L 7 AS 267/11 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 318/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 267/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger steht bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Am 06.01.2009 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen ab März 2009. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von 01.03.2009 bis zum 31.08. 2009. Mit Schreiben vom 19.02.2009 beantrage der Kläger zudem die Übernahme der Gebühren für das digitale Fernsehen von "Unitiymedia TV" unter Hinweis auf den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2009 ab 01.03.2009 nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von 16,90 EUR monatlich sowie für die Versandkosten für den Digital-Receiver von 5,90 EUR.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 ab. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Berücksichtigung als Kosten für Unterkunft erfolgen könne, lägen nicht vor (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R). Es handele sich nicht um Betriebskosten, da nach dem Mietvertrag die Gebühr für die Kabelnutzung nicht mietvertraglich festgelegt und damit die Zahlung der Gebühr nicht unumgänglich sei.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2011 abgewiesen. Gegen den dem Kläger am 15.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 09.02.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Berufung zuzulassen sei, da es sich um wiederkehrende bzw. laufende Leistungen handele. Zudem bleibe ihm nach den mietvertraglichen Regelungen nur der Kabelanschluss, um sein Grundrecht auf Informationsfreiheit zu verwirklichen, da die Installation und das Betreiben einer Satellitenemfangseinrichtung mietvertraglich untersagt sei.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 13.01.2011 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

a. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den das SG einem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96). In der Klageschrift hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der monatlichen Kabelfernsehgebühren nach § 22 Abs. 1 S. SGB II und einmalig 5,90 EUR ab 06.11.2008, hilfsweise ab 01.03.2009 begehrt. Der Kläger hat sowohl in seinem bei der Beklagten gestellten Antrag vom 19.02.2010 als auch in seinem Klageantrag den Beginn der Leistung, nicht jedoch den Endzeitpunkt bestimmt.

Für die Bestimmung des Entzeitpunktes bedarf es der Festlegung des Streitgegenstandes. Dieser ergibt sich aus den Bescheiden des Beklagten vom 17.07.2009, 09.02.2010 und 26.01.2009. Mit den im Klageverfahren ausdrücklich angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2009 und 09.02.2010 hat es der Beklagte abgelehnt, die Gebühren für das digitale Fernsehen "Unitymedia" als Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen und zu übernehmen. Damit hat der Beklagte die Änderung des Bescheides vom 26.01.2009 über die Bewilligung von Grundsicherung für den Zeitraum von März bis August 2009 abgelehnt. Der Bescheid vom 17.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 sind daher dahingehend auszulegen, dass der Beklagte für den im Bescheid vom 26.01.2009 ausgewiesenen Bewilligungszeitraum den Antrag des Klägers, ab März 2009 weitere Kosten für Unterkunft in Höhe von einmalig 5,90 EUR und monatlich 16,90 EUR zu gewähren, d.h. den Erlass eines Änderungsbescheides nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), ablehnt. Da der Anspruch auf Übernahme von Kabelgebühren unter bestimmten Voraussetzungen Bestandteil der Betriebskosten sein kann, handelt es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand. Die angefochtenen Bescheide vom 17.07.2009 und 09.02.2010 enthalten keine Regelung über den 31.08.2009 hinaus. Streitig ist somit die Zahlung von 16,90 EUR für sechs Monate und zudem einmalig 5,90 EUR, mithin insgesamt 107,30 EUR.

b. Der Kläger kann sich somit nicht darauf berufen, dass die Beschränkung der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG deswegen nicht greift, weil die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Denn der Streitgegenstand ist begrenzt auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum.

2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

a. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O., § 144 Rn. 28; § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG).

Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage liegt nicht vor. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es vorliegend, da der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gebühren für den Kabelanschluss als Betriebskosten den Kosten für Unterkunft zuzurechnen und damit vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, bereits höchtrichterlich geklärt ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R Rn. 15 ff.). Danach sind Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren nur dann zu übernehmen sind, wenn diese mietvertraglich geschuldet sind. Nach dem Mietvertrag vom 24.11.2006 sind vom Mieter die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage und die des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteileranlage als Betriebskosten anteilig zu tragen (§ 5 Nr. 1l) des Mietvertrages). Die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses ist dem Kläger als Mieter jedoch freigestellt. Die geltend gemachten Gebühren sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu übernehmen, da der Kläger diese mietvertraglich nicht zu tragen hat. Diese Gebühren unterfallen damit nicht dem Betriebskosten, sondern sind aus der Regelleistung zu bestreiten.

Der Hinweis des Klägers, er könne sein Grundrecht auf Informationsfreiheit nur durch die Nutzung des Kabelanschlusses verwirklichen, da die Installation und das Betreiben einer Satellitenemfangseinrichtung mietvertraglich untersagt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger hat von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich dafür entschieden, aus dem für die Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abt. EVS 09 - 11,4%) in der Regelleistung enthaltenen Betrag den Vertrag mit Unitiymedia abzuschließen, obwohl keine Tatsachen bekannt sind, dass am Wohnort des Klägers der Fernsehempfang mittels einer DVBT-Zimmerantenne nicht in Betracht kommt.

b. Der Gerichtsbescheid des SG Köln weicht nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

c. Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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