L 6 AS 1054/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 1231/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1054/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.05.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347).

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte es von vornherein, genauso auch im weiteren Verlauf des Verfahrens, an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86 b Rz. 26). Daran fehlt es, wenn die Antragtellerin keiner gerichtlichen Hilfe bedarf, um die von ihr begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS - und vom 19.04.2011 - L 6 AS 399/11 B ER sowie LSG NRW Beschluss vom 24.02.2012 - L 12 AS 161/12 B ER -). Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 05.04.2012, eingegangen bei Gericht am 10.04.2012, noch im Verlauf des Verfahrens ist die Einschaltung des Gerichts erforderlich gewesen. Der Antragstellerin waren zuletzt mit dem Bescheid vom 15.09.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.11.2011, 15.12.2011, 20.12.2011 und 19.03.2012 für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Bei Auslaufen des Bewilligungszeitraums ist regelmäßig eine erneute Antragstellung erforderlich (BSG Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 29/10 R; Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 99/10 R). Daran fehlte es bis zur Beantragung der einstweiligen Anordnung jedoch. Die Antragstellerin kann sich insofern nicht darauf zurückziehen, dass ihr der Antragsgegner kein Formular eines Weiterbewilligungsantrages zugesandt habe. Bevor sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, wäre es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zumutbar gewesen, sich zunächst unmittelbar an den Antragsgegner zu wenden und dort die Weiterbewilligung der Leistungen - ggf. auch formlos - zu beantragen. Weder aus ihrem Vortrag noch aus den Verwaltungsvorgängen ist aber ersichtlich, dass ein entsprechender Antrag zuvor gestellt worden ist. Die von ihr beschriebenen Gespräche im Zusammenhang mit der Berechnung der Leistungen in dem Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 ersetzen die erforderliche Antragstellung jedenfalls nicht. Es bestand auch kein Anlass für die Annahme, dass der Antragsgegner die Leistungen trotz entsprechenden Weiterbewilligungsantrages verweigern würde. Noch mit Änderungsbescheid vom 19.03.2012 hat der Antragsgegner die der Antragstellerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft in dem Zeitraum bis 31.03.2012 zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung ihres Vortrages, dass das Einkommen ihres Lebensgefährten weggefallen sei, und unter Berücksichtigung von Elterngeld und Kindergeld neu berechnet. Darüber hinaus hat ihr der Antragsgegner - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - noch im Monat März 2012 Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens drohte die Energieversorgung abgestellt zu werden, vermag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Es steht außer Frage, dass für eine Familie mit Kleinkind der drohende Verlust der Energieversorgung eine schwierige Situation darstellt. Das ist für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aber dann nicht entscheidend, wenn noch nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Das zeigt sich auch im Fall der Antragstellerin. Zu dem Zeitpunkt als der drohende Verlust der Energieversorgung schriftsätzlich in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingebracht worden ist - durch anwaltlichen Schriftsatz vom 30.04.2012 - war die Situation durch Vorsprache bei dem Antragsgegner, der dabei geschlossenen Vereinbarung vom 19.04.2012 und der sodann erfolgten Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit den Wuppertaler Stadtwerken bereits längst abgewendet.

Abschließend ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin aufgeworfenen Berechnungsfragen für die Zeit ab 01.01.2012 bis 31.03.2012 - Wegfall des Einkommens des Lebensgefährten - einen Zeitraum in der Vergangenheit betreffen und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für den Zeitraum ab 01.04.2012 ebenfalls nicht begründen können. Soweit die Antragstellerin die Anrechnung des Kindergeldes bei ihrem Sohn U (geb. 00.00.2011) beanstandet, ist eine Beschwer nicht ersichtlich. Wie aus den Bescheiden vom 19.03.2012 und auch 26.04.2012 zu entnehmen ist, hat der Antragsgegner das Kindergeld allein bei dem Sohn der Antragstellerin als Einkommen angerechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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