L 14 AS 1607/12 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 204 AS 4326/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1607/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 – S 204 AS 4326/12 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren die Zulassung der Berufung; in der Sache ist die Anrechnung von Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR sowie einer Elterngeldnachzahlung in Höhe von 250,00 EUR auf die im Monat Januar 2012 gewährten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Die Klägerinnen stehen im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Fassung des Bescheides vom 25. August 2011 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes u. a. für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 in Höhe von insgesamt 610,64 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 25. August 2011 u.a. unter Berücksichtigung des der Klägerin zu 1) gewährten Elterngeldes und bewilligte den Klägerinnen Leistungen für den Monat Januar 2012 in Höhe von insgesamt 90,64 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. Juni 2012 abgewiesen und ausgeführt, die Berechnung sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Zur Begründung der am 03. Juli 2012 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Klägerinnen vorgetragen, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Die Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen nach dem SGB II sei verfassungswidrig und verletze das Sozialstaatsgebot sowie den Gleichheitsgrundsatz. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 550,00 EUR ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende und laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechtes zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 144 Rd.-Nr. 28). Klärungsbedürftig ist eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500, § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500, § 160a Nr. 4). Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung (gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - in der hier ab 01. Januar 2011 maßgeblichen Fassung) von (zugeflossenem) Elterngeld im Leistungsbezug verfassungswidrig sei, ist als geklärt anzusehen. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab 1. Januar 2011 anzuwenden Fassung, werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang berücksichtigt. Die die Klägerinnen begünstigende Norm des § 11 Abs. 3a SGB II in der aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 - BGBl. I, S. 2748 – galt nur (vom 1. Januar 2007) bis zum 31. Dezember 2010, wonach abweichend von den Absätzen 1 bis 3 lediglich der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt wurde. § 10 BEEG normierte in seiner vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 300,00 EUR. In dieser Höhe blieben Leistungen nach dem BEEG im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2010 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25. Mai 2011 – L 13 AS 90/09 – Juris, Rn. 25 ff.).

Das BVerfG hatte bereits zur Frage der leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und in dem zurückweisenden Beschluss (vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 – Juris) ausgeführt, es liege weder ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vor, weil den Beschwerdeführern in diesem Verfahren durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis stattliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten hatten, noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber, der – ggf. aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtung (BVerfGE 99, 216, 232 ff.) – Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu verpflichtet sei, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. So liegt es aber auch zum Elterngeld, wenn der Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 eine Anrechnung des Elterngeldes für nicht erwerbtätige Personen nicht mehr um den anrechnungsfreien Betrag von 300 Euro privilegiert.

Die Begründung im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 10 Abs. 5 BEEG zum 1. Januar 2011 spiegelt die vorstehenden Erwägungen des BVerfG wider. Hierzu wird ausgeführt (BR-Drucks. 532/10, S. 61 f.): "Die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Arbeitslosengeld II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - und nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - (Kinderzuschlag) trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes wird daher auch in diesen weitergehenden Leistungssystemen unterstützt. Die Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der genannten Leistungen ist daher auch in den Wirkungen vertretbar. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG wird grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet. Insofern ist die Freistellung von bestimmten Einnahmen, wie zum Beispiel Elterngeldzahlungen, jeweils besonders rechtfertigungsbedürftig. Eine solche Rechtfertigung ist etwa bei den Erwerbstätigenfreibeträgen gegeben, mit denen ein Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährleistet werden soll. Die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes im System der Grundsicherung vermeidet gerade auch im Vergleich der Berechtigten untereinander die Relativierung der durch die Erwerbstätigenfreibeträge bezweckten Anreizwirkung. und führt damit auch zu einer stärkeren Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung."

Zudem hat das BVerfG in einem weiteren Nichtannahmebeschluss (vom 9. November 2011 – 1 BvR 1853/11 – Juris), in dem die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit der Begründung gerügt hatten, das Elterngeld benachteilige durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern, die vor Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten, wozu insbesondere Eltern zu zählen seien, die in einer Mehrkindfamilie ausschließlich die Erziehungsverantwortung übernommen hätten, aber auch Studenten und Arbeitslose, die Rechtsauffassung des BSG (Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 EG 17/09 R – Juris, Rn. 63) aufgegriffen, wonach die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes einen tatsächlichen Anreiz darstellt, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies zeigt auf, dass der Gesichtspunkt einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit das entscheidende Motiv ist, Elterngeld zu gewähren und denen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (konnten), das Elterngeld nicht auch nur teilweise anrechnungsfrei zu belassen.

Im Übrigen läge auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerinnen vor. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Regelung und die Anwendung der Norm durch den Beklagten nicht verletzt. Eine Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Hierbei ist er bei der Ordnung von Massenerscheinungen jedoch grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96 – Juris, Rn. 39 ff. m.w.N.). Eine nach vorstehenden Kriterien willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04. Januar 2012 - L 12 AS 2089/11 B - Juris).

Nach alledem ist die von den Klägerinnen aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit sowohl durch Wortlaut und Gesetzesmaterialien als auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze geklärt. Die Tatsache, dass erstinstanzliche Gerichte (SG Marburg, Urteil 12. August 2011 – S 8 AS 169/11 und SG Landshut, Urteil vom 07. Dezember 2011 - S 10 AS 498/11 - Juris) in ihren klageabweisenden Urteilen die jeweilige Berufung im Hinblick auf die hier streitige Frage zugelassen haben, ändert hieran ebenso wenig wie eine gegenteilige Meinung in der Literatur (Lenze, Die Streichung des Elterngeldes für GrundsicherungsempfängerInnen – ein gleichheitsrechtliches Disaster, in: info also 2011/ 3 ff.).

Andere Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG) werden nicht geltend gemacht und liegen nicht vor.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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