L 5 AS 2297/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 511/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2297/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Be-schluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH).

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Streit-gegenstand von dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungs-begehren umfasst war. Eine Weiterführung des Begehrens mit dem An-trag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der für eine solche Feststellung maß-gebliche Zeitpunkt sich mit dem des Verpflichtungsbegehrens deckt, da der Fortsetzungsfeststellungsantrag anderenfalls über den Streitge-genstand einer Verpflichtungsklage hinausgeht (Bundesverwaltungsge-richt, Urteil vom 16. Mai 2007, 3 C 8/06; Urteil vom 24. Januar 1992, 7 C 24/91).
Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die am 25. November 2010 eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den ihnen am 25. Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2010, mit dem der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde ist unbegründet. Die als Familie zusammenlebenden Kläger haben aus § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Mit Klageschriftsatz vom 25. März 2010 haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 bezüglich des Zeitraumes vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 bei seinem Erlass rechtswidrig war. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals gewährt, dabei jedoch Arbeitslosengeld des Klägers zu 2) als Einkommen angerechnet, obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum mit einem vorläufigen Bescheid vom 14. Januar 2010 wegen eines vom Beklagten angezeigten Erstattungsanspruches versagt hatte. Nachdem dann die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 2) mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2010 für den streitigen Zeitraum doch Arbeitslosengeld bewilligt und der Beklagte einen entsprechenden Änderungsbescheid vom 15. Februar 2010 erlassen hatte, wies er den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 zurück. Ihr Feststellungsinteresse haben die Kläger damit begründet, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Diese habe sich dadurch bestätigt, dass der Beklagte für die Zeit seit dem 1. August 2010 zunächst keine Leistungen bewilligt habe, obwohl die Bundesagentur für Arbeit mit einem vorläufigen Bescheid vom 24. August 2010 erneut entschieden habe, dass dem Kläger zu 2) wegen eines vom Beklagten angezeigten Erstattungsanspruches für die Zeit vom 19. August 2010 bis zum 30. September 2010 kein Arbeitslosengeld zustehe.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in den Fällen statthaft ist, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2007, B 7/7a AL 16/06 R; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1989, 8 C 30.87; diese und die nachfolgend zitierten Entscheidungen sind bei der Datenbank Juris abrufbar) und wenn – wie hier – um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gestritten wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 73/04 R; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1993, 6 C 20/92; Urteil vom 10. November 1988, 3 C 19.87). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nur zulässig, soweit der Streitgegenstand von dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren umfasst war. Eine Weiterführung des Begehrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des Verpflichtungsbegehrens deckt, da der Fortsetzungsfeststellungsantrag anderenfalls über den Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage hinausgeht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007, 3 C 8/06; Urteil vom 24. Januar 1992, 7 C 24/91). Letzteres ist hier nicht der Fall. Während sich die Begründetheit einer Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 63/01 R; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1993, 3 C 38.91), geht es den Klägern um den Zeitpunkt der Bescheidung.

Auch als allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist die Klage unzulässig. Ob ihr bereits der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen entgegensteht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2007,B 2 U 3/06 R; Urteil vom 22. Mai 1985, 12 RK 30/84; Urteil vom 9. September 1993, 7/9b RAr 28/92, kann offen bleiben. Zu dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2008, L 28 B 1978/08 AS PKH; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2010, L 6 B 158/09 AS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2007, 19 C 07.1311; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2011, L 2 R 2984/10 B; Beschluss vom 2. Dezember 2004, 12 S 2793/04) hat jedenfalls das Feststellungsinteresse gefehlt. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2010, L 7 SO 67/10 B). Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2010, L 11 R 6027/09 B). Nach dieser Maßgabe ist die Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe hier am 20. Juli 2010 mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, nachdem der Beklagte bereits am 8. Juli 2010 Stellung genommen hatte. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hat die von den Klägern geltend gemachte Wiederholungsgefahr nicht vorgelegen. Zwar kann das Feststellungsinteresse im Rahmen des § 55 SGG wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R; Urteil vom 15. März 1995, 6 RKa 36/93). Das setzt jedoch die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1989, 7 B 108/89; Urteil vom 25. November 1986, 1 C 10.86; Urteil vom 3. Juni 1988, 8 C 18.87). Es darf nicht völlig ungewiss bleiben, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 1992, 14a/6 RKa 29/89; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 8/87). Das ist hier aber der Fall gewesen. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Arbeitslosengeld bezogen, da er wieder berufstätig gewesen ist. Es haben daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es in Zukunft überhaupt noch einmal zur Anrechnung von Arbeitslosengeld kommen würde. Davon ist im Übrigen auch weiterhin auszugehen, da der Kläger zu 2) nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit am 6. September 2010 eine neue Arbeit aufgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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