L 9 AS 4755/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1693/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4755/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Hierüber kann auch das Rechtsmittelgericht befinden (im Anschluss an BSGE 71, 17).
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden streitig.

Der 1955 geborene Kläger stand zusammen mit seiner Ehefrau seit November 2006 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ehefrau des Klägers erklärte unter dem 12.05.2008, dass sie eine selbstständige Tätigkeit ausübe und zukünftig keine Termine mehr bei der Agentur für Arbeit Donaueschingen wahrnehmen wolle. Sie bitte daher um Einstellung der Leistungen. Sie sei davon unterrichtet, dass sie in Zukunft frühestens vom Tag der Antragstellung an Leistungen erhalten könne, soweit die übrigen Voraussetzungen vorlägen. In der Folge wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung anteiligen Einkommens der Ehefrau bewilligt (Änderungsbescheid vom 08.09.2008, Bescheid vom 01.12.2008, vorläufige Bewilligung für den Zeitraum am 01.12.2008 bis 31.05.2009).

Auf seinen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 23.04.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Agentur für Arbeit Villingen-Schwennigen (als Leistungserbringer in damals getrennter Trägerschaft) dem Kläger unter Berücksichtigung einer von seiner Ehefrau abgegebenen Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- oder Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum) mit Bescheid vom 03.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 316,00 EUR für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009. In diesem Bescheid wurde der Kläger aufgefordert, bis 31.01.2010 die beiliegende abschließende Anlage EKS komplett ausgefüllt betreffend die Selbstständigkeit der Ehefrau mit sämtlichen Ein- und Ausgabenbelegen nach Posten sortiert für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 einzureichen.

Auf seinen Antrag vom 23.11.2009 bewilligte die Beklagte nach Eingang der Anlage EKS, in der das Ende der selbstständigen Tätigkeit mit dem 31.12.2009 angegeben war, mit Bescheid vom 08.12.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 in Höhe von 323,00 EUR monatlich. Weiterhin war vermerkt, dass über den Anspruch auf Leistungen derzeit nicht abschließend entschieden werden könne, diese jedoch bereits vorläufig bewilligt würden. Der Kläger wurde aufgefordert, die Gewerbeabmeldung der Ehefrau nachzureichen. Er war darauf hingewiesen worden, dass die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage auf die zustehenden Leistungen anzurechnen seien. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien die Leistungen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 22.02.2010 wurde die Ehefrau des Klägers an die Vorlage der Anlage EKS für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 mit sämtlichen Ein- und Ausgabenbelegen, nach Posten sortiert, erinnert und hierfür eine Frist bis spätestens 11.03.2010 gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bis zu diesem Termin die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt bzw. das Schreiben nicht beantwortet sei, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Nachholung der Mitwirkung gem. den §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für sie und die mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ganz entzogen würden. Daraufhin ging am 11.03.2010 die Erklärung über abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ein. Für den Zeitraum Juni 2009 bis November 2009 wurde eine "Einnahmenüberschussrechnung" vorgelegt. Mit einem an den Kläger adressierten Schreiben wurde diese an ihn zurückgegeben und gebeten, diese komplett ausgefüllt mit sämtlichen Ein- und Ausgabenbelegen, nach Posten sortiert, bis zum 24.04.2010 einzureichen. Eine weitere Erinnerung erfolgte mit Schreiben vom 29.04.2010. Die Ehefrau des Klägers wurde erneut mit Schreiben vom 07.06.2010 an die Vorlage einer ausgefüllten Anlage EKS und der dazu gehörenden Belege als Nachweis erinnert. Darüber hinaus erläuterte die Agentur für Arbeit V., weshalb die angegebenen Ausgaben nach Monaten getrennt und nach Posten sortiert, vorzulegen seien. Weil das Gewerbe nach wie vor nicht abgemeldet sei, müsste auch für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 und bis zum 31.07.2010 eine abschließende Erklärung vorgelegt werden, sowie für den Zeitraum ab 01.06.2010 eine vorläufige Einschätzung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Für den Zeitraum bis 30.11.2009 war eine Frist bis 30.06.2010 gewährt worden. Für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 verlangte die Beklagte die Vorlage der abschließenden Angaben bis spätestens 31.07.2010.

Unter dem 06.08.2010 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 07.06.2010 erinnert. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Belege, nach Posten sortiert, bis zum 25.08.2010 einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass diese bis zu diesem Termin nicht vorlägen, man davon ausgehe, dass er für den gesamten Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die Leistungen seien einschließlich Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen ("insgesamt ca. 56.16,44 EUR") dann von ihm zurückzuzahlen.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.12.2010 hob die Agentur für Arbeit V. die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in den Bescheiden vom 03.06.2009 und 08.12.2009 für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ganz auf. Darüber hinaus habe man Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Weil der Kläger die Überzahlung dadurch verursacht habe, dass er wesentliche Angaben nicht oder verspätet gemacht habe, seien diese Beträge zu erstatten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1 SGB III). Insgesamt forderte die Agentur für Arbeit V. die Erstattung von 5.589,44 EUR. Sie führte aus, dass der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die abschließenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit der Ehefrau bis zum heutigen Tage nicht eingereicht habe. Im Schreiben vom 06.08.2010 habe man ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Leistungen ab dem 01.06.2009 bis 31.05.2010 eingestellt würden, wenn die EKS nicht bis zum 25.08.2010 vorgelegt werde. Gefordert seien die EKS für die Zeiträume "01.06.2010 bis 30.11.2009" und vom 01.12.2009 bis 31.05.2010. Der Kläger sei nach § 60 SGB I verpflichtet, der Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Außerdem habe er Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt habe. Unabhängig davon habe er gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er die EKS für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 mindestens dreimal habe zukommen lassen. Er habe bereits im November bekannt gegeben, dass seine Frau keinerlei Aufträge mehr habe ("Keine Aufträge = keine Einkünfte"). Den Vorwurf, er habe Einkommen oder Vermögen erzielt, wolle er entschieden zurückweisen, da er zu keinem Zeitpunkt irgendwelche sonstigen Einkünfte gehabt habe.

Mit Schreiben vom 20.01.2011 wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die eingereichten Einnahmeüberschussrechnungen für den Zeitraum Juni 2009 bis November 2009 als Nachweis nicht ausreichend seien. Er wurde erneut aufgefordert, sämtliche Angaben in der Anlage EKS anhand von geeigneten Belegen nachzuweisen. Hierfür wurde ihm Frist bis 07.02.2011 gewährt. Es war darauf hingewiesen worden, dass davon ausgegangen werde, der Kläger wolle sich nicht weiter äußern, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort eingegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 wies die Agentur für Arbeit V. den Widerspruch als unbegründet zurück. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war angegeben worden, dass gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Reutlingen, Schulstraße 11, 72764 Reutlingen, Klage erhoben werden könne. Die Klage sei schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Mit Bescheid vom 28.12.2010 hob das Landratsamt S.-Kreis (LRA) seine Bewilligung von Kosten der Unterkunft (Bescheide vom 05.06.2009 und 16.12.2009) für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 ganz auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.536,20 EUR zurück. Auch hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Eine ausdrückliche Entscheidung über diesen liegt bislang nicht vor.

Gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 06.05.2011 sowie die Forderung des Landratsamtes S.-Kreis (LRA) in Höhe von 2536,20 EUR hat der Kläger mit einer am 06.06.2011 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) und bei der Rechtsbehelfsstelle der Bundesagentur für Arbeit V. eingegangenen E-Mail (Datum des Schreibens 03.06.2011) Klage erhoben. Dieser E-Mail waren im Pdf-Format u.a. eine Klagebegründung, der Widerspruchsbescheid sowie der Bescheid des LRA beigefügt, die ausgedruckt zur Akte genommen wurden.

Nach Erörterung des Sach- und Streitstandes in einem für den 30.08.2011 anberaumten Termin mit den Beteiligten, wo sich laut Niederschrift vom selben Tag eine gütliche Einigung nicht erreichen ließ, und einer vom SG mit Schreiben vom 05.12.2011 veranlassten Klarstellung des Klägers, sich gegen beide Bescheide wenden zu wollen (Eingang per Fax am 19.12.2011: " die Klage soll sich gegen beide Bescheide richten. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift])" wies das SG mit Schreiben vom 15.08.2012 darauf hin, dass die Klage per E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift erhoben worden sei. Die Klage genüge daher nicht den Anforderungen des § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 30.08.2011 hatten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2012 (Einverständniserklärung der Beteiligten hierzu in der Niederschrift zum Termin am 30.08.2011) hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Eine Klage, die lediglich mittels einfacher E-Mail erhoben werde, genüge den Anforderungen des § 90 SGG nicht. Nachdem innerhalb der einmonatigen Klagefrist eine weitere schriftliche Klageerhebung und auch keine Klageerhebung zur Niederschrift erfolgt sei, sei die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Gegen den ihm am 24.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 09.11.2012 beim SG eingegangenen Schreiben "Einspruch" gegen den Gerichtsbescheid erhoben. Er weist darauf hin, dass eine Bewilligung ohne Vorbehalt vorgelegen habe und gewährte Leistungen daher auch nicht zurückgefordert werden könnten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2012 sowie den Bescheid vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2011 sowie den Bescheid vom 28.12.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.04.2013 informatorisch angehört worden. Er hat angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wann ihm der Widerspruchsbescheid Agentur für Arbeit V. zugegangen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids und der Zurückverweisung der Streitsache an das SG auch begründet.

Das SG ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Klage sei unzulässig gewesen.

Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3057) kann das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Dies ist hier der Fall, nachdem das SG die Klage als unzulässig verworfen hat.

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das SG davon ausgegangen ist, der Kläger habe die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 nicht formgerecht innerhalb der Klagefrist erhoben. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG muss die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ist eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist es zulässig, die Bekanntgabe gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mittels einfachen Briefes - wie hier erfolgt - vorzunehmen. Bei falscher oder unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung kann gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG Klage innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe erhoben werden. Da der Widerspruchsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war ("die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben"), war die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG einzuhalten.

Tatsächlich lässt sich zwar nicht abschließend feststellen, wann der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist, nachdem sich der Akte ein Absendevermerk nicht entnehmen lässt. Er muss dem Kläger aber spätestens am 03.06.2011 zugegangen gewesen sein, weil er an diesem Tag die später sowohl an das SG als auch an die Rechtsbehelfsstelle der Bundesagentur für Arbeit V. (vgl. Bl. 288 der Akten) per E-Mail versandte Klageschrift verfasst hat.

Die einmonatige Frist für die Klageerhebung endet gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Bekanntgabe erfolgt ist oder als erfolgt gilt. Dies wäre - eine Bekanntgabe am 03.06.2011 zugunsten des Klägers unterstellt - der 03.07.2011 gewesen. Nachdem dieser Tag ein Sonntag gewesen ist, hätte die Klage bis spätestens 04.07.2011 vorliegen müssen (§ 26 Abs. 3, S. 1 SGB X). Bis zu diesem Tag ist jedoch kein weiteres Schreiben und damit auch keine formgültige Klage beim SG eingegangen.

Die am 06.06.2011 eingegangene E-Mail des Klägers war nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren. Denn gemäß § 90 SGG kann die Klage grundsätzlich nur schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Dieser vorgeschriebenen Form entspricht eine E-Mail nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss v. 15.11.2010, Az.: B 8 SO 71/10 B). Nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG wäre eine Klageerhebung in elektronischer Form zulässig. Dies würde voraussetzen, dass die Bundesregierung oder die Landesregierung für Baden-Württemberg eine entsprechende Verordnung gemäß § 65a SGG erlassen hätte. Für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg ist dies aber nicht der Fall.

Das SG hat jedoch verkannt, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG hätte gewährt werden müssen, auch wenn von einer verschuldeten Fristversäumung auszugehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 67 Rz 4). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher durch den erkennenden Senat zu gewähren.

Wiedereinsetzung ist grundsätzlich dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies ist vorliegend zwar nicht der Fall, denn der Kläger hätte aufgrund der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid wissen müssen, in welcher Frist und in welcher Form er die Klage erheben muss. Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum des Klägers dahingehend, dass er der Meinung gewesen sei, eine Klage könne auch per E-Mail erhoben werden, begründet kein fehlendes Verschulden (vgl. BSG, Beschluss v. 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92). Irgendwelche anderen Gründe, warum er an einer form- und fristgerechten Klageerhebung gehindert gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Trotz des Verschuldens der Versäumung der Klagefrist ist dem Kläger aber deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren, weil das SG seine Fürsorgepflicht verletzt hat, bei deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Kläger noch die Möglichkeit gehabt hätte, eine form- und fristgerechte Klageerhebung nachzuholen.

Grundsätzlich besteht - insbesondere gegenüber einer unvertretenen Partei - eine Fürsorgepflicht des Gerichts, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz und dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 20.06.1995, Az.: 1 BvR 166/93). Ausfluss der Fürsorgepflicht ist eine gerichtliche Hinweispflicht dahingehend, bei eindeutig erkennbaren Mängeln bei der Klageerhebung den Betroffenen auf seinen Fehler aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, seinen Fehler zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil v. 07.10.2004, Az.: B 3 KR 14/04 R; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil v. 04.08.2010, Az.: L 2 SO 18/10). Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Dabei darf der Begriff "innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs" nicht mit "unmittelbar" oder "sofort" verwechselt werden (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss v. 10.12.1974, Az.: GS 2/73).

Solche offensichtlichen und notwendigen Maßnahmen hat das SG aber unterlassen. Aus den für die Akte ausgedruckten und zur Akte genommenen Pdf-Dokumenten, welche als Anlage zur E-Mail mit versandt worden waren, ist offenkundig gewesen, dass es sich um eine E-Mail handelte. Denn auf dem mit dem Eingangsstempel des Präsidenten versehenen ersten Schreiben des Klägers ("ich erhebe Klage") war mit zwei Ausrufezeichen "per E-Mail" mit grünfarbigem Stift vermerkt worden. Diesem ersten Blatt war der Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit angeschlossen, welcher das Datum 06.05.2011 trägt. Aufgrund des auf Blatt 10 enthaltenen Handzeichens unter dem Vermerk "WV 1.8." ist davon auszugehen, dass der zuständige Richter am 07.06.2011 mit der Sache befasst war. Denn bei dem auf dieser Seite der Akte abgehefteten Schreiben mit dem Datum 07.06.2011 handelt es sich um das "auf richterliche Anordnung" von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstellte Schreiben der 2. Kammer des SG Reutlingen an die Agentur für Arbeit V., mit welchem der Eingang der Klage mitgeteilt wird. Dabei ist auch von einer im ordentlichen Geschäftsgang notwendigen und regelmäßig erforderlichen Prüfung des Streitgegenstandes (Zuständigkeit, Eilverfahren, Frist) und einer Kenntnisnahme des Eingangs per E-Mail auszugehen. Aufgrund des vorliegenden Widerspruchsbescheides mit Datum 06.05.2011 und bei einem normalen Verfahrensverlauf zu unterstellender Bekanntgabefiktion (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) hätte auch geprüft werden können, ob die formunwirksame Klage noch rechtzeitig geheilt werden konnte. Geht man unter Berücksichtigung des in diesem Zeitpunkt bestehenden Erkenntnishorizontes von einer Bekanntgabefiktion am 09.05.2011 (dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post) aus, wäre die Klagefrist erst am 09.06.2011 abgelaufen. Insoweit bestand deshalb auch noch Gelegenheit, innerhalb der Monatsfrist eine formgültige Klage erheben zu können, nachdem dem Gericht über die eingereichten Unterlagen sowohl die Telefonnummer der Klägers als auch dessen E-Mail-Adresse bekannt gewesen ist und weshalb eine Information des Klägers ohne weiteres möglich gewesen wäre. Eine solche Information hätte auch rein zeitlich noch ausgereicht, die fristgerechte Klageerhebung - etwa durch die Übersendung per Fax - auch bei unterstellter Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 09.05.2011 zu gewährleisten.

Tatsächlich ist im Übrigen der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vor dem 03.06.2011 (dem Tag an dem die Klageschrift erstellt wurde) nicht nachgewiesen, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sich an den Tag des Zuganges nicht erinnern zu können. Weitere objektive Umstände liegen nach Aktenlage nicht vor, die einen früheren Zugang belegen könnten. Damit fehlt es an einem Beleg, dass mit dem Eingang der E-Mail beim SG die Klage bereits verfristet war und/oder dass eine Heilungsmöglichkeit rein zeitlich nicht mehr zu erreichen gewesen wäre.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es hierfür eines entsprechenden Antrages binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses bedurfte. Nachdem die Klage vom SG bis zur gerichtlichen Verfügung an die Beteiligten vom 15.08.2012 als form- und fristgerecht eingelegt angesehen und bereits im Termin vom 30.08.2011 zur Sache verhandelt wurde, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung, einen zudem anwaltlich nicht vertretenen Kläger auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (BVerfG, 21.03.3005, 2 BvR 975/03 in Juris, Rz 11). Die Frage, ob und wann die Antragsfrist zu laufen beginnt, wenn der Hinweis unterbleibt, kann der Senat hier unbeantwortet lassen (BVerfG a.a.O.). Denn die Wiedereinsetzung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Eine Klageerhebung, die den Formvorschriften des § 90 SGB entspricht, liegt unzweifelhaft schon mit dem am 19.12.2011 beim SG eingegangenen Fax vor, das eigenhändig unterschrieben war und worin der Kläger auf Anfrage des SG "klarstellt", dass sich seine Klage "gegen beide Bescheide" richten soll (gemeint war - wie sich aus dem Zusammenhang mit der entsprechenden Anfrage des SG ergibt - der Bescheid der Agentur für Arbeit vom 16.12.2010 und der Bescheid des LRA S.-Kreis vom 28.12.2010). Nach § 67 Abs. 2 S. 1 und 3 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ein Wegfall des Hindernisses war zum Zeitpunkt dieser Klageerhebung zwar noch nicht eingetreten, weil der Kläger noch keine Kenntnis von der formunwirksamen Klage hatte, er kann aber bei einer fehlenden Belehrung über ein Antragsrecht nach § 67 SGB X nicht schlechter gestellt sein, als wenn die Belehrung vor Erlass des Gerichtsbescheides tatsächlich erfolgt wäre. § 67 Abs. 2 Satz 3 SGB X schließt die Wiedereinsetzung nur dann aus, wenn die versäumte Rechtshandlung - hier die Klageerhebung - nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X) nachgeholt wird. Eine nach Ablauf dieses Monats, der mit Wegfall des Hindernisses beginnt, formentsprechende Klage ist und bleibt dann unzulässig. Zumindest dann, wenn die Fürsorgepflicht des Gerichtes sowohl wegen eines erforderlichen, aber nicht erfolgten Hinweises auf die nicht ausreichende Form der Klage als auch im Hinblick auf einen gebotenen Hinweis der Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht beachtet wurde, sieht der Senat bei einem rechtskundig nicht vertretenen Kläger und bei einem durch das Gericht über einen Zeitraum von über einem Jahr aufrechterhaltenen Anschein einer zulässigen Klage die Voraussetzungen für erfüllt, dass das zur Entscheidung berufene Gericht die Wiedereinsetzung entsprechend § 67 Abs. 2 Satz 4 SGB X auch ohne Antrag gewähren kann, wenn die Klageerhebung unzweideutig tatsächlich formentsprechend erklärt wurde. Das hierbei auszuübende Ermessen kann angesichts des bereits skizzierten Verfahrensablaufes und des insoweit erheblichen Mitverschuldens nur dahingehend auszuüben sein, dass auch tatsächlich eine Wiedereinsetzung gewährt wird. Der Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung nicht gehindert, auch wenn § 67 Abs. 4 S. 1 SGB X bestimmt, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht zu entscheiden hat, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Denn § 67 Abs. 4 SGB X sieht dies nur für Fälle einer tatsächlichen Antragstellung des betroffenen Beteiligten vor. Im vorliegenden Fall geht der Senat jedoch von einer von Amts wegen anzuerkennenden Wiedereinsetzung aus und entscheidet daher selbst über die Gewährung von Wiedereinsetzung (vgl. BSG, Urteil v. 12.06.1992, 11 Rar 65/91, SozR 3-4100 § 103 Nr. 8).

Ist damit von einer zulässigen Klage auszugehen und hat das SG die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden, was hier durch die Abweisung als unzulässig erfolgt war, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung iSd. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG gegeben. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensausübung hat der Senat berücksichtigt, dass das Verfahren noch nicht entscheidungsreif ist. In der Hauptsache ist zu prüfen, ob die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen der Beklagten bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Entscheidungen Bestand haben können, da sowohl für die ohne Einschränkung bewilligten Leistungen vom 01.06. bis 30.11.2009 als auch für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 (nur vorläufig) nicht nachgewiesen sein dürfte, dass Einkommen der Ehefrau vorhanden gewesen ist, das den mit den Bewilligungsbescheiden anerkannten Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung in Wegfall gebracht hat. Zu klären dürfte darüber hinaus sein, ob der angefochtene Bescheid, soweit er die Aufhebung für die Zeit ab 01.12.2009 betrifft, als abschließende Entscheidung im Sinne des § 328 Abs. 3 SGB III (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) gewertet werden kann. Angesichts der fehlenden Ermittlungen kann für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2009 noch nicht einmal abschließend beurteilt werden, ob entgegen der Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid Rechtsgrundlage der Aufhebung § 45 SGB X oder doch § 48 SGB X (Bezug von Einkommen nach Erlass des Bewilligungsbescheides, das dem Anspruch ganz oder teilweise entgegengestanden hat) ist und ob Einkommen auf den Leistungsanspruch wegen des Monatsprinzips tatsächlich für den gesamten Zeitraum anzurechnen war. Darüber hinaus dürfte zu prüfen sein, wer in vorliegendem Fall gegenüber der Beklagten zur Auskunft verpflichtet ist und wie sich eine Weigerung, dieser Verpflichtung nachzukommen, auf den Leistungsanspruch des Klägers auswirken kann.

Unter Berücksichtigung dessen und der noch erforderlichen Prüfung von Sachverhalts- und Rechtsfragen hält der erkennende Senat eine Zurückverweisung an das SG gem. § 159 SGG für geboten, anstatt selbst - nach ggfs. noch durchzuführender Beweisaufnahme - in der Sache zu entscheiden. Dementsprechend hat die infolge der Aufhebung und Zurückverweisung eintretende Verzögerung hinter dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des SG vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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