L 19 AS 702/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 1017/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 702/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gegen die Aufhebung der Bewilligung und Einstellung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) durch Bescheid des Antragsgegners vom 08.03.2011 und dessen vorläufige Verpflichtung zur Weiterbewilligung von Leistungen begehrt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 08.03.2011 angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, bis zum 31.01.2011 einbehaltenes Arbeitslosengeld II nachzuzahlen, im Übrigen aber den Antrag abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Zwar können die Beteiligten dem Gericht nach § 65a Abs. 1 S. 1 SGG elektronische Dokumente übermitteln, jedoch nur, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokumente bisher nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg Beschl. v. 05.07.2004 - 11 LA 176/04 = www.juris.de).

Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. des Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07). Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail, durch die die Beschwerde eingelegt worden ist, entspricht diesem Erfordernis nicht.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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