S 1 SO 5181/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 5181/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unter-haltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen Ehegatten nicht aus.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. &8195;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1940 geborene Kläger, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, bezieht eine italienische Altersrente von monatlich 348 EUR, weiter eine französische Altersrente von monatlich 43,13 EUR sowie von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben eine Altersrente von monatlich 140,85 EUR. Seine 1944 geborene Ehefrau, mit der er als ehelichen Güterstand Gütertrennung vereinbart hat (vgl. Ehevertrag vom 03.09.1998), erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente von (netto) monatlich 549,77 EUR und von der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg eine jährliche Betriebsrente von (netto) 4180,26 EUR.

Seinen Antrag vom 19.04.2010 auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger könne seinen durch eigenes Einkommen ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 137,70 EUR (Gesamtbedarf: 669,68 EUR abzüglich Gesamteinkommen in Höhe von 531,98 EUR) vermutlich aus Zuwendungen seiner Ehefrau in vollem Umfang decken. Die Ehefrau habe jedoch keine Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt und lediglich auf die im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung verwiesen (Bescheid vom 03.08.2010).

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, die Beklagte habe bei der Bedarfsberechnung Aufwendungen für eine Straßenbahn-Monatskarte (32,50 EUR), einen Zusatzbeitrag für seine Krankenkasse von monatlich 8 EUR, Zuzahlungen für Medikamente von monatlich 15 EUR bis 22 EUR sowie die vierteljährlich zu zahlende Praxisgebühr von 10 EUR unberücksichtigt gelassen. Außerdem sei er schwerhörig und habe die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" beantragt. Im Übrigen sei seine Ehefrau infolge der vereinbarten Gütertrennung nicht verpflichtet, seinen Unterhalt zu bestreiten. Ergänzend legte der Kläger die Rentenmitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Höhe der Altersrente seiner Ehefrau sowie die Mitteilung der ZVK vom Januar 2009 zur Höhe der Betriebsrente seiner Ehefrau im Kalenderjahr 2008 vor. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut mit der Begründung ab, der Kläger könne seinen durch eigenes Einkommen (531,98 EUR) ungedeckten Bedarf von 145,70 EUR durch bedarfsübersteigendes Einkommen seiner Ehefrau (228,44 EUR) decken. Für diese ging die Beklagte von einem Gesamteinkommen in Höhe von 898,12 EUR (Altersruhegeld: 549,77 EUR zzgl. Betriebsrente: 348,35 EUR) und einen grund-sicherungsrechtlichen Gesamtbedarf von 669,68 EUR (Mischregelsatz: 323 EUR zzgl. hälftige Miet-aufwendungen: 352,50 EUR abzüglich einer anteiligen Warmwasserkostenpauschale von 5,82 EUR) aus (Bescheid vom 03.11.2010).

Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er im wesentlichen vor, er lehne die Anrechnung des Einkommenseinsatzes seiner Ehefrau ab. Daneben machte er zahlreiche weitere Aufwendungen geltend, die die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung unberücksichtigt gelassen habe. Das von dem Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete Widerspruchsschreiben vom 05.11.2010 hat darüber hinaus folgenden Wortlaut: "Wir verzichten gegenseitig und völlig auf jeden Unterhalt, vor, während und nach der Ehe, insbesondere auch auf Unterhalt für den Fall der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an."

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: die vom Kläger geltend gemachten weiteren Bedarfe für seine Ehefrau seien nicht berücksichtigungsfähig. Die zwischen den Eheleuten vereinbarte Gütertrennung stehe der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau auf den Bedarf des Klägers nicht entgegen. Gleiches gelte für den nunmehr vereinbarten Unterhaltsverzicht, denn dieser sei rechtsunwirksam, weil er gegen die guten Sitten verstoße (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010).

Deswegen hat der Kläger am 08.12.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein Wider-spruchsvorbringen. Seine Ehefrau und er hätten bewusst die Gütertrennung vereinbart, damit ihr jeweiliges Einkommen und Vermögen rechtlich völlig voneinander getrennt seien. Sie seien deshalb nicht als Bedarfsgemeinschaft, sondern allenfalls als Wohngemeinschaft zu behandeln. Erneut macht der Kläger die Berücksichtigung folgender Aufwendungen im Rahmen der Bedarfsberechnung gel-tend:

1. Bausparvertrag monatlich 50,00 EUR 2. Darlehensvertrag Pkw monatlich 139,50 EUR 3. Sterbegeldversicherung für den Kläger monatlich 41,93 EUR 4. Medikamentenzuzahlung monatlich 43,33 EUR 5. Kfz-Versicherung monatlich 42,14 EUR 6. Hausratsversicherung monatlich 6,46 EUR 7. Rechtsschutzversicherung monatlich 11,11 EUR 8. Unfallversicherung monatlich 3,61 EUR 9. SKY-Fernsehgebühren monatlich 16,90 EUR 10. Kabelanschluss-Gebühren monatlich 4,90 EUR 11. GEZ-Gebühren monatlich 17,98 EUR 12. Telefonkosten monatlich 51,18 EUR 13. Notfall-Handy monatlich 11,94 EUR insgesamt: 440,98 EUR

Der Kläger beantragt - sinngemäß - ,

die Bescheide vom 03. August 2010 und vom 03. November 2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2010, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. April 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Mit Schreiben vom 05.01.2011 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Ent-scheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, denn er ist nicht bedürftig, weil er seinen Gesamtbedarf durch eigene Einkünfte und das deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigende Einkommen seiner Ehefrau in vollem Umfange decken kann. Hierüber konnte die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne münd-liche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Gegenstand des Klageverfahrens ist auch der Bescheid vom 03.08.2010, durch den die Beklagte den Leistungsantrag des Klägers vom 19.04.2010 erstmals abgelehnt hatte. Denn der weitere (Ablehnungs-)Bescheid vom 03.11.2010 ist entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittel¬belehrung gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, dem gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sind. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Satz 1 SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII (Nr. 1), die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII (Nr. 2), Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe entsprechend § 30 und 31 SGB XII (Nr. 3), die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend § 32 SGB XII sowie von Vorsorgebeiträgen entspre-chend § 33 SGB XII (Nr. 4) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII (Nr. 5). Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen jedoch, wie alle sozialhilferechtlichen Leistungen, unter dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachrang¬vorbehalt. Dieser besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur den Personen zu gewähren sind, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 SGB XII). Ergänzend bestimmt hierzu § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, dass Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten ist, die u.a. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommensanrechnung enthalten die Regelungen des Elften Kapitels SGB XII (§§ 82 ff SGB XII) nähere Bestimmungen.

Gemessen daran sind die angefochtenen Bescheide - entgegen der Auffassung des Klägers - im Ergebnis nicht zu beanstanden und steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht zu, weil er nicht bedürftig ist.

A) Der grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers bemisst sich vorliegend wie folgt:

1. Mischregelsatz gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom 02.06.2009 (GBl. S. 253) 323,00 EUR 2. Kosten der Unterkunft (1/2 von 535,00 EUR) 267,50 EUR zzgl. Kalt-Nebenkosten (1/2 von 90,00 EUR) 45,00 EUR zzgl. Heizkosten (1/2 von 80,00 EUR) 40,00 EUR abzgl. Warmwasserkosten-Pauschale (anteilig) 5,82 EUR 346,68 EUR 3. Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) 8,00 EUR 4. Aufwendungen für Sterbegeldversicherung (§ 33 Abs. 2 SGB XII) 41,93 EUR Gesamtbedarf: 719,61 EUR

Ein Mehrbedarf wegen der beantragten Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers und des Nachteilsausgleichs "G" (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, denn es ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich, dass die zuständige Versorgungsbehörde diesem Antrag bereits durch Erteilung eines Bescheides entsprochen hätte. Einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, FEVS 61, 42) hat der Kläger nicht vorgelegt.

Auf den Gesamtbedarf des Klägers sind zunächst dessen Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen aus

1. Altersrente Deutsche Rentenversicherung 140,85 EUR 2. Rente aus italienischer Versicherung 348,00 EUR 3. Rente aus französischer Versicherung 43,13 EUR Gesamteinkünfte: 531,98 EUR.

Damit verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 187,63 EUR.

B) Auf diesen Betrag ist jedoch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII das Einkommen der Ehefrau des Klägers anzurechnen, soweit deren Einkünfte ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt, mithin ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf, übersteigen. Denn die Ehefrau des Klägers lebt nach dem aktenkundigen Mietvertrag gemeinsam mit dem Kläger in derselben Wohnung und damit nicht getrennt.

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Ehefrau des Klägers beläuft sich auf

1. Mischregelsatz 323,00 EUR 2. Kosten der Unterkunft und Heizung abzgl. Warmwasserkosten-Pauschale 346,68 EUR Gesamtbedarf: 669,68 EUR,

wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ermittelt und dargestellt hat.

Die Ehefrau des Klägers verfügt über laufende monatliche Einkünfte aus

1. eigener Altersrente von monatlich 549,77 EUR 2. Betriebsrente der ZVK von monatlich (4180,36 EUR: 12) 348,36 EUR Gesamteinkünfte: 898,12 EUR.

Von diesen Einkünften abzusetzen sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die monatlichen Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für

1. Hausratsversicherung 6,46 EUR 2. private Unfallversicherung 3,61 EUR (vgl. Sächs. LSG vom 07.09.2006 - L 3 AS 11/06 - und SG Osnabrück vom 22.07.2010 - S 5 SO 94/09 - (jeweils juris); ferner OVG Niedersachsen, FEVS 42, 104).

Damit verbleibt ein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen der Ehefrau des Klägers von 888,05 EUR. Diese Einkünfte übersteigen deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf damit um 218,37 EUR.

Aus diesen übersteigenden Einküften kann der Kläger seinen eigenen ungedeckten sozialhil-ferechtlichen Bedarf von 187,63 EUR vollständig decken. Er ist deshalb nicht bedürftig.

C) Die vom Kläger bereits im Widerspruchs- und erneut im Klageverfahren geltend gemachten weiteren Aufwendungen seiner Ehefrau sind demgegenüber nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:

&61656; Die Einzahlungen auf einen Bausparvertrag gehören nicht zu den Aufwendungen, die nach § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen des Hilfesuchenden oder seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abzusetzen sind (vgl. BVerwG, FEVS 38,45). &61656; Die Übernahme von Schulden ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 92, 152ff 96, 18ff sowie LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 -(juris)). Deshalb können die Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehensvertrages für die Anschaffung eines PKW nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde dies - im Ergebnis - dazu führen, dass der Sozialhilfeträger den PKW des Hilfesuchenden oder seines Ehegatten finanziert. &61656; Die Zuzahlung für Medikamente ist bereits von Regelsatz umfasst und kann deshalb nicht nochmals einkommensmindernd berücksichtigt werden (vgl. BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, derzeit nur als Terminsbericht vorliegend, BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 11 und vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R - sowie LSG Sachsen-Anhalt vom 26.08.2010 - L 5 AS 113/07 -(jeweils juris), ferner LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 14). &61656; Nicht berücksichtigungsfähig sind weiter Aufwendungen für die Kfz-Versicherung der Ehefrau des Klägers, denn den Eheleuten kann zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zugemutet werden, auf das Halten eines Kraftfahrzeugs zu verzichten (vgl. Schell-horn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 82, Rn. 40 und Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 82, Rn. 75). &61656; Gleiches gilt für die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für eine Rechtsschutzver-sicherung, denn eine solche Versicherung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach angemessen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII; sie gehört auch nicht zu den ge-setzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (vgl. BSG, FEVS 61, 364, 369). &61656; Aufwendungen für SKY-Fernsehen, Kabelanschluss, GEZ-Gebühren, die deutsche Telekom sowie für einen Notfall-Handy sind ebenfalls bereits im Regelsatz enthaltenen und deshalb nicht nochmals einkommensmindernd berücksichtigungsfähig (vgl. BR-Drucks. 206/04, Seite 8 sowie SG Karlsruhe vom 27.04.2007 - S 1 SO 2888/06 -, SG Aachen vom 13.04.2006 - S 9 AS 57/05 - und SG Stuttgart vom 10.05.05 - S 16 AS 1302/05 ER -). Die Aufwen-dungen für einen Kabelanschluss wären allenfalls dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, wenn der Kläger die Unterkunft andernfalls nicht erhalten könnte, mithin der Vermieter der Wohnung die Nutzung eines Kabelanschlusses zwingend verlangt (vgl. BVerwGE 115, 256 und LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 14). Der aktenkundige Mietvertrag und das Vorbringen des Klägers bieten hierfür jedoch keinen Anhalt.

Soweit der Kläger außerdem auf die zwischen ihm und seiner Ehefrau im Rahmen des Ehevertrages getroffene Güterstandsvereinbarung (Gütertrennung) verweist, hat diese keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Eheleute zum gegenseitigen Unterhalt (§ 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) während der Dauer der Ehe. Überdies stellt die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII allein auf das (vorhandene) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners ab, nicht aber auf den - gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten - Güterstand, in dem die Eheleute leben.

Der im Widerspruchsschreiben vom 05.11.2010 von dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte wechselseitige Unterhaltsverzicht auch während der bestehenden Ehe führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Unterhaltsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB), weil damit die auf der Ehe beruhenden Familienlasten zum Nachteil des Sozialhilfeträgers, d.h. der Beklagten, geregelt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1985, 788; FamRZ 2007, 197 und FamRZ 2009, 198). Einen Vertrag zu Lasten Dritter kennt die deutsche Rechtsord-nung indes nicht.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren des Klägers musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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