch schon zu diesem Zeitpunkt eine subjektive Unzumutbarkeit des Umzuges nach § 22 Abs. 1 S.3 SGB II rechtfertigten.
Die Gutachterin hat sich mit dem Gesundheitszeugnis von Dr. B., RGU vom 19.08.2009 auseinandergesetzt, der noch von einer appellativen Suizidandrohung ausging. Hierzu hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich das Ausmaß der suizidalen Gefährdung der Klägerin erst bei näherer Betrachtung der Lebensgeschichte erschließe. Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass die als Gesundheitszeugnis bezeichnete Einschätzung von Dr. B. vom 19.08.2009 auch davon ausgeht, dass bei der Klägerin keine schwerwiegende psychische Erkrankung festgestellt werden konnte, was nicht mit dem nun vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.03.2012 übereinstimmt. Dr. B. hat bei seiner einmaligen und nach Vortrag der Klägerin nur sehr kurzen Untersuchung der Klägerin auf keinerlei Zusatzdiagnostik zurückgegriffen. Ganz besonders aber ist der Beweiswert der Einschätzung von Dr. B. dadurch gemindert, dass er naturgemäß die spätere Entwicklung des Krankheitsgeschehens nicht einbeziehen konnte und deshalb letztlich mit seiner Diagnose und der prognostischen Einschätzung falsch lag. Denn tatsächlich hat in der Fachklinik E-Stadt ein stationärer Aufenthalt der Klägerin vom 05.07.2010 bis 26.07.2010 wegen einer schweren depressiven Episode stattgefunden. Auch ist die Behandlung von der Klägerin fortgesetzt worden, wie Befundberichte von Dr.D., A-Stadt vom 06.03.2011 belegen.

Die rückwirkende Einschätzung lässt sich - auch nach Auffassung des Senats- anhand der vorliegenden medizinischen Befunde (z.B. von Frau Dr. D.) nachvollziehen.

Insgesamt liegt nach der Überzeugung des Senats ein seltener Ausnahmefall der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus persönlichen Gründen vor, der eine Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten auch für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 rechtfertigt.

Auf die Berufung der Klägerin hin hat der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dem Grunde nach zu erstatten. Als Unterkunftskosten bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen wird der Beklagte dabei die Schuldzinsen, das Hausgeld (inklusive Betriebskosten, Heizkosten, Instandhaltungsrücklage), die Grundsteuer und die Erbpacht zu berücksichtigen haben. Insoweit wird auf die Feststellungen im Tatbestand verwiesen. Nicht geschuldet werden die Tilgungsraten, weil mit den Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich kein Vermögensaufbau betrieben werden soll (zu Ausnahmefällen siehe BSG Urteil vom 16.08.2008, Az.: B 14/11 b AS 67/06 R).

Auch im Höhenstreit spricht zunächst nichts gegen ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 4. SGG. Sinnvoll ist es dann, wenn allein um ein Merkmal gestritten wird. Aufgabe des Gerichts ist es dann, im Grundurteil die Merkmale zu bestimmen, aufgrund derer der Leistungsträger dann die höhere Leistung zu errechnen hat. Dies dient i.S.v. § 130 Abs. 1 SGG der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Gerichte. In einem Nachverfahren (vgl. dazu auch § 304 ZPO) ist der Endbetrag in einem Verwaltungsverfahren mit Bescheid festzustellen (vgl. dazu auch § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO).

7.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

8.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor - § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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