L 11 AS 151/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1475/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 151/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei einer dem Grunde nach dem BAföG förderfähigen Berufsausbildung.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1981 geborene Antragsteller (ASt) verfügt bislang über keinen Berufsabschluss und wohnt seit 01.08.2012 getrennt von seinen Eltern. Vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 absolvierte er einen Bundesfreiwilligendienst und bezog ergänzend Alg II vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 25.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2012 für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.09.2012 Alg II in Höhe von 618,10 EUR bewilligt. Am 01.10.2012 begann der ASt eine zweijährige Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister bei den X-Schulen - Berufsfachschule im Gesundheitswesen. Die Agentur für Arbeit lehnte die Gewährung von Berufsausbildungshilfe mit Bescheid vom 05.11.2012 ab, da es sich um eine schulische Ausbildung handele. Mit Bescheid vom 19.11.2012 lehnte auch das Landratsamt F. die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da der ASt die Altersgrenze überschritten habe.

Nachdem der Ag bereits im Bescheid vom 25.06.2012, in den Gesprächen am 23.08.2012 und 28.08.2012 und in der Email vom 23.10.2012 darauf hingewiesen hatte, dass während der Ausbildung ein Anspruch auf Alg II ausscheide, lehnte er mit Bescheid vom 14.11.2012 den Fortzahlungsantrag des ASt vom 28.08.2012 (für die Zeit ab 01.10.2012) ab. Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Den Widerspruch des ASt, mit dem dieser vorbrachte, er erhalte keine Förderung durch die Agentur für Arbeit und nach dem BAföG, wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 zurück. Maßgeblich für den Leistungsausschluss sei alleine eine Fördermöglichkeit im Sinne des SGB III oder dem BAföG dem Grunde nach. Es liege auch weder ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs 6 SGB II vor noch ein besonderer Härtefall, bei dem eine Darlehensgewährung möglich sei. Dagegen hat der ASt Klage (Az: S 6 AS 1478/12) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Hierüber ist bislang nicht entschieden.

Am 05.12.2012 beantragte der ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er befinde sich in einer außergewöhnlichen sozialen und persönlichkeitsbedingten Problemlage. Ohne Leistungen müsste er die laufende schulische Ausbildung abbrechen.

Mit Beschluss vom 25.02.2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es fehle ein Anordnungsanspruch, da ein Leistungsausschluss bestehe. Die Ausbildung des ASt sei nach § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Auf die Überschreitung der Altersgrenze komme es nicht an. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Ebenso könne auch kein Darlehen gewährt werden, da ein besonderer Härtefall nicht vorliege. Ein wesentlicher Ausbildungsteil sei noch nicht absolviert worden, ein Abbruch insofern zumutbar. Die Ausbildung sei auch nicht objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den ASt. Alleine der fehlende Berufsabschluss reiche dafür nicht aus. Daneben seien ihm Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden, die er abgelehnt habe, da sie nicht in seinem Interesse gelegen hätten.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beschluss habe nur die Angelegenheit mit dem Ag, nicht die hinsichtlich der Bundesagentur für Arbeit und des Landratsamtes behandelt. Er absolviere seit ca. sechs Monaten erfolgreich seine Ausbildung und lebe ausschließlich von privaten Krediten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Streitgegenstand ist vorliegend allein ein Anspruch des ASt auf Alg II. Soweit der ASt auf die Angelegenheiten zwischen ihm und der Bundesagentur für Arbeit und dem Landratsamt verweist, ist anzumerken, dass hierüber das SG im angefochtenen Beschluss vom 25.02.2013 nicht entschieden hat. Ausweislich seines Antrages beim SG vom 05.12.2012 hat er alleine eine Verpflichtung des Ag zur Zahlung von Alg II und eines Zuschusses zur laufenden Berufsausbildung beantragt. Im Schreiben vom 17.12.2012 im Klageverfahren Az: S 6 AS 1478/12 führt der ASt im Rahmen der Klagebegründung alleine aus: "Ablehnung der Grundsicherung nach Entscheid-Vorlagen von JC, ARGE und Landratsamt". Darin konnte ebenfalls kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit oder dem Landratsamt F. gesehen werden. Soweit der ASt entsprechendes begehrt, muss er sich insofern an das SG (wegen der Bundesagentur für Arbeit) bzw. das Verwaltungsgericht R. (wegen des Landratsamtes F.) wenden. Darauf wurde er auch durch Schreiben des Gerichts vom 17.04.2013 hingewiesen.

Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ag zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II besteht nicht.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - aaO - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht gegeben. Unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II ist ein Anspruch des ASt auf Alg II jedenfalls nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister war dem Grunde nach förderfähig. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Berufsfachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, geleistet. Eine entsprechende Förderung durch das Landratsamt F. scheiterte alleine daran, dass der ASt die Altersgrenze im Sinne von § 10 Abs 3 BAföG überschritten hat und auch kein Ausnahmefall vorliegt. Mithin liegen die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG nicht vor.

Unerheblich ist, dass der ASt tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten konnte. Die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ist mithin nicht grundsätzlich, sondern lediglich aus in der Person des Klägers liegenden (individuellen) Gründen - hier die Überschreitung der Altersgrenze - nicht möglich gewesen. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iSd § 7 Abs 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr 19 - mwN; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr 9). Grundsätzlich enthält bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch die Kosten des Lebensunterhalts. Diese Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend, weshalb auch das Alg II nicht dazu dienen soll, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris - mwN). Es ist deshalb auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder eine Verfassungswidrigkeit der Regelung erkennbar (vgl dazu insgesamt: Urteil des Senats vom 27.03.2013 - L 11 AS 401/11).

Da der ASt von einer BAföG-Förderung nicht nach § 2 Abs 1a BAföG ausgeschlossen ist und sich sein Bedarf fiktiv zwar nach § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BAföG richtet, tatsächlich aber keine Ausbildungsförderung gezahlt wird (zur Notwendigkeit des tatsächlichen Bezuges von BAföG bei § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II: Hänlein in: Gagel, SGB II/SGB III, § 7 SGB II Rn 93 mwN), ergibt sich auch nach § 7 Abs 6 Nr 1 bzw. Nr 2 SGB II kein Anspruch auf Alg II. Ein Fall des § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II liegt ebenfalls nicht vor.

Es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur nach Maßgabe des § 27 Abs 2 bis 5 SGB II. Mehrbedarfe sind beim ASt nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, so dass Leistungen nach § 27 Abs 2 SGB II ausscheiden. Da der ASt eine Ausbildungsförderung tatsächlich nicht erhält und diese auch nicht nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält, greift § 27 Abs 3 SGB II nicht ein. Leistungen nach § 27 Abs 5 SGB II werden nicht geltend gemacht.

Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II vor, der zu einer darlehensweisen Leistungsbewilligung führen könnte. Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris). Ein solcher Fall ist jedoch nur gegeben, wenn ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen (so bereits BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - juris - zu § 26 Abs 1 Satz 2 BSHG; LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05 ER AS - juris). Es ist grundsätzlich auch hinnehmbar, dass im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems eine Ausbildung nach den speziellen Leistungsgesetzen - wie hier dem BAföG - nicht mehr gefördert werden kann, diese gegebenenfalls aufzugeben oder abzubrechen ist (vgl dazu insgesamt: Urteil des Senats vom 27.03.2013 - L 11 AS 401/11). Wegen der Einheit der Gesamtrechtsordnung kann der ASt deshalb seinem möglichen Leistungsausschluss nach dem BAföG nicht einem anderen Sozialleistungssystem, nämlich vorliegend dem SGB II, überbürden. Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass nicht objektiv belegbar ist, dass ein anderweitiger Zugang des ASt zum Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommt. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen, § 142 Abs 2 SGG. Mit seiner Beschwerde hat der ASt hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Alleine der Umstand, dass die Ausbildung seit Oktober 2012 erfolgreich absolviert wird, führt nicht zu einem Härtefall, zumal dem ASt bereits vor Aufnahme der Ausbildung bekannt war, dass er deren Beginn keinen Leistungsanspruch mehr hat.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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