L 5 AS 368/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 3165/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 368/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten für September 2007.

Die am ... 1989 geborene Klägerin und deren Mutter bezogen als Bedarfsgemeinschaft seit dem Jahr 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Sie bewohnten eine 80 m² große Wohnung, für die eine Kaltmiete iHv 201,25 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung iHv 96,45 EUR sowie ein Modernisierungszuschlag iHv 19,23 EUR, mithin insgesamt 316,93 EUR, monatlich zu zahlen waren. Heizmittel (Brennholz, Briketts für die Schwerkraftheizung) waren nach dem Mietvertrag vom Mieter zu beschaffen. Hierfür bewilligte der Beklagte einmalige Leistungen.

Die Klägerin bezog monatlich Kindergeld iHv 154 EUR sowie Unterhaltsleistungen iHv 165,66 EUR. Im Fortzahlungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab Juni 2007 gab ihre Mutter an, es hätten sich keine Änderungen ergeben, verwies aber auf eine beigefügte Schulbescheinigung, wonach der Schulbesuch voraussichtlich im Juli 2007 endete, und einen beigefügten Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte die Klägerin ab dem 1. August 2007 bei der Kreissparkasse K. eine dreijährige Ausbildung zur Bankkauffrau absolvieren. Die monatliche Vergütung sollte im ersten Ausbildungsjahr 646,17 EUR brutto betragen. Voraussetzung für das Wirksamwerden des Vertrages war das Bestehen der Abiturprüfung.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen iHv insgesamt 621,60 EUR für Juni 2007, 618,27 EUR für Juli 2007 und 349,46 EUR monatlich für August bis November 2007. Hiervon entfielen auf die Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2007 Leistungen iHv 114, 81 EUR. Für die Zeit ab August 2007 bewilligte der Beklagte keine Leistungen für die Klägerin; bei gleichem Bedarf ergäbe sich ein übersteigendes Gesamteinkommen iHv insgesamt 629,17 EUR. Neben Kindergeld und Unterhalt berücksichtigte er ein Erwerbseinkommen iHv 309,51 EUR.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 legte die Mutter der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit der Leistungskürzung ab 1. August 2007 sei sie nicht einverstanden, denn es sei noch nicht voraussehbar, wann die Klägerin ihr erstes Entgelt erhalte. Selbst wenn die Zahlung noch Ende August erfolge, sei deren Lebensunterhalt in diesem Monat nicht gesichert.

Am 26. Juni 2007 zeigte die Mutter der Klägerin dem Beklagten an, die Klägerin wechsele die Lehrstelle. Die neue Ausbildung beginne erst am 30. August 2007. Sie bitte daher um volle Leistungsgewährung für den Monat August. Nach dem am 4. Juli 2007 vorgelegten Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildung zum Chemikanten bei der B. B. GmbH begann die 3 1/2-jährige Ausbildung am 30. August 2007. Im ersten Ausbildungsjahr sollte eine monatliche Bruttovergütung iHv 595 EUR gezahlt werden.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Bedarfsgemeinschaft für August und September 2007 auf jeweils 652,27 EUR ab. Für Oktober und November 2007 bewilligte er Leistungen nur noch für die Mutter der Klägerin iHv 505,46 EUR. Auf der zweiten Seite des Bescheides (1. Absatz) heißt es:

"Folgende Änderungen sind eingetreten:

Das Einkommen aus der Ausbildung zufluss im Folgemonat wurde fiktiv angerechnet um Überzahlungen zu vermeiden. Über Ihren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe ich gem. § 40Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig entschieden."

Vom bewilligten Gesamtbetrag für die Monate August und September 2007 entfielen auf die Klägerin Leistungen iHv 146,81 EUR/Monat. Unter Berücksichtigung der Regelleistungen iHv nunmehr 278 EUR und KdU iHv 158,47 EUR ergab sich ein Bedarf iHv 436,47 EUR, von dem ein Einkommen iHv von 289,66 EUR (Kindergeld und Unterhalt abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale) abgezogen wurde.

Am 17. Juli 2007 forderte der Beklagte die Mutter der Klägerin auf, einen Nachweis über das Erwerbseinkommen (Ausbildung) ab August 2007 vorzulegen und den Zufluss zum Beispiel durch Vorlage eines Kontoauszugs nachzuweisen.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 21. August 2007 ließ der Beklagte die Leistungsgewährung an die Klägerin (betragsmäßig) unverändert, erklärte jedoch gegenüber der Mutter eine Aufrechnung iHv 24,29 EUR für September 2007 wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts. Die Vorläufigkeitserklärung wiederholte er nicht.

Am 7. September 2007 ging bei dem Beklagten eine am 6. September 2007 Einkommensbescheinigung für den Monat August 2007 (1 Arbeitstag) ein. Das Bruttoarbeitsentgelt iHv 41,07 EUR habe zu einem Nettobetrag von 32,50 EUR geführt, der am 30. September 2007 fällig sei.

Am 9. Oktober 2007 ging bei dem Beklagten die Einkommensbescheinigung für den Monat September 2007 ein. Danach betrug das Bruttoarbeitsentgelt 616 EUR und der Abzug aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 128,44 EUR. Zusätzlich sei im September 2007 noch Urlaubsgeld iHv 187,48 EUR brutto (148,39 EUR netto) gezahlt worden. Die Zahlung sei jeweils am 30. des laufenden Monats fällig.

Mit an die Klägerin gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Oktober 2007 hob der Beklagte die Bewilligung vom 21. August 2007 für den Monat September 2007 iHv 146,81 EUR (vollständig) auf. Die Klägerin habe ein Einkommen aus der Ausbildungsvergütung erzielt, welches im laufenden Monat zugeflossen sei. Daher sei sie nicht hilfebedürftig iSv § 9 SGB II. Das Einkommen habe zum Wegfall ihres Leistungsanspruchs geführt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Den zu Unrecht gezahlten Betrag iHv 146,41 EUR habe sie gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2007 Widerspruch ein. Sie erhalte ihre Ausbildungsvergütung immer erst am 30. des laufenden Monats, so auch im September 2007. Damit habe sie ihren KdU-Anteil für Oktober 2007 bezahlt. Sie könne daher nicht noch ihren KdU-Anteil für September 2007 zusätzlich übernehmen. Im Übrigen sei ihrer Mutter die schriftliche Auskunft erteilt worden, dass sie für September 2007 noch den vollen Betrag ausgezahlt erhalte, und sie erst ab Oktober 2007 ihrer KdU-Anteil selber tragen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 reduzierte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 64,60 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Aus der Verdienstbescheinigung für September 2007 habe sich ergeben, dass die Auszahlung des Entgelts jeweils im laufenden Monat erfolge. Damit habe sich für September 2007 eine wesentliche Änderung iSv § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ergeben. Die Klägerin habe ihren Bedarf iHv 436,47 EUR aus ihrem Einkommen decken können. Das Bruttoeinkommen iHv 635,95 EUR sei um den Grundfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II) iHv 100 EUR sowie den weiteren Freibetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 iVm § 30 SGB II) iHv 132,88 EUR zu bereinigen und iHv 403,07 EUR anzurechnen. Zudem seien Kindergeld und Unterhalt zu berücksichtigen gewesen, sodass kein Leistungsanspruch verbleibe. Von der Überzahlung iHv 146,81 EUR sei nur ein Betrag iHv 64,60 EUR zu erstatten. Da die Leistungsbewilligung vollständig aufgehoben worden sei, sei der Erstattungsbetrag gemäß § 40 Abs. 2 SGB II um 56 % der KdU – ohne Heizkosten – (82,21 EUR) zu kürzen.

Am 1. Oktober 2008 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung für September 2007 habe der Beklagte gewusst, dass sie eine Ausbildung beginne. Aus dem Ausbildungsvertrag ergebe sich das Bruttoeinkommen. Trotzdem seien ihr Leistungen bewilligt worden, ohne Hinweis darauf, dass es sich dabei um "eine Art rückzahlbares Darlehen" handele.

Mit Urteil vom 8. September 2009 hat das SG den Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids iHv 23,15 EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen. Der Beklagte hätte seiner Aufhebungsentscheidung nicht das von der Klägerin bezogene Ausbildungsgeld von 595,00 EUR brutto zugrunde legen dürfen. Eine Aufhebung über diesen Betrag sei nur nach § 45 SGB X möglich, denn der Bewilligungsbescheid sei von Anfang an rechtswidrig begünstigend gewesen. Indes lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vor. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids sei schutzwürdig. Sie habe der Aussage des Sachbearbeiters vertraut, nach der ihr Leistungsanspruch erst für Oktober 2007 entfalle. Sie habe den Bewilligungsbescheid bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht als rechtswidrig erkennen müssen, da ihr das Einkommen für den Monat September 2007 auf Grund des Zuflusses am Monatsletzten faktisch erst für den Folgemonat zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich eines Einkommensbetrags iHv 595 EUR habe die Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden können, denn der Beklagte hätte dies bereits im Bescheid vom 21. August 2007 berücksichtigen können und müssen. Insoweit hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Zeitpunkt des Zuflusses und die genaue Höhe der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bei Erlass des Bescheids vom 21. August 2007 noch nicht bekannt gewesen seien. Die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien gesetzlich geregelt, sie hätten bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids festgestanden. Auch die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge lasse sich aus der Satzung der BKK S. (Ost) ermitteln. Entsprechendes gelte für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben für Fahrtkosten. Schließlich sei auch unbeachtlich, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass der Klägerin die Ausbildungsvergütung für den Monat September 2007 erst im Folgemonat zufließen werde. Gründe für diese Annahme bestünden nicht. Der von der Klägerin vorgelegte Ausbildungsvertrag habe keine Regelung über die Fälligkeit der Vergütung beinhaltet. Es sei daher § 18 Berufsbildungsgesetz (BBiG) anzuwenden. Danach sei die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Mithin habe auch die Fälligkeit der Vergütung objektiv festgestanden. Zwar sei der Klägerin das Einkommen erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides zugeflossen, was dafür sprechen könne, dass sie es erst danach iSv § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X "erzielt" habe. Jedoch umgehe diese Sicht die Vertrauensschutzregelungen des § 45 SGB X. Rechtmäßig sei die Aufhebungsentscheidung nur in Ansehung eines Teilbetrags von 123,66 EUR, denn das im September 2007 ausgezahlte Urlaubsgeld iHv 187,48 EUR und der Mehrbetrag der Ausbildungsvergütung iHv 21 EUR seien dem Beklagten bei Erlass des Bescheids nicht bekannt gewesen. Der Gesamtbetrag iHv 208,48 EUR mindere – nach Abzug von anteiligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des anteiligen Freibetrags – den Leistungsanspruch um 123,66 EUR. Nur insoweit sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Der Umstand, dass der Klägerin das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis erst am 30. September 2007 zugeflossen sei, sei rechtlich irrelevant. Nach § 13 SGB II iVm § 2 ALG II-V seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Damit sei das Einkommen für den ganzen Monat September anzurechnen, auch wenn es erst am Monatsletzten ausgezahlt worden sei. Unbegründet sei die Klage, soweit die Erstattungsforderung iHv 64,60 EUR angegriffen worden sei. Zwar sei bei einer Teilaufhebung grundsätzlich der volle Betrag zu erstatten. Da der Beklagte die Erstattungsforderung auf 64,60 EUR beschränkt habe, sei die Klägerin insoweit nicht beschwert.

Gegen das ihr am 15. September 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Sie habe auf die Richtigkeit des Bescheids des Beklagten vertraut und auch rechtzeitig alle angeforderten Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2009 – soweit es die Klage abweist – und den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Erörterungstermin am 7. März 2012 hat die Klägerin ausgeführt: Da ihr die Leistungen für September 2007 nicht unter Vorbehalt bewilligt worden seien, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass sie in diesem Monat bereits in Ausbildung sei und Geld verdienen würde, müsse sie auch keine Leistungen erstatten. Im Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zu Protokoll erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1, 2 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Das SG hat die Berufung im Urteil zugelassen. Daran ist der Senat gebunden.

Die Berufung ist unbegründet. Soweit das SG der Klage stattgegeben und den Betrag der Aufhebung auf 123,66 EUR reduziert hat, ist das angegriffenen Urteil rechtskräftig geworden, denn der Beklagte hat es nicht angegriffen. Soweit das SG die Klage abgewiesen und eine Aufhebung iHv 123,66 EUR sowie eine Erstattung iHv von 64,60 EUR für rechtmäßig erachtet hat, ist die von der Klägerin eingelegte Berufung unbegründet.

Insoweit hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Beklagte war berechtigt, bewilligte Leistungen iHv 123,66 EUR aufzuheben und eine Erstattung iHv 64,60 EUR von der Klägerin zu fordern. Insoweit ist der Bescheid vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung für den Monat September 2007 hat der Beklagte zu Recht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X herangezogen. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eintritt – mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Dittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) ist im vorgenannten Fall der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheidet eine Ermessensentscheidung aus. Es handelt sich dann um eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers. Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend, also zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 40 RN 14).

Entgegen den Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil liegt hier kein Fall des § 45 SGB X vor. § 48 und § 45 SGB X grenzen sich ab nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: B 4 AS 22/10 R, juris RN 16). § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll.

Vorliegend entsprach die Leistungsbewilligung für den Monat September 2007 im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 den objektiven Verhältnissen. Die Klägerin verfügte über kein weiteres Einkommen als dasjenige, welches der Beklagte im Bewilligungsbescheid auch berücksichtigt hatte (Kindergeld, Unterhalt).

Zwar hatte zum damaligen Zeitpunkt die Mutter der Klägerin den Beklagten bereits davon in Kenntnis gesetzt und belegt, dass die Klägerin einen Ausbildungsvertrag für eine im August 2007 beginnende Ausbildung zum Chemikanten abgeschlossen hatte. Dadurch hatte sie eine bevorstehende Änderung für die Klägerin ab August 2007 angekündigt. Indes waren diese Umstände, Aufnahme der Ausbildung und Erzielen eines Ausbildungsentgelts, keine feststehenden bzw. eingetretenen Tatsachen, die vom Beklagten im Sinne einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits zu berücksichtigen gewesen wäre. Es handelte sich vielmehr um eine Planung bzw. vertragliche Verpflichtung der Klägerin, deren tatsächlicher künftiger Eintritt noch nicht sicher war.

Ebenso wenig wie der Beklagte bei Erlass des Bewilligungsbescheids am 17. Juli 2007 und des Änderungsbescheids am 21. August 2007 davon ausgehen musste, ob die Klägerin den vor ihr abgeschlossenen Ausbildungsvertrag tatsächlich einhalten würde, stand es fest, wann ihr nach Antritt der Ausbildung das Ausbildungsgeld tatsächlich erstmalig zufließen würde.

Da jedoch nur der letztgenannte Umstand (tatsächlicher Zufluss des Einkommens) für die Berechnung des Leistungsanspruchs relevant ist, konnte der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids einen konkreten Einkommensbetrag bei der Leistungsberechnung noch nicht berücksichtigen. Erst der (tatsächliche) Zufluss des Einkommens stellte eine wesentliche Änderung dar. Denn wesentlich iSv § 48 Abs 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 154/11, juris RN 24). Da eine Anrechnung von fiktivem Einkommen im SGB II außerhalb der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle grundsätzlich nicht stattfindet, kann allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen wesentlich im vorstehenden Sinne sein.

Mithin ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Leistungsträger – auch bei Kenntnis einer voraussichtlich bevorstehenden Änderung der Sachlage nur die für die Leistungsgewährung maßgeblichen aktuellen Umstände berücksichtigt.

Dass der Eintritt der wesentlichen Änderung noch nicht für den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 21. August 2007 angenommen werden konnte, wird auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf im vorliegenden Fall bestätigt: Selbst wenn – wie das SG im Urteil zutreffend ausführt – das Ausbildungsgeld nach § 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) jeweils zum Monatsletzten fällig ist, bedeutet dies nicht zugleich, dass es vom Arbeitgeber auch tatsächlich fristgerecht ausgezahlt wird. Abgesehen von Fällen eines vorsätzlichen Verhaltens des Arbeitgebers ist es – insbesondere bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses – unsicher, welche Zeit ein Arbeitgeber im Einzelfall zur Zahlbarmachung des Arbeitsentgelts benötigt. Nach § 18 Abs. 2 BBiG wäre vorliegend auch das Ausbildungsentgelt für August 2007 (nur ein Arbeitstag am 30. August) am 30. August 2007 fällig gewesen. Tatsächlich wurde es nach der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung erst zum 30. September 2007 ausgezahlt.

Zudem hätte der Beklagte – entgegen der Auffassung des SG – die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht ermitteln können. Selbst wenn er die zu entrichtenden Steuern berechnen konnte, konnte er nicht wissen, welcher gesetzlichen Krankenversicherung die Klägerin beitreten würde und wie hoch deren Beitragssatz sein würde. Aus dem Umstand, dass die Klägerin zuvor über ihre Mutter in der BKK S. (Ost) familienversichert war, konnte man nicht schließen, dass sie für ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung den selben Anbieter wählen würde. Angesichts der Existenz einer Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers, der B. AG, (nunmehr: P. BKK) lag deren Wahl nicht fern. Ebenso wenig konnte der Beklagte vorab die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iSv § 11 Abs 2 Nr. 5 SGB II berechnen. Denn er kannte weder die anfallenden Fahrtkosten, da sich aus dem Ausbildungsvertrag die Adresse der Ausbildungsstätte nicht ergab, noch die Berufsschultage bzw. den Berufsschulort.

Mithin konnte im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 17. Juli und 21. August 2007 ein der Klägerin im September 2007 zufließendes Einkommen noch nicht berücksichtigt werden. Daher waren die Bewilligungsbescheide nicht anfänglich rechtswidrig.

Es liegt hier auch nicht der Fall vor, dass der Beklagte in Kenntnis der bevorstehenden Änderung quasi sehenden Auges Leistungen fehlerhaft bewilligt hätte (vgl. BSG, Urteile vom 21. Juni 2011, Az.: B 4 AS 21/10 R und B 4 AS 22/10 R, juris RN 16). Für ihn bestand vor Antritt der geplanten Beschäftigung kein Anlass und keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung; es gab im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 21. August 2007, d.h. vor Antritt der Ausbildungsstelle, keine weiteren objektiv feststellungsbedürftigen Tatsachen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: B 4 AS 21/10 R, juris RN 16).

Dem Beklagten war die Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung bei Erlass des Bescheids vom 17. Juli 2007 auch bewusst, denn er versah den Änderungsbescheid mit einer Vorläufigkeitserklärung, die er mit der Unsicherheit des Zuflusses des Ausbildungsentgelts begründete (Seite 2 des Bescheids). Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Regelung der Vorläufigkeit den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, Az. B 4 AS 119/10 R, juris, RN 18f.) genügt hat, denn der Beklagte hat im nachfolgenden Änderungsbescheid vom 21. August 2007, in dem die monatliche Leistungsbewilligung der Höhe nach weder für die Klägerin noch für ihre Mutter geändert, sondern lediglich eine Aufrechnung iHv 24,29 EUR auf den Leistungsanspruch der Mutter im September 2007 erklärt worden ist, nicht wiederholt. Damit war für die Adressaten des Bescheids nicht erkennbar, ob der Beklagte insoweit an der zuvor verfügten Vorläufigkeit der Regelung festhalten wollte, oder ob nunmehr eine endgültige Bewilligung der Leistungen für die Klägerin erfolgen sollte. Sind jedoch die den "Typus prägenden Merkmale" der vorläufigen Entscheidung nicht mehr unzweifelhaft erkennbar (vgl. BSG, a.a.O.), ist – hier jedenfalls aufgrund des Änderungsbescheids vom 21. August 2007 – von einer endgültigen Bewilligung auszugehen.

Jedoch war auch zum Zeitpunkt der erneuten Verfügung des Beklagten über den Leistungsanspruch der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 21. August 2007 noch keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Denn diese lag – wie ausgeführt – mit dem Zufluss der Ausbildungsvergütung vor. Ausweislich der Einkommensbescheinigungen für August und September 2007, die dem Beklagten am 7.September 2007 bzw. 9. Oktober 2007 zugingen, wurde das Ausbildungsentgelt für August und September 2007 erst am letzten Tag des Monats September 2007 ausgezahlt. Mithin ist erst nach Erlass der Bescheide vom 17. Juli und 21. August 2007 die für den Leistungsanspruch der Klägerin relevante Änderung, nämlich die Erzielung eines (weiteren Einkommens) eingetreten, das der Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berücksichtigen konnte.

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid war auch im Übrigen rechtmäßig, denn die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistungsbewilligung nach dem SGB II. Sie war im Umfang der Leistungsbewilligung hilfebedürftig, denn sie konnte iSv § 7 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern und erhielt die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere nicht von ihrer Mutter, die selbst einkommenslos war und SGB II-Leistungen bezog.

Die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen vor. Aufgrund des Zuflusses von Erwerbseinkommen iHv insgesamt 668,45 EUR,

Ausbildungsentgelt für 08.2007: netto 32,50 EUR,

Ausbildungsentgelt für 09.2007: netto 487,56 EUR,

Urlaubsgeld: netto 148,39 EUR,

im Monat September 2007 hat sich eine wesentliche Veränderung der Sachlage im Vergleich zu derjenigen ergeben, die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde lag.

Der Aufhebungsbescheid ist hinreichend bestimmt iSv § 33 SGB X. Dem Verfügungssatz ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte die Leistungsbewilligung für den vorgenannten Monat vollständig iHv 146,81 EUR aufgehoben hat. Der Aufhebung steht nicht die Jahresfrist des gemäß § 48 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen. Der Beklagte hat die Jahresfrist eingehalten.

Zwar ist die Klägerin vor Erlass des Aufhebungsbescheids nicht hinreichend angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden.

Indes ist dieser Verfahrensfehler iSv § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, denn die Klägerin hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend Gelegenheit zur Äußerung. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn den Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich in diesem sachgerecht zu äußern. Dies setzt voraus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 37/09 R, juris RN 17; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 RN 15).

Dies ist hier der Fall, denn der Bescheid vom 18. Oktober 2007 ist unter Benennung der Ermächtigungsgrundlage (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) begründet worden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das anrechenbare Einkommen aus der Ausbildungsvergütung zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt hat.

Unabhängig von der Entscheidung des Streits über den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Fall einer grundsicherungsrechtlichen Einkommensanrechnung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. zum Vorstehenden ausführlich: Urteil des Senats vom 1. März 2012, Az.: L 5 AS 339/09, juris RN 36 ff.) ließ das erzielte zusätzliche Einkommen aus der Ausbildungsvergütung den Hilfebedarf vollständig entfallen.

Der Beklagte hat den Bedarf der Klägerin zutreffend auf 436,47 EUR (Regelbedarf iHv 278,00 EUR und KdU iHv 158,47 EUR, der Hälfte der tatsächlichen Kosten) beziffert. Auf diesen Bedarf war das um die Versicherungspauschale bereinigte Einkommen iHv 289,66 EUR (aus Unterhalt und Kindergeld) sowie das im September 2007 zugeflossene Ausbildungsentgelt anzurechnen. Dessen Gesamtbetrag iHv 668,45 EUR führte nach Absetzung der in § 11 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Abzüge – einschließlich des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 iVm § 30 SGB II, der auch für Ausbildungsvergütungen gilt (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 RN 126) – zu einem anrechenbaren Einkommen iHv 620,42 EUR. Dieses überstieg den Gesamtbedarf beträchtlich, sodass kein Leistungsanspruch mehr verblieb. Der Beklagte war daher berechtigt, den Bewilligungsbescheid für den Monat September 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit ganz aufzuheben.

Die Erstattungsforderung, die ebenfalls keinen formellen Bedenken begegnet, beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, wobei die Behörde die zu erstattenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat.

Zusätzlich und zu Gunsten der Klägerin greift vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 % der berücksichtigten Kosten für die Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten, wenn es sich um eine vollständige, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützte Aufhebung der Bewilligung handelt.

Die Klägerin hat daher nur 64,60 EUR (44 % der insgesamt erhaltenen Leistungen iHv 146,81 EUR, die nur Leistungen für die KdU ohne Heiz- und Warmwasserkosten waren) zu erstatten.

Da der auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach den vorhergehenden Ausführungen insgesamt rechtmäßig ist, ist das Urteil im angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Auch wenn der Prüfungsumfang bei einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung im Einzelnen nicht geklärt ist, hat dies angesichts der konkreten Einkommenshöhe keine Auswirkungen auf die Entscheidung. Wann eine Aufhebung auf § 48 SGB X gestützt werden kann, ist geklärt.
Rechtskraft
Aus
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