L 3 AS 1800/13 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 1099/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1800/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen.

2. Eine freie Förderung im Sinne von § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II kann unter anderem in Bezug auf die Kosten für die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit in Betracht kommen. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut ferner nicht dem Grunde nach ausgeschlossen, dass im Rahmen der freien Förderung auch Kosten, die zur Vorbereitung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle entstehen, übernommen werden können.

3. Für eine ordnungsgemäße Klageerhebung ist es ausreichend, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Das Klageziel hat das Gericht von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufs aufzuklären. Bei einem unklaren Klageziel können sich aber die Ungewissheiten im
Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu Lasten des Antragstellers auswirken.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde vom Oktober 2013, die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht im Beschluss vom September 2013 gerichtet ist, ist zulässig, insbesondere statthaft.

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache zum einen die Übernahme von Kosten für Patentrecherchen. Im Verwaltungsverfahren reichte sie hierzu eine Rechnung der Agentur für I und T GmbH L in Höhe von 162,49 EUR ein. Die Kosten für einen Patentanwalt bezifferte sie auf 1.500,00 EUR bis 1.800,00 EUR. Zum anderen begehrt die Klägerin die Übernahme von Kosten für einen neuen Personalausweis in Höhe von 28,80 EUR. Für eine Beschwerde in dieser Angelegenheit sind die Voraussetzungen keines der in § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier maßgebenden, vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) aufgeführten Ausschlussgründe gegeben.

II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. August 2007 – L 3 AS 114/06 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 22 [Beschaffung eines Personalausweises, eines Reisepasses oder der Passfotos]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – L 12 AS 2597/11 – NDV-RD 2012, 54 = JURIS-Dokument Rdnr. 25 f.)

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Gesetzgeber rechnet zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter der dortigen laufenden Nummer 82 auch die Aufwendungen für einen Personalausweis (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 63). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen nach der Gesetzesbegründung neben den laufenden Bedarfen auch in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallende Bedarfe. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 97). Wegen der pauschalierenden Bedarfsfestsetzung, die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 ff.) nicht beanstandet worden ist, kann der der Klägerin nach Maßgabe von § 20 SGB II zustehende Regelbedarf nicht erhöht werden (ständige Rspr. des BSG; vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 – SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 = JURIS-Dokument Rdnr. 20, m. w. N.). Die Möglichkeit, einen individuellen Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wie dies im Sozialhilferecht nach § 27a Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erfolgen kann, ist für das Grundsicherungsrecht nicht vorgesehen.

Ein Mehrbedarf im Sinne des allein in Betracht kommenden § 21 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich aber um einmalige, nicht um laufende Aufwendungen. Der Umstand, dass Personalausweise für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt werden (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis [Personalausweisgesetz - PAuswG]), macht den Bedarf nicht zu einem laufenden (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rdnr. 25)

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine darlehensweise Leistungserbringung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II, der für alle Darlehen nach dem SGB II gilt (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 115), werden Darlehen nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen gemäß § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. In diesem Sinne ist es der Klägerin möglich, den geltend gemachten Bedarf auf andere Weise zu decken. Zum einen ist sie auf die Regelung in § 1 Abs. 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV) vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) zu verweisen. Danach kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Zuständig für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind gemäß § 7 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden). Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind im Freistaat Sachsen die Gemeinden (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen [SächsAGPassPAuswG] vom 29. September 2010 [SächsGVBl. S. 263]). Die Klägerin ist deshalb gehalten, einen entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen Personalausweisbehörde zu stellen. Zum anderen waren die Aufwendungen für den neuen Personalausweis seit langem vorhersehbar. Die Klägerin war deshalb gehalten, für den vorhersehbaren Kostenaufwand eine Rücklage, auch aus den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, anzusparen, zum Beispiel durch Mittelumschichtung (vgl. Blüggel, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 24 Rdnr. 54; von Boetticher/Münder, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 24 Rdnr. 9). Gründe, dies sie hätten hindern können, einen Betrag in Höhe von 28,80 EUR anzusparen, sind nicht ersichtlich

b) Die Klage hat auch in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Patentrecherche und den Patentanwalt derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne.

Nach Aktenlage ist bereits unklar, wofür die Recherche betrieben wurde und die Beratung eines Patentanwaltes in Anspruch genommen wurde oder werden soll. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für eine ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. § 92 SGG) ausreichend, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Das Klageziel hat das Gericht von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufs aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2006 – B 3 KR 20/05 RBSGE 97, 125 ff. = SozR 4-1500 § 92 Nr. 3 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 14). Bei einem unklaren Klageziel können sich aber die Ungewissheiten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu Lasten des Antragstellers auswirken.

Vorliegend hat die Klage unter keinem aus einer Stellungnahme der Klägerseite zu entnehmenden Klageziel eine hinreichende Erfolgsaussicht.

(1) Die Klägerin übt nach ihren Angaben in der Einkommenserklärung vom 13. März 2012 die selbständige Tätigkeit "Marketing + Vertrieb, Massagen" aus. Nach den Angaben ihrer Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 8. Juli 2013 ist sie als Kosmetikerin tätig. Im Schreiben vom 11. April 2012 gab die Klägerin an, dass sie auf Grund einer veränderten Geschäftslage das Konzept ändern müsse und nur die Möglichkeit einer Gewerbeerweiterung sehe. Investitionen von 200,00 EUR seien unumgänglich. Mit Schreiben vom 21. Juli 2012 beantragte sie dann die Übernahme der Kosten für die Patentrecherche "Innendämmung/Dachdämmung" sowie für Beratungskosten. Sie habe den Antrag erst jetzt gestellt, weil sie in Erfahrung habe bringen wollen, ob sich die Investitionen rechnen könnten. Aus diesen Angaben kann ein objektiver Beobachter entnehmen, dass die Klägerin erwägt, ihre selbständige Tätigkeit auf ein zweites berufliches Standbein zu stellen, und hierfür die Übernahme der geltend Aufwendungen als Vorbereitungskosten begehrt.

Diesbezüglich wies der Beklagte allerdings zutreffend darauf hin, dass ein solcher Anspruch nicht auf § 16c Abs. 1 SGB II gestützt werden kann. Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Klägerin begehrt jedoch keine Leistungen für die Beschaffung von Sachgütern.

In Betracht kommt aber ein Anspruch im Rahmen der freien Förderung nach § 16f SGB II. Gemäß § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen (vgl. § 16f Abs. 1 Satz 2 SGB II). Eine freie Förderung in diesem Sinn wird unter anderem in Bezug auf die Kosten für die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit (vgl. § 16f Abs. 3 Satz 2 SGB II) in Erwägung gezogen (vgl. Voelzke, in:: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. IV/2013, Mai 2013], § 16c Rdnr. 50; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 16c Rdnr. 26). Es ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht dem Grunde nach ausgeschlossen, dass im Rahmen der freien Förderung auch Kosten, die zur Vorbereitung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle entstehen, übernommen werden können. Die Aufwendungen für die Beratung durch einen Patentanwalt könnte möglicherweise auch im Rahmen von § 16c Abs. 2 SGB II übernommen werden. Nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist allerdings ausgeschlossen (vgl. § 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Vorliegend sind aber die Angaben der Klägerin in Bezug auf ein weiteres Geschäftsfeld, für das patentrechtliche Informationen und Rechtsberatung im Bereich Innendämmung/Dachdämmung angezeigt sein könnten, so vage, dass sich ein etwaiges hierauf gerichtetes Klagebegehren einer auch nur summarischen Prüfung entzieht.

(2) Zum Klageziel trug die Klägerbevollmächtigte in der Klageschrift und ergänzend im Schriftsatz vom 8. Juli 2013 vor, die Patentrecherchen dienten nicht nur der Unterstützung der selbständigen Tätigkeit, sondern auch zur Minderung der Kosten im Sinne von § 22 SGB II. Die Klägerin habe als Kosmetikerin das Aufnahmeverhalten des Schwammes mit Feuchtigkeit beobachtet. Außerdem beschäftige sie sich auf Grund des feuchten Mauerwerkes in dem Wohnhaus mit Mauerwerkstrockenlegungsarbeiten. Die Klägerin habe "sich technisch sehr eingehend mit der Problematik der Wärmeisolierung auseinandergesetzt, um schlussendlich für ihr Grundstück aufgrund der derzeitigen wärmetechnisch bedenklichen Situation das wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen und um gerade unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden [ ]."

Soweit die Patentrecherche und die Konsultation eines Patentanwaltes künftigen Baumaßnahmen am Wohnhaus der Klägerin diesen sollen, kommt für das Kostenübernahmebegehren § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Vorliegend mangelt es an verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen. So ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten allenfalls, dass die Maßnahmen der Wärmedämmung oder -isolierung sinnvoll sind, nicht aber dass sie unabweisbar sind. Auch ist die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen nicht zu erkennen. Die Klägerbevollmächtigte trug selbst vor, dass "eine weitere Untersetzung mit einem Fachmann der Wärmedämmung notwendig" sei, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Weshalb die Klägerin kostenaufwendige Eigenrecherchen für erforderlich hielt und es nicht als ausreichend erachtete, sich durch Fachunternehmen (in der Regel kostenfrei) beraten und sich von diesen (in der Regel kostenfrei) Kostenvoranschläge erstellen zu lassen, die sie beim Beklagten hätte einreichen können, erschließt sich nicht.

Soweit die ins Auge gefassten Baumaßnahmen (auch) die von der Klägerin gewerblich genutzten Räume betreffen sollten, gibt es für eine Kostenübernahme im SGB II keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage. Die Kosten für die Patentrecherche und für die Beratung durch einen Patentanwalt könnten vom Beklagten allenfalls im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB III übernommen werden. Auch hier wären aber die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen – ähnlich wie bei den Maßnahmen am Wohnhaus nicht – nicht angemessen. Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zu der auch die freie Förderung im Sinne von § 16f SGB II gehört, sind jedoch die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Vorliegend ist ein mehr als nur theoretisch denkbarer Anspruch so fernliegend, dass für die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne besteht.

III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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