L 19 AS 436/11 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1165/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 436/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Monat Februar 2010 mit der Begründung gewandt, der Beklagte habe zu Unrecht die Einmalzahlung ihres geschiedenen Ehemannes von 1.834,72 EUR in voller Höhe ohne Minderung um einen von ihr zu zahlenden Steuerbetrag in Höhe von 301,98 EUR berücksichtigt. Die Zahlung des Ehemannes sei im Rahmen des so genannten Realsplittings zum Ausgleich ihrer erhöhten Steuerverpflichtungen erfolgt. Da die Steuerschuld in Höhe von 301,98 EUR ebenfalls Folge des Realsplittings sei, müsse die Ausgleichszahlung des Ehegatten in Höhe dieses Betrages als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II angesehen werden und daher bei der Leistungsberechnung anrechnungsfrei bleiben.

Mit Urteil vom 31.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Tilgung einer steuerlichen Schuldverpflichtung nicht von den zivilrechtlichen Ansprüchen der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann nach den gesetzlichen Bestimmungen abgezogen werden könne. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Die gegen die Nichtzulassung gerichtete Beschwerde ist statthaft. Die Berufung bedarf vorliegend nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG der Zulassung, weil lediglich für einen Monat ein Betrag von weniger als 750,00 EUR im Streit steht.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichungen beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts liegt (Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f. jeweils m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier, weil durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinreichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Einkommen als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anzusehen ist. Danach ist Sinn dieser Bestimmung zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urt. v. 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R = www.juris.de Rn 24). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben, jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 39/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 Rn 20 m.w.Nachw.). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist im Sinne einer Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll - privatrechtlicher Verwendungszweck - (BSG a.a.O. Rn 21). Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der vorliegende Sachverhalt sich nicht unter diese begriffliche Bestimmung subsumieren ließe und eine erneute Befassung des BSG mit dieser Rechtsfrage erforderlich machte. Allein dass das BSG sich mit der spezifischen Konstellation der Ausgleichszahlungen als Folge eines so genannten Realsplittings noch nicht befasst hat, rechtfertigt daher die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur dann vor, wenn das SG in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Leitherer a.a.O. § 144 Rn 30). Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das SG hat sich in seinem Urteil vom 31.01.2011 aber mit der genannten Rechtsprechung weder auseinander gesetzt noch einen abstrakten Rechtssatz hinsichtlich der Anforderungen an eine Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II aufgestellt. Dass das SG möglicherweise diese Bestimmung übersehen bzw. unrichtig angewandt hat, reicht nach Vorstehendem aber nicht für die Annahme einer Divergenz aus.

Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger weder gerügt noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 5 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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