S 157 AS 32385/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
157
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 32385/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe für eine Einzugsrenovierung in Höhe von 114,21 EUR im Rahmen der von ihr bezogenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Sie und ihr Lebensgefährte bezogen am 1.10.2010 die im Rubrum genannte Wohnung. Der Umzug wurde nach den Angaben der Klägerin erforderlich, weil der Lebensgefährte der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in Berlin aufgenommen hat.

Am 7.10.2010 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für die erforderliche Einzugsrenovierung in die vorgenannte Wohnung. Wegen der Einzelheiten zu den vorgetragenen Mängeln wird auf die von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichte Mängelleiste (gerichtet an den Vermieter) verwiesen. Mit Ablehnungsbescheid vom 15.10.2010 wies der Beklagte diesen Antrag zurück, woraufhin die Klägerin am 21.10.2010 Widerspruch eingelegt hat. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kosten für die Einzugsrenovierung zu übernehmen sind, weil dies der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtssprechung so zu entnehmen sei. Die Wohnung sei aufgrund ihres Zustandes im Zeitpunkt des Umzuges nicht bewohnbar gewesen, so dass die Renovierung erforderlich gewesen ist. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt und sei seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen. Die Entscheidung des Beklagten sei zudem unverhältnismäßig.

Mit am 9.11.2010 erhobener Klage beantragt die Klägerin sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, Leistungen für die umzugsbedingte Renovierung in Höhe von 114,21 EUR zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass Einzugsrenovierungskosten nicht zu übernehmen sind und verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten sind mit Gerichtsschreiben vom 5.1.2011 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Der Beklagte hat dieser Vorgehensweise zugestimmt, während die Klägerin sich dazu nicht geäußert hat, jedoch ausgeführt hat, dass die Klage Erfolg haben müsse.

Ein von der Klägerin in dieser Sache betriebenes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 157 AS 32385/10 ER) blieb erfolglos.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts¬akten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, Aktenzeichen (1 Band, Kopien) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor vom Gericht zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Renovierungskosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Denn Renovierungskosten, die anlässlich eines Einzuges anfallen, sind nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen. Unter anderem ist erforderlich, dass Einzugsrenovierungen ortsüblich sind, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2008, B 4 AS 49/07 R).

Das BSG hat in der genannten Entscheidung wörtlich ausgeführt:

"4. Kosten der Einzugsrenovierung können allerdings Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein.

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tatsächlicher Höhe zu erbringen. Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon umfasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R). Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Insoweit gilt im SGB II nichts Anderes als bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe. Im System des BSHG waren die mietvertraglich vereinbarten Kosten der Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, als sozialhilferechtlicher Bedarf der Unterkunft vom Träger zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1990 - 24 A 1075/87). [ ] Weder Wortlaut noch System des SGB II stehen der Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Unterkunftskosten entgegen. Im Gegensatz zur Regelleistung werden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe erbracht, also nicht in einer Pauschale. Die Unterkunftskosten sind mithin auch nicht dadurch beschränkt, dass der Bedarf von vornherein festgelegt wäre und Besonderheiten des Einzelfalls keine Berücksichtigung fänden. Die Bedarfsdeckung iS des § 3 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfolgt bei den Unterkunftskosten mithin in tatsächlicher Höhe. Begrenzt wird dieser Bedarf, soll er durch Leistungen des SGB II gedeckt werden, ausschließlich durch das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit". Folglich ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen begründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu gewähren, soweit diese Aufwendungen konkret und abstrakt dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht durch andere Leistungen oder andere Mittel gedeckt werden können.

Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen (a). Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b). Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (c). a) [ ] b) Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsrenovierung Maßstab das untere Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen."

Der Vorsitzende ist aufgrund einer Vielzahl von Verfahren und einer aktuell durchgeführten Recherche auf dem Internetportal www.immoscout.de (Suchkriterien: 2 - 3 Zimmer, 40 - 70 m² Wohnfläche, 200 - 300 EUR Kaltmiete im Umkreis von 5 km von Berlin L felder Straße ...) von frei verfügbaren renovierten Wohnungen aus. Die vorgenannte Anfrage hat insgesamt 175 freie Wohnungen ergeben. Eine stichprobenartige Auswertung der Treffer ergab ausschließlich renovierte Wohnungen, so dass in Berlin davon auszugehen ist, dass Wohnungen in der Regel renoviert übergeben werden.

Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass andere renovierte Wohnungen nicht anmietbar waren.

Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte sei seiner Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung nicht nachgekommen, so ist ihr darin nicht zu folgen. Der Beklagte hatte keinen konkreten Anlass, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie nur bewohnbaren Wohnraum anmieten dürfe bzw. für ggf. entstehende Einzugsrenovierungen selbst aufzukommen habe. Denn die Klägerin hat dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, unbewohnbaren Wohnraum anzumieten. Ohne konkrete Hinweise musste der Beklagte auch nicht damit rechnen, weil in Berlin üblicherweise renovierte Wohnungen übergeben werden. Es handelt sich bei der begehrten Leistung nicht um eine Ermessensleitung, so dass ein Ermessensausfall nicht zu beanstanden ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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