L 5 AS 1349/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 160 AS 26673/09 I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1349/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG fehlt, wenn dem Kläger der behauptete Anspruch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 6 KA 42/08 R; Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R; Urteil vom 28. April 1967, 3 RK 26/63).
Bemerkung
Keine Klagebefugnis bei einem im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von 500.000,- EUR zum Ausgleich sozialer Ungerechtigkeiten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von 500.000,- EUR im Rahmen des laufenden Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Der Kläger, der vom Beklagten zu 2) bis zum 30. April 2008 Leistungen nach dem SGB II erhielt, dann nach Berlin umzog und seit dem 1. Mai 2008 im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten zu 1) steht, beantragte dort am 16. Oktober 2008 die einmalige Gewährung von 500.000,- EUR und eine "entsprechende Erhöhung" seiner Regelleistungen. Dieser Anspruch ergebe sich aus den allgemeinen Menschenrechten, insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, nachdem die Bundesregierung wirtschaftlich angeschlagene Banken mit erheblichen finanziellen Mitteln unterstützt habe. Der Beklagte zu 1) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass hierfür im SGB II keine Rechtsgrundlage bestehe.

Mit seiner am 19. Januar 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1482/09 geführt wurde und auch gegen weitere Bescheide gerichtet war, hat der Kläger die Gewährung von 500.000,- EUR weiterverfolgt. Dieser Streitgegenstand ist mit Beschluss vom 7. Mai 2009 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 24 AS 15078/09 weitergeführt worden. Das Verfahren ist dann von der 160. Kammer des Sozialgerichts Berlin, die für den entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zuständig gewesen war (S 160 AS 34417/08 ER), der am 5. November 2008 eingegangen und am 22. Januar 2009 zurückgenommen worden ist, unter dem Aktenzeichen S 160 AS 26673/09 I übernommen worden. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Kläger erklärt, dass es ihm ausschließlich um einen sozialrechtlichen Anspruch gehe. Der Kläger hat Zweifel an der Zuständigkeit der befassten Kammer geäußert. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2010 abgewiesen und zur Begründung angegeben, dass für die geltend gemachte Leistung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Der Kläger hat gegen die ihm am 15. Juli 2010 zugestellte Entscheidung am 22. Juli 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er durch das gegenwärtige "Täuschungs- und Betrugssystem" in Armut geraten sei, so dass der gestellte Antrag den Ausgleich der sozialen Ungerechtigkeit herstelle, wobei der geforderte Betrag der Höhe nach sehr gering veranschlagt worden sei. Er als natürliches Völkerrechtssubjekt könne den Betrag aufgrund eigener Souveränität aus dem deutschen Volksvermögen einfordern, weil der völkerrechtswidrige Viermächtestatus Deutschlands fortdauere, so dass es der Bundesrepublik Deutschland und ihren Organen einschließlich des erkennenden Senats an jeglicher rechtlicher Legitimation fehle, allerdings mit der Ausnahme, dass der geforderte Betrag zugesprochen und ausgezahlt werden dürfe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm einmalig einen Betrag in Höhe von 500.000,- EUR zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch des Verfahren S 160 AS 34417/08 ER – sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die 160. Kammer des Sozialgerichts ist für den Rechtsstreit zuständig gewesen. Die Zuständigkeit folgt aus Abschnitt I Ziffer 11 Buchst. b) des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2009. Danach wird die entsprechende Klage, die einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rechtssache folgt, derselben Kammer zugeteilt. Die vorliegende Klage ist am 19. Januar 2009 eingegangen, also noch während der Anhängigkeit des am 5. November 2008 eingegangenen Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz, der erst am 22. Januar 2009 zurückgenommen worden ist.

Die Klage war unzulässig. Dem Kläger fehlte die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da ihm der behauptete Anspruch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 6 KA 42/08 R; Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R; Urteil vom 28. April 1967, 3 RK 26/63). Für die Gewährung von 500.000,- EUR zum Ausgleich sozialer Ungerechtigkeiten besteht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Soweit der Kläger meint, er könne einen Anspruch aus seiner Stellung als natürliches Völkerrechtssubjekt herleiten, weil der Viermächtestatus völkerrechtswidrig andauere und der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation fehle, steht dem bereits entgegen, dass dieser Status durch Art. 7 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (BGBl. II S. 1317) beendet wurde, so dass Deutschland die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 1991, 2 BvR 1463/90; Beschluss vom 18. Oktober 1994, 2 BvR 611/91). Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet hat, fehlte dem Kläger nicht nur die Klagebefugnis, sondern auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte zu 2) vor Klageerhebung nicht mit dem Antrag des Klägers befasst war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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