L 16 AS 426/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1042/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 426/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Eignungsfeststellung und deren gerichtlichen Überprüfung bei Leistungen zur Eingliederung.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Genehmigung der Umschulung zur Maskenbildnerin oder Kosmetikerin (Stylistin).

Die 1964 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie hat in den letzten Jahren als Verkäuferin und Reinigungskraft sowie Kassiererin in einem Supermarkt gearbeitet. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen von der Beklagten.

Diese hat unter Hinzuziehung des BFZ Berufsförderungszentrums P. GmbH entsprechend den Wünschen der Klägerin eine Eignungsfeststellung vom 23. bis 27. Juli 2008 für die Ausbildung zur Kosmetikerin durchgeführt, die zu einem betreffend die Eignung negativen Ergebnis geführt hat. Auch die Abklärung für die Umschulung zur Bürokauffrau verlief ungünstig. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 12. November 2008 schloss die Klägerin einen Beruf im Pflegebereich und ebenso eine Qualifikation als Fußpflegerin aus gesundheitlichen Gründen aus.

Am 19. Januar 2009 beantragte sie bei der Beklagten eine Umschulung zur Maskenbildnerin oder Kosmetikerin (Stylistin).

Mit Bescheid vom 2. März 2009 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf mehrmalige persönliche Erörterungen mit der Klägerin diesen Antrag wieder ab. Laut der KURS-Weiterbildungsdatenbank liege bei den bekannten Schulangeboten eine Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein nicht vor. Sowohl im regionalen Bereich, als auch bundesweit gebe es keine offenen Stellenangebote im nennenswerten Umfang für Maskenbildnerinnen. Damit bestehe keine arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit. Überdies sei die Zugangsvoraussetzung der Bildungseinrichtungen in der Regel eine Hochschul- oder Fachhochschulreife, alternativ mittlere Reife mit einer abgeschlossenen Ausbildung in berufsrelevanten Ausgangsberufen; eine derartige Ausbildung besitze die Klägerin nicht. Nach der von der Beklagten durchgeführten eigenen Feststellung zur Kosmetikerin erfülle die Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen für diesen Beruf nicht. Sie sei auch nicht bereit gewesen, den Bericht des Berufsförderungszentrums mit der Beklagten zu besprechen. Damit könne den persönlichen Umschulungswünschen einer zweijährigen Umschulung zur Kosmetikerin nicht zugestimmt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins für die genannten beiden Umschulungsziele sei nicht möglich.

Der Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
3. Juni 2009 zurückgewiesen. Es stehe im Ermessen des Leistungsträgers, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen. Die Eingliederung erfolge grundsätzlich unter dem Postulat der wirtschaftlichen Mittelverwendung. Dies schließe unter anderem eine Eignungsfeststellung ein. Die Förderung zur Maskenbildnerin scheitere an der fehlenden Zertifizierung der Umschulungsmaßnahme. Die Förderung zur Stylistin sei nicht möglich angesichts der fehlenden subjektiven Voraussetzungen (Eignung) der Klägerin für eine überbetriebliche Umschulung. Eine förderungsfähige betriebliche Umschulung setze voraus, dass die Klägerin selbst einen Ausbildungsbetrieb nachgewiesen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Die Klägerin hat hiergegen am 6. März 2009 beim Verwaltungsgericht München Klage wegen Diskriminierung erhoben. Es hat mit Beschluss vom 8. April 2009 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht München (SG) verwiesen.

Das SG hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und zutreffend die beantragten Umschulungen abgelehnt. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu den begehrten Umschulungsmaßnahmen; eine Reduzierung des Ermessens auf Null sei nicht gegeben. Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung, insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30. Juni 2009. Die Beklagte missachte ihre im Jahr 1996 ärztlich attestierte Wirbelsäulenerkrankung. Die Geschäftsführerin der Beklagten sei befangen ebenso wie die Richterin im erstinstanziellen Verfahren. Der Eignungstest (für die beantragte Umschulung zur Kosmetikerin) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 24. Juni 2009 sowie des Bescheides vom 2. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009 zu verpflichten, ihren Antrag auf Umschulung für den Beruf einer Maskenbildnerin oder Kosmetikerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass mittlerweile die Werkakademie Leipzig eine zertifizierte Maßnahme der Umschulung zur Maskenbildnerin anbiete. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie der Klägerin nunmehr die Weiterbildung zur Kosmetikerin bewilligt habe und ihr am 24. November 2010 (Tag der mündlichen Verhandlung) den Bildungsgutschein übergebe.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Da die Beklagte nunmehr die Weiterbildung zur Kosmetikerin bewilligt hat, ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage weggefallen.

Das SG hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf eine Umschulung zur Maskenbildnerin im Übrigen abgelehnt.

Über den Befangenheitsantrag gegen die Richterin im erstinstanziellen Verfahren muss nicht entschieden werden, da dieser mit der Berufung gestellte Antrag unzulässig ist. Denn er ist, wie sich aus §§ 43 bis 45 Zivilprozessordnung ergibt, nur bis zur Beendigung der Instanz zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60,
Rdnr. 10, 11). Die Instanz ist mit der Verkündung des angefochtenen Urteils auf Grund mündlicher Verhandlung abgeschlossen.

Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Umschulung zur Maskenbildnerin ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Gemäß den in § 3 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelten Leistungsgrundsätzen "können" Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind 1. die Eignung, 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen nur Maßnahmen eingesetzt werden, die eine unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Der Formulierung "können" ist zu entnehmen, dass hier die Verwaltung ein Ermessen hat; dies ist im Übrigen auch der Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestags-Drucks. 15/1065) zu entnehmen. Ob bezüglich einzelner Leistungen der Eingliederung Rechtsansprüche bestehen oder ob die Verwaltung jeweils ihr Ermessen auszuüben hat, ergibt sich aus § 16 SGB II. Diese Vorschrift regelt zum einen Ermessensleistungen (§ 16 Abs. 1
S. 1) und zum anderen Pflichtleistungen in Abs. 1 S. 2, 4, 6 SGB II, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II gelten auch die im Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches III (SGB III) geregelten Leistungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 bis 87 SGB III). Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei Ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Gemäß § 77 Abs. 2 SGB II wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses u.a. anerkannt, wenn sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Im Falle der Leistung einer schulischen Berufsausbildung hat die Beklagte gemäß § 16 Abs. 3 SGB II gleichfalls ein Ermessen.

Im vorliegenden Fall geht es um die Förderung der Weiterbildung als Berufsausbildung zur Maskenbildnerin gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 77 ff. SGB III. § 79 Abs. 1 SGB III enthält eine Übersicht der Weiterbildungskosten, nämlich 1. die Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung 2. Fahrkosten, 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und 4. die Kosten für die Betreuung von Kindern.

Durch das der Beklagten zustehende Ermessen ist die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts eingeschränkt. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens der Verwaltung (§ 39 Sozialgesetzbuch I). Ermessen bedeutet, dass die Behörde die Freiheit hat, zwischen mehreren vom Gesetzgeber als rechtmäßig angesehenen Entscheidungen zu wählen, die Verwaltung also über einen Handlungsspielraum verfügt. Hierbei ist sie jedoch nicht völlig frei, sondern sie ist verpflichtet, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Gerichte überprüfen, ob die Behörde überhaupt von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat (Ermessensnichtgebrauch) oder ob sie ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat (Ermessensunterschreitung), ob sie sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat (Ermessensüberschreitung) oder ob sie von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 54, Rdnr. 25 bis 29). Das Gericht darf bei der rechtlichen Kontrolle nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet also hier nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Möglich wäre eine Verpflichtung der Beklagten zur geltend gemachten Umschuklung nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre, d.h. wenn es nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Dies ist hier nicht der Fall, da bei der Klägerin schon die Voraussetzungen für die geltend gemachten Leistungen fehlen.

Wie sich aus den oben genannten Leistungsgrundsätzen in § 3 Abs. 1 SGB II ergibt, kommt es bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u.a. auf die Eignung und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung an; diese Kriterien betreffen das Entschließungsermessen. Ferner sind bei der Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten; hierbei geht es um das Auswahlermessen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Da es das Ziel der Grundsicherung ist, erwerbsfähige Personen in Beschäftigung zu bringen, ist die oben genannte Voraussetzung "Eignung" so zu verstehen, welche Eingliederungsleistung für die konkrete Person die geeignete ist. Hierbei sind auch

die beruflichen Neigungen der Person zu berücksichtigen, da sich bei einer neigungsgerechten Eingliederungsleistung der Eingliederungserfolg eher einstellen wird (Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 6 mit Hinweis auf Bundestags-Drucks. 15/1516, 51). Mit dem Kriterium Dauerhaftigkeit der Eingliederung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung, bezogen auf die individuelle Person, im einzelnen festgestellt und festgelegt wird, welche Eingliederungsleistungen dazu dienen, nicht nur kurzfristig die hilfebedürftige Person in Beschäftigung zu bringen, sondern eine den Lebensunterhalt sichernde dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen (Münder, a.a.O., Rdnr. 8). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungserbringung stellen einen Bezug her zu den Voraussetzungen der Eignung für eine Maßnahme, sowie dem Ziel, die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 7).

Unter Beachtung dieser Leistungskriterien ist die Ermessensentscheidungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es fehlt nach Angaben der Beklagten für die erstrebte Umschulung der Klägerin zur Maskenbildnerin an wesentlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB III muss feststehen, dass die Maßnahme auch nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Auch insoweit besteht gerichtlich nur ein eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum, da der Beklagten hier eine Prognoseentscheidung obliegt. Nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unzweckmäßig ist eine Maßnahme, wenn sie auf eine berufliche
Tätigkeit vorbereitet, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich keine nennenswerte bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist (Stratmann in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 85, Rdnr. 5
mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht nur auf die fehlende Zertifizierung einer Ausbildungseinrichtungen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt - hiervon ist sie Berufungsverfahren zuletzt wieder abgerückt -, sondern auch darauf hingewiesen, dass nach ihrer Kenntnis eine nennenswerte Zahl von Beschäftigungsmöglichkeiten nicht vorhanden ist und der Klägerin grundlegende Voraussetzungen für eine Ausübung des Berufs fehlen. Aus der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit, Berufe.net (www.berufe.net.arbeitsagentur.de, Stichwort Maskenbildnerin) geht hervor, dass, auch wenn rechtlich eine bestimmte Schulbildung nicht vorgeschrieben ist, in der Praxis die Betriebe überwiegend Auszubildende mit Hochschulreife einstellen. Eine Alternative für diesen Beruf sowie eine erleichternde Zugangsvoraussetzung bildet die Tätigkeit als Friseur. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier bei der Klägerin.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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