L 19 AS 1412/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 1135/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1412/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von jeweils 70,00 EUR für das erste Schulhalbjahr 2011/12 an die Kläger.

Bis Ende August 2011 hielten sich die beiden am 00.00.2005 geborenen Kläger mit ihren verheirateten Eltern im Ausland auf. Am 22.08.2011 mieteten die Eltern der Kläger zum 01.09.2011 ein Haus in F an. Die Warmmiete betrug 720,00 EUR. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt. Seit September 2011 bezogen die Eltern für die Kläger Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 EUR mtl. P T (T), der Vater der Kläger, erzielte monatliche Pachteinnahmen von 70,83 EUR aus einem Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Die Beiträge zur Kraftfahrhaftpflichtversicherung beliefen sich auf 138,00 EUR vierteljährlich.

Am 05.09.2011 beantragte T die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 13.09.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägern und ihren Eltern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2011 in Höhe von 1.388,17 EUR und für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 in Höhe von 1.358,17 EUR mtl. T beantragte die Gewährung einer Schulpauschale für seine beiden Kinder. Durch Bescheid vom 20.09.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.

Gegen die Bescheide vom 13.09.2011 und 20.09.2011 legte T Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Ablehnung der Gewährung eines Schulbedarfes an die beiden Kläger und begehrte die Übernahme von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II als unbegründet zurück.

Durch Bescheid vom 24.11.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für September 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.491,17 EUR sowie für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 in Höhe von insgesamt 1.461,17 EUR mtl. Bei der Ermittlung der Bedarfe der Kläger rechnete der Beklagte das Kindergeld von jeweils 184,00 EUR an. Er ging unter Zugrundelegung einer Warmmiete von 720,00 EUR und unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 7 SGB II von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1532,00 EUR aus und rechnete ein Einkommen des T aus Verpachtung in Höhe von 40,83 EUR (70,83 EUR - 30,00 EUR Versicherungspauschale) im September 2011 und für die Zeit ab dem 01.10.2011 in Höhe von 70,83 EUR an. Er übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit diese notwendig seien und nachgewiesen würden. Er führte im Bescheid aus, dass dem Widerspruch der Kläger in vollem Umfang entsprochen worden sei.

Am 24.11.2011 beantragte T Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 6 SGB II für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Kläger. Durch Bescheid vom 25.11.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28, 29 SGB II für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012.

Am 30.11.2011 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihnen einen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

Sie haben vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II vorlägen. Zum Schuljahreswechsel seien sie zusammen mit ihren Eltern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezogen und hätten seitdem ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Zu Beginn des Schuljahres seien sie eingeschult worden. Bei der Einschulung hätten sie eine Schulausstattung anschaffen müssen. Aufgrund des Umzuges von den Niederlanden nach Deutschland habe ein Antrag auf Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nicht vor dem 01.08.2011 gestellt werden können. Bei den in der Bestimmung von § 28 Abs. 3 SGB II genannten Zeitpunkten, dem 01.08. und dem 01.02., handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist. § 28 SGB II solle Kindern aus Familien, die SGB II-Leistungen beanspruchen müssten, die Möglichkeit eröffnen, im gleichen Umfang an Bildung teilhaben zu können wie Kinder aus begüterten Familien. Die Auffassung des Beklagten, dass Anträge nach dem 01.08.2011 nicht mehr zu berücksichtigen seien, widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Norm.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den in der Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II genannten Daten 1. August und 1. Februar nicht um Fristen oder Ausschussfristen, sondern um Stichtage handele. Zu diesen Stichtagen sei der pauschalierte "persönliche Schulbedarf" bei Vorliegen der Bedürftigkeit der Kinder zu berücksichtigen. Die Gewährung der Leistungen sei antragsabhängig. Der vom Vater der Kläger gestellte Leistungsantrag vom 05.09.2011 wirke nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur auf den 01.09.2011 zurück.

Durch Urteil vom 07.05.2012 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 20.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2011 verurteilt, den Klägern als Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das erste Schulhalbjahr 2011/2012 jeweils 70,00 EUR zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 26.06.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.07.2012 Berufung eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass es sich bei § 28 Abs. 3 SGB II um eine Stichtagsregelung handele. Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpfe die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II an die Vorgängerregelung des § 24a SGB II an, bei der es sich um eine Stichtagsregelung gehandelt habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Berufung ist statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Der Senat ist an die Entscheidung gebunden (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ansprüche der Kläger auf Gewährung eines Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II für das erste Schulhalbjahr 2011/12 in Höhe von jeweils 70,00 EUR. Durch den angefochtenen Bescheid vom 20.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2011 hat der Beklagte die Ansprüche der beiden Kläger auf Gewährung eines Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 01.09. 2011 bis zum 31.01.2012 abgelehnt. Bei dem Anspruch auf Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II, der den Klägern individuell zuordenbar ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 24a SGB II: BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 15), handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 24a SGB II: BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 15).

Die beiden Kläger sind als prozessfähige Minderjährige durch ihre Eltern, die das elterliche Sorgerecht gemeinsam ausüben (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), ordnungsgemäß vertreten.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von jeweils 70,00 EUR an die Kläger verurteilt.

Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.201 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von jeweils 70,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.01.2012 zu gewähren.

Nach § 28 Abs. 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) werden Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70,00 EUR zum 1. August und 30,00 EUR zum 1. Februar eines jeden Jahres gewährt. Nach § 77 Abs. 7 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) wird ein Bedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II erstmals zum 01.08.2011 anerkannt.

Zum 01.08.2011 sind die Kläger keine Schüler i.S.v. § 28 Abs. 3 SGB II gewesen. Zu diesem Zeitpunkt haben sie in der Bundesrepublik weder eine Schule besucht noch sind sie schulpflichtig gewesen.

Nach § 34 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW vom 15.05.2005, GV. NRW 2005, 102) ist schulpflichtig, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres (§ 35 Abs. 1 SchulG NRW), wobei der 1. August in § 7 Abs. 1 SchulG NRW als Beginn des Schuljahres festgelegt ist. § 1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 23.05.2005 (Ausbildungsordnung Grundschule, GV NRW. 2005, 269) sieht vor, dass Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet werden.

In der Zeit vor September 2011 haben sich die Kläger zusammen mit ihren Eltern langjährig im Ausland, zunächst in Thailand und anschließend in den Niederlanden, aufgehalten. Mithin haben sie erst Anfang September 2011 mit ihrer Einreise einen gewöhnlichen Wohnsitz i.S.v. § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in F und damit in der Bundesrepublik bzw. in Nordrhein-Westfalen begründet (vgl. zur Auslegung des Begriffs gewöhnlicher Wohnsitz bzw. Aufenthalt zuletzt: BSG Urteil vom 23.05.2011 - B 14 AS 133/11 R = juris Rn 21 m.w.N.) Vor ihrer Einreise haben die Kläger deshalb in der Bundesrepublik nicht der Schulpflicht unterlegen. Sie sind am 01.08.2011 auch nicht in einer Schule in der Bundesrepublik angemeldet gewesen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist unerheblich, dass die Kläger nach dem 01.08.2011 durch ihre Einreise in die Bundesrepublik schulpflichtig i.S.d. § 34 Abs. 1 SchulG NRW geworden sind und spätestens mit ihrer Einschulung den Schülerstatus i.S.v. § 28 Abs. 3 SGB II erworben haben. Denn bei der Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II handelt es sich um eine Stichtagsregelung (vgl. Leopold in jurisPK-SGB II § 28 Rn 76; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II § 28 Rn 53). Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II knüpft an die Vorgängerregelung des §§ 24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II an (vgl. BT Drs 17/3404 S.104) und ist als Leistung zum Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn konzipiert (vgl. BT-Drs 17/3404 S 105). Mit dem Stichtag 1. August bzw. 1. Februar hat der Gesetzgeber an die Fixierung des Schuljahresbeginns bzw. des Halbjahresbeginns durch die Schulgesetze der Länder angeknüpft (vgl. § 7 SchulG NRW), wobei die Stichtage nicht regelmäßig mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn übereinstimmen. Bei der Vorgängerregelung des § 24a SGB II bzw. des gleichlautenden § 6a Abs. 4a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handelte es sich auch um eine Stichtagsregelung (vgl. BT-Drs 16/10809 S 16; 16/13429 S 55/56), wonach die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II bzw. § 6a Abs. 4a BKGG jeweils zum 1. August eines Jahres zu erbringen war. Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet werden, dass die Leistung bundeseinheitlich zur Vorbereitung eines neuen Schuljahres zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf den Charakter der Bestimmung des § 28 Abs. 3 SGB II als Stichtagsregelung begründet das Entstehen eines Bedarfs an Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf eines Kindes erst nach dem 1. August bzw. dem 1. Februar - z. B. durch den Eintritt der Hilfebedürftigkeit eines Kindes, das Entstehen einer Schulpflicht oder die Aufnahme eines Schulbesuchs - nicht einen Leistungsanspruch nach § 28 Abs. 3 SGB II. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II ist auch nicht dahingehend erweiternd auszulegen dass auch bei Entstehung eines Bedarfs i.S.v. § 28 Abs. 3 SGB II nach dem 1. August bzw. 1. Februar eine Leistungsgewährung zu erfolgen hat. Es liegt weder eine planwidrige Lücke vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R = juris Rn 15 m.w.N.) noch ist eine analoge Anwendung der Vorschrift geboten.

Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht erfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R = juris Rn 22). Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte - vorliegend die Gewährung einer pauschalierten Leistung zur Ausstattung eines Kindes mit dem persönlichen Schulbedarf - Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 = juris Rn 7 m.w.N.).

Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Gewährung eines "Schulbedarfs" an den bundeseinheitlich festgelegten Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres ist sachlich vertretbar. Sie soll gewährleisten, dass die Leistung bundeseinheitlich zur Vorbereitung eines neuen Schuljahres zur Verfügung steht (vgl. BT-Drs 16/10809 S. 16 zur Vorgängerregelung des § 24a SGB II). Dabei nimmt es der Bundesgesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hin, dass diese Stichtage nicht mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn in den Bundesländern übereinstimmen (siehe Voelzke, a.a.O.). Der Gesetzgeber kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität Sozialleistungen generalisieren, typisieren und pauschalieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 = juris Rn 17), wobei er auf dem Gebiet des Sozialrechts eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat. Mit der Anknüpfung der Leistungen an dem Beginn des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum gewahrt. Bei dem Bedarf i.S.v. § 28 Abs. 3 SGB II handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzes um eine pauschalierte Leistung, die den Bedarf von Kindern an Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für einen längeren Zeitraum abdecken soll, wobei eine anteilige Gewährung ausgeschlossen ist. Nachträgliche Veränderungen nach dem Stichtag sollen die Höhe dieser Leistung nicht beeinflussen, unabhängig davon, ob ein Bedarf erstmals entsteht oder wegen einer Änderung in den Verhältnissen entfällt (vgl. Voelzke, a.a.O. zum Entfall der Hilfebedürftigkeit eines Kindes nach dem Stichtag). Die Anknüpfung an den tatsächlichen Unterrichtsbeginn als Zeitpunkt der Entstehung des Schulbedarfs ist im Hinblick auf den mit der Leistung verfolgten Zweck nicht zwingend geboten. Auch die Anknüpfung an den von den Bundesländern bundeseinheitlich festgelegten Beginn des Schuljahres (1. August) bzw. des Schulhalbjahres (1. Februar) wahrt den Sachzusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs und dem mit der Leistung verfolgten Zweck - Förderung einer stärkeren Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft (vgl. BT-Drs 17/3404 S 104) -. Soweit der Gesetzgeber ausgeschlossen hat, dass nachträgliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von Kindern die Begründung bzw. die Höhe eines Anspruchs auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beeinflussen, läuft dies dem Zweck der Leistung ebenfalls nicht zuwider. Im Hinblick auf die Kürze des Zeitraums, der zwischen den beiden Stichtagen liegt, ist es vertretbar, dass Kinder, deren Bedarf i.S.v. § 28 Abs. 3 SGB II erst nach einem Stichtag entsteht, zunächst nicht leistungsberechtigt sind. Ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist nicht zu überprüfen (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11 = juris Rn 10, 13 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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