S 12 AS 601/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 601/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, greift das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II normierte
Zusicherungserfordernis nicht, wenn sie im Zeitpunkt des
Auszugs aus dem elterlichen Haushalt keine Leistungen
nach dem SGB II beantragt oder bezogen haben.

2. Den mit dem Auszug unter 25-jähriger aus dem elterlichen
Haushalt verbundenen Umgehungs- und Missbrauchsge-
fahren wird durch § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB hinreichend
Rechnung getragen.

3. Absicht im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II erfordert ein
finales auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die
Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
das für den Umzug prägende Motiv ist. Der nur beiläufig
verfolgte Leistungsbezug ist nicht ausreichend.

4. Die materielle Beweislast trägt insoweit das Jobcenter.
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Be-scheids vom 19.12.2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 16.01.2013 verurteilt, Leis-tungen nach dem SGB II für den Bewilligungsab-schnitt vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 370,00 EUR monatlich zu bewilligen. 2. Der Beklagte erstattet dem Kläger seine außerge-richtlichen Kosten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für den Bewilligungsabschnitt 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung der Kosten der Un-terkunft in Höhe von 370,00 EUR monatlich hat.

Der am 20.12.1989 geborene Kläger beantragte am 11.12.2012 beim Jobcenter Landkreis Rastatt (JC) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit dem 01.12.2012 bewohnt er alleine eine circa 35 m² große Wohnung in der xxx in xxx. Für diese Wohnung muss er laut Mietvertrag vom 14.11.2012 eine monatlich Kaltmiete in Höhe von 260,00 EUR zuzüglich 30,00 EUR für die Einrichtungsgegenstände bezahlen. Hinzukommt eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR monatlich. Aus dem Mietvertrag ist auch ersichtlich, dass die Mutter des Klägers den Mietvertrag als Bürgin mitunterschrieben hat.

Mit Bescheid vom 19.12.2012 bewilligte das JC Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 374,00 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 in Höhe von monatlich 382,00 EUR. Der Bescheid enthielt desweiteren den Hinweis, dass Kosten der Unterkunft nicht übernommen würden, da sich aus dem Mietvertrag ergebe, die Miete und die Ne-benkostenvorauszahlung würden von der Mutter bezahlt. Im übrigen seien die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch.

Am 07.01.2013 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 19.12.2012 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er vor, er sei gezwungen gewesen, seine Mutter bei Abschluss des Mietvertrages als Bürgin anzugeben, da es sonst nicht möglich gewesen wäre die Wohnung anzumieten. Zu diesem Zeitpunkt sei er arbeitslos und bereits in psychischer Behandlung gewesen. Die Bezahlung der Miete sei von ihr nur vorü-bergehend zugesichert worden, solange er selbst nicht für die Miete aufkommen könne.

Mit Bescheid vom 16.01.2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ergänzend zum Bescheid vom 19.12.2012 wurde dieser damit begründet, dass der Kläger bereits keine tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung habe, da die Mietkosten durch die Mutter übernommen würden. Des weiteren sehe § 22 Abs. 5 SGB II vor, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Umzug grundsätzlich die Zusicherung des kommunalen Trägers bedürfen. Eine solche Zusicherung sei vorliegend nicht gegeben. Eine Ausnahme vom Zusiche-rungserfordernis sei nicht ersichtlich, noch durch den Kläger vorgetragen worden. Bereits deswegen seien die Kosten der Unterkunft im Falle des Klägers nicht zu übernehmen.

Deswegen hat der Kläger am 18.02.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Zu deren Begründung trägt er vor, das Jugendamt habe ihm nahe gelegt, von zu Hause auszuziehen. Diesem Vorschlag sei er zum 01.12.2012 nachgekommen, ohne zu wissen, dass er hierfür eine Zustimmung des JC benötige. Seine Mutter habe ihn unterstützt, da er ohne finanzielle Beteiligung keinen Mietvertrag hätte eingehen können. Seit November 2012 befinde er sich darüber hinaus in therapeutischer Behandlung. Das Zusicherungserfordernis greife nach Sinn und Zweck nur bei Personen, die im Zeitpunkt des Auszugs bereits Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen seien. Er habe zum Zeitpunkt des Auszugs und davor keine Leistungen bezogen und auch nicht beantragt, daher greife das Zusicherungserfordernis nicht ein. Den mit dem Auszug unter 25-jähriger aus dem elterlichen Haushalt verbundenen Umgehungs- und Missbrauchsgefahren werde durch § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II hinreichend Rechnung getragen. Das für ihn prägende Motiv für den Auszug sei seine psychische Situation gewesen. Dies sei durch den Dipl.-Soz. Arbeiter Xxx schriftlich bestätigt worden.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 16.01.2013 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung angemessener Kosten der Unterkunft von 370,00 EUR monatlich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidung weiterhin für zutreffend und führt aus, Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug werden, sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages für die Unterkunft zugesichert hat. Schwerwiegende soziale Gründe, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, seien nicht schlüssig vorgetragen worden. Auch sei der Umzug zur Eingliederung in Arbeit nicht erforderlich gewesen. Das Zusicherungserfordernis greife auch im Falle des Klägers, da die Hilfebedürftigkeit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages eindeutig vorgelegen habe. Es sei eine zeitliche Kohärenz zwischen Umzug bzw. Mietvertragsabschluss und SGB II Leistungsbezug gegeben, sodass eine Anwendung von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II gegeben sei. Eine Prüfung der Missbrauchsabsicht nach Satz 4 bleibe somit entbehrlich. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt einer Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des wei-teren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 370,00 EUR für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.05.2013.

II. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Das Arbeitslosengeld II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

1. Der Kläger bewohnt seit 01.12.2012 eine Wohnung in der Xxx in xxx. Die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von circa 35 m². Der Kläger zahlt laut Mietvertrag hierfür einen Mietzins von 260,00 EUR plus 30,00 EUR für die Einrichtungsgegenstände. Hinzukommen 80,00 EUR für die Nebenkostenvorauszahlung. Es kann dahinstehen, ob die Kosten der Unterkunft in Höhe von 370,00 EUR angemessen sind im Sinne der vom BSG entwickelten sog. "Produkttheorie" (vgl. BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Denn zum einen besteht für die Stadt Xxx kein schlüssiges Konzept, so wie dieses vom BSG gefordert wird (vgl. BSG vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R). Dies hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.06.2013 selbst mitgeteilt. Im Zweifel sind daher die Höchstbeträge nach § 12 WoGG heranzuziehen. Für einen Ein-Personenhaushalt in der Mietenstufe III ist danach eine Miete nebst kalten Nebenkosten in Höhe von 330,00 EUR vorgesehen. Hinzu kommt laut Rechtsprechung des BSG ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % (vgl. BSG vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 16/11 R; vgl. auch LSG Baden-Württemberg vom 07.11.2012, Az.: L 3 AS 5600/11). Die vom Kläger laut Mietvertrag vom 14.11.2012 zu zahlende Miete liegt im Rahmen dessen und ist daher zu übernehmen. Zum anderen sind die Kosten der Unterkunft ohnehin mindestens für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen, wie dies durch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehen ist.

2. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II berufen. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn (1.) die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, (2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Satz 2). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (Satz 3). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (Satz 4).

Zwar hat der Kläger unstreitig vor dem Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung des JC nicht eingeholt. Nach Ansicht der Kammer ist die fehlende Zusicherung des örtlich zuständigen Leistungsträgers im vorliegenden Fall für eine Leistungsgewährung unschädlich. Das Zusicherungserfordernis greift im vorliegenden Fall nicht, da sich der Kläger vor dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befunden hat.

§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II findet nach seinem Sinn und Zweck nur bei Personen ein, die im Zeitpunkt des Auszuges bereits Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind. Demgegenüber greift das Zusicherungserfordernis dann nicht ein, wenn einer unter 25-jähriger im Zeitpunkt des Auszugs aus dem Haushalt seiner Eltern keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen hat (vgl. SG Heilbronn, Beschluss vom 23.03.2011, Az.: S 13 AS 105/11 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.07.2010, Az.: L 7 AS 175/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2010, Az.: L 5 AS 155/10 B ER; vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rdnr. 137). Für die vergleichbare Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II hat auch das BSG bereits entschieden, dass eine Zusicherung entbehrlich ist, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages keine Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, Az.: B 4 AS 10/10 R). Zwar ist es richtig, dass sich der Wortlaut des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II auf "Personen" beschränkt, während § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II von "leistungsberechtigten Personen" spricht. Die Kammer kann sich dennoch nicht dem Argument anschließen, hieraus sei zu entnehmen, dass ein faktischer Leistungsbezug zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht notwendig sei, um die Anwendung des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu eröffnen. Eine zeitliche Kohärenz zwischen Umzug bzw. Mietvertragsabschluss und Leistungsbezug reicht nicht aus, um eine Anwendung von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu ermöglichen. Würde man dieser Argumentation folgen, würde dies zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II obsolet wäre. Mit dieser Regelung aber, wird den mit dem Auszug unter 25-jähriger aus dem elterlichen Haushalt verbundenen Umgehungs- und Missbrauchsgefahren bereits hinreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Fall steht aber auch § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II einer Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht im Wege. Die Anwendung von § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II erfordert die Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen her-beizuführen. Absicht in diesem Sinne erfordert ein auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv gewesen ist. Der mit dem Umzug nur beiläufig verfolgte Leistungsbezug reicht hingegen nicht aus (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: L 3 AS 128/08). Der Auszugswillige muss mithin vom Eintreten der Hilfebedürftigkeit durch den Umzug nicht nur Kenntnis haben, sondern der Umzug muss gerade auf dieses Ziel gerichtet sein; es genügt nicht, wenn der Leistungsbezug anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Eine solche Absicht liegt nach Überzeugung der Kammer im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger ist nach eigenen Angaben wegen der psychischen Situation aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Bestätigt wird dies auch durch die schriftliche Erklärung des Dipl.-Soz. Arbeiter Xxx vom 12.12.2012. Dieser hatte ausgeführt, aufgrund der schwierigen häuslichen Situation könne der Kläger nicht mehr zu Hause wohnen. Es bestünden seit Jahren schwerwiegende Spannungen zwischen ihm und seinen Eltern. Aus der ärztlichen Bescheinigung der Klinik Xxx lässt sich entnehmen, dass beim Kläger eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, wegen derer er sich weiterhin dort in Behandlung befindet. Kann dem Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Jobcenters (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2010, Az.: L 5 AS 155/10 B ER). Die materielle Beweislast liegt mithin beim Beklagten.

3. Auch die Tatsache, dass der Mietvertrag von der Mutter des Klägers mitunter-schrieben wurde, ist noch kein Ausschlussgrund. Ausweislich des Mietvertrages obliegt das Nutzungsrecht der Wohnung alleine dem Kläger. Er alleine hat den Rechtsstatus nach den §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Mutter hat nur zur Absicherung des Mietzinses unterschrieben. Etwaige zivilrechtliche Vertragsansprüche des Vermieters gegen einen Bürgen oder gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche sind bei der Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruches unbeachtlich.

III. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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