L 3 AS 943/12 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 AS 3441/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 943/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fällt unter den Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG.

2. Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist die Feststellung des
Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist.

3. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde.

4. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen
Haushalt leben müssen. Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor.

5. Zum Anordnungsgrund bei einer zeitlichen Nähe der Entscheidung des Sozialgerichtes zum mitgeteilten
Umzugszeitpunkt.
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. August 2012 aufgehoben. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M K , M St , C , als Bevollmächtigter beigeordnet. Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrten die Antragsteller vom Antragsgegner die Genehmigung eines beabsichtigten Umzugs nach C sowie die Übernahme von Umzugskosten.

Die Antragstellerin zu 1 bezieht gemeinsam in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern, den Antragstellern zu 2 bis 6, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Sie ist seit dem 14. Oktober 2010 rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden, der seinerseits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Die Antragstellerin zu 1 bewohnte weiterhin mit ihrem geschiedenen Ehemann eine gemeinsame Wohnung. Dieser hatte keine Zusicherung zu einem Umzug in eine eigene Wohnung erhalten.

Am 31. Mai 2012 beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erteilung einer Zusicherung zum beabsichtigten Umzug nach C. Es sei für sie inzwischen unzumutbar und unerträglich, weiterhin eine gemeinsame Wohnung mit ihrem geschiedenen Ehemann teilen zu müssen. Sie beabsichtige auch deswegen nach C umzuziehen, da dort eine günstigere Arbeitsmarktlage herrsche und die notwendigen Schulen für ihre Kinder vorhanden seien.

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Juni 2012 ab. Gegen diesen Bescheid, dessen Postaufgabe sich nicht aus der Verwaltungsakte ergibt, legten die Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 Widerspruch ein.

Bereits am 19. Juni 2012 war der Mietvertrag geschlossen worden. Als Mietbeginn war der 1. Oktober 2012 vereinbart.

Das Sozialgericht hat den Antrag vom 3. August 2012 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 27. August 2012 gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

1. Über die Beschwerde kann auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hier des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, entschieden werden (vgl. zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Beschwerdeentscheidung nach rechtskräftigem Abschluss des vorausgegangenen Hauptsacheverfahrens: Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 570/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 73a Rdnr. 12c; vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Mai 1995 – L 8 S (Vs) 52/95 – Breithaupt 1995, 735). Denn die Frage, ob der Antragsteller alles Erforderliche getan hat, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erwirken, und die Frage, ob der Bevollmächtigte beigeordnet werden konnte mit der Folge, dass der Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Auslagen und Gebühren gemäß §§ 45 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) entstehen konnte, betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern deren Begründetheit.

2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.

a) Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, da die Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe, sondern wegen mangelnder Erfolgsaussichten verneint wurde.

b) Der Beschwerdeausschluss ergibt sich auch nicht aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen. Dies gilt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt. Vorliegend begehrten die Antragsteller die Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II sowie die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Zwar ist die von den Antragstellern erstrebte Zusicherung über die Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, da mit ihr keine Geldleistungen bewilligt werden. Allerdings ist es für § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausreichend, wenn der streitige Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 10a). Dies ist hier der Fall. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 und 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 AS 20/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.). Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe (vgl. Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 147). Insoweit unterfällt der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II unter den Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 – L 5 AS 189/12 B ERNZS 2012, 839 = JURIS-Dokument Rdnr. 18). Da vor-liegend allerdings die Kosten für die bisherige Wohnung, diejenigen für die neue Wohnung übersteigen, kann hier der ein etwaiger monatlicher Differenzbetrag im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 24) nicht zur Bemessung des Beschwerdewerts herangezogen werden.

Soweit die Antragsteller zugleich die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II begehrten, kann dahingestellt bleiben, ob damit lediglich die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung oder unmittelbar eine Leistungsverpflichtung beantragt gewesen sein sollte. Denn der Antrag bezog sich in beiden Varianten im Ergebnis auf eine unbezifferte Umzugskostenpauschale oder auf anfallende Umzugskosten nach Einzelnachweis in unbestimmter Höhe. Es ist somit nicht festzustellen, ob sich der Wert des Beschwerdegegenstandes noch in dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beschriebenen Rahmen hält. Damit verbleibt es bei der Grundregel des § 143 SGG, wonach gegen Urteile des Sozialgerichtes die Berufung stattfindet.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hin-reichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hieran gemessen war dem Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller stattzugeben.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte hinreichende Erfolgsaussicht.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – L 3 B 740/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte hinreichende Erfolgaussichten.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

(1) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stand nicht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 5. Juni 2012 entgegen.

Zwar haben die Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2012 erst am 18. Juli 2012 Widerspruch eingelegt. Dennoch ist noch keine Bestandskraft des Ablehnungsbescheids eingetreten. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Vorliegend greift die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht, weil der Tag, an dem der Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2012 zur Post gegeben worden ist, nicht dokumentiert und damit nicht festzustellen ist. Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. März 2010 – L 3 AS 180/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 25, m. w. N.). Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides ist auch im Übrigen nicht belegbar. Die Antragsteller haben im Widerspruch vom 18. Juli 2012 lediglich angegeben, dass der Zugang nach dem 5. Juni 2012 erfolgt sei und hilfsweise einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Auf dieser Grundlage lässt sich keine Bekanntgabezeitpunkt festlegen. Da in § 84 Abs. 1 SGG aber für den Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Beschwerten abgestellt wird, kann bei einem nicht bestimmbaren Fristbeginn auch nicht das Fristende und damit eine etwaige Fristversäumnis festgestellt werden.

(2) Ein Anordnungsanspruch war gegeben.

In der Hauptsache stand die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II und zur Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II im Streit. Der Senat legt den Antrag unter dem zweiten Absatz des Antragsschriftsatzes sachdienlich dahingehend aus, dass nicht unmittelbar eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Umzugskosten, sondern lediglich eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II begehrt wurde. Denn die Übernahme von Umzugskosten hängt gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II formell von einer vorherigen Zusicherung ab. Deshalb kann vor einem Umzug ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der unmittelbar auf Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, keinen Erfolg haben.

Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist für die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der kommunale Träger des Wegzugsorts und im Fall der Mietkaution der kommunale Träger des Zuzugsorts. Diese haben jeweils auch die entstehenden Unkosten zu übernehmen (vgl. Piepenstock, a. a. O., § 22, Rdnr. 175).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Vorliegend stand zwischen den Beteiligten die Notwendigkeit eines Umzugs im Streit. Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. Piepenstock, a. a. O., § 22 Rdnr. 151, 178). Anhaltspunkte für einen notwendigen Umzug lagen hier vor. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. (so zum erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 37 m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28).

Die Scheidung der Antragstellerin zu 1 von ihrem Ehemann erfolgte bereits am 14. Oktober 2010. Eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil Normen geschaffen, die im Fall einer Trennung oder Scheidung einem oder beiden Ehegatten ein Getrenntleben gewährleisten. So regelt etwa § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Alleinnutzung oder Aufteilung der Ehewohnung, um ein Getrenntleben zu ermöglichen, und § 1568a BGB enthält eine vergleichbare Regelung der Wohnungszuweisung nach einer Scheidung (vgl. Faber, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl. 2012], § 1361b BGB Rdnr. 1 und 2). Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).

(3) Auch konnte ein Anordnungsgrund nicht, wie das Sozialgericht meint, verneint werden.

Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. März 2009 – L 3 B 840/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 22, m. w. N.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen oder glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 27a).

Die Antragsteller hatten im Antragsschriftsatz mitgeteilt, dass der Umzug in die neue Wohnung Mitte September oder Anfang Oktober 2012 erfolgen werde. Es ergibt sich weder aus der Gerichtsakte noch aus dem angefochtenen Beschluss, auf welcher Grundlage das Sozialgericht im Beschluss 23. August 2012 folgerte, der Antragsgegner werde innerhalb von etwa zwei Wochen über den Widerspruch entscheiden. Zudem war eine positive Entscheidung des Antragsgegners auf Grund seiner schriftlichen Stellungnahmen im Antragsverfahren nicht zu erwarten. Auf Grund der zeitlichen Nähe der erstinstanzlichen Entscheidung zum mitgeteilten Umzugszeitpunkt konnte deshalb ein Anordnungsgrund im oben beschriebenen Sinne nicht verneint werden. Ein weiteres Zuwarten der Antragsteller auf eine Entscheidung zur Übernahmefähigkeit der Umzugskosten – und in einem weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Übernahmefähigkeit der Mietkaution – sowie damit verbunden die Notwendigkeit, den Umzug und die Wohnungsübernahme nur durch Aufnahme von Schulden bewerkstelligen zu können, war ihnen nicht zumutbar.

b) Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig.

c) Die Antragsteller sind ist ausweislich der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungen sowie der hierzu beigefügten Nachweise und den vorgelegten Berechnungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bedürftig im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 115 ZPO.

d) Die Vertretung der Antragsteller durch eine Prozessbevollmächtigte erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

4. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Atanassov Krewer
Rechtskraft
Aus
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