L 4 AS 110/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 57 AS 2320/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 110/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
&8195; Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/10 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für verschiedene Zeiträume laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle der bewilligten und geleisteten Darlehen. Hinsichtlich Februar 2006 ist überdies streitig, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Der am XXXXX 1951 geborene Kläger ist Eigentümer einer ungefähr 105 qm großen Eigentumswohnung (mit 4,5 Zimmern), die er im Jahr 1994 zum Preis von 360.000.- DM erworben hat und die er seit 1998 allein bewohnt. Belastet war die Wohnung im streitigen Zeitraum mit einer Sicherungshypothek, der eine Forderung i.H.v. 1.334,45 Euro zugrunde lag, weiterhin mit einer Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts, dessen Forderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht noch bei ungefähr 20.000.- Euro lag. Weiterhin ist der Kläger Eigentümer verschiedener Kunstwerke, die er in seiner Wohnung lagert.

In der Folge entschied der Beklagte über Leistungsansprüche des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen wie folgt: Zeitraum Bescheid Entscheidung 18.10.2005 bis 31.10.2005 18.7.2007 Darlehen 1.2.2006 bis 28.2.2006 2.3.2006 Versagung 1.3.2006 bis 31.5.2006 21.3.2006 / 7.7.2006 Darlehen 1.6.2006 bis 31.8.2006 16.10.2007 Darlehen 1.5.2007 bis 30.6.2007 14.5.2007 / 18.7.2007 Darlehen 1.7.2007 bis 31.12.2007 18.7.2007 Darlehen

Die Ablehnung wurde Februar 2006 begründete der Beklagte nicht näher. Weiterhin änderte der Beklagte den Bescheid vom 19. März 2007 betreffend den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. April 2007 durch Bescheid vom 18. Juli 2007 dahingehend ab, dass wegen einer "Änderung der Wohnungskosten" um 54,40 Euro monatlich höhere Leistungen und diese zugleich als Darlehen erbracht würden. Eine zugleich erfolgte Aufhebung der bereits erfolgten zuschussweisen Bewilligung und deren Ersetzung durch ein Darlehen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht wiederum aufgehoben. Der Kläger legte gegen die Ablehnung von Leistungen für Februar 2006 sowie gegen die nur darlehensweisen Bewilligungen Widerspruch ein, die der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 17. September 2007 und 11. Juni 2008 zurückwies. Hinsichtlich Februar 2006 verwies er hierbei auf den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld, wodurch der Bedarf des Klägers gedeckt gewesen sei. Hinsichtlich der Bewilligung nur als Darlehen führte er aus, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen.

Das Sozialgericht verband die hiergegen am 18. Oktober 2007 und 14. Juli 2008 erhobenen ursprünglich sieben Klagen zur gemeinsamem Verhandlung und Entscheidung und wies sie durch Urteil vom 5. Juni 2009 (dem Kläger zugestellt am 28.10.2009) ab. Der Kläger habe in den streitgegenständlichen Leistungszeiträumen lediglich Anspruch auf Leistungen als Darlehen nach § 9 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gehabt, da seine Eigentumswohnung verwertbares Vermögen darstelle, das nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II geschützt sei. Der Schonvermögenstatbestand aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei nicht einschlägig, da die Wohnung aufgrund ihrer Größe nicht angemessen im Sinne der Vorschrift sei. Abzustellen sei insoweit nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein auf die Größe der Wohnung und die Anzahl der Bewohner, wobei § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - (2.WoBauGG) heranzuziehen sei. Somit sei eine von weniger als drei Personen bewohnte Eigentumswohnung von mehr als 80 qm Größe typisierend als nicht angemessen zu betrachten. Dass der Kläger einen Teil der Wohnung zur Lagerung von Kunstwerken und anderen Gegenständen aus seinem ehemaligen Galeriebetrieb nutze, sei nicht zu berücksichtigen, denn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II trage dem Wohnbedürfnis des Leistungsberechtigten Rechnung und wolle nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erleichtern. Weiter lägen keine objektiven Umstände vor, wonach die Eigentumswohnung zur Altersvorsorge bestimmt sei i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Wohnung sei auch nicht unentbehrlich zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit. Schließlich stelle eine Verwertung der Wohnung auch keine besondere Härte dar.

Am 25. November 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er führt aus, bei der Frage nach der Angemessenheit sei auf eine Wohnfläche von 130 qm abzustellen; die Zahl der Bewohner könne sich nur dann auswirken, wenn mehr als vier Personen in der Wohnung wohnten. Aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 126/01 R, und vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, ergebe sich, dass ein Abstellen auf die Größe der Wohnung allein sachwidrig sei. Es seien auch die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe auch die Wohnung als Vermögensgegenstand schützen wollen, womit sich ein Abstellen auf die Größe der Wohnung und die Anzahl der Bewohner nicht vereinbaren lasse. Auch sei offensichtlich, dass sich der Gesetzgeber gegen eine Verwertungspflicht wie die im SGB XII geregelte entschieden habe. In seinem Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, habe das Bundessozialgericht dem Verwertungsausschluss in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II die Funktion einer rein vermögensrechtlichen Schutzvorschrift zugemessen. Angesichts der dort vorgenommenen Differenzierung zwischen den angemessenen Wohnkosten und der angemessenen Größe einer Wohnung sei es leistungsrechtlich ohne Bedeutung, wie groß eine Immobilie sei. Zudem ende der Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen und des Lebensmittelpunktes dann, wenn es leistungsrechtlich relevant werde. Ein Abstellen auf die Wohnungsgröße und nicht auf den Wert berge auch die Gefahr, dass kleinere, aber weit wertvollere Immobilien geschützt seien. Auch sei es angesichts des von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezweckten Vermögensschutzes gleichheitswidrig, auf die Zahl der Bewohner abzustellen. Überdies habe auch das Sozialgericht Aurich mit Urteil vom 11. Januar 2012, S 15 AS 63/10, entschieden, dass ein einmal privilegiertes Wohneigentum diese Privilegierung nicht dadurch verliere, dass sich die Anzahl der Bewohner verringere.

&8195; Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung

des Bescheides vom 21. März 2006 in Gestalt des Bescheides vom 7. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007,

des Bescheides vom 19. März 2007 in Gestalt des Bescheides vom 18. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 sowie der Erklärung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2012,

des Bescheides vom 16. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2008,

der Bescheide vom 18. Juli 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. September 2007 und

des Bescheides vom 14. Mai 2007 in Gestalt des Bescheides vom 18. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007

sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die Zeiträume vom 18. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2005, vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2006 und vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2007 als Zuschuss zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, für den Monat Februar 2006 habe bereits deswegen kein Anspruch bestanden, da der Kläger in diesem Monat aus dem Verkauf eines Kunstwerks Einkommen i.H.v. 1.250.- Euro erzielt habe. Weiterhin verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung, verweist auf seine Bindung an die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Auch liege die von ihm für richtig gehaltene Grenze von 80 qm weit über dem, was für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II als angemessen erachtet werde.

Beide Beteiligte haben sich im Juni 2012 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Das Gericht hat am 24. September 2012 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch den Berichterstatter.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nach dem im Termin erklärten Teilanerkenntnis hinsichtlich der Monate März und April 2007 unbegründet. Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Zeiträumen über die mit Bescheid vom 19. März 2007 als Zuschuss gewährten Beträge hinaus keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen, sondern – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – nur auf die bewilligten Darlehen, da er über anspruchsausschließendes Vermögen in Gestalt der Eigentumswohnung verfügt. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, seine Eigentumswohnung sei nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der Fassung von 19. November 2004, die seit dem 1. Januar 2005 unverändert fortgilt, ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sei wie in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII auch auf andere Faktoren, insbesondere auf den Wert der Wohnung abzustellen. Der dieser Argumentation zugrunde liegenden Annahme, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II schütze die Wohnung als Vermögensgegenstand, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ganz überwiegendem Verständnis schützt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II die Unterkunft nur im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlichen Lebensmittelpunkt, nicht aber als Teil des Vermögens des Leistungsberechtigten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R) und auch der weit überwiegend herrschenden Auffassung in der Literatur (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 12 Rn. 69; Striebinger, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, § 12 Rn. 74; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 23; Spellbrink/Becker, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2011, § 12 SGB II Rn. 26).

Ein entsprechender Schutz ergibt sich auch nicht – worauf der Kläger abhebt – aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Recht der Arbeitslosenhilfe. Auch insoweit hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 1979 den Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift (hier: § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in der Befriedigung des Grundbedürfnisses "Wohnen" gesehen und gerade nicht im wirtschaftlichen Ertrag der Immobilie (BSG, Urteil vom 4.9.1979, 7 RAr 115/78; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.3.1999, B 7 AL 28/98 R). Es spricht nichts dafür, dass das Bundessozialgericht in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 126/01 R, hiervon abgerückt wäre. Soweit es dort heißt, der Vermögensschutz im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem Recht der Arbeitslosenhilfe sei umfassender ist als im Sozialhilferecht, lässt sich hieraus nicht der Schluss auf den Zweck dieses Schutzes ziehen. Mit anderen Worten: Dass Vorschriften wie § 12 Abs. 3 SGB II Vermögen des Hilfesuchenden schützen und dass dieser Schutz möglicherweise stärker ausgeprägt ist als auf anderen Gebieten des Sozial(fürsorge)rechts, sagt für sich betrachtet nichts darüber aus, warum der Gesetzgeber das dort bezeichnete Vermögen für schutzwürdig erachtet hat. Dass auch unter dem Recht der Arbeitslosenhilfe die Wohnung gerade nicht als Vermögensgegenstand geschützt war, ergibt sich deutlich aus dem Urteil des BSG vom 5. Juni 2003, B 11 AL 55/02 R, wonach die Verwertung einer nicht mehr selbst bewohnten Wohnung grundsätzlich zumutbar wurde und auch das aus der Verwertung der Wohnung erlangte Kapitalvermögen keinen fortwirkenden Schutz genoss. Auch dem vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, lässt sich eine entsprechende Aussage nicht entnehmen. Das Bundessozialgericht hat dort deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II gerade nicht im Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand liegt. Wenn das Bundessozialgericht weiter vorne in besagtem Urteil von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als vermögensrechtlicher Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers (genauer: gegenüber dessen Verweis auf vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen) spricht, dann in Abgrenzung zu den (leistungsrechtlichen) Vorschriften über die Höhe der Unterkunftskosten. Ein weitergehender Aussagegehalt lässt sich der Entscheidung nicht beimessen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Abstellen auf die Größe der Wohnung anstatt insbesondere auf ihren Wert führe zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Dies mag unter der Prämisse der Fall sein, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II die Wohnung als Vermögensgegenstand schützt, d.h. dem Leistungsberechtigten den durch die Wohnung verkörperten Wert erhalten möchte. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht der Fall. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm im Sinne einer Sicherung des Grundbedürfnisses nach einer Unterkunft und nach einem räumlichen Lebensmittelpunkt erscheint gerade eine Orientierung an der Größe der Wohnung sachgerecht, denn dieses Merkmal steht zu diesem Schutzzweck in einem erheblich engeren Sachzusammenhang als der Wert der Wohnung (der sich im täglichen Leben nicht in ähnlicher Weise bemerkbar macht) oder die diesen Wert bildenden Faktoren. Soweit sich hieraus eine Privilegierung der Bezieher von Arbeitslosengeld II gegenüber Sozialhilfebeziehern ergibt – zu deren Rechtfertigung etwa angeführt werden kann, dass das SGB II erheblich stärker auf die Wiedereingliederung der Leistungsberechtigten in das Erwerbslebens ausgerichtet ist als das SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.5.2009, B 8 SO 7/08 R, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 19/07 R; aus der Literatur etwa Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rn. 48) – wäre dies bei der Auslegung des Sozialhilferechts und nicht des SGB II zu berücksichtigen (Spellbrink/Becker, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, a.a.O., Rn. 26).

Schließlich entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, bei der Prüfung, ob eine Wohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, auch die Anzahl der Bewohner miteinzubeziehen (grundlegend BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R; weiterhin BSG, Urteil vom 29.3.2007, B 7&8201;b AS 12/06 R; BSG, Urteil vom 16.5.2007, B 11 b AS 37/06 R; BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R; BSG, Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 99/11 R; aus der Literatur etwa Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rn. 71; Striebinger, in: Gagel, a.a.O., § 12, Rn, 80 f.). Das Bundessozialgericht hat dies damit begründet, dass andernfalls die Ungleichheiten bei der Immobilienverwertungspflicht, die sich aus der unterschiedlichen Fassung der maßgebenden Vorschriften in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einerseits und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II andererseits ergeben, ein Ausmaß erreichten, das verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Somit ist entsprechend § 82 Abs. 3 Satz 1 2.WoBauGG eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person – ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen – vorzunehmen. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen, d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Zwar mag auch insoweit unter der Prämisse, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II schütze die Wohnung als Vermögenswert, etwas anderes gelten. Hierauf kommt es jedoch – wie bereits dargelegt – nicht an. Ausgehend vom oben identifizierten Schutzzweck der Vorschrift liegt es jedoch nahe, bei der Frage nach der Angemessenheit der Größe einer Unterkunft auch zu berücksichtigen, mit wie vielen anderen Menschen sich der Leistungsberechtigte seine Unterkunft teilt, mit anderen Worten, wie viel von dieser Größe dem Leistungsberechtigten tatsächlich als Unterkunft und Lebensmittelpunkt zur Verfügung steht.

Der Schutztatbestand aus § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Alg II-V; in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), bzw. § 7 Abs. 1 Alg II-V in der seither geltenden Fassung ist ebenfalls nicht erfüllt. Insoweit ist den Ausführungen des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Eigentumswohnung unter den Schutztatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II fiele. Hiernach sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Auch insoweit ist den Ausführungen des Sozialgerichts nichts Wesentliches mehr hinzuzufügen. Schließlich ist – auch beim Streit um eine zuschussweise anstatt der darlehensweisen Leistungsbewilligung – nicht von einem fiktiven Vermögensverbrauch auszugehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.7.2008, B 14 AS 14/08 B; weiterhin auch Bayerisches LSG, Urteil vom 2.2.2012, L 11 AS 162/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2010, L 6 AS 15/09). Von der gegenteiligen Rechtlage in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht der Arbeitslosenhilfe (§ 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der bis zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung) ist der Gesetzgeber abgerückt (vgl. auch § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II).

Auf die einzelnen streitgegenständlichen Zeiträume wirkt sich dies unterschiedlich aus: Einer Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Leistung eines Darlehens für den Monat Februar 2006 steht entgegen, dass der Kläger – wie sich aus seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren sowie aus einem dort vorgelegten Kontoauszug ergibt – in diesem Monat Einkommen i.H.v. 1.250.- Euro erzielt hat. Eine nachträgliche Aufteilung dieser Einnahme auf den Regelbewilligungszeitraum erscheint wegen des ohnehin nur auf ein Darlehen gerichteten Anspruchs des Klägers nicht angezeigt. Insbesondere lässt sich auch durch eine Aufteilung des Einkommens auf mehrere Monate keine Absicherung gegen Krankheit erreichen, da diese im Fall einer nur darlehensweisen Gewährung ohnehin nicht im Wege des Bezugs von Arbeitslosengeld II erreicht werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). In den Monaten März und April 2007 hat der Beklagte Ersetzung des bereits bewilligten Zuschusses durch ein Darlehen selbst rückgängig gemacht. Soweit er mit letztgenannter Entscheidung höhere Leistungen als zunächst bewilligt nur darlehensweise gewährt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Für die übrigen streitigen Zeiträume ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, das Bundessozialgericht habe nicht entschieden, ob neben der Größe und der Bewohnerzahl weitere Faktoren für die Angemessenheit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II relevant seien. Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Reduzierung der angemessenen Größe bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen auch nicht um reine obiter dicta. &8195;
Rechtskraft
Aus
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