L 8 SO 157/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 396/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 157/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist in der Sozialhilfe zulässig (zur Abtrennbarkeit eines Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Urteil des Senats vom 29.04.2010, L 8 SO 77/08).
2. Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der SHT im Grundsatz eine Aufhebung iSv von § 44 SGB X oder § 48 SGB X prüfen; er ist an eine vorhergehende Regelung gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R).
3. Ergehen am gleichen Tag eine isolierte Entscheidung über die Ablehnung eines Mehrbedarfs und ein Bescheid über Dauerleistungen der Grundsicherung ohne Erwähnung eines Mehrbedarfs, ist in Auslegung des gesamten Verwaltungshandelns von zwei nebeneinanderstehenden Regelungen auszugehen, auch wenn im Leistungsbescheid aufgeführt ist, dass der Betrag als Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für die Bedarfsgemeinschaft zu verstehen sei.
4. Ein später ergangener neuer Ablehnungsbescheid bewirkt eine Erledigung eines solchen früheren Bescheides (Anschluss an BSG Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Urteil des Senats vom 09.08.2012, L 8 SO 206/10).
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere um die Zahlung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab 01.01.2005.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger erhält seit 01.09.1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und daneben seit 01.04.1994 Sozialhilfe. Bis zum 31.12.2004 erhielt er Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Grundsicherungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); seit dem 01.01.2005 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Bis einschließlich 31.05.2004 war in den dem Kläger gewährten Leistungen für den Lebensunterhalt ein Mehrbedarfszuschlag für Krankenkost enthalten. Dies beruhte vor allem auf einer beim Kläger bestehenden Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus). Mit Bescheid vom 24.06.2004 wurde die Bewilligung dieser Leistung für die Zeit ab 01.06.2004 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 09.02.2006, hat der Kläger mit am 27.02.2006 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenem Schreiben Klage erhoben (S 48 SO 106/06). Diese Klage wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2009 zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 21.12.2004, geändert durch Bescheid vom 05.01.2005, bewilligte die Beklagte Leistungen für den Monat Januar 2005, ohne einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu berücksichtigen. Der Bescheid vom 05.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2011 ist Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 53 SO 88/11.

Ein weiterer Bescheid vom 17.02.2005 regelte die Höhe der Leistungen für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006. Mit Bescheid vom 17.06.2005 wurden Leistungen für den Zeitraum ab 01.07.2005 gewährt.

Mit Bescheid vom 05.01.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Mehrbedarfs gem. § 30 Abs. 5 SGB XII ab. Der Entscheidung lag ein ärztliches Gutachten vom 17.12.2004 zu Grunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.01.2005 zurück.

Mit Bescheid vom 09.06.2006 traf die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2006 nochmals eine ablehnende Entscheidung über die Gewährung eines entsprechenden Zuschlags. Dieser Bescheid ist - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 - Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 53 SO 464/10.

Gegen den Bescheid vom 05.01.2005, mit dem die Anerkennung eines Mehrbedarfs abgelehnt worden war, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2009 hat der Kläger am 02.10.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er leide unter Diabetes, Polyneuropathie und anderen gesundheitlichen Einschränkungen. Deshalb sei ihm ein Mehrbedarf zuzuerkennen.

Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 21.12.2009 zu dem bei ihm (aus seiner Sicht) bestehenden Mehrbedarf befragt. Der Kläger hat dieses Schreiben nicht beantwortet.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den aktuellen "Empfehlungen" des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008 sei bei den nach der Aktenlage beim Kläger bestehenden Erkrankungen (insbesondere Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Hyperurikämie) ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand in der Regel zu verneinen. Umstände, weshalb dies im Falle des Klägers ausnahmsweise anders sein könnte, seien weder (auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht) vom Kläger vorgebracht worden, noch seien sie sonst ersichtlich. Auch deute nichts darauf hin, dass die beim Kläger bestehenden Nervenschädigungen (Polyneuropathie) eine besondere Ernährung erforderlich machten.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 22.06.2010 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 15.07.2010, beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen am 19.07.2010, hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2010 Berufung eingelegt. Ihm stehe ein ernährungsbedingter Mehrbedarf zu; er habe sich an dem Buch "Sozialhilfe von A bis Z" orientiert. Der Kläger legte verschiedene ärztliche Atteste und Berichte vor. Er hat deutlich gemacht, dass er die Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs begehrt, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Das Berufungsgericht hat ein internistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage von Dr. B., A-Stadt, eingeholt; das Gutachten wurde unter dem 26.06.2013 erstattet und bestätigt das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens.

Die Beteiligten haben sich zu dem Gutachten nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


1.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Die Berufung ist ohne Zulassung statthaft, weil sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist nämlich der vom Kläger begehrte ernährungsbedingte Mehrbedarf für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2006.

a)
Der Streitgegenstand wurde zulässigerweise von dem Kläger inhaltlich mit seinem Antrag (§ 123 SGG) auf die Frage begrenzt, ob ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht (zur Abtrennbarkeit eines Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Rn. 11 m.w.N.).

Der angegriffene Bescheid vom 05.01.2005 regelt eigenständig (isoliert) die Frage, ob dem Kläger ein ernährungsbedingter Mehrbedarf für den Zeitraum ab 01.01.2005 zusteht.

Zwar hat die Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Sozialhilfeleistungen für Januar 2005 bereits mit Bescheid vom 21.12.2004, geändert durch Bescheid vom 05.01.2005 festgesetzt. Weitere Bescheide ergingen am 17.02.2005 und am 17.06.2005. Diese Bescheide enthielten jeweils den Hinweis
"dass der oben genannte Betrag als Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für Ihre Bedarfsgemeinschaft zu verstehen ist.".
Diese Formulierung spricht dafür, dass mit den genannten Bescheiden die Gewährung höherer Leistungen auch abgelehnt wurde, soweit zusätzliche Anspruchsgrundlagen - wie etwa § 30 Abs. 5 SGB XII - nicht explizit angesprochen wurden. Dies würde bedeuten, dass die Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom 05.01.2005 lediglich eine auf § 44 SGB X oder § 48 SGB X zu stützende Änderung des Bewilligungsbescheides abgelehnt hätte.

Dieser - unter systematischen Gesichtspunkten vorzugswürdigen - Auffassung folgt der Senat im vorliegenden Einzelfall nicht. Grundsätzlich ist die Verwaltung an ihre eigene Regelung gebunden (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Ausschlaggebend für den Senat ist, dass die Beklagte am 05.01.2005 zwei getrennte Bescheide erlassen hat, von denen einer allgemein die Höhe der Sozialhilfeleistungen und einer ausdrücklich die Frage nach der Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs zum Gegenstand hatte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte bezüglich des Mehrbedarfs eine eigenständige (isolierte) Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine doppelte Entscheidung beabsichtigt hätte oder einen der beiden Bescheide vom 05.01.2005 versehentlich erlassen hätte, liegen nicht vor. Die Bescheide, mit denen laufende Leistungen bewilligt wurden, sind hier ausnahmsweise dahingehend auszulegen, dass sich die Beklagte eine gesonderte Entscheidung über einen Anspruch auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs vorbehält (in diesem Sinne auch das Urteil des Senats vom 29.04.2010, L 8 SO 77/08). Der Bescheid über den ernährungsbedingten Mehrbedarf kann hier im Übrigen bereits wegen der Gleichzeitigkeit mit dem Bewilligungsbescheid vom 05.01.2005 keine Entscheidung zu den §§ 44, 48 SGB X enthalten.

b)
Dies bedeutet, dass sich der streitbefangene Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 - und damit über mehr als ein Jahr - erstreckt, weil die Beklagte am 09.06.2006 einen neuerlichen Ablehnungsbescheid für den Zeitraum ab 01.07.2006 erlassen hat.

Auf welchen Zeitraum sich der Streitgegenstand erstreckt, ist nach dem Maßstab des BSG-Urteils vom 02.02.2010 (B 8 SO 21/08 R, Rn. 9) zu entscheiden. Danach führen zwischenzeitlich ergangene neue Bescheide für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu einer Erledigung eines früheren Ablehnungsbescheides nach § 39 Abs. 2 SGB X.

Der Senat sieht in dem Bescheid vom 17.02.2005, mit dem die Beklagte die Höhe der Leistungen für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 (neu) regelte, sowie in weiteren entsprechend aufgebauten Bescheiden keine "neuen Bescheide" im Sinne dieser Rechtsprechung. Zwar enthalten auch diese Bescheide regelmäßig den Hinweis,
"dass der oben genannte Betrag als Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für Ihre Bedarfsgemeinschaft zu verstehen ist.".
Da die Beklagte aber nicht explizit auf die am 05.01.2005 separat geregelte Frage eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs eingegangen ist, wäre es widersprüchlich, die weiteren Bewilligungsbescheide - anders als den Bewilligungsbescheid vom 05.01.2005 - als Entscheidungen über die Berücksichtigung eines solchen Mehrbedarfs auszulegen.

Eine neue Entscheidung, die den streitgegenständlichen Zeitraum begrenzt, liegt vielmehr erst in dem Bescheid vom 09.06.2006, mit dem die Beklagte die Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ab 01.07.2006 ausdrücklich abgelehnt hat.

2.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG).

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 30 Abs. 5 SGB XII. Dieser sieht vor, dass für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt wird.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die für den Kläger unter medizinischen Aspekten gebotene Ernährungsweise ist nicht mit Mehrkosten verbunden. Der Senat stützt sich dabei auf das schlüssige Sachverständigengutachten nach Aktenlage von Dr. B., A-Stadt, vom 26.06.2013.

Die gerichtliche Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom mit fibromyalgischem Beschwerdebild im Vordergrund steht. Bereits ab 1988 hat der Kläger an rezidivierenden Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie multiplen Gelenkschmerzen gelitten. Es sind degenerative Gelenkveränderungen vor allem der Knie- und Schultergelenke festgestellt worden. Es hat sich jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf ein primär entzündliches Gelenkleiden ergeben.

Zumindest ab Mitte der neunziger Jahre ist auch ein deutliches Übergewicht belegt. Bei dem Kläger liegt die klassische Komponente eines metabolischen Syndroms mit Bluthochdruck, Hyperlipoproteinämie, Diabetes mellitus Typ II b neben Übergewicht vor; zusätzlich finden sich an übergewichtsassoziierten Erkrankungen eine Fettleber, ein Schlafapnoe-Syndrom und eine Hyperurikämieneigung mit Gicht. Die Basistherapie des metabolischen Syndroms besteht in einer Lebensstiländerung mit vermehrter Bewegung, Nikotinkarenz und Ernährungsumstellung. Letztere umfasst eine moderate Reduktion der Energieaufnahme, eine Bevorzugung von komplexen Kohlenhydraten und reichlich Ballaststoffen, Verminderung des Fettverzehrs mit Modifizierung der Fettsäurezufuhr. Mehrkosten sind mit einer moderaten anhaltenden reduzierten Kalorienaufnahme sicher nicht verbunden. Neben der Gewichtsreduktion und einer weit gehenden Reduzierung des Alkoholkonsums wird ein Bluthochdruckleiden gerade bei Übergewichtigen auch durch eine Reduzierung der Kochsalzaufnahme positiv beeinflusst. Zu vermeiden sind dabei vor allem das Nachsalzen kochsalzhaltiger Fertigprodukte, salzhaltige Brotbeläge, insbesondere gepökelte Fleischwaren und Rauchwaren. Auch hierdurch entstehen keine Mehrkosten.

Eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ II b, ein überhöhter Fettgehalt der Leber und eine Hyperurikämie beziehungsweise Gicht erfordern keine Ernährung, die sich von der generell empfohlenen Vollkost unterscheidet.

Einzugehen ist aber auch auf die schon 1995 im Bericht einer Klinik erwähnten häufigen durchfälligen Stühle. Diese sind im Rahmen eines Reizdarmsyndroms gesehen worden. Eine kostenaufwändige besondere Ernährung ist bei einem solchen Syndrom generell und insbesondere beim Kläger nicht erforderlich, da dies nicht mit einer Reduzierung des Allgemein- und Ernährungszustandes des Klägers verbunden ist. Hinweise auf ein primär entzündliches Darmleiden im Sinne eines Morbus Crohn oder einer Colitis ulcerosa gibt es nicht.

Die Therapie bei einer Pankreasinsuffizienz ist nicht eine besonders kostenaufwändige Ernährung, sondern eine orale Substitution der Pankreasenzyme. Lediglich bei einer glutensensitiven Enteropathie, einer Sprue, mit einer Unverträglichkeitsreaktion der Dünndarmzotten gegenüber der Gliadinfraktion des Glutens, sind ernährungsmedizinische Mehrkosten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich aber um ein schweres Erkrankungsbild mit erheblicher Reduzierung des Allgemein- und Ernährungszustands.

Ausgehend von den festgestellten Gesundheitsstörungen ist also nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen eine kalorienreduzierte Form der Vollkost mit nur geringen Kostanpassungen (Kochsalz nur 3-6 g, purinarm, nach Möglichkeit Alkoholkarenz) angezeigt. Eine mit finanziellen Mehrkosten verbundene Krankenkost ist nicht erforderlich.

Der Senat folgt den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen.

Das Ergebnis steht in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008. Diese sind zwar nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II, die insoweit auf den Bereich des SGB XII übertragbar ist, keine antizipierten Sachverständigengutachten und ersetzen daher nicht die behördliche und gerichtliche Sachverhaltsermittlung im Einzelfall. Sie können jedoch zum Abgleich der Ergebnisse herangezogen werden. Bei Übereinstimmung können weitere medizinische und ggf. ernährungswissenschaftliche Ermittlungen entbehrlich sein (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R, Rn. 20-23; vgl. zum SGB XII auch BSG, Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 11/10 R, Rn. 24).

So liegt es hier. Insbesondere die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen Diabates, Hyperlipidämie; Hyperurikämie, Fettleber und Art. Hypotonie bringen nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008 im Regelfall keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf mit sich. Bei diesen Erkrankungen ist eine ausgewogene Vollkost erforderlich, die nicht mit Mehrkosten verbunden ist. Da die Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Rechtsnormqualität aufweisen, gibt es keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw. in diese einfließen zu lassen, wenn der streitgegenständliche Zeitraum - wie hier - vor der Veröffentlichung der aktuellen Empfehlungen am 01.10.2008 lag (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R, Rn. 23).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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