L 7 AS 923/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 702/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 923/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten
Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II ist zu unterscheiden:
- Die Zusicherung nach Satz 1 steht im Ermessen der Behörde und ist grundsätzlich auch möglich, wenn noch keine konkrete Wohnung in Aussicht steht.
- Die Zusicherung nach Satz 2 setzt dagegen voraus, dass eine neue Wohnung konkret in Aussicht steht, weil der Umzug in eine unangemessene Wohnung regelmäßig nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist.
Wenn ein Umzug tatsächlich erfolgt ist, kann eine Zusicherung nicht mehr begehrt werden. Eine Zusicherung ist dann ein prozessual überflüssiger Zwischenschritt. Es sind dann unmittelbar die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2010 wegen Umzugskosten wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antrags- und Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten ist, die Gewährung von künftigen Wohnungsbeschaffungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zuzusichern.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind verheiratet, die Antragstellerin zu 3 ist die Tochter der Ehefrau. Sie lebten bis 15.11.2010 in einer Wohnung mit zwei Zimmern und ca. 53 qm Wohnfläche und erhielten zumindest bis zu ihrem Umzug von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Die Antragsteller veranlassten eine Vielzahl von Klage- und Eilverfahren, allein auf den Antragsteller zu 1 entfallen am Sozialgericht 100 Verfahren.

Wegen der geringen Größe der Wohnung bestätigte die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 22.06.2009, dass ein Umzug in eine größere Wohnung notwendig sei. Als Kosten könnten übernommen werden 50,- Euro für eine laut Mietvertrag zu leistende Auszugsrenovierung und Umzugskosten nach dem niedrigsten von mindestens drei vorzulegenden Kostenvoranschlägen von Umzugsfirmen. Für die Mietkaution sei die Arbeitsgemeinschaft des Zuzugsortes zuständig.

Mit Telefax vom 20.05.2010 beantragt die Antragsteller die Kostenübernahme für verschiedenste Umzugskosten, unter anderem für Verpackungsmaterial, Verpflegungskosten für Umzugshelfer, Versicherungen, Renovierungskosten, Doppelmieten, neue Gardinen und Lampen, eventuell andere passende Möbel, gegebenenfalls Fußbodenbeläge der neuen Wohnung, Kosten der Ummeldung von Telefon und Internet und Abstandszahlungen an den Vormieter. Als Wohnungsbeschaffungskosten wurden beantragt Kosten für Telefonate zur Wohnungssuche, den Kauf von Wochenendzeitungen, eigene Zeitungsinserate, Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen, Postnachsendegebühren, Maklerkosten und Mietkaution. Auf Nachfrage teilten die Antragsteller mit, dass eine konkrete Wohnung nicht in Aussicht sei.

Mit Bescheid vom 02.06.2010 wurde der Antrag auf Umzugskosten zu dieser Zeit abgelehnt, weil kein aktueller Bedarf bestehe. Eine Entscheidung über den konkreten Bedarf bei einem konkreten Umzug werde ausdrücklich nicht getroffen. Aufgrund eines Urteils des BSG könnten abweichend von der Zusage vom 22.06.2009 nur die Kosten eines selbst organisierten Umzugs übernommen werden. Maklerkosten seien auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht erforderlich, es gebe ein breites Angebot an Genossenschaftswohnungen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 24.08.2010 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung gestellt. Es sei zu entscheiden, dass der Umzug erforderlich sei und dass sämtliche Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, auch Maklerkosten, zu übernehmen seien. Die Kosten für ein Umzugsunternehmen seien aus gesundheitlichen Gründen zu übernehmen. Vorgelegt wurden verschiedene medizinische Gutachten. Ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der BA vom 30.01.2009 bestätigte der Ehefrau eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit für gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der BA vom 12.01.2010 bestätigte dem Ehemann dieselbe Erwerbsfähigkeit, wobei das Bewegen schwerer Lasten nicht möglich sei. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer ohne wesentliche Ladearbeiten sei möglich. Ein orthopädisches Fachgutachten vom 22.12.2009 stellte für den Ehemann fest, dass die Funktion seiner Wirbelsäule und Kniegelenke dem Zustand der Normalbevölkerung entspreche. Die Antragsteller machten weiter geltend, dass 50,- Euro für Renovierungskosten zu wenig seien. Es stünden keine Verwandten und Freunde als Umzugshelfer zur Verfügung. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, Verwandte oder Freunde zu haben. Im Raum E. gebe es einen Freundes- und Bekanntenkreis. Bei den Genossenschaften in L. gebe es lange Wartezeiten.

In einer Besprechung der Beteiligten wurde am 09.09.2010 mündlich vereinbart, dass die laufenden Wohnungsbeschaffungsbemühungen mit monatlich 18,- Euro unterstützt werden und bei einer erfolgreiche Tätigkeit eines Maklers ein Darlehen gewährt werde.
Am 30.10.2010 teilten die Antragsteller mit, dass zum 15.11.2010 ein Umzug in den Landkreis E. erfolge.

Mit Beschluss vom 15.11.2010 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Antragsgegnerin habe bereits festgestellt, dass der Umzug notwendig sei. Für laufende Wohnungsbeschaffungskosten habe die Antragsgegnerin 18,- Euro monatlich zugesichert. Für die Maklerkosten sei ein Darlehen zugesagt worden. Ohne eine konkrete Zielwohnung könne die Angemessenheit der Wohnung nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht geprüft werden, so dass kein Anspruch auf eine derartige Zusicherung bestehe. Ob die neue Wohnung angemessen sei, sei unklar, weil lediglich die neue Anschrift mitgeteilt wurde.

Am 09.12.2010 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und eine baldige Begründung angekündigt, die jedoch nicht erfolgte.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die mit Schreiben vom 20.05.2010 beantragten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Streitgegenstand ist die Übernahme der mit Schreiben vom 20.05.2010 beantragten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Für die begehrte Erweiterung der Rechtsposition ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Hierfür müssten ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Leistung) und ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft sein.

Der Anspruch auf die begehrten Leistungen ist in § 22 Abs. 3 SGB II geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten von der bis zum Umzug zuständigen Behörde übernommen werden, wenn eine vorherige Zusicherung vorliegt, zumindest diese vor Eingehung der kostenverursachenden Verbindlichkeiten (z.B. Vertrag für das Umzugsfahrzeug, Mietvertrag) beantragt wurde. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch die Behörde veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. für Wohnungsinserate oder Maklerkosten für eine angemessene Wohnung) und Umzugskosten nach § 22 Abs.3 Satz 1 SGB II ist auch möglich, wenn noch keine konkrete neue Wohnung in Aussicht steht. Allerdings liegt diese Zusicherung im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht daher nur, wenn das Ermessen zugunsten der Antragsteller auf null reduziert wäre. Das ist hier nicht der Fall, so dass sich hieraus kein Anordnungsanspruch ergibt.

Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die bestätigte Notwendigkeit eines Umzugs nicht zugleich die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten beinhaltet. Soweit mit Schreiben vom 22.06.2009 die Übernahme der Kosten für eine Umzugsspedition in Aussicht gestellt wurde wurde, wurde diese Zusicherung durch den Bescheid vom 10.06.2010 unter Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung des BSG aufgehoben. Ob es sich dabei um eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X handelt oder schon nach § 34 Abs. 3 SGB X keine Bindung an die frühere Zusicherung bestand, braucht hier nicht entschieden werden. Auch gesundheitliche Gründe sprechen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht gegen einen Umzug in Eigenregie. Orthopädisch ist der Antragsteller ausweislich der aktuellen Gutachten im Wesentlichen gesund. Auch hat er offenkundig Umzugshelfer an der Hand, da er mit Telefax vom 21.05.2010 die Übernahme von Verpflegungskosten für Umzugshelfer und deren Versicherung beantragte. Weiter hatte der Antragsteller mitgeteilt, im Raum E. einen Freundes- und Bekanntenkreis zu haben.

Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht im gebundenen Ermessen der Behörde. Die Zusicherung soll erfolgen, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Für die Notwendigkeit des Umzugs nach Satz 2 genügt aber nicht, dass der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig ist - dies wurde von der Antragsgegnerin mehrfach bestätigt - es ist auch auf die konkrete künftige Wohnung abzustellen. Der Umzug in eine unangemessene Wohnung ist regelmäßig nicht notwendig, weil die dauerhafte Finanzierung der neuen Wohnung nicht sichergestellt wäre (Münder LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 107). Deshalb muss sich eine Zusicherung nach Satz 2 auf eine konkrete in Aussicht stehende Wohnung beziehen. Eine derartige Zusicherung haben die Antragsteller nicht beantragt. Auch jetzt - nachdem der Umzug zum 15.11.2010 offenkundig erfolgt ist, haben die Antragsteller nichts mitgeteilt, was es erlauben würde, die Angemessenheit der neuen Wohnung zu beurteilen.

Der mittlerweile erfolgte Umzug hat eine weitere Konsequenz: Es kann - auch in der Hauptsache - nicht mehr die Erteilung einer Zusicherung gefordert werden. Dies wäre ein prozessual überflüssiger Zwischenschritt zur nunmehr strittigen Übernahme der tatsächlichen Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Für die Änderung des Antrags bzw. der Klage kann § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG herangezogen werden.

Es ist auch keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Die Antragsteller wohnten seit Jahren in der bisherigen kleinen Wohnung. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Umzug nunmehr eilig war. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb nach dem erfolgten Umzug eine gerichtliche Eilentscheidung notwendig sein soll.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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