L 5 AS 729/13 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1801/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 729/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni und Juli 2013.

Die miteinander verheirateten Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Der Antragstellerin war von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit St (BA), zunächst Arbeitslosengeld (Alg I) iHv 17,29 EUR/Tag (monatlich 518,70 EUR) ab 1. Februar 2013 für 450 Tage bewilligt worden. Die Antragstellerin hatte am 30. Januar 2013 von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Nachzahlung iHv insgesamt 6.088,55 EUR (iHv 1.238,55 EUR als Urlaubsabgeltung und iHv 4.850 EUR als Abfindung) erhalten. Mit Bescheiden vom 4. und 5. März 2013 verfügte die BA das Ruhen der Alg I-Leistungen wegen des Bezugs der Urlaubsabgeltung im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 5. März 2013 sowie wegen eines Erstattungsanspruchs im Zeitraum vom 6. bis zum 31. März 2013. Seit dem 1. April 2013 wird das Alg I wieder in ursprünglich bewilligter Höhe geleistet.

Unter dem 16. April 2013 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Weiterbewilligung der SGB II-Leistungen ab Juni 2013. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für die Monate Juni und Juli 2013 ab. Sie seien wegen erzielten Einkommens nicht hilfebedürftig.

Dagegen legten sie unter dem 30. Mai 2013 Widerspruch ein. Die Urlaubsabgeltung sei zweckgebunden. Sie sei als Vermögen anzusehen und im Übrigen verbraucht. Schließlich seien nicht alle relevanten Freibeträge berücksichtigt worden. Über den Widerspruch hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

Die Antragsteller haben am 4. Juni 2013 beim Sozialgericht M (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von SGB II-Leistungen mindestens iH des ihnen zuletzt für die Monate April und Mai 2013 bewilligten Betrags von 607,95 EUR/Monat ab 1. Juni 2013 zu verpflichten.

Am 10. Juni 2013 hat der Antragsteller telefonisch gegenüber dem Antragsgegner erklärt, sie hätten einen Betrag iHv 6.000 EUR vom Konto abgehoben und bewahrten ihn zu Hause auf.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, das Einkommen der Antragstellerin iHv monatlich 518,70 EUR (Alg I) und 1.014,76 EUR (der Betrag der Einmalzahlung verteilt auf sechs Monate) reiche aus, um den Bedarf der Antragsteller zu decken.

Das SG hat mit Beschluss vom 13. Juni 2013 den Antrag abgelehnt. Die Einmalzahlung sei auf sechs Monate verteilt als Einkommen anzurechnen. Gründe für eine Nichtberücksichtigung seien nicht ersichtlich.

Die Antragsteller haben dagegen am 11. Juli 2013 Beschwerde eingelegt. Die Einmalzahlung sei eine zweckgebundene Leistung. Sie sei für die Vergangenheit gezahlt worden und somit dem Schonvermögen zuzuordnen. Jedenfalls hätte die Verteilung des Einkommens nicht über den ursprünglichen, vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 dauernden Bewilligungsabschnitt hinaus erfolgen dürfen. Die Verteilung hätte zudem so vorgenommen werden müssen, dass sie weiter krankenversichert seien. Die nun zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge für die freiwillige Weiterversicherung führten zur Hilfebedürftigkeit.

Sie beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Monate Juni und Juli 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II iHv mindestens 607,95 EUR/Monat zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einmalzahlung sei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ab Februar 2013 auf sechs Monate verteilt als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe mit dem Alg I ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen iHv 1.466,58 EUR, das den Gesamtbedarf übersteige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über 750 EUR, da die Antragsteller für die Monate Juni und Juli 2013 eine Gesamtleistung iHv 1.215,90 EUR begehren.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsteller sind in den streitgegenständlichen Monaten nicht hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen. Denn sie sind in der Lage gewesen, durch Einsatz von Einkommen ihren Bedarf, der nach der von ihnen nicht angegriffenen Berechnung des Antragsgegners im Bescheid vom 27. Mai 2013 monatlich 1.089,88 EUR beträgt, zu decken.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Einmalzahlung des früheren Arbeitgebers, die sich nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnung aus einer Urlaubsabgeltung iHv 1.238,55 EUR und einer Abfindung iHv 4.850 EUR zusammensetzte, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zweckbestimmt und fällt daher nicht unter die Regelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches im Einzelfall demselben Zweck dienen.

Für Abfindungen hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass sie nicht als privilegiertes Einkommen iSv § 11 SGB II a.F. zu bewerten sind (vgl. Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 47/08 R, juris; Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 86/08 R, juris). Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche seien insbesondere nicht zweckbestimmt iSv § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F., da ihnen ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen sei.

Entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung. Der Urlaub wird nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abgegolten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Urlaubsabgeltung stellt einen auf eine finanzielle Vergütung iSv Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäisches Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gerichteten reinen Geldanspruch dar (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: 9 AZR 652/10, RN 23, juris). Er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatz für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift zur zweckgerichteten Verwendung der Urlaubsabgeltung findet sich nicht. Die Antragsteller haben auch nicht geltend gemacht, dass der Urlaubsabgeltung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf privatrechtlicher Grundlage eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen worden wäre.

Die Gesamtzahlung war daher nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Einkommen auf sechs Monate zu verteilen, da der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Da der Zufluss der Einmalzahlung durch Gutschrift auf dem Girokonto am 30. Januar 2013 erfolgte, d.h. zu einem Zeitpunkt, da bereits Leistungen für den Monat Januar 2013 ohne Berücksichtigung dieses Einkommens erbracht worden waren, war eine Anrechnung ab Februar 2013 vorzunehmen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Die Nachzahlung war dabei gleichmäßig auf sechs Monate – hier bis einschließlich Juli 2013 – zu verteilen. Im Gegensatz zu der früher geltenden Regelung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a.F.) hat der Leistungsträger nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II kein Ermessen, einen abweichenden Verteilzeitraum zu bestimmen (vgl. Schmidt in Eicher: SGB II, 3. Auflage 2013, § 11 RN 37). Auch der Ablauf von Bewilligungszeiträumen ist rechtlich nicht relevant. Denn der zugeflossene Betrag verliert den Charakter als Einkommen auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 33/12 R, RN 12, juris).

Von dem Einmaleinkommen sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II die im Zuflussmonat anfallenden unvermeidbaren Aufwendungen abzusetzen. Da nach der Gehaltsabrechnung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden und notwendige Ausgaben weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind, kommen vorliegend nur die Versicherungspauschale iHv 30 EUR und der monatliche Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag iHv 6,88 EUR als Absetzbeträge in Betracht, die einmalig vorweg abzuziehen sind (vgl. Schmidt, a.a.O., § 11b RN 31). Danach ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag iHv 1.008,61 EUR (6.051,76 EUR: 6). Dieser übersteigt zusammen mit dem Alg I-Einkommen iHv 518,70 EUR, das in den hier streitgegenständlichen Monaten Juni und Juli 2013 zur Auszahlung gekommen ist, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf iHv 1.089,88 EUR deutlich, sodass kein SGB II-Leistungsanspruch besteht.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung führt vorliegend der Wegfall der SGB II-Leistungen nicht dazu, dass die Antragsteller selbst Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung entrichten müssten, da ihr Krankenversicherungsschutz bereits aufgrund des Bezugs von Alg I-Leistungen durch die Antragstellerin – jedenfalls in den hier streitgegenständlichen Monaten – sichergestellt ist.

Da schließlich nach den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren am 10. Juni 2013 von der Einmalzahlung ein Betrag iHv 6.000 EUR nach Abheben vom Girokonto lediglich zu Hause aufbewahrt wurde und somit auch zur Bedarfsdeckung in den streitgegenständlich Monaten Juni und Juli 2013 zur Verfügung stand, bestand auch insoweit kein Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved