L 5 AS 434/13 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 3584/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 434/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2012 und der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur vorläufigen Zahlung weiterer 101,10 EUR/Monat für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der begehrten Verpflichtung, den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2011 für unzulässig zu erklären, den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen sowie ein Handeln des Beschwerdegegners gegenüber aufstockenden Selbstständigen ohne gültige Rechtsgrundlage festzustellen, zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten sind ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, einen Vermittlungsvorschlag, das Verhalten des Beschwerdegegners bei der Antragsbearbeitung selbstständig tätiger Leistungsberechtigter sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) umstritten.

Der am ... 1952 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer betreibt seit 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine von ihm 1991 gegründete Werbeagentur. Seit dem Jahr 2005 beziehen beide Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Beschwerdegegner ihnen mit Bescheid vom 26. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Oktober 2012 Leistungen vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 unter Anrechnung von Einkommen.

Der Beschwerdegegner erließ am 8. Dezember 2011 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mit Wirkung vom 8. Dezember 2011 bis 7. Juni 2012. Darin war u.a. geregelt, dass der Beschwerdeführer sechs Bewerbungen pro Monat zu tätigen und jeweils am Monatsletzten nachzuweisen habe. Dies erfolgte nicht. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S 15 AS 1016/12), die noch anhängig ist. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 4284/11 ER) nahm er am 11. Januar 2012 zurück.

Unter dem 5. September 2012 hörte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer hinsichtlich einer beabsichtigten Sanktionierung an und senkte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 die Regelleistungen des Beschwerdeführers in Höhe von 30% (= 101,10 EUR/Monat) für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.

Am 26. Oktober 2012 erließ der Beschwerdegegner einen weiteren die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt und bot unter dem gleichen Datum eine Arbeitstätigkeit als "Servicekraft für Sanitärwagen" an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Widerspruch.

Am 1. November 2012 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg einen "Antrag auf einstweilige Anordnung und aufschiebende Wirkung" gestellt und sich zunächst gegen den Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2012 sowie den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 gewendet. Er hat im Einzelnen beantragt, die Eingliederungsvereinbarung für unzulässig zu erklären, die Sanktion sowie die weitere Sanktionsankündigung zurückzunehmen, ferner festzustellen, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Einkommensvorgaben und der Auferlegung von Fristen bei aufstockenden Selbstständiger ohne gültige Rechtsgrundlage handele, sowie die aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung der Hauptsache anzuordnen, den Minderungsbetrag für November 2012 nachzuzahlen und ab Dezember 2012 die volle Regelleistung zu leisten.

Nachdem der Beschwerdegegner wegen der verweigerten Aufnahme der unter dem 26. Oktober 2012 vorgeschlagenen Tätigkeit mit Bescheid vom 16. Januar 2012 eine weitere Absenkung der Regelleistungen vom 1. Februar bis 30. April 2013 vorgenommen hat, hat der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt (S 15 AS 269/13 ER).

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Februar 2013 abgelehnt. Der Antrag hinsichtlich des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 8. Dezember 2011 sei nach Fristablauf unzulässig. Hinsichtlich der noch andauernden Entfaltung von Rechtswirkungen im Sinne einer Grundlage für den Bescheid vom 16. Oktober 2012 könne sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen diesen Bescheid wenden. Unbegründet seien die Anträge auf Zurücknahme des Vermittlungsvorschlags vom 26. Oktober 2012 sowie das Feststellungsbegehren. Für beide sei schon kein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht worden. Negative Rechtsfolgen ergäben sich erst nach Verhängung einer entsprechenden Sanktion. Es bestehe aber auch kein Anordnungsanspruch. Eine Feststellungsklage hinsichtlich der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen wäre unzulässig. Für die Rücknahme des Vermittlungsvorschlags fehle die Rechtsgrundlage, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Unbegründet sei der Antrag schließlich auch hinsichtlich des Sanktionsbescheids vom 16. Oktober 2012. Dieser sei voraussichtlich rechtmäßig, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen sei. Die erforderliche Anhörung sei erfolgt. Die Sanktion sei innerhalb von sechs Monaten nach den Pflichtverletzungen in April und Mai 2012 erfolgt. Die Rechtsfolgenbelehrung sei ausreichend gewesen. Ein wichtiger Grund für das Unterlassen von sechs Bewerbungen/Monat liege nicht vor. Die Höhe der Sanktionen sowie der Sanktionszeitraum seien ordnungsgemäß bestimmt worden. In der Rechtsfolgenbelehrung hat das Sozialgericht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich des Sanktionsbescheids vom 16. Oktober 2012 und die Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Anträge hingewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. März 2013 Beschwerde beim Landessozialgericht erhoben. Er begehrt die Zulassung der Beschwerde hinsichtlich des Sanktionsbescheids vom 16. Oktober 2012. Es handele sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die nicht der Streitwertbegrenzung unterliege. Anderenfalls würde jegliche Rechtswegverfolgung bei allen Sanktionstreitigkeiten unter 100% abgeschnitten werden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Sanktionierung gemacht. Es hätte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schon kein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ergehen dürfen, weil keine individuelle Abstimmung vorausgegangen sei. Außerdem sei der Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2012 wegen Zeitablaufs unwirksam.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2013 und

2. die teilweise Nichtzulassung der Beschwerde aufzuheben sowie

3. die aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheids vom 16. Oktober 2012 festzustellen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung gegen den Sanktionsbescheid sei die Beschwerde unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten zugenommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.

Der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt, denn er hat das Beschwerdebegehren nicht ausdrücklich auf einen der zunächst vor dem Sozialgericht gestellten Anträge beschränkt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht der Sanktionsbescheid vom 16. Januar 2013, da dieser von Beschwerdeführer in einem gesonderten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen wird.

2.a.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG betreffend die Begehren, den die Eingliederung ersetzenden Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2011 für unzulässig zu erklären, den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen sowie ein Handeln des Beschwerdegegners gegenüber aufstockenden Selbstständigen ohne gültige Rechtsgrundlage festzustellen.

Es handelt sich hier jeweils nicht um Begehren, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Daher wären Berufungen gegen entsprechende Urteile in der Hauptsache unbeschränkt zulässig.

b.

Die Beschwerde ist nicht statthaft hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid vom 16. Oktober 2012 und der vorläufigen Auszahlung der ungekürzten Regelleistungen im Sanktionszeitraum gemäß § 172 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

Es handelt sich hierbei um ein Begehren, das auf eine Geldleistung, nämlich auf die Zahlung weiterer 101,10 EUR/Monat im streitigen Sanktionszeitraum gerichtet ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands 303,30 EUR und erreicht den maßgeblichen Beschwerdewert von 750 EUR nicht.

a.a.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich dieses Streitgegenstands ergibt sich auch nicht aus § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind grundsätzlich mehrere Ansprüche auf Geld- oder Sachleistungen zusammenzurechnen. Bei teilbaren Streitgegenständen - wie hier - ist jedoch der Gegenstandswert eines selbstständigen Anspruchs, der nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, nicht zu berücksichtigen (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 144 SGG; so auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2010, L 13 AS 2695/09 NZB (4), juris). Denn die Systematik von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdestands auch noch der Streitwert von solchen streitigen Ansprüchen hinzugerechnet würde, die von der Berufungsbeschränkung der Norm nicht erfasst werden.

Hier liegen mehrere nicht gleichartige, selbstständige Ansprüche vor, die in einem Hauptsacheverfahren im Wege der Klagehäufung gemäß § 56 SGG verbunden werden könnten. Hinsichtlich der Begehren, den angefochtenen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt 8. Dezember 2011 für unzulässig zu erklären, sowie den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen, wären im Hauptsacheverfahren jeweils gesonderte Anfechtungsklagen zu erheben. Die begehrte Feststellung des Handelns des Beschwerdegegners ohne gültige Rechtsgrundlage wäre in der Hauptsache mit einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 65/11 R, (9), juris). Dem entsprechend wäre in einem Hauptsacheverfahren für jeden der selbstständigen Klageansprüche gesondert die Zulassung eines Rechtsmittels zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 144, Rn. 43, § 160, Rn. 28a).

b.b.

Auch der Umstand, dass die Beschwerde hinsichtlich der o.g. Anträge kraft Gesetzes statthaft ist, führt nicht zur gleichzeitigen Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid und vorläufigen Auszahlung der ungekürzten Regelleistungen. Dies widerspräche ebenso der Systematik von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Zulassungsfreiheit des Rechtsmittels hinsichtlich eines selbstständigen Teils nicht die in dieser Vorschrift aufgestellte Wertgrenze für den anderen Teil aushebeln kann. Anderenfalls wäre die Berufung hinsichtlich der Sanktion allein deshalb statthaft, weil sie im Wege einer Klagehäufung mit einem anderen, zulassungsfreien Klagebegehren verbunden wurde (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2010, L 10 AS 886/10 (23), juris).

c.c.

Die begehrte "Aufhebung der teilweisen Nichtzulassung der Beschwerde" wegen grundsätzlicher Bedeutung führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Denn die Anfechtung der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist nur im Rahmen eines Klageverfahrens gemäß § 145 SGG vorgesehen. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet diese Vorschrift keine Anwendung.

3.

Unbegründet ist die Beschwerde hinsichtlich der Begehren, den angefochtenen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2011 für unzulässig zu erklären, den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen und ein Handeln des Beschwerdegegners ohne gültige Rechtsgrundlage festzustellen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

a.

Hinsichtlich des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 8. Dezember 2011 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des Ablaufs des Geltungsbereichs bereits am 7. Juni 2012 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 13. August 2011, L 5 AS 435/10 B ER, juris).

b.

Für das Begehren, den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen, fehlt ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Aus ihm folgten nach der Nichtwahrnehmung des Vorschlags keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Die Zumutbarkeit des Vermittlungsvorschlags ist vielmehr im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Magdeburg (S 15 AS 269/13 ER) gegen den Sanktionsbescheid vom 16. Januar 2012 zu prüfen.

c.

Unbegründet ist schließlich auch die Beschwerde hinsichtlich der begehrten Festsstellung eines unrechtmäßigen Handelns des Beschwerdegegners bei der Ermittlung der Leistungsansprüche von selbstständig tätigen Leistungsberechtigten. Insoweit fehlt mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechts ein Feststellungsinteresse und somit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Soweit die Vorgehensweise des Beschwerdegegners bei der Ermittlung seiner Leistungsansprüche gegen Rechtsvorschriften verstoßen sollte, ist dies im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die jeweiligen Leistungsbescheide geltend zu machen.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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