S 40 AS 5401/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 5401/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 20.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 wird aufgehoben und das beklagte Jobcenter wird verpflichtet, der Klägerin als Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07. bis 31.07.2011 weitere 295,00 EUR sowie für den Zeitraum 01.08. bis 31.08.2011 weitere 15,01 EUR zu gewähren.

II. Das beklagte Jobcenter hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Monaten Juli und August 2011 die Bedarfe der Klägerin nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung höher waren als vom Beklagten anerkannt.

Die Klägerin wohnte vom 01.04.2007 bis 30.04.2011 in einer 45 m² Wohnung in W. Da die Wohnung der Klägerin mittels Gas beheizt wurde, hatte die Klägerin (zusätzlich zur Miete) monatliche Abschlagszahlungen an den Gasversorger zu leisten.

Auf Antrag der Betreuerin der Klägerin vom 01.12.2008 wurden ihr vom Beklagten mit Bescheid vom 20.02.2009 (Bl. 105 d. Leistungsakte) ab 10.01.2009 bis 30.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. In diesem Bescheid wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Heizkosten zu senken – mit der Begründung, der damals in Höhe von 67,00 EUR (vgl. Bl. 76 d. Leistungsakte) zu zahlende Abschlag sei um 1,70 EUR zu hoch, hinsichtlich dieser 1,70 EUR monatlich werde der Beklagte daher ab 01.06.2009 die Heizkosten kürzen. Wegen der vom Beklagten zuvor unternommenen Berechnung zur "Angemessenheit Heizkosten" wird auf Bl. 99 d. Leistungsakte Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 28.05.2009 (Bl. 112 d. Leistungsakte) bzw. 08.12.2009 (Bl. 131 d. Leistungsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume 01.07. bis 31.12.2009 bzw. 01.01. bis 30.06.2010 – weiterhin (wie bereits für Juni 2009) unter Kappung der von der Klägerin zu leistenden Abschläge für Gas um 1,70 EUR pro Monat als "unangemessener Teil der Heizkosten" auf 65,30 EUR.

Mit Schreiben vom 30.05.2010 (Bl. 175 d. Leistungsakte) rechnete der Gasversorger gegenüber der Klägerin über Gaslieferungen im Verbrauchszeitraum 20.05.2009 bis 18.05.2010 ab – mit einer Nachforderung in Höhe von 524,45 EUR als Ergebnis; zugleich wurden die von der Klägerin monatlich zum 21. zu leistenden Abschläge mit Wirkung ab Juni 2010 auf 97,00 EUR angehoben.

Mit Schreiben vom 02.06.2010 (Bl. 174 d. Leistungsakte) beantragte die Betreuerin der Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Heizkostennachzahlung in Höhe von 524,45 EUR. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2010 (Bl. 177 d. Leistungsakte) von der Klägerin die Jahresrechnungen des Gasversorgers aus 2009 und 2010 sowie alle etwaigen Mitteilungen über Abschlagsänderungen an.

Mit Schreiben vom 10.06.2010 (Bl. 178 d. Leistungsakte) antwortete die Betreuerin der Klägerin hierauf. Beigefügt waren Anlagen, aus denen sich für zurückliegende Zeiten erfolgte Änderungen der Gasabschläge ergaben: auf 53,00 EUR ab Juni 2009 (Bl. 179 d. Leistungsakte) und auf 58,00 EUR ab März 2010 (Bl. 183 d. Leistungsakte).

Am 21.06.2010 unternahm der Beklagte erneut Angemessenheitsprüfungen hinsichtlich der Heizkosten der Klägerin; auf diese (Bl. 184 und 185 d. Leistungsakte) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 21.06.2010 (Bl. 187 d. Leistungsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2010. Darin wurden – unter Hinweis darauf, dass nach aktuell gültiger "Richtlinie für Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen" vom 09.12.2009 im Falle der Klägerin pro Jahr maximal 764,16 EUR als Heizkosten übernommen werden könnten – die aktuellen Abschläge der Klägerin (97,00 EUR) um 33,32 EUR als unangemessener Teil der Heizkosten gekappt und die Heizkostennachforderung vom 30.05.2010 lediglich in Höhe von 96,00 EUR übernommen.

Mit Bescheid vom 06.12.2010 (Bl. 246 d. Leistungsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2011; die Kappung der Gasabschlagszahlungen um 33,32 EUR als unangemessen nahm der Beklagte dabei weiterhin vor.

Am 25.03.2011 unternahm der Beklagte erneut eine Angemessenheitsprüfung der Heizkosten der Klägerin (Bl. 254 d. Leistungsakte) – mit dem Ergebnis, dass die von der Klägerin zu zahlenden Abschläge in Höhe von nunmehr 34,42 EUR unangemessen seien.

Mit Bescheid vom 29.03.2011 (Bl. 255 d. Leistungsakte) änderte der Beklagte die der Klä-gerin für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2011 bewilligten Leistungen nach dem SGB II: Hinsichtlich der Monate Januar bis Mai 2011 wurden die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin um 34,42 EUR pro Monat gekappt, für Juni 2011 wurden Bedarfe der Klägerin für Heizung überhaupt nicht berücksichtigt – unter Hinweis darauf, dies könne erst nach Vorlage der neuen Jahresrechnung des Gasversorgers erfolgen.

Zum 01.05.2011 zog die Klägerin innerhalb W. in eine 45,14 m² große Wohnung um. Diese Wohnung ist mit Sammel-/Zentralheizung ausgestattet, d. h. seither hat die Klägerin Heizkostenvorauszahlungen an ihren Vermieter zu leisten – laut Mietbescheinigung vom 20.04.2011 (Bl. 266 d. Leistungsakte) in Höhe von 55,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 26.05.2011 (Bl. 294 d. Leistungsakte) rechnete – hinsichtlich der "alten" Wohnung der Klägerin – der Gasversorger gegenüber der Klägerin über Gaslieferun-gen im Verbrauchszeitraum 19.05.2010 bis 09.05.2011 ab: mit einem Guthaben in Höhe von 310,01 EUR als Ergebnis. Der Beklagte erhielt von der Betreuerin der Klägerin am 01.06.2011 eine Kopie dieser Abrechnung.

Mit Bescheid vom 21.06.2011 (Bl. 310 d. Leistungsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2011. Dabei wurden die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für ihre neue Wohnung in voller Höhe (295,00 EUR brutto Warmmiete) als Bedarf der Klägerin berücksichtigt, jedoch im Juli 2011 in Höhe von 295,00 EUR und im August 2011 in Höhe von 15,01 EUR wegen des Guthabens gemäß Abrechnung des Gasversorgers vom 26.05.2011 gemindert.

Mit (Fax-)Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2011 (Bl. 328 d. Leistungsakte) legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 21.06.2011 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging der Widerspruchsbescheid am 12.10.2011 zu.

Am 14.11.2011 ging (per Fax) beim Sozialgericht Chemnitz die den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Klage ein.

Die Klägerin meint, das ihr im Juni 2011 ausgezahlte Heizkostenguthaben in Höhe von 310,01 EUR habe nicht als ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den Folgemonaten minderndes Einkommen behandelt werden dürfen. Das Guthaben resultiere nämlich aus Vorauszahlungen, welche die Klägerin in einem dieses Guthaben übersteigenden Um-fang selbst, aus ihrer Regelleistung, habe aufbringen müssen – weil der Beklagte ab Juni 2010 ihre tatsächlichen Heizkosten um 33,32 EUR bzw. 34,42 EUR monatlich gekappt hatte.

Die Klägerin beantragt daher,

den Bescheid vom 20.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, für Juli 2011 in Höhe von 295,00 EUR sowie für August 2011 in Höhe von 15,01 EUR.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass § 22 Abs. 3 SGB II eine Differenzierung danach, ob die Betroffene wegen Unangemessenheit ihrer Heizkosten einen bestimmten Teil der Kosten selbst, aus ihrer Regelleistung, habe trage müssen, nicht zu entnehmen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, im für die Entstehung des Guthabens maßgeblichen Zeitraum lediglich über das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum verfügt zu haben. Hieraus den unangemessenen Teil der Heizkosten bestreiten zu müssen, habe sie nämlich durch Senken der Kosten vermeiden können. Außerdem gehe es bei Leistungen nach dem SGB II um Deckung aktueller Bedarfslagen, und aktuell stehe das Guthaben/die Rückzahlung zur Minderung des Bedarfs eben auch dann zur Verfügung, wenn bzw. soweit es in der Vergangenheit zum Teil aus der bezogenen Regelleistung gespeist wurde.

Die Leistungsakte des Beklagten war beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet.

Die der Klägerin im Juni 2011 zugeflossene Rückzahlung des von ihrem Gasversorger für den Zeitraum 19.05.2010 bis 09.05.2011 ermittelten Guthabens in Höhe von 310,01 EUR kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als den Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung in den Monaten Juli und August 2011 mindernd berücksichtigt werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass § 22 Abs. 3 SGB II seinem Wortlaut nach Rückzahlungen/Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, diese mindernde Wirkung nicht nur grundsätzlich sondern auch ohne Einschränkung zuweist. Das Gericht hält jedoch in Fällen wie dem Vorliegenden eine einschränkende Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II für geboten.

1. Nachdem die von der Klägerin für Gaslieferungen und damit für Heizung monatlich zu leistenden Vorauszahlungen mit 53,00 EUR bzw. 58,00 EUR jedenfalls seit Juni 2009 angemessen gewesen waren, änderte sich dies ab Juni 2010, weil der Gasversorger der Klägerin mit seiner Abrechnung vom 30.05.2010 für das neue Abrechnungsjahr den monatlichen Ab-schlagsbetrag auf 97,00 EUR festsetzte. Für den Fall unangemessen hoher Heizkosten war die Klägerin vom Beklagten bereits im Bescheid vom 23.02.2009 aufgefordert worden, die Heizkosten zu senken; als Möglichkeit dies zu erreichen war der Klägerin dabei in erster Linie "Verbrauchsreduzierung" genannt worden. Dieser Aufforderung hat die Klägerin auf die Abrechnung vom 30.05.2010 hin im Abrech-nungsjahr 19.05.2010 bis 09.05.2011 offensichtlich Folge geleistet – gegenüber dem Abrechnungsjahr 20.05.2009 bis 18.05.2010 senkte sie ihren Gasverbrauch von 16.698 kWh (1584 m³) auf 10.973 kWh (1040 m³). Allerdings konnte sich dies auf die von der Klägerin zu tragenden Kosten zunächst gar nicht auswirken – weil der Gasversorger (wie dies üblich ist) nur einmal jährlich den Verbrauch erfasste und hierüber abrechnete. Ob und welche Auswirkungen es hatte, dass die Klägerin ab Juni 2010 – mit dem Ziel, wie vom Beklagten gefordert, ihre unangemessenen Heizkosten zu senken – ihren Verbrauch an Heizenergie reduzierte, konnte sich vielmehr erst aus der nächsten Abrechnung des Gasversorgers ergeben. Da der Beklagte im Bescheid vom 21.06.2010 die für 1 Jahr maximal angemessenen Heizkosten mit 764,16 EUR angegeben hatte, durfte die Klägerin jedoch davon ausgehen, selbst und damit aus ihrer Regelleistung, solange sie kein (den Regelbedarf deckendes) Einkommen haben würde, für den neuen Abrechnungszeitraum nur dann und insoweit die Heizkosten tragen zu müssen, als diese den Betrag 764,16 EUR übersteigen würden. Nach der Abrechnung des Gasversorgers vom 26.05.2011 war dies in Höhe von lediglich 89,83 EUR der Fall. Da der Beklagte die von der Klägerin an ihren Gasversorger zu leistenden Vorauszah-lungen jedoch ab Juni 2010 in Höhe von 33,32 EUR und ab Januar 2011 in Höhe von 34,42 EUR, weil unangemessen, bei Gewährung von Arbeitslosengeld II an die Klägerin nicht berück-sichtigte, hat die Klägerin im Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 tatsächlich 405,34 EUR "selbst" an ihren Gasversorger gezahlt. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt während des "Abrechnungsjahres" 19.05.2010 bis 09.05.2011 Einkommen erzielt, erst recht nicht in ihren Regelleistungsbedarf deckender Höhe. Die vom Beklagten wegen Unangemessenheit der Heizkosten nicht berücksichtigten Teilbeträge der Abschlagszahlungen an ihren Gasversorger musste die Klägerin also aus ihrer Regelleistung bestreiten.

2. Soweit die Klägerin es nicht vermochte, durch Verbrauchsreduzierung ihre Heizkosten (wieder) auf einen angemessenen Betrag zu senken, ist ihr dies zuzumuten (was sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt). Soweit ihr dies aber gelungen ist, sich lediglich zunächst auf ihre tatsächlichen Heizkosten nicht auswirkte (wegen des Prinzips der Jahresabrech-nung des Gasversorgers), kann es nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht angehen, der Klägerin den "Lohn" für ihre (vom Beklagten geforderten!) Kostensenkungsbemühungen vorzuenthalten. Genau dies geschah aber, als der Beklagte die Heizkostenrückzahlung vom Juni 2011 auf Kosten der Unterkunft und Heizung im Juli und August 2011 "anrechnete", denn damit musste die Klägerin die 310,01 EUR Heizkostenrückzahlung einsetzen, um die Kosten für Unterkunft und Heizung für Juli und August 2011 insoweit, als der Beklagte den Bedarf gemindert sah, bezahlen zu können. Es dem Beklagten zu ersparen, Kosten (für Juli und August 2011) zu übernehmen, die an sich angemessen sind, darf nicht daraus resultieren, dass die Klägerin aus ihrer Regelleistung ein Jahr lang Abschlagszahlungen an ihren Gasversorger leisten musste, die der Höhe nach durch das Verbrauchsverhalten der Klägerin in diesem Zeitraum nicht gerechtfertigt waren. Hätte die Klägerin ab Juni 2010 lediglich 70,00 EUR an ihren Gasversorger als monatliche Abschlagszahlung leisten müssen, hätte dies nichts daran geändert, dass der Beklagte 62,58 EUR bzw. 63,68 EUR als für Heizkosten angemessen übernommen hätte. Die Klägerin hätte dann aber tatsächlich nur 89,83 EUR aus ihrer Regelleistung draufzahlen müssen, kein Heizkostenguthaben aufgebaut und folglich für Juli und August 2011 zweifellos auch nach Auffassung des Beklagten Anspruch darauf gehabt, dass ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt werden. Dass der Klägerin von ihrem Gasversorger eine höhere Abschlagszahlung abverlangt wurde, war für die Klägerin aber nicht vermeidbar und kann nicht dazu führen, dass die Klägerin 310,01 EUR "verliert". Die Klägerin würde dann nämlich sogar schlechter stehen, als wenn sie der Aufforderung des Beklagten zur Verbrauchsreduzierung nicht nachgekommen wäre.

3. Da die Ansparung des Heizkostenguthabens in Höhe von 310,01 EUR aus einer Zeit stammte, in welcher die Klägerin (weil der Beklagte nur die angemessenen Heizkosten übernahm) in das Guthaben übersteigender Höhe die Heizkosten selbst (und sogar aus ihrer Regelleis-tung) tragen musste, darf das Guthaben nach alledem weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden.

4. Waren die Bedarfe der Klägerin für Unterkunft und Heizung damit auch in den Monaten Juli und August 2011 nicht gemindert, standen der Klägerin für Juli weitere 295,00 EUR sowie für August weitere 15,01 EUR als Leistung nach dem SGB II zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

III.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich die hier entscheidende Frage bislang unbeantwortet bleiben konnte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R -).
Rechtskraft
Aus
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