L 12 AS 981/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 62/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 981/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 16.11.2007 bis 31.05.2008. Die Kläger zu 1) und 2) waren im streitigen Zeitraum verheiratet und hatten drei Kinder (Kläger 3-5). Die Beteiligten stritten bereits in den Jahren 2005 bis 2007 über die Höhe der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II vor dem Sozialgericht. Seit 2005 forderte der Beklagte die Kläger mehrfach im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf, ihre Mietkosten zu senken. Ab 01.01.2007 übernahm er nur noch die angemessenen Kosten und somit eine Miete von 916,35 EUR. Leistungen nach dem SGB II wurden bis Juli 2007 bezogen. Aufgrund einer Versicherungsleistung meldeten sich die Kläger ab Juli 2007 als nicht mehr hilfebedürftig ab und zahlten die für Juli 2007 erhaltenen Leistungen an die Beklagte zurück. Im streitigem Zeitraum wohnten sie in einer Wohnung von 123,88 m² in Münster mit einer Gesamtmiete von 1.275,00 EUR (961,00 EUR Grundmiete, 49,00 EUR für Wohnungsausstattung, 265,00 EUR Heiz- und Warmwasser- und Betriebskostenvorauszahlung). Nach Verbrauch des Geldes stellten die Kläger am 16.11.2007 einen neuen Leistungsantrag. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19.02.2008 zunächst auf Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 SGB III für die streitige Zeit vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 20.02.2008 gewährte er den Klägern vom 16.11.2007 bis 30.11.2007 Leistungen in Höhe von 826,13 EUR. Für den Zeitraum 01.12.2007 bis 29.02.2008 errechnete er einen Anspruch von monatlich 1.652,25 EUR. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 bewilligte er monatliche Leistungen in Höhe von 1.559,25 EUR. Dabei berücksichtigte er beim Kläger zu 1) einen Minderungsbetrag aufgrund des Eintritts einer Sanktion im Sinne des § 31 SGB II in Höhe von monatlich 93,00 EUR. Für den Gesamtzeitraum des Bewilligungsbescheides legte er lediglich noch die von ihm als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 916,35 EUR fest. Dagegen erhoben die Kläger am 27.02.2008 Widerspruch. Ihnen stünden höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu. Der Beklagte habe die vollen Mietkosten zu übernehmen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 16.05.2008 einen Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger zu 1) ab 25.02.2008 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 30,68 EUR bewilligte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 wies er den Widerspruch im Übrigen zurück, jedoch ohne über die Kosten der Unterkunft zu entscheiden. Dagegen haben die Kläger am 23.06.2008 Klage erhoben und begehren nach einem Abtrennungsbeschluss vom 12.03.2009, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 19.02.2008 und 20.02.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 zu verurteilen, ihnen vom 16.11.2007 bis 31.05.2008 Leistungen unter Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von monatlich 1.275,00 EUR zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2011 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Minderung der Leistungsbewilligung vom 01.03. bis 31.05.2008 auf Grund der gegen den Klägern zu 1) verhängten Sanktion nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen (höheren) Anspruch auf Leistungen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfangs überstiegen, seien sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Dem folgend sei der Beklagte spätestens seit November 2007 nicht (mehr) verpflichtet, die tatsächlichen Unterkunftkosten der Kläger zu übernehmen. Die für die Wohnung der Kläger anfallenden Miet-, Neben- und Heizkosten seien nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Mit der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung werde der Verfassungsauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG insoweit umgesetzt, als ein zum dauerhaften Wohnen geeigneter bestimmter Wohnraum notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sei. Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen seien, errechne sich aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und nach dem örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (Produkttheorie). Dabei sei in drei Schritten vorzugehen: Zunächst sei die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sei die Angemessenheit des Mietpreises unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten zu ermitteln. Schließlich sei zu prüfen, ob eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich gewesen sei. Der Beklagte habe hier zutreffend als angemessene Wohnfläche 105 qm angenommen. Eine Erhöhung der Wohnungsgröße komme auch nicht unter dem Aspekt der Tätigkeit des Klägers zu 1) als Schriftsteller in Betracht. Der Gesetzgeber habe § 22 SGB II geschaffen, um das Grundbedürfnis "Wohnen" und die Funktion der Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt zu schützen. Deshalb könne die Tätigkeit sowie die umfangreiche Bibliothek nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte sei auch von einem angemessenen Quadratmeterpreis ausgegangen. Zu den Angemessenheitskriterien der Beklagten seien Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar gewesen. Die Kammer schloss dies aus den von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Wohnungsanzeigen aus Zeitungen und Anzeigeblättern. Gegen das am 03.05.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 31.05.2011 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie darauf verwiesen, dass die Frage streitig geblieben sei, ob bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Produkttheorie bei der Berechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zutreffend von einer Wohnfläche von 105 qm oder 120 qm auszugehen sei. Die Frage der Höhe der zu gewährenden Heiz- und Nebenkosten finde im Urteil keine Erwähnung. Die Stadt Münster habe seit 2007 den Klägern Wohnberechtigungsscheine ausgestellt, die für "besondere berufliche Bedürfnisse" zusätzliche 15 m² enthielten, also 140 qm auf sieben Zimmer verteilt. Insgesamt habe sich die Beklagte durch die Erteilung von Wohnberechtigungsscheine selbst gebunden. Auch das LSG NRW (L 9 B 99/05 AS ER, Beschluss vom 28.02.2006) ginge davon aus, dass persönliche und berufliche Bedürfnisse zu berücksichtigen seien. Ein Umzug der Kläger würde Kosten von geschätzt wenigstens 15.000 EUR verursachen. Überdies sei die Verhältnismäßigkeit ex nunc zu prüfen. Durch die Geburt des vierten Kindes im März 2009 seien die Kosten der Unterkunft angemessen geworden. Angesichts erheblicher Schufa-Einträge sowie der wiederholten Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung seien Wohnungen konkret für die Kläger nicht mietbar. Hierzu haben die Kläger eine schriftliche Aussage einer Maklerin vom 23.02.2012 eingereicht, die im Frühjahr 2008 vom Vermieter der Kläger damit beauftragt war, für die Kläger ein Haus zur Miete zu finden. Nach ihrer Aussage sei nicht möglich gewesen, eine passende Immobilie für die Familie zur Anmietung zu bekommen. Bei einer negativen Schufa-Auskunft und der Eidesstattlichen Versicherung sei es ihr und den Kollegen im Ring Deutscher Makler und der Grundstückbörse nicht möglich gewesen, eine Zusage zu bekommen. Ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des Caritasverband für die Stadt Münster e. V. vom 24.05.2012 vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass der Verband die Familie seit September 2008 kennt. Der Verband sei eingeschaltet worden, um bei der Suche und Vermittlung zu Vermietern behilflich zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 hat die Beklagte über die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunftskosten und Heizung für den Zeitraum vom 16.11.2007 bis 31.05.2008 befunden und den Widerspruch zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.11.2012 Gegenstand des laufenden Verfahrens sei. Der Beklagte hat erklärt, die Stadt Münster habe noch kein schlüssiges Konzept; er könne kein zusätzliches Zahlenmaterial vorlegen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.04.2011 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 19.02.2008 und 20.02.2008 und des Änderungsbescheides vom 16.05.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.06.2008 und 29.11.2012 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 16.11.2007 bis 31.05.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mietkosten in Höhe von 1.275,- EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 8 (16) AS 97/06 verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 19.02.2008 und 20.02.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.05.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.06.2008 und 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 16.11.2007 bis 31.05.2008, denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Die vom Beklagten vorgenommen Berechnung für die streitigen Monate ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu Recht hat der Beklagte die von den Klägern tatsächlich aufgewendete Gesamtmiete in Höhe von 1.275 EUR (Grundmiete 961,00 EUR zzgl. 315,00 EUR Heizung) als unangemessen angesehen.

Die statt der tatsächlichen Kosten als angemessen festgesetzten Kosten von 916,35 EUR sind nach Auffassung des Senats nicht als zu gering zu beanstanden. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die Ermittlungen des Beklagten den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept genügen. Ebenfalls kann offenbleiben, ob eine eigene Berechnung des Sozialgerichts eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bildet, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annimmt (vgl. hierzu kritisch Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rdnr. 44). Denn die Kläger haben auch dann keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem Beklagten die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelingt. Die angemessene Miete wird in diesen Fällen durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 - Rdnr. 27; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R Rdnr. 29 -).

Für den hier streitigen Zeitraum ist von dem Höchstbetrag der rechten Spalte in § 8 WoGG a. F., ggf. durch einen Sicherheitszuschlag maßvoll erhöht, auszugehen. Die für die Kläger zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder beliefen sich im streitigen Zeitraum auf vier Personen. Bei der für Münster geltenden Mietenstufe IV beträgt der heranzuziehende Wert in § 8 WoGG a. F. 625,00 EUR, bei zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 % 687,50 EUR.

Da die vom Beklagten monatlich mit 817,95 Euro festgesetzten Beträge der Bruttokaltmiete sogar weit über diesen Grenzen liegen, sind die den Klägern im streitigen Zeitraum gewährten Leistungen keinesfalls zu niedrig, vielmehr sind die Leistungen zu ihren Gunsten zu hoch festgesetzt worden. Selbst wenn man die Schwangerschaft der Klägerin zu 2) mit dem im März 2009 geborenen vierten Kindes hinzurechnen würde, käme man auf einen Betrag von 737,00 EUR. Auch diese Bruttokaltmiete läge immer noch weit unter den von der Beklagten gezahlten Bruttokaltmiete.

Eine Übernahme der die Angemessenheitsgrenze überschreitenden tatsächlichen Kosten der Kläger gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kommt nach Überzeugung des Senats vorliegend nicht in Betracht.

Den Klägern war eine Kostensenkung sowohl subjektiv und objektiv möglich als auch zumutbar. Sie hatten aufgrund der ordnungsgemäßen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten Kenntnis von ihrer Kostenminderungspflicht. Der Senat geht auch davon aus, dass Unterkunftsalternativen zur Verfügung gestanden haben. Auf die diesbezüglichen zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Insbesondere ist es nach Ansicht des Senats den Klägern auch möglich und zuzumuten gewesen, durch einen Wohnungswechsel die Kosten zu senken. Denn durch die in das Verfahren von der Beklagten eingeführten Wohnungsanzeigen aus Zeitungen und Anzeigeblättern steht nach Überzeugung des Senats fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum akzeptabler Wohnraum für die Kläger verfügbar war. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, das bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die Kläger überhaupt keinen Nachweis von eigenen Bemühungen erbracht haben. Sie haben insbesondere keine hinreichenden Bemühungen im Hinblick auf eine preisgünstigere Unterkunftsalternative nachgewiesen.

In diesem Zusammenhang können die Kläger, die vergebliche konkrete Bemühungen um eine preisgünstigere Alternativwohnung für die Zeit vom Erhalt der Senkungsaufforderungen des Beklagten bis zum Beginn der Absenkung der Unterkunftsleistungen nicht vorgetragen haben, geschweige denn nachgewiesen haben, nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihnen auch im Umfeld Münster mit grundsätzlich verfügbarem Wohnraum wegen der eidesstattlichen Versicherung bzw. des Schufa-Eintrages des Klägers zu 1) keine angemessene Wohnung vermietet worden wäre. Insbesondere die beiden von den Klägern eingereichten Schreiben der Maklerin und des Caritasverbandes führen zu keinem anderen Ergebnis.

Der Aussage der Maklerin ist zu entnehmen, dass sie überhaupt erst im Frühjahr 2008, also erst zum Ende des streitigen Zeitraums, für die Kläger tätig geworden ist. Den Auftrag erhielt sie auch nicht von den Klägern selbst, sondern von dem Vermieter der Kläger. Laut Auskunft der Maklerin lautete der Auftrag, ein Haus zur Miete zu suchen, ob auch eine Wohnung ausgereicht hätte bzw. in welcher Größenordnung oder in welcher Preisklasse das Haus sein sollte, bleibt offen. Auch aus dem Schreiben des Caritasverbandes ergibt sich nicht der Nachweis von Eigenbemühungen im Hinblick auf die streitige Zeit, da der Verband die Kläger erst im September 2008, also bereits nach dem streitigen Zeitraum überhaupt kennengelernt hat und insofern unterstellt werden kann, dass der Verband dann erst für die Kläger eine Wohnung suchen konnte. Insoweit muss dieses Schreiben im Rahmen der Würdigung unberücksichtigt bleiben.

Für eine Vermieterpraxis, Mieter, die SGB-II Leistungen erhalten, gar nicht erst in Betracht zu ziehen, gibt es für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Senat hält es vielmehr nicht für lebensfremd, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II, die die für die Zahlung angemessener Miete erforderlichen Leistungen vom Jobcenter beziehen und, wenn notwendig, dem in Aussicht genommenen Vermieter anbieten können, das Jobcenter zu einer direkten Überweisung der Miete auf das Vermieterkonto zu veranlassen, bevorzugt als Mieter genommen werden.

Auch der von den Klägern erhobene Anspruch im Hinblick auf den begehrten Zusatzraum von 15 m² für die Unterbringung der Bücher des Klägers zu 1) entbehrt einer Rechtsgrundlage. Diese kann sich nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben. Entgegen der Auffassung der Kläger kann ein Zimmer für die Unterbringung für Bücher nicht als Unterkunft verstanden werden.

Die Vorschrift des § 22 SGB II erfasst nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft (und Heizung), das heißt nach allgemeiner Terminologie Leistungen für Wohnraum. § 22 SGB II knüpft mit seinen tatbestandlichen Voraussetzungen an die sozialhilferechtlichen Regelungen an (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1516 S. 57) und entspricht weitgehend der früheren sozialhilferechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung vom 23. Juli 1996, BGBl. I 1088 [SHRegelsatzV, aufgehoben durch die Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) vom 3. Juni 2004, BGBl. I 1067] und der Nachfolgeregelung des § 29 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Danach war und ist die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 3/05 R -).

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das SGB II generell keine Subventionierung selbstständiger Erwerbstätiger vorsieht, deren Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht zum Erhalt der für ihre Erwerbstätigkeit erforderlichen Betriebsmittel ausreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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