S 51 SO 2013/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
51
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 2013/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruches des Klägers auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum 4. April 2011 bis 31. Mai 2011 und dabei maßgeblich um die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Der Kläger am 1986 geborene Kläger wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung im K -D -R ... in B. Die Miete betrug ab dem 1. April 2011 monatlich 556,63 EUR inklusive Heizkostenvorauszahlung. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 26. November 2008 zunächst befristet bis zum 30. Juni 2010, durch Bescheid vom 14. Mai 2010 verlängert bis zum 30. April 2013. Der Auszahlbetrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 116,80 EUR. Der Kläger bezog bis zum 3. April 2011 gemeinsam mit seiner Mutter Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 4. April 2011, seinem 25. Geburtstag, stand der Kläger beim Beklagten im Leistungsbezug. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 13. April 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Höhe von 407,26 EUR für den Zeitraum 4. April 2011 bis 30. April 2011 und in Höhe von 452,50 EUR für den Monat Mai 2011. Bei der Berechnung legte der Beklagte einen Sozialhilfebedarf in Höhe von 291 EUR monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 28. September 2011 Klage gegen die Entscheidungen des Beklagten erhoben. Er ist der Auffassung, die Regelbedarfsstufe 3 sei rechtswidrig. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (Az: B 8 SO 8/08 R) die Ungleichbehandlung von Beziehern von SGB II und SGB XII-Leistungen gerügt und zur bis zum 31. 12.2010 geltenden Rechtslage entschieden, dass auch gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haushalt lebenden SGB XII-Beziehern der (volle) Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zustehe. Die seit dem 1.1.2011 geltende Neuregelung würde dazu im Widerspruch stehen. Zudem seien die vom Gesetzgeber zur Begründung der geringeren Höhe der Regelbedarfsstufe 3 angeführten Einspareffekte nicht ausreichend statistisch belegt. Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2011 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 4. April 2011 bis 31. Mai 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 364 EUR zu gewähren,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seinen Widerspruchsbescheid, in dem er ausgeführt hatte, dass die bewilligten Leistungen den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. Oktober 2012 und 23. Oktober 2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gemachten Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu. Die dem Kläger bewilligten Leistungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, denn er kann seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten (§ 27 Abs. 1 SGB XII). Der Kläger ist auch nicht nach § 21 S. 1 SGB XII von Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, da er ab dem 4. April 2011, seinem 25. Geburtstag, keinen Anspruch nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II hatte. Denn er gehörte ab dem Alter von 25 Jahren gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter. Einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 SGB II hatte der Kläger wegen seiner fehlenden Erwerbsfähigkeit nicht. Der Beklagte hat den Leistungsanspruch des Kläger nicht zu gering bemessen. Nach Maßgabe der ab dem 1. April 2011 geltenden Regelungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) stand dem Kläger ein Regelbedarf in Höhe von 291 EUR monatlich zu. Denn er erfüllte die Voraussetzungen der Regelbedarfsstufe 3 der Anlage zu § 28 SGB XII n.F., weil er eine erwachsene leistungsberechtigte Person ist, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Zutreffend ist auch die Berücksichtigung nur der Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da der Kläger die Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt, so dass ihm nur ein Anspruch auf Übernahme der seinem Kopfteil entsprechenden Kosten der Unterkunft und Heizung zustand (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom, 29. Juni 2011, Az: L 9 SO 16/10, juris, dort Rz 28; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2008, Az: L 28 AS 1065/07, juris). Schließlich hat der Beklagte auch zutreffend die vom Kläger bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in Abzug gebracht (§ 27 Abs. 1 und 2, § 82 SGB XII). Es ergibt sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 291 EUR + 556,63 / 2 EUR – 116,80 EUR = 452,50 EUR. Dies entspricht der Bewilligung durch den Beklagten. Für den Zeitraum 4. April 2011 bis 30. April 2011 ergibt sich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 452,50 EUR - 27 / 30 = 407,25 EUR. Der Beklagte hat dem Kläger 407,26 EUR bewilligt. Damit hat der Kläger nach den geltenden gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf höhere als die ihm bereits bewilligten Leistungen. Die vom Kläger geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Gericht ist grundsätzlich an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Dies gilt auch für den Fall, dass es an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung Zweifel haben sollte. Etwas anderes gilt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur für den Fall, dass ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. In einem solchen Fall ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dabei reichen jedoch Zweifel nicht aus, das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt sein (siehe z.B. Ehlers in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Ergänzungslieferung, Art. 100 GG, Rz. 25 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine solche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Einführung eines gesonderten Regelsatzes für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die im Haushalt anderer Personen leben, hat die Kammer jedoch auch nach Würdigung der rechtlichen Argumente des Klägers nicht gewinnen können. a) Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, es fehle an einer ausreichenden statistischen Datenbasis für die vom Gesetzgeber zur Begründung des reduzierten Bedarfs angeführten Einspareffekte. Das Sozialgericht Aachen hat dazu in seinem Urteil vom 20. Januar 2012, Az: S 19 SO 108/11, ausgeführt: "Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a. = BVerfGE 125, 175 ff.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung des aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden gesetzlichen Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen muss. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor, er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen (BVerfG, a.a.O. = juris Rdnr. 139). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter die verfahrensrechtliche Dimension der grundrechtlichen Gewährleistung auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hervorgehoben. Diese gebietet eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel dieses Grundrechts gerecht werden. Die Festsetzungen der Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 142 f.). Jedoch ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums zu beachten. Für den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bedeutet dies, dass die gesetzliche Regelung nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Gesetzgeber ein taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser Prüfung obliegt es dem Gesetzgeber, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 143 f.). Das zur Ermittlung des Existenzminimums dem alten Recht zu Grunde liegende Verfahren hält das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz für geeignet, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen (BVerfG, a.a.O, Rdnr. 159 a.E.). Das nach § 2 Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 162). Hinsichtlich des sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. ergebenden Betrags von 311,- Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammen lebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 154). Jedoch ist die Regelleistung von (früher) 345,- Euro in nicht verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das der Gesetzgeber selbst gewählt hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 173 ff.). So hat der Gesetzgeber in bestimmten Abteilungen der EVS 1998 prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne dass eine verlässliche Datengrundlage vorlag, anhand derer der Gesetzgeber hätte davon ausgehen können, dass die Referenzgruppe (unterstes Quintil der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 175). Auch die in der Abteilung 04 vorgenommenen Abschläge bei der Ausgabenposition Strom und in der Abteilung 07 bei der Ausgabenposition und Zubehör für Privatfahrzeuge sind nicht tragfähig begründet, weil zwar eine Kürzung dem Grunde nach vertretbar erscheint, ihrer Höhe nach jedoch nicht empirisch belegt ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 177 ff.). Überdies stellt die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während nämlich die statistische Ermittlungsmethode nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII a.F. auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, setzt eine Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an den Faktoren der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und an einem Nachhaltigkeitsfaktor an (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 184). Gemessen an diesen Vorgaben sind die Neuregelungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII definiert zunächst den für die Gewährung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB XII n.F.). Der gesamte notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII n.F.). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich aus sechs unterschiedlichen Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F.). Das für die Ermittlung der Regelbedarfe erforderliche Verfahren wurde vom Gesetzgeber im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgelegt. Danach wurden die Regelbedarfsstufen auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelt (§ 1 RBEG). Dabei lagen die Verbrauchsausgaben von Haushalten zu Grunde, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte, § 2 Nr. 1 RBEG), und von Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte, § 2 Nr. 2 RBEG). Von diesen Haushalten sind Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Berechtigte leben, die im Erhebungszeitraum in § 3 Abs. 1 RBEG aufgeführte Sozialleistungen bezogen haben. Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 RBEG liegen ferner die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zu Grunde. Als Referenzhaushalte werden nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von den Einpersonenhaushalten die unteren 15% der Haushalte und von den Familienhaushalten die unteren 20% der Haushalte berücksichtigt (§ 4 Satz 1 und 2 RBEG). Zunächst hat sich der Gesetzgeber zur Bemessung der Regelbedarfe eines transparenten und sachgerechten Verfahrens bedient, das geeignet ist, die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Er hat die anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS) nachgewiesenen tatsächlicher Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensschichten zu Grunde gelegt, welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilden und sich grundsätzlich für das Statistikmodell entschieden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris, Rdnr. 29). Die Auswahl der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte (§ 2 Nr. 1 RBEG) erscheint tauglich und sachgerecht. Die Bezugnahme auf die Sonderauswertung der EVS 2008 gewährleistet weiterhin, dass die Berechnung der Bedarfe auf der Grundlage verlässlicher Zahlen erfolgt. Ferner ist durch die Berücksichtigung der in § 5 RBEG genannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte und die in § 6 RBEG genannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte gewährleistet, dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Kürzungen ohne empirische Grundlage unterbleiben (ausführlich dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris, Rdnr. 32 ff.). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber damit seine Obliegenheit zur Offenlegung der eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte erfüllt. Weiter hat der Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen sichergestellt, dass Abweichungen vom Statistikmodell und sachwidrige Maßstabswechsel unterbleiben. Denn die Fortschreibung der Bedarfe orientiert sich nunmehr ausschließlich am Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten (§§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2, 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber auch die für die Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegten Einsparungen in ausreichender Weise belegt. Allerdings ist der Klägerin beizupflichten, dass der den Regelbedarfsstufen 2 und 3 zu Grunde liegende Bedarf in Höhe von 90% bzw. 80% der Regelbedarfsstufe 1 nicht durch Sonderauswertung der EVS 2008 ermittelt worden ist (so auch ausdrücklich die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 130). Jedoch hat der Gesetzgeber ausführlich begründet, weshalb für die Ermittlung der Regelbedarfsstufe 2 und dem hieraus abgeleiteten Bedarf für die Regelbedarfsstufe 3 keine Sonderauswertungen der EVS 2008 in Auftrag gegeben wurden (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 43 f.). Er hat ferner ausführlich begründet, dass für die Regelbedarfsstufe 2 90% der Regelbedarfsstufe 1 anzusetzen sind, weil zwei erwachsene Personen in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, sich also auch die Kosten des Haushalts (insbesondere aufgrund gemeinsamer Nutzung von Geräten wie z.B. Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd) teilen. Konkret hat er hierzu ausgeführt: ))Eine alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person muss neben Ernährung und Kleidung auch alle für ihren Haushalt anfallenden Kosten allein finanzieren. Dem wird mit der Regelbedarfsstufe 1 Rechnung getragen, die dem Eckregelsatz im geltenden Recht entspricht. Die Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich nach dem Gesetzentwurf auf 364 Euro monatlich und ergibt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte. Ein Teil der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben fällt in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen für jeden Erwachsenen unabhängig von deren Anzahl im Haushalt in gleicher Höhe an. Dies gilt insbesondere für Ernährung und Kleidung. Dabei werden mangels statistischer Grundlagen mögliche Einspareffekte des gemeinsamen Einkaufs in Mehrpersonenhaushalten bei den genannten Bedarfen nicht berücksichtigt. Daneben gibt es aber Verbrauchs- ausgaben, die mit der Führung eines Haushalts verbunden sind und nur unterproportional von der Zahl der Personen, die in dem Haushalt leben, abhängig sind (haushaltsgebundene Verbrauchsausgaben). Dies gilt nicht nur für Strom- oder Wasserkosten, sondern auch für die Ausstattung der Wohnung. So erfordert es das menschenwürdige Existenzminimum nicht, dass bei Mehrpersonenhaushalten für jede Person eigene elektrische Großgeräte wie Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Kommunikationsausstattung mit einer Flatrate für jede erwachsene Person. Der zusätzliche Bedarf eines Haushalts, der durch eine hinzukommende zweite erwachsene Person per Saldo entsteht, muss also niedriger sein als der Bedarf einer alleinstehenden Person. Damit muss für eine zusätzliche erwachsene Person im Haushalt, die in keiner Paarbeziehung zu einer anderen Person in diesem Haushalt steht, vor dem Hintergrund der Regelung für Paare und der Regelbedarfsermittlung für Einpersonenhaushalte gelten, dass diese sozialhilferechtlich nicht als alleinstehende Person betrachtet werden kann. Stattdessen muss der Bedarf dieser erwachsenen Person im Haushaltszusammenhang gesehen werden, weshalb anfallende relative Einsparungen zu berücksichtigen sind. Da der zusätzliche Bedarf eines Partners im Haushalt geringer ist als der Bedarf einer alleinstehenden Person, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einem Haushalt gilt. Voraussetzung ist, dass die weitere erwachsene Person sich die vorhandene Ausstattung und Einrichtung der Wohnung mit den anderen Personen im Haushalt weitestgehend teilt und sich an den für Anschaffung, Wartung und so weiter anfallenden Kosten nicht oder nur teilweise, in der Gesamtschau aber nur mit einem sehr geringen Anteil beteiligt. Im Ergebnis tragen weit überwiegend die übrige oder die übrigen erwachsenen Personen im Haushalt die Kosten der Haushaltsführung. Diese Fallkonstellation liegt unter anderem dann vor, wenn eine erwachsene Person die Haushaltsführung nicht mitbestimmt. Dies trifft beispielsweise auf einen Untermieter zu, dessen Beteiligung an Nutzungskosten der Haushaltsausstattung üblicherweise in pauschaler Form über die zu zahlende Miete erfolgt. In diesem Fall ist eine solche indirekte Kostenbeteiligung, sofern die angemessene Höhe der Miete nicht überschritten wird, im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen. Eine weitere Fallkonstellation sind haushaltsführende Eltern oder haushaltsführender Elternteil, wenn ein erwachsenes Kind im elterlichen Haushalt lebt, oder ein haushaltsführender Erwachsener – eventuell mit seinem Partner – einen Elternteil in den Haushalt aufnimmt. In diesen beiden Fällen ist bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII regelmäßig davon auszugehen, dass das Kind oder der Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) hat. Der Leistungsanspruch besteht bei den genannten Personen, die im Haushalt anderer Personen leben, deshalb nur, weil die in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) geltende Unterhaltsvermutung nicht anwendbar ist. Diese besagt, dass eine Person dann keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wenn sie mit Personen in einer Wohnung zusammenlebt und aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der übrigen Personen unterstellt werden kann, dass diese den Lebensunterhalt der bei ihnen lebenden Person gewährleisten. Folglich führt erst die Nichtanwendbarkeit der Unterhaltsvermutung zu einem Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Damit war seitens des Gesetzgebers beabsichtigt, insbesondere von Geburt und früher Kindheit dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen einen elternunabhängigen Anspruch auf ein Mindesteinkommen zu ermöglichen. Die Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenem Kind wurde in diesen Fällen also weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, diesen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzuräumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht, sondern einen Anspruch in Höhe des Regelsatzanteils eines erwachsenen Haushaltsangehörigen (80 Prozent des Eckregelsatzes). Die Zuordnung weiterer erwachsener Personen im Haushalt zur Regelbedarfsstufe 3 beruht auf einer dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität möglichen Typisierung von Sachverhalten. Im Sozialhilferecht gilt allerdings ergänzend der Grundsatz, dass sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu richten haben (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Dies bedeutet konkret, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen hat. Um den tatsächlichen Verhältnissen in einem Haushalt Rechnung zu tragen ist im Zuge der Ermessensausübung auch eine ab- weichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzentwurfs möglich(( (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 40). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung nicht nur ausdrücklich gebilligt, sondern eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gleichmäßigen Bedarfs sogar für gerechter gehalten, als das dem früheren Sozialhilferecht zu Grunde liegende Haushaltsvorstandsprinzip. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt: ))Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGK 8, 338, 342). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung(( (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 154). Sind aber im Rahmen der Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene Personen, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, insgesamt 180% der Regelbedarfsstufe 1 (2 x Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von jeweils 90% der Regelbedarfsstufe 1) anzusetzen, so ist es nicht zu beanstanden, dass in Weiterführung dieser Überlegung für eine Person, die keinen eigenen Haushalt (mit-)führt, sondern lediglich im Haushalt anderer Personen lebt, 80% der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt werden. Denn die haushaltsgebundenen Kosten sind in diesem Fall bereits durch diese anderen Personen abgedeckt (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 130). Der Gesetzgeber hat diese Überlegung weiter konkretisiert und hierzu ausgeführt: ))Die Abgrenzung der Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend konkretisiert, dass sie für Erwachsene gilt, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben und - weder Ehegatte oder Lebenspartner anderer im Haushalt lebender erwachsener Personen sind, - noch mit diesen in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben. Demnach kann für diese Leistungsberechtigten weder Regelbedarfsstufe 1 noch Regelbedarfsstufe 2 gelten. Der Unterschied zwischen Regelbedarfsstufe 3 und Regelbedarfsstufe 2 liegt darin, dass Regelbedarfsstufe 2 nur für Paare gilt, bei denen von der gemeinsamen Tragung der anfallenden Ausgaben auszugehen ist. Konsequenz ist die Aufteilung der Regelbedarfe auf beide Partner zu gleichen Teilen. Mit Regelbedarfsstufe 3 sind hingegen Personenkonstellationen umfasst, in denen es keine gemeinsame Tragung von Ausgaben zu gleichen Teilen gibt. Deshalb wird der bisherige Regelsatzanteil von 80 Prozent für einen Haushaltsangehörigen mit der Regelbedarfsstufe 3 beibehalten(( (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 40). Nach Auffassung der Kammer hat der Gesetzgeber damit sowohl ein vertretbares Verfahren gewählt, als auch die den Berechnungen zu Grunde liegenden Überlegungen und Methoden transparent dargestellt. Dass er in Bezug auf die unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Sachverhalte keine Sonderauswertung der EVS 2008 durchgeführt hat, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. Denn er hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 = juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER = juris)." Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung an. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das SG Aachen über einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem die Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bezog. Denn die obenstehenden Erwägungen lassen sich ohne größere Unterschiede auf Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII übertragen. Eine Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung besteht vor diesem Hintergrund nicht. b) Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), mit Sicherheit festzustellen. Denn nach Auffassung der Kammer erscheint verfassungsrechtlich noch vertretbar, dass im Leistungsregime des SGB II über 25-jährige Haushaltszugehörige unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und somit den vollen Regelsatz erhalten, während dies für voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher nur gilt, wenn sie tatsächlich einen eigenen Haushalt führen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht ein Gebot völliger Gleichbehandlung. Der Gleichheitssatz verbietet lediglich, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 71, 39 (58 f.); BVerfGE 120, 125, 144; BVerfGE 124, 199, 219 f.). Zwischen der Gruppe der unter das Leistungsregime des SGB II und der unter das Leistungsregime des SGB XII fallenden Hilfebedürftigen bestehen Unterschiede. Diese ergeben sich daraus, dass die Leistungsempfänger – abgegrenzt nach dem Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit aus § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II – unterschiedlichen Regelungssystemen unterfallen, was sich auf die tatsächliche leistungsrechtliche Gesamtsituation der jeweiligen Leistungsempfänger spürbar auswirkt. Dies bewirkt allem voran der im SGB II geltende und in § 2 SGB II formulierte Grundsatz des Forderns, der lautet: "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen." Dieser Grundsatz wird in verschiedenen weiteren Regelungen konkretisiert. Zudem spielt dieser Grundsatz auch bei der Auslegung sämtlicher Normen des SGB II eine Rolle und hat so weitgehende Auswirkungen auf das gesamte Leistungssystem des SGB II. Das SG Aachen, aaO, hat dazu ausgeführt: "Denn zwischen der Gruppe der unter das Leistungsregime des SGB XII fallenden Hilfebedürftigen und der unter das Leistungsregime des SGB II fallenden Hilfebedürftigen bestehen gravierende Unterschiede. Das Leistungsregime des SGB II wendet sich an einen grundsätzlich erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehender Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 27). Hinzu kommt, dass mit der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) und der damit erfolgenden Weichenstellung zugunsten des Leistungsregimes des SGB II zahlreiche Pflichten bzw. Obliegenheiten des Leistungsempfängers einhergehen, welche bei (schuldhafter) Verletzung gravierende Sanktionen (u.U. hin bis zur Versagung der Leistungen) nach sich ziehen. Zu nennen ist etwa der allgemein in § 2 SGB II festgelegte Grundsatz des Forderns sowie der in § 10 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegte Grundsatz, dass den Leistungsempfängern prima facie jede Arbeit zumutbar ist. Zu nennen ist weiter der in §§ 31, 32 SGB II festgelegte umfassende Pflichtenkatalog, dessen Verletzung zwingende Sanktionen nach §§ 31a, 32 SGB II zur Folge hat. Diese Pflichten verlangen vom Leistungsempfänger ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen höheren Regelsatz gerechtfertigt erscheint (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/4095, S. 27). Demgegenüber wird der dauerhaft erwerbsgeminderte Empfänger von SGB XII-Leistungen weitestgehend "in Ruhe gelassen". Er sieht sich nicht einem permanenten Grundsatz des Forderns ausgesetzt, der ihn mehr oder weniger zwingt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auch nicht Sanktionstatbeständen, wenn das Scheitern entsprechender Bemühungen ihm anzulasten ist. Folglich bedarf er wirtschaftlicher Eigenständigkeit nicht in dem Maße, wie sie dem über 25-jährigen Empfänger von SGB II-Leistungen zugestanden wird." Die Kammer schließt sich der Auffassung des SG Aachen an, dass der Gesetzgeber hier zu Recht Unterschiede in der Ausgestaltung der Leistungssysteme des SGB II und SGB XII angenommen hat, die sich auf die Gesamtsituation der jeweiligen Leistungsempfänger auch durchaus spürbar auswirken können. Denn im SGB XII findet sich zwar tatsächlich auch eine (sogar sanktionsbewehrte) Pflicht, entsprechend den vorhandenen Fähigkeiten Einkommen durch Aufnahme einer Tätigkeit zu erzielen (§ 11 Abs. 3 S. 4 SGB XII und § 39a SGB II). Diese spielt jedoch faktisch so gut wie keine Rolle, denn den nach dem SGB XII Leistungsberechtigten ist eine Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht bzw. nur in geringem Umfang abzuverlangen, weil sie ansonsten erwerbsfähig im Sinne des SGB II wären. Es kommt daher regelmäßig nur eine behutsame, von den Leistungsberechtigten auch gewollte Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht (vgl. Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 9. Auflage 2012, § 11 Rz. 14). Diese Unterschiede gelten jedenfalls für Leistungsempfänger nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, bei denen im Übrigen noch weitere Systemunterschiede vorliegen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juli 2012, juris, dort Rz. 27). Dies gilt aber auch für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Kläger im vorliegenden Fall – über einen längeren Zeitraum, d.h. über mehrere Jahre, wegen einer Erwerbsunfähigkeit aus dem System des SGB II herausfallen. Es sind zudem weitere Systemunterschiede vorhanden, so beispielsweise auch im hier relevanten Bereicht der Bedarfsbemessung. Im SGB XII gilt gemäß § 27a Abs. 3 SGB XII: "Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen." Die Bedarfe werden also in der Regel pauschal abgegolten. Zugleich regelt aber § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII: "Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht." Der Gesetzgeber sieht im Bereich des SGB XII also auch eine regelhafte individuelle Bedarfsbemessung vor. Im SGB II stellt sich die Regelungslage anders dar. Dort gilt stets die Pauschalierung des § 20 Abs. 1 SGB II: "Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen" Abweichende Bedarfe können im SGB II nur im Rahmen eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II berücksichtigt werden: "Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht." Die systematische Stellung des Mehrbedarfs im System des SGB II dürfte dazu führen, dass hier strengere Anforderungen an den Nachweis eines solchen Mehrbedarfes gestellt werden als bei der Regelung des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII. Denn auf eine Regelung entsprechend dem des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII – die sich durchaus angeboten hätte – wurde im SGB II bewusst zugunsten der Beibehaltung einer strengen Pauschalierung verzichtet (vgl. Münder in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rz 34 aE). Zusammenfassend lässt sich sagen: Die unterschiedlichen Regelungssysteme des SGB II und SGB XII führen zu einer spürbar unterschiedlichen Situation der jeweiligen Leistungsempfänger – nicht nur, aber insbesondere in Hinblick auf den vom Gesetzgeber formulierten und vom Leistungsträger des SGB II in der Regel auch konsequent umgesetzten Druck auf die Leistungsempfänger, die Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich durch Aufnahme jeder zumutbaren Tätigkeit zu reduzieren bzw. zu beenden. Der Gesetzgeber, der im Bereich der Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat (so auch noch Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009, Az: B 8 SO 8/08 R mit Verweis auf die st. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), durfte an diese unterschiedliche Gesamtsituation berücksichtigen und den Leistungsberechtigten nach dem SGB II eine höhere wirtschaftliche Eigenständigkeit zubilligen (so auch: SG Aachen aaO und SG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az: S 20 SO 79/11, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, aaO, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Oktober 2011, Az: L 8 SO 275/11 B ER, alle juris). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur alten Rechtslage (BSG aaO) ist hingegen nicht ohne Weiteres übertragbar. Das Bundessozialgericht hat dabei die vorhandenen Systemunterschiede des SGB II und SGB XII und deren Auswirkungen auf die tatsächliche Situation der jeweiligen Leistungsempfänger nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend gewürdigt. Zudem hatte das Bundessozialgericht eine rechtliche Situation zu beurteilen, in der der Gesetzgeber diese Unterschiede nicht explizit benannt und zur Grundlage seiner unterschiedlichen Regelungen gemacht hatte. Richtig ist zwar, dass die Systemunterschiede sich wohl nicht im Einzelnen und rechnerisch direkt auf die jeweiligen Bedarfe auswirken dürften (denn die Einspareffekte bei einer gemeinsamen Haushaltsführung dürften auch bei Leistungsempfängern des SGB II vorliegen, vgl. BSG aaO, Rz 24). Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel, ob der Gesetzgeber die von ihm beabsichtigte Anerkennung der höheren wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Leistungsempfängern nach dem SGB II technisch besonders günstig durch eine Zuerkennung des vollen Regelsatzes, also ohne Berücksichtigung ggf. tatsächlich vorhandenen Einspareffekte, vorgenommen hat (so wohl auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2012, Az: L 20 SO 527/11 B, juris). Die gewählte Regelung des Gesetzgebers erscheint aber auch nicht völlig ungeeignet zur Umsetzung des beabsichtigten Zieles. Die verbleibenden Zweifel führen vor dem Hintergrund der benannten Unterschiede und des weiten Gestaltungsspieltraums des Gesetzgebers daher nicht zu einer Überzeugung der Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen. Mangels einer solchen Überzeugung kam eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Damit war das Gericht an die gesetzlichen Regelungen gebunden und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGG der Zulassung. Denn im Streit stehen um monatlich 73 EUR höhere Leistungen für einen Zeitraum von knapp zwei Monaten. Damit liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750 EUR. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Denn es gibt bislang, soweit für die Kammer ersichtlich, keine obergerichtlichen Entscheidungen zu der hier maßgeblichen und über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Fragestellung, ob die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 verfassungsgemäß ist. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage war daher anzunehmen.
Rechtskraft
Aus
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