L 25 AS 3335/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 206 AS 23765/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 3335/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Klägerin von dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2011 die Gewährung einer "verfassungsgemäß angemessen erhöhte[n] Regelleistung" begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die vorliegende Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn bereits bei Klageeingang am 10. September 2012 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 14 AS 153/11 R durch Urteil vom 12. Juli 2012 (bei juris) entschieden, dass die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei. Das BSG hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt habe. Er habe den Umfang der konkreten gesetzlichen Ansprüche bei der Neuermittlung der Regelbedarfe in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen- und schlüssiger Berechnungsverfahren entspreche. Der Gesetzgeber sei befugt gewesen, sich des Statistikmodells zu bedienen und habe in diesem Rahmen ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 Referenzgruppen anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten. Nicht zu beanstanden sei die begründete Herausnahme einzelner Positionen. Regelleistungsrelevante Ausgabepositionen und -beträge seien so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibe. Auch bei der Bestimmung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss anderer Verbrauchspositionen habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten und sich in verfassungskonformer Art und Weise bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an. Angesichts der dadurch erfolgten höchstrichterlichen Klärung begründet auch das weiterhin beim BVerfG anhängige Vorlagebeschlussverfahren 1 BvL 12/12 (Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 - S 55 AS 29349/11 - juris) keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal das BVerfG mit Beschluss vom 20. November 2012 die Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 nicht zur Entscheidung angenommen und den insoweit gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg sei (1 BvR 2203/12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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