L 6 AS 24/12

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 2 AS 2/09
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 24/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 38/13 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 60 Abs. 3 SGB 2 ist der Arbeitgeber gegenüber dem Grundsicherungsträger zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt verpflichtet. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 SGB II, denn nur diese Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung der Regelung zum Entschädigungs- bzw. Vergütungsanspruch (§ 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X) an, während ein solcher Verweis in § 60 Abs. 3 SGB II fehlt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 27,61 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Kostenersatz we-gen Auskunftserteilung.

Die Klägerin bietet als Unternehmen Dienstleistungen aller Art, Gebäude- und Facility-Management, Objektpflege und deren Instandhaltung und Betreuung an. Sie war vom 27. März bis 31. März 2007 und im April 2007 Arbeitgeberin des 1965 geborenen Hilfebedürftigen S., der seit 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht.

Durch Datenabgleich der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung erhielt der Beklagte im Mai 2007 Kenntnis von verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen des S., u.a. bei der Klägerin in der Zeit vom 27. März 2007 bis 31. März 2007. Angaben zur Höhe des Arbeitsentgeltes enthielt der Datensatz nicht. S. reichte auf Aufforde-rung des Beklagten vom 15. Mai 2007 zu lückenlosen Einkommensnachweisen ab Januar 2007 im Juni 2007 u.a. eine Lohn-/Gehaltsabrechnung von der Klägerin für April 2007 über einen Verdienst von 24,00 EUR brutto bei einem in der Abrechnung ausgewiesenen Arbeitseintritt am 27. März 2007 und einem Gesamtbruttolohn von 284,00 EUR beim Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 19. März 2008 forderte der Beklagte die Klägerin zur Hergabe ei-ner Verdienstbescheinigung (Zusatzblatt 2.2) für den Zeitraum 27. März 2007 bis 31. März 2007 innerhalb einer Frist bis zum 12. April 2008 auf und berief sich hierzu auf § 60 Abs. 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift sei er ermächtigt, die Auskünfte ein-zuholen. Wer sich weigere, der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachzukommen, handele ordnungswidrig.

Die Klägerin übersandte am 7. April 2008 die Bescheinigung für März 2007 mit einem darin ausgewiesenen Brutto- und zugleich Nettoarbeitsentgelt von 260,00 EUR und stellte hierfür 22,61 EUR Auslagenersatz (Auslagen für Steuerberater, Porto, Telefon etc.) in Rechnung.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 60 Abs. 3 SGB II zur kostenlosen Auskunft verpflichtet sei. Dies ergebe sich im Gegenschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 SGB II, denn nur diese Vorschriften ordneten die Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausdrücklich an.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2008 und 30. Mai 2008 ihre Forderung wegen geltend gemachter Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR auf 27,61 EUR erhöht.

Mit ihrer am 5. Januar 2009 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie häufiger kurzzeitig Arbeitnehmer aus der Tages-jobvermittlung der Arbeitsagentur beschäftige, um bestimmten eingehenden Aufträ-gen personell gewachsen zu sein. Es bedeute einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für eine kleine Firma, wie sie es sei, wenn sie ein Jahr nach der Be-schäftigung eines Arbeitnehmers durch den Beklagten dazu aufgefordert werde, An-gaben zur Person, zu Beschäftigungszeiträumen und zum Einkommen zu machen. Ihr Steuerberater verlange von ihr jedes Mal eine Gebühr für die Zurverfügungstel-lung von so genannten Altdaten. Aus diesem Grunde dürfe es nicht verwundern, wenn sich ein Arbeitgeber irgendwann frage, ob es sich der Beklagte mit der Inan-spruchnahme und dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nicht zu einfach mache und den Aufwand der anderen Seite unberücksichtigt lasse. Dabei sei zu beachten, dass die Behörde den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln habe. Die Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber sei nur ein subsidiäres Ermittlungs-recht. Seine Mitwirkungspflicht entstehe erst dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Dies habe S. jedoch vorliegend getan. Er habe bereits im Juni 2007 eine Lohn- und Gehaltsabrechnung bei dem Beklagten eingereicht, auf der ein Aprilverdienst von 24,00 EUR und ein Gesamtbruttolohn von 284,00 EUR für die Zeit ab 27. März 2007 ausgewiesen worden sei. Aus der Diffe-renz dieser Beträge ergebe sich der März-Verdienst in Höhe von 260,00 EUR. Weiterer Auskünfte habe es nicht bedurft. Die Mitarbeiter des Beklagten müssten in der Lage sein, den Verdienstbescheinigungen die benötigten Informationen zu entnehmen. Darüber hinaus hätte bereits der Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung die Feststellung einer geringfügigen Beschäftigung ergeben. Als Beschäftigungszeitraum sei dort auch korrekt der 27. bis 31. März 2007 angegeben worden. Damit hätten alle Angaben und Unterlagen dem Beklagten spätestens Mitte 2007 vorgelegen. Ermittlungen bei ihr als ehemaliger Arbeitgeberin seien vor diesem Hintergrund nicht notwendig gewesen. Im Übrigen verweise § 60 Abs. 3 SGB II auf den Abs. 2 dieser Vorschrift mit der Folge, dass auch im Rahmen des § 60 Abs. 3 SGB II der § 21 SGB X zur Anwendung komme.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die Einholung einer Auskunft bei der Kläge-rin unentbehrlich gewesen sei, da der ehemalige Arbeitnehmer S. ihr im Rahmen der Leistungsgewährung mehrfach aufgenommene Erwerbstätigkeiten nicht mitgeteilt und hierzu auch keine Verdienstbescheinigungen vorgelegt habe.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2012 den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 22,61 EUR zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu erstatten. Die Berufung hat es zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 21 SGB X in Verbindung mit § 7 des Jus-tizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhielten u. a. Dritte auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des JVEG, wenn sie durch eine Behörde zur Ermittlung eines Sachverhaltes herangezogen würden. Nach § 7 Abs. 1 JVEG würden dabei bare Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig seien. Für die Beantwortung der Anfrage der Beklagten sei eine Auskunft des Steu-erberaters der Klägerin erforderlich gewesen, für die der Klägerin Kosten entstanden seien. Diese seien demnach von dem Beklagten zu erstatten. Der Anspruch auf die Vergütung des Zeitaufwandes ergebe sich aus § 22 JVEG, der Anspruch auf die Mahnkosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, die Klägerin sei nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zur Erteilung einer (kostenlosen) Auskunft verpflichtet gewesen. Zwar sei diese Regelung gegenüber den oben genannten Vor-schriften spezieller. In § 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei jedoch nur ein Auskunftsersuchen betreffend eines Hilfebedürftigen geregelt, den der Auskunftsverpflichtete "beschäftige". Die Klägerin habe den hier fraglichen Hilfebedürftigen jedoch bezogen auf den Zeitpunkt der Anfrage nicht mehr "beschäftigt". Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift komme daher eine (für den Beklagten kostenlose) Auskunft nicht in Betracht. Um eine uferlose Inanspruchnahme, die mit zunehmendem zeitlichen Abstand größere Kosten für den Auskunftsverpflichteten verursache, zu vermeiden, sei eine restriktive Auslegung der Vorschrift des § 60 SGB II geboten, zumal die oben genannten generellen Vorschrif-ten eine Entschädigung vorsähen.

Gegen dieses am 30. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Februar 2012 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass eine Anwendung des § 21 SGB X schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin als ehemalige Arbeitgeberin weder als Zeugin noch als Sachverständige herangezogen worden sei. Auskünfte seien auch bei beendeten Beschäftigungsver-hältnissen kostenlos zu erteilen; nach den sie bindenden Fachanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 60 SGB II schließe die (kostenfreie) Auskunftspflicht beendete Beschäftigungen ein, wenn die Einkünfte für die Beurteilung der Hilfebe-dürftigkeit von Bedeutung seien. Neben § 60 SGB II sei das Auskunftsverlangen im Übrigen auch bereits von § 57 SGB II gedeckt gewesen. Nach dieser Vorschrift hät-ten Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein könnten. Die Auskunftspflicht nach § 57 SGB II sei von ihrer systematischen Stellung im Gesetz gegenüber der nach § 60 Abs. 3 SGB II als vorrangig anzusehen und verdränge diese im Rahmen ihres Anwendungsberei-ches. Nach § 43 Abs. 1 SGB X sei es zulässig, den streitgegenständlichen Bescheid, der sich ursprünglich auf § 60 SGB II stütze, in einen Bescheid nach § 57 SGB II umzudeuten, denn dieser werde dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder in seinem Wesensgehalt geändert. Die Auskunftspflicht nach § 57 SGB II treffe allein den (ehemaligen) Arbeitgeber eines Leistungsberechtigten. Dieser Arbeitgeber könne für die mit der Erfüllung der Auskunftspflicht verbundenen Aufwendungen keinen Ersatz verlangen. Soweit der Gesetzgeber dem Auskunftspflichtigen einen Anspruch auf Auslagenersatz zubillige, habe er dies bei den Auskunftspflichtigen nach § 60 SGB II durch einen Verweis auf § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X ausdrücklich klargestellt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr - wie jedem anderen Auskunftsverpflichteten auch - ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 60 SGB II zustehe. Dass allein der Arbeit-geber von dem Recht auf Kostenerstattung ausgeschlossen werden solle, gehe aus dem Gesetz – auch im Wege der Auslegung – nicht hervor. Gemäß § 21 Abs. 1 SGB X könnten nicht nur Zeugen und Sachverständige herangezogen werden, son-dern es könnten auch bei Beteiligten Auskünfte jeder Art eingeholt werden. Gemäß Abs. 3 Satz 4 dieser Vorschrift gebe es Entschädigungen oder Vergütungen auf An-trag auch für Dritte, also auch z. B. für ehemalige Arbeitgeber. § 57 SGB II sei dem-gegenüber hier überhaupt nicht einschlägig. Ziel des § 57 SGB II sei es, dass ein Ar-beitgeber kurz nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch Auskünfte über die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben solle, um den Anspruch auf Leistungen an einen Antragsteller z. B. in Bezug auf Sperrzeiten besser beurtei-len zu können. Keinesfalls werde mit dieser Vorschrift bezweckt, ehemalige Arbeit-geber über weit zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Ge-richtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Ver-handlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelhei-ten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Erteilung und Übersendung der "Einkommensbescheinigung – Nachweis über die Höhe des Ar-beitsentgelts". Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer direkten Anwendung des § 21 SGB X. Nach dieser Vorschrift bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Abs. 1 Satz 1). Sie kann insbesondere u. a. Auskünfte jeder Art einholen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige und Dritte her-angezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG ent-schädigt (Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1).

§ 21 SGB X findet vorliegend keine Anwendung, weil der Beklagte die Klägerin - un-geachtet dessen, dass sie nicht natürliche Person ist - nicht formal als Zeugin oder Sachverständige zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung, sondern zur Erteilung ei-ner Auskunft nach § 60 SGB II in Anspruch genommen hat und diese Vorschrift zur Entschädigung der dort genannten auskunftspflichtigen Dritten eine der direkten An-wendung des § 21 SGB X vorgehende abweichende Regelung enthält (§ 37 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -). Denn nach § 60 SGB II haben nur bestimmte in Abs. 2 und 4 genannte Auskunftspflichtige, nicht hingegen die in § 60 Abs. 3 SGB II genannten Personen, zu denen auch die Klägerin zählt, einen Entschädigungsanspruch.

§ 60 SGB II regelt, unter welchen Voraussetzungen welche Dritte bezüglich welcher Tatsachen in welchem Umfang auskunftspflichtig gegenüber dem Leistungsträger sind. Nach § 60 Abs. 3 SGB II hat dabei derjenige, der jemanden, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner beschäftigt (Nr. 1), sowie derjenige, der einen nach § 60 Abs. 2 SGB II zur Auskunft Verpflichteten be-schäftigt (Nr. 2), seinerseits auf Verlangen der Agentur für Arbeit über die Beschäfti-gung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen. Soweit ein Arbeit-geber einen Leistungsbezieher nach dem SGB II beschäftigt und es sich um eine laufende Geldleistung handelt, die der Hilfebedürftige bezieht, so ist er zwar grund-sätzlich bereits nach den §§ 57, 58 SGB II zur Auskunft bzw. auch ohne Aufforde-rung durch den SGB II-Leistungsträger zur Erteilung einer Einkommensbescheini-gung verpflichtet. Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschriften sind die Auskunftspflichten nach den §§ 57, 58 SGB II vorrangig anzuwenden (vgl. Meyerhoff in: jurisPK – SGB II, 3. Auflage 2012, § 60 Rn. 56; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, 7/11 K, § 60 Rn. 8). Stützt sich das Jobcenter allerdings auf eine Auskunftsverpflich-tung nach § 60, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift für das Verlangen und auch für die Entschädigung maßgebend (Voelzke, aaO, Rn. 8; Meyerhoff, aaO, Rn. 13). § 43 SGB X, der die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts ermög-licht, greift hier - jedenfalls soweit der Beklagte hieraus für ihn günstigere Rechtsfol-gen herleiten will - wegen dessen Abs. 2 nicht.

Der Beklagte hat vorliegend sein Auskunftsbegehren auf § 60 Abs. 3 SGB II gestützt. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber, der jemanden beschäftigt, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt verpflichtet. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 SGB II, denn nur diese Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X an, während ein solcher Verweis in § 60 Abs. 3 SGB II fehlt. Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 betrifft dabei Geld- und Kreditinstitute und Versicherungen mit allen Anlageformen, die zu zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen führen, die geeignet sind, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen. Absatz 4 regelt die Auskunftspflicht des Partners über sein Einkommen oder Vermögen. Darüber hinaus enthält auch er Auskunftspflichten von Geld- und Kreditinstituten und Versicherungen zu zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen des Partners. Beide Absätze erfassen mithin gegenüber Absatz 3 einen anderen Personenkreis und gestehen nur diesem eine Entschädigung zu (vgl. auch BT-Drucks. 15/1516, Seite 66). Dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen hat, ist im Übrigen Ausdruck der erhöhten Sozialpflichtigkeit des Arbeitgebers (BSG zu § 144 Abs. 2 AFG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 RAr 2/95 -, zitiert nach juris; Blüggel in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 60 Rn. 46 - 48; Voelzke, aaO, § 60 Rn. 29; Meyerhoff, aaO, § 60 Rn. 60), die nicht nur im SGB II sondern auch in den §§ 312 ff. des SGB III zum Ausdruck kommt.

Die für den Leistungsträger kostenlose Auskunftspflicht erstreckt sich dabei auch auf den Fall einer bereits beendeten Beschäftigung. Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts erfasst § 60 Abs. 3 SGB II nicht nur Beschäftigungen, die zum Zeit-punkt des Auskunftsersuchens noch ausgeübt werden, die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf bereits beendete Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung - wie hier - im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betraf (Voelzke, aaO, § 60 Rn. 37 – vom SG unzutreffend zitiert; Meyerhoff, aaO, § 60 Rn. 59).

Die Auskunft war auch zur Feststellung der Höhe des Leistungsanspruchs erforder-lich. Die Indienstnahme Dritter wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dies bringt § 60 SGB II dadurch zum Ausdruck, dass die Erteilung der Auskunft zur Durchführung der Arbeiten nach dem SGB II "erforderlich" sein muss. Erforderlichkeit besteht nur bei einem konkreten leistungsrechtlichen Anlass, bei wel-chem die erfragten Tatsachen für die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-chende zu beurteilende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage entscheidungser-heblich sind (Meyerhoff, aaO, § 60 Rn. 37). Zu dem Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, auf den Abs. 2 Satz 3 Bezug nimmt und der eine entsprechende Erforderlich-keitsklausel enthält, wird vertreten, dass eine Auskunftspflicht nur besteht, sofern und soweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne sie nicht festgestellt werden kann (Brudermüller in: Palandt, 72. Auflage 2013, § 1605 Rn. 7). Ob diese engen Voraussetzungen bei Unterhaltsverpflichteten auch bei der Inanspruchnahme von Arbeitgebern gelten, ist zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil die Auskunftserteilung hier erforderlich war. Dem Beklagten lag nur die Aprilabrechnung 2007 vor, die Abrechnung für März 2007 haben weder der Leistungsempfänger noch die Klägerin bei der Beklagten eingereicht. Die in der Akte befindliche Aprilabrechnung wies zudem nur das Gesamtbrutto für März und April 2007 in Höhe von 284,00 EUR und nicht wie die später auf Aufforderung des Beklagten am 7. April 2008 eingereichte Einkommensbescheinigung zugleich das für die Leistungsberechnung des Beklagten maßgebliche Nettoarbeitsentgelt (hier genauso hoch) aus. Im Rahmen der hier zu prüfenden Erforderlichkeit ist darüber hinaus zu beachten, dass die Klägerin bereits nach den §§ 312 und 313 SGB III zur Erteilung einer Arbeits- bzw. Nebeneinkommensbescheinigung und ferner nach den §§ 57, 58 Abs. 1 SGB II zur Auskunftserteilung kraft Gesetzes und nicht erst auf Verlangen des Leistungsträgers verpflichtet war und sie dieser Pflicht für den Monat März 2007 nicht nachgekommen ist. In Anbetracht dessen kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass der Beklagte sich sämtliche Informationen durch eigene Berechnungen hätte selbst beschaffen können bzw. darüber bereits verfügte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Gerichtskosten-gesetz (GKG). Dieser richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag der Klägerin wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend, hier also 27,61 EUR.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Rechtsstreit wegen der weitreichenden Auswirkungen auf Arbeitgeber und deren Kostenerstat-tungsrechte bei Pflichten zur Auskunftserteilung nach den §§ 57 bis 60 SGB II grundsätzliche Bedeutung hat. Höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere zum Verhältnis von § 60 Abs. 2 und 3 SGB II liegt bisher nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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