L 7 AS 1633/12 B ER und L 7 AS 1634/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 2618/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1633/12 B ER und L 7 AS 1634/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2012 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus C bewilligt. Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet, bezüglich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nunmehr) unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).

Denn hinsichtlich der begehrten Zusicherung fehlt es nunmehr an einem Rechtsschutzinteresse. Mit dem Umzug der Antragstellerin in die neue Wohnung (sowie mit dem Abschluss des Mietvertrages zum 01.12.2012) ist das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer vorherigen Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weggefallen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2011, L 19 AS 956/11 B ER und L 19 AS 957/11 B). So hat die Antragstellerin im Erörterungstermin vom 15.11.2012 ausgeführt, bereits in der S-Straße 00zu wohnen. Zudem liegt für die neue Wohnung in der S-Straße 00jedenfalls seit dem 01.12.2012 ein rechtswirksamer Mietvertrag vor.

Zwar hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgrund der nunmehr anfallenden Miete nicht zumutbar ist. Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin ab dem 01.12.2012 nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 331,00 Euro zu gewähren, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem die Zusicherung zum Umzug Streitgegenstand ist.

Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde der Antragstellerin jedoch begründet. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten konnten der Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht von vornherein abgesprochen werden. Denn die Erforderlichkeit eines Umzuges sind im einstweiligen Verfahren glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, durch ihren früheren Nachbarn massiv belästigt worden zu sein. Aufgrund ihres glaubhaften Vortrages ist nach summarischer Prüfung von der Notwendigkeit eines Umzuges auszugehen.

Die Antragstellerin war und ist auch weiterhin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Zwar hatte die Beschwerde bezüglich des einstweiligen Verfahrens letztlich keinen Erfolg. Gleichwohl waren dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn nach Auffassung des Senats war der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28.06.2012 bezüglich der Zustimmung zum Wohnungswechsel zunächst zulässig und begründet. Ob tatsächlich bereits ab dem 04.06.2012 ein rechtswirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dort wird auch zu prüfen sein, ob die Antragstellerin vor dem 04.06.2012 beim Antragsgegner vorgesprochen hat und auf die massive Belästigung durch ihren Nachbarn hingewiesen hat. Dass die Gesamtmiete von 331,00 Euro für die neue Wohnung angemessen ist, hat der Antragsgegner im Termin vom 15.11.2012 bestätigt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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