L 12 SO 408/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 SO 19/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 408/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2010 (S 47 SO 19/09) wird geändert. Die Beklagte zu 1) wird unter Abänderung der Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines ungekürzten Mehrbedarfszuschlages nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) richtet, wird diese als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass vor dem Hintergrund der unbefristeten Bewilligung einer Haushaltshilfe sein aus Sozialhilfemitteln gewährter Mehrbedarf wegen Alters um 19,66 Euro gekürzt wurde und anstelle des von ihm begehrten Abschlages für Heizkosten von 167,78 Euro nur 74,74 Euro bewilligt wurden.

Mit den angefochtene Bescheiden vom 14.08.2008 und 28.08.2008 bewilligte die Beklagte zu 1) dem zu diesem Zeitpunkt bereits langjährig im laufenden Sozialhilfebezug stehenden Kläger für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 477,79 Euro, wovon aufgrund von Abtretungen 151,67 Euro zur Auszahlung gelangten. Dabei legte die Beklagte zu 1) ihrer Berechnung zugrunde, dass der dem Kläger bewilligte Mehrbedarf wegen Alters im Hinblick auf eine in anderen Bescheiden bewilligte Haushaltshilfe um 1/3 zu kürzen sei und der Kläger nur einen Anspruch auf monatliche Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 74,74 Euro habe.

In von dem Kläger ebenfalls angegriffenen Bescheiden vom 14.08.2007 und 16.10.2007 hatte die Beklagte zu 1) dem Kläger unbefristet die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe bewilligt, aber auch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der dem Kläger bisher gewährte Mehrbedarf wegen Alters gemäß § 30 SGB XII um ein Drittel zu kürzen sei. Zur Begründung verwies der Beklagte zu 2) auf Urteile des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NW vom 20.03.1991, 8 A 2093/88 = FEVS 42, 13 und 14.10.1991, 24 A 2230/98 = FEVS 42, 152 sowie darauf, dass der Kläger in einem gleichgelagerten Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem Aktenzeichen 14 K 943/03 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die dortige Klage zurückgenommen habe.

Gegen sämtliche o.g. Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf hinwies, dass ihm nach Kürzung des Mehrbedarfes wegen Alters um 19,66 Euro insoweit nunmehr nur noch 39,33 Euro verblieben. Angesichts seiner zahlreichen Gesundheitsstörungen würde seine Wohnung zu einer "asozialen Müllhalde" verkommen, wenn ihm nicht auch der Betrag von 19,66 Euro monatlich weiter gewährt würde. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die Erstattung höherer Vorauszahlungen für Heizkosten zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch gegen die Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, zu deren Begründung er sinngemäß vorgetragen hat, aufgrund seiner zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen sei es geboten, ihm den Altersmehrbedarf weiterhin ungekürzt auszuzahlen. Zudem ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften auch ein Anspruch auf höhere Heizkostenvorauszahlungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 zu verurteilen, ihm weitere Sozialhilfe in Gestalt eines Mehrbedarfes wegen Alters in Höhe von weiteren 19,66 Euro zu gewähren und Vorauszahlungen für die Kosten der Heizung in Höhe von 174,00 Euro abzüglich 6,22 Euro für Warmwasser.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2010, dem Kläger zugestellt am 06.07.2010, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Das Sozialgericht habe ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die Beteiligten seien zuvor angehört worden.

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert sei. Denn die Bescheide seien rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Der hierin zum Ausdruck kommende Nachrangigkeitsgrundsatz bezüglich der Sozialhilfe werde durch die Regelung des § 19 Abs. 2 SGB XII dahingehend konkretisiert, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII nur an solche Personen zu leisten seien, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen könnten.

Zwingende Voraussetzung für die begehrten Leistungen sei daher zunächst, dass die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sei. Lasse sich ein solcher Vollbeweis nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht führen, gehe dies nach den Grundsätzen der Verteilung der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der sich auf die o.g. anspruchsbegründende Leistungsvoraussetzung berufe, also zu Lasten des Klägers.

Zur Überzeugung des Gerichtes sei der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig gewesen i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 2 SGB XII. Diese Überzeugung stütze sich auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Sachverhalte, die den Urteilen vom 31.08.2009 und 11.12.2009 in den Streitverfahren S 47 (29) SO 113/05, S 47 (29) SO 111/05, S 47 SO 119/06, S 47 SO 226/06, S 47 SO 228/06, S 47 SO 138/06, S 47 SO 227/06, S 47 SO 136/06, S 47 SO 132/06, S 47 SO 135/06, S 47 SO 137/06, S 47 SO 225/06, S 47 SO 73/07, S 47 SO 75/07 sowie in dem Eilbeschluss in dem Verfahren S 47 SO 213/08 ER vom 18.09.2008 zugrunde gelegen hätten.

Bereits in ihrem Urteil vom 31.08.2009 in dem Parallelverfahren S 47 (29) SO 113/05 habe die Kammer zu Zweifeln an der Bedürftigkeit des Klägers ausgeführt:

"Der Kläger hat selbst eingeräumt, seiner angeblichen Haushaltshilfe, Frau O, in der Zeit von Juli 2002 bis April 2004 insgesamt 1.399,00 Euro zugewandt zu haben. Dies ist mit den Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vereinbar und nur erklärbar durch weitere Einkünfte bzw. Vermögenswerte, die der Kläger der Beklagten verschwiegen hat. Dass der Kläger fortwährend versucht, seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Partnerschaft zu Frau O zu verheimlichen, ergibt sich aus einer Vielzahl von Hinweisen. So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 in dem Parallel-verfahren S 47 SO 113/05 zunächst behauptet, mit Frau O keine Partnerschaft unterhalten zu haben, diese sei vielmehr nur seine Haushaltshilfe gewesen. In dem ebenfalls am 31.08.2009 verhandelten Streitverfahren S 47 SO 132/06 hat der Kläger hingegen vorgetragen, Frau O sei eine "kriminelle, ruchlose und hinterlistige Lebensgefährtin", der er zugesagt habe, ihr seinen "nicht unbedeutenden Nachlass" zu vererben. Sie sei seine "Lebensgefährtin, die er einmal geliebt" habe. Auch bei anderen Gelegenheiten hat der Kläger eingeräumt, mit Frau O eine Partnerschaft unterhalten zu haben. Ist damit aber offenkundig, dass der Kläger in den nachfolgenden Gerichtsverfahren diese Tatsache zu verschleiern versucht, so ist dies nur dadurch zu erklären, dass er sich die von Frau O erzielten Einkünfte nicht ebenfalls als Einkünfte zurechnen lassen will. Da der Kläger zudem auf Einnahmen der Frau O aus Prostitution und der Tätigkeit als Drogenkurierin hingewiesen hat, müssen Frau O und dem Kläger erhebliche Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung gestanden haben. Dies korrespondiert mit der Einlassung des Klägers im Rahmen eines Vorgehens gegen einen Bescheid vom 09.08.2006, der die Ablehnung eines Antrages auf Übernahme rückständiger Energiekosten zum Gegenstand hatte. Denn im Rahmen des hiergegen gerichteten Widerspruches hat der Kläger erklärt, Frau O habe ihm ein Geldbündel mit 11.000 Euro gezeigt. Da der Kläger zudem Zahlungen der Frau O an sich selbst einräumen musste, hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass auch der Kläger von den Einkünften der Frau O profitierte, zumal er sich von ihr auch eine umfangreiche Vollmacht ausstellen ließ und in ihrem Namen Gerichtsverfahren gegen die SGB-Il-Leistungsträger geführt hat. Darin ist zur Überzeugung der Kammer auch die Erklärung dafür zu sehen, dass der Kläger nunmehr die Partnerschaft mit Frau O wieder bestreitet, nachdem er eine solche zwischenzeitlich selbst eingeräumt hatte. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 06.01.2007 in dem Streitverfahren S 47 SO 132/06 darauf hinweist, er habe Frau O zugesagt, ihr seinen "nicht unbedeutenden Nachlass" zu vererben, so räumt der Kläger auch damit ein, über Vermögenswerte zu verfügen, die er den Sozialhilfebehörden wahrheitswidrig nicht angegeben hat.

Weitere Anhaltspunkte für verschwiegene Einkünfte bzw. Vermögenswerte ergeben sich daraus, dass der Kläger sehr hohe Kosten für Telekommunikation und Postgebühren aufwendet, die mit seinen angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vereinbar sind. Phasenweise verfasst der Kläger im Abstand weniger Tage dutzende von Schriftsätzen, die er zunächst als Fax und später dann mit normaler Post an das Gericht übersendet. Darüber hinaus entfaltet er einen weiteren Schriftverkehr in seinen Forderungsangelegenheiten und betreibt noch eine unübersehbare Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren parallel. Nach den eigenen Einlassungen des Klägers sind bereits zahlreiche Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg für den Kläger erfolglos verlaufen, weil auch das Verwaltungsgericht Arnsberg angesichts exorbitanter Kosten des Klägers für Telekommunikation und Faxbenutzung von verschwiegenen Einkünften ausging. Ungeachtet dessen hat der Kläger sein Verhalten fortgesetzt. Auch als der Kläger am 23.02.2007 bei der Beklagten zu 2) vorsprach, legte er auf Anforderung Kontoauszüge vor, die im Oktober 2006 Zahlungen an einen Telekommunikationsdienstleister in Höhe von 97,42 Euro und weitere Zahlungen in Höhe von 92,18 Euro auswiesen. Darüber hinaus hat er im Dezember 2006 noch einmal 144,81 Euro an den Dienstleister überwiesen. Hieraus ist ersichtlich, dass der Kläger auch nach den ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes noch die finanziellen Möglichkeiten hatte, weit überdurchschnittliche Kosten der Telekommunikation zu tragen, ohne dass dies mit seinen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vereinbar ist. Damit korrespondiert, dass der Kläger über viele Jahre hinweg beharrlich eingehende Zahlungen seiner Schuldner sowie sonstige Einkommens- und Vermögenszuflüsse den Sozialhilfebehörden verschwiegen hat, obwohl er vielfach darauf hingewiesen wurde, welche Mitteilungsverpflichtungen er im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen hat. Trotzdem verschwieg er beispielsweise Einzahlungen von Frau O im Oktober 2006 in Höhe von 100,00 Euro, sowie Zahlungen von Frau O am 19.06.2006 in Höhe von 1.000,- Euro. Die Übergabe eines weiteren Betrages in Höhe von 65,00 Euro im Juli 2005 bestritt er zunächst selbst noch nach Aufdeckung des Zuflusses und gab diesen Zufluss erst zu, nachdem die Beklagte zu 1) ihm eine von ihm selbst in anderem Zusammenhang vorgelegte Quittung vorhielt.

Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers bezüglich der Nutzung eines PKW der Marke Daimler Benz 500 SE. Mit Schreiben vom 08.08.2009 in der Streitsache S 47 SO 132/06 gab der Kläger an, die Reifen "seines" PKW Daimler Benz 500 SE seien zerschnitten worden. In anderen Schreiben versuchte der Kläger den Eindruck zu erwecken, diesen PKW nur leihweise gefahren zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 wiederum gab der Kläger an, es habe sich um einen Firmen-PKW gehandelt, der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei und den er nur bis in das Jahr 2000 hinein gefahren habe. Auch insoweit sind daher Widersprüche zutage getreten, die mit Missverständnissen nicht zu erklären sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger noch in den Jahren 2006 und 2007 immer wieder auf den PKW hinweist, wenn dieser bereits seit 2000 nicht mehr von ihm benutzt worden sein soll.

Ebenfalls verschwieg der Kläger Zahlungen des Herrn N. So erhielt der Kläger am 30.09.2004 2.500,00 Euro von Herrn N und am 13.11.2004 weitere 600,00 Euro. Keine dieser Zahlungen gab der Kläger gegenüber den Sozialhilfebehörden freiwillig an. Dieses Verhalten setzt er auch nachfolgend fort, wie die Tatsache belegt, dass er auch Geldzuflüsse in der Gestalt von Zahlungen seiner Schuldnerinnen in der Zeit von Juli 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 70,00 Euro gegenüber der Beklagten nicht angab. Zudem geht hieraus hervor, dass der Kläger auch bei laufendem Sozialhilfebezug, ohne dies den Beklagten anzuzeigen, aus einer Vielzahl von angeblichen Forderungen gegen Dritte vorging, und diese auch zu Zahlungen veranlassen konnte. Zahlungseingänge einer Schuldnerin namens X am 05.05.2006 und 07.06.2006 in Höhe von jeweils 100,00 Euro gab der Kläger gegenüber den Sozialhilfebehörden ebenfalls nicht an. Erst auf erheblichen Druck der Sozialhilfebehörden reichte der Kläger am 13.07.2006 eine Liste von Forderungen ein, die ihm noch gegen Dritte zustünden. Hierzu erklärte er gleichzeitig, die Forderungen seien oberfaul und ohne jeden realen Wert. Seine Entscheidung sei unumstößlich, keine Maßnahmen gegen diese Schuldner zu ergreifen, denn diese seien insolvent und nicht zahlungswillig. Es handele sich um Forderungen aus den 70ziger Jahren, von denen viele zediert seien. Aus jüngeren Schreiben in den gerichtlichen Parallelverfahren geht jedoch hervor, dass der Kläger fortwährend Erkundigungen über seine Forderungen gegen Dritte anstellt, was nur dadurch erklärlich ist, dass der Kläger weiterhin den Forderungseinzug gegen Dritte betreibt. Hiermit korrespondiert auch die Einlassung des Klägers im Rahmen eines Schreibens vom 05.11.2006 im Rahmen des Streitverfahrens S 47 SO 132/06, er beschäftige sich seit Jahren mit der Liquidierung alter Forderungen und habe eine Reihe von Kfz-Versicherungen bis zu 30% gegen entsprechendes Honorar übertragen. Er sei jederzeit in der Lage, Buchhaltungen, Bilanzen etc. vorzulegen. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel, dass diese Angaben des Klägers im Gegensatz zu vielen anderen Einlassungen der Wahrheit entsprechen, weil es hierfür zahlreiche Belege gibt, insbesondere hat der Kläger nunmehr - wenn auch widerstrebend und unter Protest - Übersichten jedenfalls zu einem Teil seiner Forderungen vorgelegt. Zur Überzeugung der Kammer wickelt der Kläger jedoch nur einen Teil dieser Forderungen über die den Sozialhilfebehörden bekannten Konten ab, denn seinen immensen Schriftverkehr mit dem offenkundigen Verbrauch einer Vielzahl von Druckerpatronen und sonstiger Schreibwaren sowie die Post- und Telekommunikationsgebühren kann der Kläger aus den aktenkundigen Einkünften auch nicht ansatzweise finanzieren.

Weitere Geldmittel verschaffte sich der Kläger zwar dadurch, dass er im Mai 2006 der Sozialhilfebehörde untersagte, seine Stromkosten direkt an den Energieversorger zu zahlen. Dies führte in der Folgezeit dazu, dass der Kläger Zahlungen der Beklagten für die Stromversorgung nicht an den Energieversorger weiterreichte, sondern das Geld für andere Zwecke verbrauchte. Auch diese Geldmittel reichen aber nicht aus, um die o.g. weit überdurchschnittlichen Kosten für Telekommunikation und Schriftverkehr abwickeln zu können. Allein der Schriftverkehr in seinen unzähligen Klageverfahren muss Kosten der Briefbeförderung im Umfang von an die hundert Euro verursachen.

Aus alledem geht hervor, dass der Kläger fortwährend vorsätzlich und planmäßig über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse falsche Angaben gemacht hat, um zu Unrecht erhaltene Sozialhilfeleistungen nicht zurückzahlen zu müssen, bzw. weitere ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Dieses Verhalten hat er bis in die Verhandlung vom 31.08.2009 fortgesetzt, wie seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner Partnerschaft mit Frau O belegen. Dabei sind die Erklärungen des Klägers am 31.08.2009 zur Überzeugung der Kammer so zu erklären, dass er bei der Vielzahl der von ihm angestrengten Klageverfahren (allein 120 Klageverfahren beim Sozialgericht Dortmund, eine Vielzahl weiterer Klagen bei den Verwaltungsgerichten und den Amts- und Landgerichten der näheren und weiteren Umgebung) den Überblick darüber verloren hat, welche Unwahrheiten er in den jeweiligen Verfahren verbreitet hat. Dies darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, der Kläger sei nicht in der Lage, sein Verhalten zutreffend einzuschätzen, denn in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 hat er unter Beweis gestellt, dass es ihm ohne Weiteres möglich ist, den Überblick über 11 Streitverfahren mühelos überblicken und die jeweiligen Streitgegenstände ohne jede Einschränkung benennen und hierzu weiter vortragen zu können. Die Kammer schließt es völlig aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben des Klägers um Missverständnisse oder nur grob fahrlässiges Verhalten des Klägers handelt.

Der Kläger hat im Rahmen einer mehrstündigen Verhandlung konsequent unter Beweis gestellt, dass er über jeden einzelnen Streitgegenstand einschließlich seiner schriftsätzlich angekündigten Anträge orientiert ist. Mühelos konnte der Kläger Zusammenhänge zwischen den einzelnen Klageverfahren herstellen und Verbindungen einzelner Streitverfahren dort anregen, wo dies sinnvoll erscheint. Insgesamt hat der Kläger eine Gedächtnisleistung präsentiert, die Zeugnis der Tatsache ablegt, dass der Kläger voll orientiert ist und genau weiß, was er tut. Bei insgesamt 120 Klagen allein bei dem Sozialgericht Dortmund und zahlreichen weiteren Prozessen bei den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten der näheren und weiteren Umgebung seines Wohnortes ist dem Kläger aber offenbar nicht mehr in allen Einzelheiten präsent, was er im Rahmen der anderen Streitverfahren angegeben hat. Infolgedessen hat er sich mehr und mehr in Widersprüche verwickelt, die nunmehr das eindeutige Bild eines Menschen zeichnen, der über viele Jahre hinweg bis in aktuelle Zeiträume hinein die Sozialhilfebehörden über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht hat und weiterhin zu täuschen sucht [ ].

Angesichts der Vielzahl der nicht angegebenen Einkommens- und Vermögenszuflüsse sowie der Hinweise auf mit den Angaben des Klägers nicht vereinbare Ausgaben über viele Jahre hinweg hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig war und über die bereits aufgedeckten Unwahrheiten hinaus über weitere Einkünfte und/oder Vermögenswerte verfügt. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Kläger fortwährend derartig hohe Kosten für Telekommunikation aufbringen konnte und bis in die jüngste Zeit hinein mit einem derartigen Aufwand einen immensen Schriftverkehr abwickeln konnte. Dabei ist dieser Schriftverkehr in seiner wesentlichen Grundtendenz dadurch geprägt, dass der Kläger fortwährend beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegenüber Gerichten und Verwaltungen formuliert, von denen ihm klar sein muss, dass diese in der Sache nicht weiterführen können. Hätte aber die von dem Kläger behauptete Notlage auch nur zeitweise bestanden, so wäre ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar [ ]."

Zwar habe der Kläger nunmehr in den Parallelverfahren weitere verfahrensangepasste Ausführungen vorgenommen, jedoch bei weitem nicht alle Gesichtspunkte in Frage stellen könnten, die gegen seine Bedürftigkeit sprechen. Hierzu werde insbesondere auf den immensen Aufwand hingewiesen, den der Kläger zur Durchführung seiner nunmehr über 130 Prozesse vor dem Sozialgericht, aber auch in Klage- und Mahnverfahren vor zahlreichen weiteren Gerichten betreibe, die zur Überzeugung der Kammer mit den behaupteten Einnahmen nicht zu finanzieren seien.

An diesen Ausführungen halte die Kammer auch weiterhin nach erneuter Prüfung und Überzeugungsbildung fest.

Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 19.07.2010 eingelegten Berufung.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er entgegen den "rechtswillkürlichen" Ausführungen im Gerichtsbescheid bedürftig sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2010 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 zu verurteilen, ihm weitere Sozialhilfe in Gestalt eines Mehrbedarfes wegen Alters in Höhe von weiteren 19,66 Euro monatlich und Vorauszahlungen für die Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 174,00 Euro abzüglich 6,22 Euro für Warmwasser zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen. Er ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04.02.2011 ordnungsgemäß von dem Termin benachrichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.02.2011 ordnungsgemäß von dem Termin benachrichtigt worden ist. Seine mit Schreiben vom 21.03.2011 (Eingang bei Gericht) vorgetragenen Gründe für eine Verlegung des Termins vom 23.03.2011 auf einen Zeitpunkt nach dem 15.05.2011 sieht der Senat als nicht ausreichend an. Dies ist dem Kläger sofort noch am Tag des Eingangs seines Verlegungsantrags, also am 21.03.2011, schriftlich mitgeteilt worden. Die am 21.03.2011 gleichfalls zusätzlich verfügte und von der Senatsgeschäftsstelle umgehend ausgeführte Mitteilung der Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter der von dem Kläger selbst in seinem vorgenannten Schreiben angegebenen Fax-Nr. und seiner Mailadresse scheiterten (vgl. Vermerk der Geschäftsstelle des Senats vom 21.03.2011). Aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen, die einer Terminswahrnehmung entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht. Der Kläger bezieht sich vielmehr auf einen Kreislaufzusammenbruch anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes Anfang Februar 2011. Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine massive Sehbeeinträchtigung, die er aber bereits Ende 2010 geltend gemacht hat und die ihn nicht gehindert hat, einen Termin vor dem erkennenden Senat am 03.11.2010 wahrzunehmen und ihn darüber hinaus auch nicht hindert, weitere Schriftsätze zu verfassen. Auch die Vertreterin der Beklagten zu 1) hat im Termin bestätigt, der Kläger habe noch wenige Tage vor dem Termin mit ihr korrespondiert.

1.) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zulässig, insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Berufungssumme von 750,00 Euro.

Mit seiner Klage, mit der er erstinstanzlich vollständig unterlegen ist und die er im Wege der Berufung weiterverfolgt, begehrt der Kläger zum einen die ungekürzte Anerkennung eines Altersmehrbedarfes nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Nachzahlung des Differenzbetrages i.H.v. 19,66 Euro - richtigerweise beträgt die Differenz jedoch 19,89 Euro (59,67 Euro - 39,78 Euro) -, zum anderen die Anerkennung der tatsächlichen Heizgas-Kosten i.H.v. 174,00 Euro abzüglich des auf die Warmwasserbereitung entfallenden Teil des Regelsatzes von 6,22 Euro, also 167,78 Euro monatlich. Dagegen erkennt die Beklagte zu 1) angemessene monatliche Heizkosten i.H.v. 74,74 Euro an. Daraus folgt wiederum eine Differenz i.H.v. 93,04 Euro monatlich (167,78 Euro - 74,74 Euro), die der Kläger auch geltend macht. Streitgegenständlich ist ausweislich der Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 der Bewilligungsabschnitt 01.07.2008 bis 30.06.2009. Auf diesen ein Jahr umfassenden Zeitraum bezogen ergibt sich ein Beschwerdewert bezüglich des Altersmehrbedarfs von 238,68 Euro (19,89 Euro x 12 Monate) und der Heizkosten von 1.116,48 Euro (93,04 Euro x 12 Monate), also insgesamt 1.355,16 Euro. Damit ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Sie ist auch fristgerecht erhoben.

2.) Die Berufung ist insoweit begründet, als die Beklagte zu 1) wegen gleichzeitiger Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe (§ 27 Abs. 3 SGB XII) eine pauschale Kürzung des Mehrbedarfszuschlages (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) um ein Drittel vorgenommen hat. Der Kläger ist hierdurch i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 14.08.2008 und 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 insoweit als rechtswidrig erweisen. Dagegen ist die Festsetzung angemessener monatlicher Heizkosten i.H.v. monatlich 74,74 Euro rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen ist.

a.) Die in den streitgegenständlichen Bescheiden vorgenommene pauschale Minderung des Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII um ein Drittel wegen zeitgleicher Gewährung von Leistungen für die Kosten einer Haushaltshilfe (§ 27 Abs. 3 SGB XII) ist rechtswidrig.

Gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wird u.a. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches - (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G" besitzen, ein Mehrbedarf von 17 von Hundert des maßgeblichen Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Schon nach dem Wortlaut kann danach im Einzelfall in Bezug auf den Mehrbedarfszuschlag eine abweichende Bemessung sowohl "nach oben" als auch "nach unten" in Betracht kommen (OVG NW 20.03.1991 - 8 A 2093/88 - Rdnr. 16 [juris] zur entsprechenden Regelung des § 23 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes [BSHG]). Wegen der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ausdrücklich normierten Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls verbieten sich jedoch allgemeingültige, abstrahierende Anrechnungs- und Kürzungsregelungen. Zwar sollen beide Bedarfe (Haushaltshilfe und Mehrbedarf wegen Alters) die besonderen Erschwernisse gerade älterer Menschen im Alltag ganz oder teilweise ausgleichen, so dass gewisse Überschneidungen bestehen. Jedoch beinhaltet der Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gerade keinen spezifischen "Bedarfsposten" für eine Haushaltskraft. Wegen des pauschalierenden Charakters (17% des maßgeblichen Regelsatzes) lässt sich der Mehrbedarf überhaupt nicht generell in verschiedene "Bedarfsposten" zerlegen. Ein - nicht existierender, spezifizierter - Bedarfsteil des Mehrbedarfes kann deshalb nicht auf einen - vom Regelsatz abweichenden (zusätzlichen) - Bedarf generell angerechnet werden (so überzeugend OVG NW 14.10.1991 - 24 A 2230/89 - Rdnr. 18 [juris] zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Daraus folgt, dass ein zur Kürzung berechtigender, geringerer Bedarf nur dann vorliegt, wenn ein Bedarfs(teil) bereits durch eine andere Leistung tatsächlich und konkret gedeckt ist (vgl. Urteil des Senats vom 29.07.2009 - L 12 SO 33/08 - Rdnr. 38 [juris]; in diese Richtung auch BSG 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 - Rdnr. 23). Der Träger der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe ist deshalb gehalten, eine solche konkrete Überschneidung der gegenübergestellten Bedarfe (hier: Altersmehrbedarf und Kosten einer Haushaltshilfe) darzulegen und ggf. zu beweisen, wenn er den Mehrbedarf des Hilfebedürftigen kürzen will (vgl. OVG NW 14.10.1991 - 24 A 2230/89 - Rdnr. 14 [juris]).

Eine solche konkrete Darlegung lässt sich weder den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheiden der Beklagten zu 1) noch dem Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2) vom 16.01.2009 entnehmen. Dessen Ausführungen erschöpfen sich in der abstrakten Darstellung der sich überschneidenden Bedarfe. Dies genügt aber nach den dargestellten Grundsätzen gerade nicht, um eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Überschneidung betragsgenau zu begründen. Erst recht fehlen im Widerspruchsbescheid nähere, gerichtlich überprüfbare Ausführungen, warum die Kürzung des Mehrbedarfes wegen Alters gerade um ein Drittel angemessen ist.

Damit ist die gesamte Kürzung um ein Drittel rechtswidrig und gerichtlich insoweit aufzuheben. Eine "geltungserhaltende Reduktion" der Kürzung um einen gerade noch zulässigen Teil kommt nicht in Betracht, weil es am Träger der Grundsicherung liegt, hierfür die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung darzulegen. Es ist - auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes - nicht Aufgabe des Gerichts, das durch die Behörde insoweit Versäumte nachzuholen. Es verbleibt dann vielmehr beim Regelfall des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, mithin der Anspruch auf den Mehrbedarf von 17% des Regelsatzes.

Der Senat konnte die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten zu 1) ungeachtet des Umstandes abändern, dass für den streitigen Zeitraum ausweislich der Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid deutliche Zweifel an der grundsätzlichen Bedürftigkeit des Klägers bestehen. Denn der Kläger hat den Streitgegenstand wirksam auf den Altersmehrbedarf (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) beschränkt.

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) steht einer derartigen Beschränkung nicht der Grundsatz des einheitlichen Streitgegenstandes bei einem Begehren nach höheren Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen, wie dies im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zum Arbeitslosengeld (Alg) II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung) vertreten wird (vgl. dort nur BSG 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30). Während es sich bei dem Alg II um einzelne Berechnungselemente einer Gesamtleistung handelt (s. § 19 Satz 1 SGB II), unterscheidet § 28 SGB XII ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII. Die o.a. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben daher jeweils eigenständigen Charakter und bilden deshalb Einzelansprüche. Soweit die entsprechenden Bewilligungsbescheide hierüber jeweils gesonderte Verfügungssätze enthalten, können u.a. auch die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII als eigenständige Ansprüche begehrt werden, woraus wiederum die zulässige Beschränkung des Streitgegenstandes folgt (BSG 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 - Rdnrn. 12 - 14; BSG 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - SozR 4- 3500 § 42 Nr. 2 - Rdnr. 13; LSG Schleswig-Holstein 09.12.2009 - L 9 SO 12/08 - Rdnr. 31 [juris]). Seine entgegenstehende Rechtsprechung zur fehlenden Abtrennbarkeit von Streitgegenständen im SGB XII (BSG 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - SozR 4-3500 § 28 Nr. 1 - Rdnr. 21) hat der 8. Senat ausdrücklich aufgegeben (BSG 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 - Rdnr. 14).

Hier hat die Beklagte zu 1) in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 14.08.2008 und 28.08.2008 die Einzelansprüche des Klägers getrennt nach Regelsatz, individuellem Mehrbedarf und dem Unterkunftskostenanteil ausgewiesen und damit i.S. eines Verfügungssatzes gesondert festgestellt.

Ferner sind die Beklagten in den angefochtenen Bescheiden noch selbst von der Bedürftigkeit des Klägers jedenfalls bis 30.06.2009 ausgegangen. Es ist auch nicht aktenkundig, dass für den streitigen Bewilligungsabschnitt (01.07.2008 bis 30.06.2009) mittlerweile Aufhebungsbescheide nach §§ 45, 48 SGB X wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers ergangen sind. Somit war der Senat an einer Abänderung der Bescheide im tenorierten Umfang nicht gehindert.

b.) Soweit der Kläger die Übernahme höherer Heizkosten für Gas gemäß § 29 Abs. 3 SGB XII in Höhe von weiteren 93,04 Euro monatlich begehrt, war die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Denn die Berücksichtigung angemessener monatlicher Heizkosten i.H.v. 74,74 Euro durch die Beklagte zu 1) ist gerichtlich nicht zu beanstanden und damit rechtmäßig. Zunächst hat der Beklagte zu 2) auf S. 4 des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 detailliert die Angemessenheit der Heizkosten nach § 29 Abs. 3 SGB XII dargestellt und die Berechnungsgrundlagen offengelegt. Auch sind ihm dabei offenkundige Rechenfehler nicht unterlaufen.

Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält die Übernahme der Heizkosten i.H.v. monatlich 74,74 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum gerichtlicher Überprüfung stand.

Zwar ist eine weitere Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Heizung unter Ausschluss der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zulässig (vgl. BSG 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 23 zu § 22 Abs. 1 SGB II). Jedoch ist die Angemessenheit der Wohnfläche, die der Kläger als Einzelperson in einer 45 m² großen Wohnung nutzt, als solche unstreitig, so dass diese Position im Rahmen der aus Unterkunft und Heizung bestehenden und vom Träger der Grundsicherung bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmenden tatsächlichen Kosten nicht weiter zu vertiefen ist.

Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei, anders als von den Beklagten angenommen, getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (BSG 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 23). Zur Begründung seiner o.a. Entscheidung führt das BSG aus, die Heizkosten seien hinsichtlich der Angemessenheit getrennt von den Unterkunftskosten zu berechnen, weil das Gesetz zwischen Unterkunft und Heizung unterscheide; auch spreche die Entstehungsgeschichte für eine getrennte Angemessenheitsprüfung als gesetzgeberisches Konzept. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer erweiterten Produkttheorie würde die Festlegung eines als abstrakt angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine einfache Wohnung im unteren Segment des Wohnungsmarktes erfordern. Es sei nicht ersichtlich, wie ein solcher abstrakter Wert als notwendiger Faktor für eine als abstrakt angemessen anzusehende Bruttowarmmiete von den Trägern der Grundsicherung und der Rechtsprechung verlässlich ermittelt werden könnte. Es müssten in einem solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, die Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment typische Gebäudestandard und der technische Stand einer als typisch anzusehenden Heizanlage einfließen. Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der einfachen Wohnungen zulasse, liege nicht vor. Ermittlungsmöglichkeiten dazu seien nicht ersichtlich, ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert würde demgegenüber eine Pauschalierung von Heizkosten bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten sei (BSG 02.07.2009 - a.a.O. - Rdnr. 18, 19). Aus diesem Grund seien zunächst die tatsächlich entstandenen Heizkosten als angemessen zu Grunde zu legen. Das bedeute aber nicht, dass die Heizkosten auf jeden Fall und in jeder Höhe zu übernehmen seien. Denn auch sie stünden unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen sei vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte für unangemessen hohe Heizkosten könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung in abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechender Größe signifikant überschreiten würden. In einem solchen Fall halte es der Senat für möglich, auf kommunale Heizspiegel, soweit diese nicht vorhanden seien, auf den bundesweiten Heizspiegel zurückzugreifen. Letzterer werde seit 2005 jährlich veröffentlicht, aus ihm ergäben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen. Diese seien gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen optimal, durchschnittlich, erhöht und extrem hoch unterschieden. Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde lege, sei das Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeute (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw. § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz a.F. (WoBindG) ergebe. Der Grundsicherungsempfänger könne im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes der extrem hohen Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche in Quadratmetern geltend machen. Bei diesen Vergleichen sei den kommunalen Heizspiegeln der Vorzug zu geben. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten würden, bestehe Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch seien (BSG 02.07.2009 - a.a.O. - Rdnr. 22, 23). An diesem Fall obliege es dem Leistungsempfänger, konkret vorzubringen, aus welchem Grunde seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert lägen, im Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen seien (BSG 02.07.2009 - a.a.O. - Rdnr. 23 a.E.). Diese vom BSG entwickelten Grundsätze, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, sind wegen insoweit gleicher Rechtslage auch auf die Angemessenheit von Heizkosten nach § 29 Abs. 3 SGB XII zu übertragen.

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Grundsätze ergibt sich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom gleichen Tage in dem Streitverfahren L 12 SO 407/10 Folgendes:

Ein kommunaler Heizkostenspiegel für die Stadt N liegt nicht vor. Dies hat die Beklagte zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits L 12 SO 407/10 auch so bestätigt. Aus diesem Grund bleibt auch im hiesigen Streitverfahren keine andere Möglichkeit, als auf den bundesweiten Heizkostenspiegel für das Jahr 2007 zurückzugreifen, da sich die auch in diesem Rechtsstreit maßgebliche Abrechnung des damaligen Energieversorgers S vom 27.04.2008, welche im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2) vom 16.01.2009 ausdrücklich in Bezug genommen worden ist, schwerpunktmäßig auf das Jahr 2007 bezieht. Der vom Senat im Streitverfahren L 12 SO 407/10 bei dem von dem Kläger benannten Vermieter, der SGB Siedlungs- und Baugenossenschaft N, eingeholten Auskunft zur Gesamtgröße des Hauses U-weg 00 in N ist zu entnehmen, dass die Gesamtwohnfläche 363,42 m² beträgt. Damit sind maßgeblich die Werte aus dem Heizkostenspiegel in der zweiten Rubrik der Wohnfläche (251-500 m²). In dieser Spalte liegt bei erdgasbeheizten Gebäuden der ungünstigste Heizenergieverbrauch bei 217 kWh und mehr pro Quadratmeter und Jahr. Bei einer Wohnfläche von 45 m² ergibt dies für den Kläger einen jährlichen Betrag von 9.765 kWh pro Jahr als Grenzwert, bis zu dem die Heizkosten noch als angemessen angesehen werden können. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass damit der Verbrauch von 28.061 kWh, der sich aus der im Streitverfahren L 12 SO 407/10 aktenkundigen Rechnung der S vom 27.04.2008 ergibt, die Angemessenheitsgrenze bei weitem überschritten hat.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass beim Vorvorjahresvergleich (Zeitraum 15.04.2006 bis 14.04.2007) seitens der Beklagten zu 1) ein Verbrauch von 13.172 kWh abgerechnet und tatsächlich erstattet worden ist. Rechnet man aus diesem Wert den 20%igen Zuschlag heraus (12 % Alterszuschlag und 8% Zuschlag für die Wohnung), den die Beklagte zu 1) in die Berechnung der angemessenen Heizkosten sowohl im hiesigen Rechtsstreit als auch im Parallelverfahren L 12 SO 407/10 hat einfließen lassen, ergibt sich ein Wert von 10.537,6 kWh (13.172 - 2634,4). Dieser Wert entspricht exakt dem sich aus dem Heizkostenspiegel für das Jahr 2006 ergebenen extrem ungünstigen Wert. Dieser beträgt ausweislich der Angaben in der entsprechenden Rubrik 234 und mehr kWh/m²/Jahr, was bei einer Wohnfläche von 45 m² einen Wert von 10.530 kWh ergibt. Damit hat die Beklagte zu 1), die ausweislich des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 16.01.2009 nach Berücksichtigung der dem Kläger anerkannten o.a. Zuschläge sogar von einem angemessenen jährlichen Gasverbrauch von 14.116,63 kWh ausgeht, dem Kläger mindestens die angemessenen Heizkosten bis zum Grenzwert in tatsächlicher Höhe erstattet (und sogar noch darüber hinaus, was den Kläger jedoch nicht beschwert). Da sich die monatlichen Abschläge nur am insgesamt als angemessen angesehenen Jahresverbrauch orientieren können, hat der Kläger aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine von ihm begehrte monatliche Pauschale, die dem hohen Verbrauchswert entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) mindestens die Heizkosten übernommen hat, die dem extrem ungünstigen Grenzwert entsprechen, wäre es nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG Aufgabe des Klägers gewesen, darzulegen, woraus sich der bei ihm deutlich höher liegende Gasverbrauch ergibt. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen, so dass die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen war.

3.) Da der Kläger schließlich die Klage ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens sowie seiner Anträge auch gegen den Beklagten zu 2) aufrecht erhalten hat, war diese als unzulässig abzuweisen. Gegenstand der Klage ist nach durchgeführtem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Daraus folgt, dass die Klage nur gegen die Ausgangsbehörde, hier also die Beklagte zu 1), zu richten war.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem teilweisen Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu seinem Unterliegen Rechnung.

5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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