L 7 AS 381/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 698/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 381/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 15/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung. Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.
Wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten.
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattfgefunden haben. Ein Verwaltungsakt ist dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB X, darf dadurch nicht umgangen werden.
Die §§ 44 ff SGB X sind ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten aus.
Ob neben diesen Regelungen gegenüber einem Dritten (hier dem Vermieter) ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen kann, ist fraglich. Dies gilt besonders in Fällen, in denen ein Bewilligungsbescheid vorhanden war, eine Erstattung vom Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich wäre und der Empfangsberechtigte von einer Empfangsberechtigung ausgehen konnte. Diese Frage kann für diese Fälle aber offen bleiben, weil der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keinen Durchgriff auf den Vermieter gestattet. Das Jobcenter kann sich nur an den Leistungsberechtigten wenden, weil es nur zu diesem in einem Leistungsverhältnis steht (sog. Vorrang der Leistungskondiktion).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger, ein Jobcenter, von dem beklagten Vermieter eines Empfängers von Arbeitslosengeld II die Rückzahlung einer Wohnungsmiete verlangen kann, die der Kläger dem Vermieter direkt überwiesen hatte.

Herr B., geboren 1989, zog Ende 2006 nach A-Stadt und bezieht seitdem Arbeitslosengeld II vom Kläger. Er mietete von dem Beklagten mit unbefristetem Mietvertrag eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 195,- Euro und Nebenkosten von 25,- Euro monatlich. Die Heizkosten für die Nachtspeicheröfen zahlte der Leistungsberechtigte selbst an die Stadtwerke. Die Mutter des minderjährigen Leistungsberechtigten beantragte im Oktober 2006 schriftlich, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen. Dem kam der Kläger nach.

Mit Bescheid vom 17.04.2008 wurde dem Leistungsberechtigten Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von monatlich 463,52 Euro bewilligt. Dabei wurde die Regelleistung von 347,- Euro um das von der Mutter weitergeleitete Kindergeld von 154,- Euro vermindert, 270,52 Euro an Unterkunftskosten anerkannt und davon - wie bisher - 220,- Euro direkt an den Beklagten überwiesen.

Am 23.04.2008 teilte die Mutter des Leistungsberechtigten dem Kläger telefonisch mit, dass ihr Sohn am 01.05.2008 umziehen werde und vorerst bei Freunden, bei seinem Vater oder bei ihr wohnen werde. Mit Telefax vom 29.04.2008 erteilte der Kläger der Postbank den Auftrag, die Miete für Mai 2008 nicht an den Beklagten auszahlen bzw. zurückzubuchen. Dies lehnte die Postbank ab.

Mit Bescheid vom 29.04.2008 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Mai 2008 gegenüber dem Leistungsberechtigten in Höhe von 270,52 Euro (220,- Euro Miete und 50,52 Euro Heizkosten) aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 270,52 Euro gefordert. Dabei sei vom Vermieter die Miete von 220,- Euro per Bankstorno zurückgerufen worden. Der Leistungsberechtigte habe lediglich die Heizkosten von 50,52 Euro zu erstatten.

Mit Schreiben vom 17.06.2008 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Miete für Mai 2008 in Höhe von 220,- Euro an den Kläger zurück zu überweisen. Der Leistungsberechtigten habe im Mai nicht mehr in der Wohnung gelebt. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die Wohnung noch nicht geräumt gewesen sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe derartige Rückforderungen gegen den Vermieter bestätigt (BayVGH, Urteil vom 06.10.1997, Az. 12 B 94.2291).

Der Beklagte entgegnete, dass der Mietvertrag erst Anfang Mai 2008 gekündigt worden sei und die Kündigungsfrist am 31.08.2008 endete. Das Mietverhältnis habe im Mai fortbestanden. Die Wohnungsschlüssel seien erst im Juni 2008 übergeben worden. Es sei nicht Sache des Vermieters, den tatsächlichen Aufenthaltsort eines Leistungsbezieher zu ermitteln. Es bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Vermieter.

Am 30.10.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Beklagte habe an die Klägerin 220,- Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Miete von 220,- Euro sei seit 01.11.2006 direkt an den Beklagten überwiesen worden. Der Anspruch beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Zahlung der Miete sei wegen des Auszugs von Herrn B. aus der Wohnung ohne Rechtsgrund erfolgt. Es bestehe ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 02.05.2012 ab.

Der Sozialrechtsweg sei gegeben, weil nach der Sonderrechtstheorie auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde, abzustellen sei (so auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 10.07.1989, GemS-OGB 1/88). Danach und nach dem Sachzusammenhang sei der hier geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher Art und eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Zahlung der Mieten an den Vermieter habe ihre Grundlage in § 22 Abs. 4 SGB II a. F. (ab 01.01.2011 in § 22 Abs. 7 SGB II) und im Bewilligungsbescheid vom 17.04.2008 für den Leistungsberechtigten. Das gesamte Leistungsverhältnis sei öffentlich-rechtlich einzuordnen. Dies erstrecke sich auch auf Fragen der Rückabwicklung. Dass sich das Erstattungsverlangen möglicherweise auch aus zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben könne (§§ 812 ff BGB), sei nachrangig.

Die echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG sei statthaft, weil ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden könne. Es bestehe jedoch kein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten.

Ein Anspruch aus § 53 Abs. 6 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehe schon deswegen nicht, weil zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Beklagten keine Übertragung oder Verpfändung des Leistungsanspruchs stattgefunden habe. Die Direktzahlung sei auf Antrag der damals vertretungsbefugten Mutter des minderjährigen Leistungsberechtigten vom 26.10.2006 erfolgt.

Es bestehe auch kein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine Erstattung nach § 50 SGB X können nur gegenüber dem Leistungsberechtigten geltend gemacht werden, sofern dieser der durch den Verwaltungsakt unmittelbar Begünstigte sei (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R und Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 50 Rn. 5 und 9). Der Beklagte sei nicht der Begünstigte des Bewilligungsbescheids gewesen. Durch die Direktzahlung der Leistungen für die Unterkunft an den Vermieter nach § 22 Abs. 4 SGB II a. F. komme diesem lediglich eine Empfangsberechtigung zu, keine eigene Anspruchsposition. Umgekehrt bewirke die Zahlung an den Vermieter nur eine Schuldbefreiung im Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten (§§ 267, 362 Abs. 2 BGB).

Es bestehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieses allgemein anerkannte Rechtsinstitut sei auf die Rückgängigmachung einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögensverschiebung gerichtet. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprächen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Bestehende Sondervorschriften für die Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachten Leistungen würden eine Sperrwirkung entfalten. Derartige abschließende Sondervorschriften seien in § 53 SGB I und § 50 SGB X enthalten (BVerwGE 91,13 = BVerwG, Urteil vom 10.09.1992, 5 C 71/88). Eine andere Meinung begründe dieses Ergebnis mit der Beachtung der besonderen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X bei einer Rückabwicklung von Leistungen. Der Kläger könne daher sein Erstattungsverlangen nur gegenüber dem Leistungsberechtigten selbst geltend machen.

Außerdem scheitere der Erstattungsanspruch auch am Vorrang der Leistungsabwicklung innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen. Der Vermieter sei nicht Leistungsberechtigter und keiner Eingriffskondiktion ausgesetzt.

Im Übrigen sei es auch zweifelhaft, ob die Mietzahlung für den Monat Mai 2008 überhaupt ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Es sei unklar, ob der Leistungsberechtigte bereits zum 01.05.2008 aus der Wohnung ausgezogen sei. Dies könne aber offen bleiben.

Ein Zinsanspruch bestehe mangels Hauptforderung nicht. Berufung wurde zugelassen.

Der Kläger hat am 16.05.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf den Beschluss des BayVGH vom 06.10.1987, 12 B 94.2291 verwiesen. Es fehle an einem Rechtsgrund für die Überweisung der Unterkunftsleistungen, weil der Leistungsberechtigte zum 01.05.2008 aus der Wohnung ausgezogen sei. §§ 45, 48 SGB X seien hier wegen der rechtzeitigen Mitteilung des Auszugs mangels schuldhaftem Verhalten des Leistungsberechtigten nicht anwendbar. Prozesszinsen könnten im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197a SGG gemäß §§ 291, 288 BGB verlangt werden.

Herr B. wurde vom Berufungsgericht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG beigeladen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Land zu vom 02.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 220,- Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Klägers und die Akten des Sozialgerichts und des Berufungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der direkt an den Beklagten überwiesenen Miete. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Rechtsweg ist gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das BSG die Rückforderung einer Zahlung den Zivilgerichten und §§ 812 ff BGB zugeordnet hat, wenn eine Zahlung versehentlich an einen völlig unbeteiligten Dritten erfolgte (BSG, Urteil vom 29.10.1986, 7 RAr 77/85 und BSG, Urteil vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, Rn. 21). Eine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Im Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs scheidet dagegen ein Rückgriff auf zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf §§ 812 ff BGB, aus (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 3 KR 18/11 R, Rn. 15; vgl. zur Rechtswegfrage auch Baumeister in jurisPK-SGB X, Rn. 43 ff).

Die Berufung ist mit einem Beschwerdewert von 220,- Euro statthaft, weil sie vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zugelassen wurde. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 151 SGG.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage war zwar zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.).

1. Die vom Kläger erhobene echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist statthaft. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Kann die Verwaltung ihr Ziel durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen, fehlt für eine Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, Rn. 17 vor § 51). Ein Verwaltungsakt hat zu ergehen, wenn die Verwaltung zu dieser Handlungsform befugt ist. Eine derartige Befugnis besteht hier nicht. Der Kläger hat seine Forderung zu Recht durch ein einfaches Schreiben geltend gemacht.

Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes kann sich aus einem bestehenden Subordinationsverhältnis ergeben (dazu a) oder ausdrücklich normiert sein (dazu b; vgl. Keller, a.a.O., Rn. 4 nach § 54).

a) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand kein Über- und Unterordnungsverhältnis.

Der Kläger hat die Miete für Mai 2008 direkt an den beklagten Vermieter überwiesen. Der diese Zahlung begründende Bewilligungsbescheid erging gegenüber dem beigeladenen Leistungsberechtigten.

Die Direktzahlung beruht nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II in der bis 31.12.2010 anwendbaren Fassung. Nach dieser Vorschrift konnte der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft an den Vermieter zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt war. Die Direktzahlung beruht vielmehr auf dem schriftlichen Antrag der Mutter vom 26.10.2006 des damals noch 17-jährigen Leistungsberechtigten (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I), den dieser auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit nicht zurückgenommen hat. Direktzahlungen auf Antrag sind zulässig und erfüllen den Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten entsprechend §§ 362, 185 Abs. 1 BGB. Der Vermieter erhält keinen Leistungsanspruch, sondern nur eine Empfangsberechtigung (so für die von der Behörde veranlasste Direktzahlung Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Auflage 2008, § 22 Rn. 99, Berlit in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 173). Der Beklagte war keinen Pflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialgesetzbuch unterworfen. Ein Subordinationsverhältnis bestand nicht.

b) An einer ausdrücklichen gesetzlichen Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes fehlt es hier ebenfalls. Sie ergibt sich weder aus § 53 Abs. 6 Satz 2 SGB I noch aus § 50 Abs. 3 SGB X.

aa) Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB I ist nach einer Übertragung oder Verpfändung von Geldleistungen, die aber zu Unrecht erbracht worden sind, neben dem Leistungsberechtigten auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat der Leistungsträger den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Wie das Sozialgericht überzeugend ausführt, erfolgte keine Übertragung oder Verpfändung des Leistungsanspruchs vom Leistungsberechtigten auf seinen Vermieter. Es fehlt an einer entsprechenden Vereinbarung. Der Kläger hat allein auf Wunsch der Mutter des Leistungsberechtigten die Miete direkt an den Beklagten überwiesen. Eine "Übertragung" im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB I lag damit nicht vor (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2010, S 17 AS 1435/09).

bb) Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist eine Leistung, die gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X zu erstatten ist, durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Es liegt aber weder ein Fall von § 50 Abs. 1 SGB X noch ein Fall von § 50 Abs. 2 SGB X vor.

§ 50 SGB X ist neben § 53 Abs. 6 SGB I anwendbar (a.A. SG Karlsruhe, a.a.O.). § 53 Abs. 6 SGB I wurde durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl I, S. 818) zum 01.04.2005 eingeführt (vgl. § 71 SGB I). Der Gesetzgeber hatte damit auf das Urteil des BSG vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, reagiert, um ein zusätzliches Zugriffsrecht zur Rückforderung von Sozialleistungen zu schaffen (BT-Drs. 15/4228, S. 25). Der Anwendungsbereich von § 50 SGB X sollte dadurch nicht eingeschränkt werden.

(a) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Obwohl diese Regelung nicht konkret festgelegt, wer die erbrachten Leistungen zu erstatten hat, besteht weitgehend Einigkeit, dass sich dieser Erstattungsanspruch gegen den richtet, der durch den Verwaltungsakt begünstigt wurde (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, Rn. 16; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 50 Rn. 5).

Dem entspricht die Vorgabe des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X, wonach die Festsetzung der Erstattung mit der Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes verbunden werden soll. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§ 45 ff SGB X erfolgt gegenüber dem Begünstigten. Auch die Existenz der Sondervorschriften in § 118 Abs.3 und 4 SGB VI und § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII weist darauf hin, dass § 50 Abs. 1 SGB X Dritte, denen eine Zahlung zu Unrecht zugeflossen ist, regelmäßig nicht als Erstattungspflichtige erfasst.

Dass ein Dritter, der - wie hier - berechtigt ist, eine Leistung entgegenzunehmen, die anderen bewilligt wurde, nicht einer Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X ausgesetzt ist, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II. Die Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids und die Erstattungsforderung kann nur gegenüber dem jeweiligen einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolgen, dem die individuelle Leistung bewilligt wurde (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R, Rn. 16). Dass der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II berechtigt ist, die Leistungen für alle Mitglieder entgegenzunehmen, führt nicht zu einem Erstattungsanspruch gegen diesen Empfangsberechtigten.

Eine Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X kann der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verfügen.

(b) Nach § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind.

Leistungen wurden ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht, wenn sie weder formell auf einer ausgesprochenen Bewilligung noch materiell auf einem gesetzlichen Anspruch des Empfängers beruhen (Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 50 Rn. 29; Baumeister, a.a.O., § 50 Rn. 94). Hier erfolgte die Zahlung der Miete für Mai 2008 an den Beklagten aufgrund der Bewilligung zugunsten des Leistungsberechtigten (Bescheid vom 17.04.2008). Von daher scheint eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X von vornherein als ausgeschlossen.

Wenn bei Zahlungen neben der Behörde und dem Leistungsberechtigten ein Dritter involviert ist, ist die Rechtslage aber umstritten (vgl. die Darstellung bei Baumeister, a.a.O., § 50 Rn. 37 ff). Zahlungen an völlig unbeteiligte Dritte, etwa bei Verwechslung von Kontonummern, werden nach h. M. von § 50 SGB X nicht erfasst (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, Rn. 19). Zu dieser Gruppe gehört der Beklagte aber nicht, weil er die Zahlung aufgrund einer angenommenen Empfangsberechtigung als "beteiligter Dritter" erhielt.

Nach zutreffender Auffassung erfasst § 50 Abs. 2 SGB X auch nicht die Fälle, in denen ein Verwaltungsakt vorhanden ist oder - bei nachfolgender Aufhebung - zunächst vorhanden war und die Zahlung an einen beteiligten Dritten geflossen ist.

Auch bei § 50 Abs. 2 SGB X ist darauf abzustellen, wem die "Leistung erbracht" wurde. Wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt vorhanden ist und die Leistung nicht versehentlich an einen unbeteiligten Dritten gezahlt wurde, wurde durch die Zahlung die Leistung dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten erbracht. Der Kläger hat die Miete an den Beklagten gezahlt, um damit den Leistungsanspruch des Beigeladenen zu erfüllen. Der Beklagte hatte lediglich eine Empfangsberechtigung für die Zahlung.

Das Leistungsverhältnis bestand nur zwischen dem ursprünglich Leistungsberechtigten und dem Kläger. Auch die Erstattung richtet sich - als Kehrseite des Leistungsverhältnisses - nur gegen den beigeladenen Leistungsberechtigten. Außerdem fehlt es an einem Über- und Unterordnungsverhältnis, das bei unklarer Rechtslage Grundlage für eine Erstattung mittels Verwaltungsakt sein könnte.

Aus den vorgenannten Gründen hat das BSG im Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X aufgehoben, den ein Leistungsträger gegenüber einer Bank erlassen hatte. Die Bank hatte sich von einem Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Sozialleistungen abtreten lassen und die entsprechende Zahlung erhalten. Danach war die Leistungsbewilligung aufgehoben worden und der Leistungsträger hatte von der Bank die Erstattung des ausgezahlten Betrags verlangt.

Weitere Argumente gegen die Anwendung von § 50 Abs. 2 SGB X sind, dass die in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X genannten Regelungen zum Vertrauensschutz gegenüber Dritten kaum sinnvoll anwendbar sind und auch die Empfangsberechtigung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ausreicht, eine Erstattung aller ausgezahlten Leistungen vom Zahlungsempfänger zu verlangen.

Im Urteil vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R, hat das BSG einen Erstattungsbescheid gemäß § 50 Abs. 2 SGB X gegenüber einem (vermeintlich) empfangsberechtigten Dritten gebilligt. Dort hatte ein Steuerberater zunächst die Rente seiner Schuldnerin gepfändet und sich diese überweisen lassen. Nach vollständiger Schuldentilgung überwies die Rentenversicherung die Rente versehentlich weiterhin an den Steuerberater. Dann forderte sie die Überzahlung mit Erstattungsbescheid zurück. Diese Entscheidung ist hier jedoch nicht relevant, da im Sachverhalt entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen: Dort beruhte die fehlerhafte Zahlung nicht auf einem Fehler des Bewilligungsbescheides, so dass eine Aufhebung und Erstattung gegenüber der Leistungsberechtigten von vornherein ausschied. Außerdem zahlte die Rentenversicherung mit dem Ziel, einer ihr gegenüber dem Zahlungsempfänger obliegenden Pflicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zu genügen. Dort konnte der Zahlungsempfänger von sich aus ohne weiteres erkennen, dass ihm die Überzahlung nicht zustand.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger den Anspruch auf Rückzahlung der direkt an den Vermieter überwiesenen Miete nicht durch Verwaltungsakt geltend machen konnte und deshalb die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

2. Die Klage war nicht begründet, weil dem Kläger kein Rechtsanspruch auf die Rückzahlung der Miete zusteht.

Als Anspruchsgrundlage kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Ein zivilrechtlicher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff BGB scheidet im Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus. Dies gilt erst recht, wenn dieser seinerseits durch § 50 SGB X ausgeschlossen wäre.

a) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt, aber ein auch im Sozialrecht allgemein anerkanntes Rechtsinstitut. Er ist auf die Rückgängigmachung einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögensverschiebung gerichtet und dient damit der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse.

Der Anspruch beruht auf allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und auf einer weitgehenden Analogie zu den §§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten. Ein Rückgriff auf zivilrechtliche Ansprüche scheidet aus, soweit der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch reicht (vgl. zum öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch insbes. die Urteile des BSG vom 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R, Rn. 24, vom 12.07.2012, B 8 SO 23/07 R, Rn. 15 und vom 12.07.2012, B 3 KR 18/11 R, Rn. 15).

b) Als nicht gesetzlich geregeltes Rechtsinstitut ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch subsidiär zu gesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen. Er darf nicht dazu führen, dass spezialgesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Erstattung umgangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 10.09.1992, 5 C 71/88 (BVerwGE 91, 13), die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X lediglich als geschlossenes System für die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Verhältnis zum Hilfeempfänger bezeichnet.

In der Konstellation, dass eine Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht und ein Verwaltungsakt mangels Rechtswidrigkeit von vornherein nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten aufgehoben werden kann - etwa im vorgenannten Urteil des BSG vom 24.07.2001, B 4 RA 102/00 R - kann sich ein Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs neben § 50 SGB X ergeben. Dann stellt sich kein Problem mit einer Gesamtschuldnerschaft (dazu sogleich) und es ist nicht erforderlich, den Vertrauensschutz nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X durch Treu und Glauben zu ersetzen (so BSG, a.a.O., Rn. 24 f).

Wenn dagegen vom Leistungsträger aufgrund eines Verwaltungsaktes eine Leistung erbracht wurde und der Verwaltungsakt gegenüber dem Leistungsberechtigten aufgehoben werden kann, ordnet § 50 Abs. 1 SGB X an, dass der Erstattungsanspruch gegen den Leistungsberechtigten zu richten ist. Weil die Behörde die Erstattung nicht vom Leistungsberechtigten und zugleich vom Dritten erhalten kann, müsste, wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht ausgeschlossen wäre, eine Gesamtschuldnerschaft vorliegen.

Ob die Miete an den Beklagten ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, hängt davon ab, ob die Bewilligung gegenüber dem beigeladenen Leistungsberechtigten aufgehoben werden kann. Wenn die Bewilligung nicht gemäß § 48 SGB X aufgehoben werden kann, etwa weil dem Leistungsberechtigten Vertrauensschutz zu gewähren ist, kann die Zahlung an den Vermieter bei einer bestehenden Empfangsberechtigung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dieser Vorrang der Aufhebung nach § 48 SGB X verbunden mit einer Erstattung durch den (vormals) Leistungsberechtigten nach § 50 Abs. 1 SGB X spricht gegen einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft neben dem Leistungsberechtigten. Eine Gesamtschuldnerschaft setzt grundsätzlich eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen voraus (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 421 Rn. 7).

Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier überhaupt anwendbar ist, kann aber offen bleiben, weil, wie nachfolgend ausgeführt, ein derartiger Anspruch wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht bestehen kann.

b) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Vorrang der Leistungskondiktion unterbindet eine Inanspruchnahme des Beklagten, der nicht in einem Leistungsverhältnis zum Kläger steht.

Den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Sozialgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen:

"Selbst wenn das Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches vorliegend anwendbar wäre, würde das Erstattungsverlangen des Klägers gegenüber dem Beklagten an dem im Rahmen der §§ 812 ff BGB geltenden Vorrang der Leistungsabwicklung innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen scheitern.

Wie oben dargelegt, tritt der Vermieter im Falle der Direktüberweisung nicht in die Stellung des Leistungsberechtigten ein mit der Folge, dass zwischen ihm und dem Leistungsträger eine eigenständige Leistungsbeziehung entsteht. Sofern Zahlungen an den Vermieter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs für die Kosten der Unterkunft erfolgen, handelt es sich bei diesen um Leistungen im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Berechtigten, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid ergibt. Die Zahlungen an den Vermieter erfolgen sodann mit Erfüllungswirkung, §§ 267, 362 Abs. 2 BGB.

Bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen, die nach §§ 812 ff BGB abzuwickeln wären, bestehen bei dieser Konstellation zum einen im Verhältnis Leistungsträger zu Leistungsempfänger, was als "Deckungsverhältnis" bezeichnet wird, zum anderen im Verhältnis Leistungsempfänger zu Vermieter, was als "Valutaverhältnis" bezeichnet wird.

Erfolgt die Vermögensverschiebung wie vorliegend durch Leistung, also auf Grund bewusster und zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens, ist nach den Grundsätzen zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der Vorrang der Leistungsbeziehung zu beachten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger des Erstattungsanspruchs wegen desselben Gegenstands keinen Anspruch auf Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) gegen einen Dritten haben kann. Deshalb kommt in einer Dreieckskonstellation, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht (BGHZ 137, 89, 95 mwN, Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 812 Rn. 7, 54 ff, 63 f).

Diesen Vorrang der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion bejaht auch das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 23/07, BSGE 102, 10). Er gilt zudem für Fälle, in denen der Rechtsgrund - wie hier - nachträglich entfällt, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB regelt diese besondere Konstellation der Leistungskondiktion.

Diesem Ergebnis steht der vom Kläger zitierte Beschluss des VGH München vom 06.10.1997 (12 B 94.2291) nicht entgegen, da der VGH in der ihm vorliegenden Konstellation eine Leistungsbeziehung zwischen Leistungsträger und Vermieter angenommen hatte (vgl. VGH, a.a.O., S. 6). Sofern der VGH in seiner Entscheidung einen Vorrang der Leistungskondiktion verneinen wollte, ist dem angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSGE 102, 10) nicht zu folgen."

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entsprechend der Durchgriffs- oder Doppelkondiktion des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, der bestehen kann, wenn beide Rechtsbeziehungen (Deckungs- und Valutaverhältnis) unwirksam sind (vgl. Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 67), scheidet aus, weil der mietvertragliche Anspruch aus dem Valutaverhältnis, dem Mietvertrag, für Mai 2008 wegen der Kündigungsfrist nach § 573c BGB bestand.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass das dargelegte Ergebnis auch praxistauglich erscheint. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Vermieter, der eine Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II erhält, im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Risiken der Behörde zu übernehmen hat, die in einer Leistungsbewilligung enthalten sein können. So kann ein Leistungsanspruch auf Übernahme der Miete zum Beispiel entfallen, wenn der (vormals) Leistungsberechtigte einen Partner oder eine Partnerin mit erheblichem Einkommen in die Wohnung aufnimmt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), ohne Zustimmung der Behörde einen auswärtigen Urlaub verbringt (§ 7 Abs. 4a SGB II), eine Ausbildung beginnt (§ 7 Abs. 5 SGB II) oder über anrechenbares Einkommen und Vermögen verfügt, das er der Behörde pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den beklagten Vermieter auf Erstattung der direkt an diesen ausgezahlten Miete hat. Er kann weder einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen, noch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen.

Nachdem die Hauptforderung nicht besteht, besteht schon deswegen kein Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger gehört als Sozialleistungsträger nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen und auch der Beklagte ist kein Leistungsempfänger nach § 183 Satz 1 SGG - er hat als Vermieter keine eigenen Sozialleistungen bezogen. Eine Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten des Beigeladenen ist nicht veranlasst (§ 154 Abs. 3, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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