S 6 AS 3782/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3782/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Kosten für den Verbrauch von Kaltwasser sind Kosten der Unterkunft.
2. Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte jährliche Durchschnittswert des Pro-Kopf-Wasserverbrauchs in Deutschland kann als Grenzwert der Angemessenheit für Wasserverbrauchskosten herangezogen werden. Wird dieser Grenzwert überschritten, besteht Anlass zur Annahme der Unangemessenheit. Es obliegt dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt, die Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sein sollen.
3. Eine vorherige Belehrung über die konkrete Höhe des vom Leistungsträger als angemessen erachteten Wasserverbrauchs ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Verbrauch erheblich über dem Grenzwert (hier: mehr als dem Dreifachen) liegt.
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 203,22 Euro.

Die Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 07.08.2007 gewährte der Beklagte die Übernahme der Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006 in voller Höhe. Zugleich heißt es in diesem Bescheid: "Nachzahlungsbeträge werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe übernommen. Die Prüfung der Angemessenheit Ihrer Nebenkostennachzahlung hat ergeben, dass Sie sich unwirtschaftlich verhalten haben. Somit wird künftig nur der angemessene Betrag übernommen. Dies gilt für zukünftig eingereichte Nebenkostenabrechnungen. Im Einzelnen waren bei Ihnen folgende Verbrauche nicht angemessen: Kaltwasser." In diesem Abrechnungszeitraum hatte die Klägerin 87,701 m3 Kaltwasser verbraucht.

Am 22.10.2008 beantragte die Klägerin die Übernahme der Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 beim Beklagten und reichte am 28.10.2008 die korrigierte Abrechnung des Vermieters vom 22.10.2008 beim Beklagten ein, die eine Nachforderung in Höhe von 203,22 Euro auswies. Der Kaltwasserverbrauch der Klägerin betrug in diesem Abrechnungszeitraum 136,633 m3. Mit Bescheid vom 25.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Nachzahlung aufgrund unangemessenen Verbrauchs entstanden sei und die angemessenen Nebenkosten bereits durch die Vorauszahlungen abgedeckt worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 zurück. Die Klägerin sei bereits mit Bescheid vom 07.08.2007 auf die Unangemessenheit ihres Wasserverbrauchs hingewiesen worden. Die Höchstgrenze des angemessenen jährlichen Wasserverbrauchs betrage 40 m3 und zuzüglich Kulanzwert 44 m3, der tatsächliche Verbrauch der Klägerin habe um 92,633 m3 darüber gelegen. Im Falle eines Verbrauchs im Rahmen der Angemessenheit hätte die Klägerin keine Nachzahlungsforderung, sondern eine Gutschrift in Höhe von 78,64 Euro erhalten.

Am 29.07.2009 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und vorgetragen, dass die Unterkunftskosten angemessen und folglich auch die Nebenkosten, soweit sie anfallen, als Unterkunftskosten in den Bedarf einzustellen seien. Die Klägerin macht zudem geltend, dass sie krank sei und sich deshalb dauernd in der Wohnung aufhalte. Sie friere in den kalten Monaten stark und müsse täglich heiße Bäder nehmen. Die Wohnung sei schlecht isoliert, so dass es im Winter trotz heizen kälter und im Sommer heißer sei, weshalb sie im Sommer wiederum kaltes Wasser benötige.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Nebenkostennachforderung 2007 in Höhe von weiteren 203,22 Euro zu übernehmen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidung rechtmäßig sei. Die Festsetzung eines angemessenen Wasserverbrauchs auf 40 m3 pro Jahr und Person resultiere aus einer Rückfrage bei der Badenova als dem örtlichen Versorgungsunternehmen im Hinblick auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Jahr. Zuzüglich eines Kulanzwertes von 10 % ergebe sich ein zu übernehmender Betrag von 44 m3. Der bloße Hinweis, dass der Verbrauch unangemessen sei – ohne Nennung eines angemessenen Verbrauchswertes – würde genügen, da ein geringer Verbrauch auch im Interesse der Klägerin liegen sollte und somit eine Erkundigung nach den als angemessen betrachteten Verbrauchswerten nicht abwegig erscheine.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten über die Klägerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Verfahren war gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II zu beachten, dass die (beteiligungsfähigen) gemeinsamen Einrichtungen mit der Bezeichnung "Jobcenter" als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten sind. Das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 203,22 Euro.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen für die Unterkunft umfassen neben der Nettomiete auch die Nebenkosten, so dass eine Nachforderung an Nebenkosten ebenfalls zum Bedarf für die Unterkunft zählt. Die Kosten für Kaltwasser sind dabei als Kosten der Unterkunft anzusehen. Zwar wird vertreten, dass sich aus der Systematik des SGB II ergebe, dass der Bezug von Wasser für die Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit den Regelsatzleistungen abgegolten sei (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER, juris-Rn. 20 f.; SG Aachen, Urt. v. 21.12.2006 – S 9 AS 127/06, juris-Rn. 19), jedoch hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Kosten für Wassergebühren zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören (BSG, Urt. v. 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R, juris-Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für Wohnungsmieter anderes gelten sollte (Bayerisches LSG, Urt. v. 10.06.2010 – L 7 AS 612/09, juris-Rn. 46 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 121/10 R).

Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – und damit auch für eine Nebenkostennachforderung – ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Um die Angemessenheit der Kaltwasserverbrauchskosten zu bestimmen, kann auf den Wert des durchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das Statistische Bundesamt ermittelt. Der jährliche Wasserverbrauch pro Kopf wird von diesem über die Trinkwassermenge bestimmt, die alle Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland an die zu über 99 % an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossenen Haushalte und Kleingewerbe abgegeben haben. Da in die Bildung des Durchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus auch der kleingewerbliche Verbrauch einfließt, ist ausreichend ausgeglichen, dass Nichterwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen einen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung haben, weil Erwerbstätige Wasser häufiger außerhalb ihrer Wohnung an der Arbeitsstelle verbrauchen. So ist ein hinreichend repräsentativer und zudem öffentlich zugänglicher Grenzwert vorhanden, bei dessen Überschreitung Anlass für die Annahme besteht, dass die Kosten unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt, die Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sein sollen (vgl. zum Rückgriff auf den "Bundesweiten Heizspiegel" zur Bestimmung der Angemessenheit von Heizkosten und der Folge der Überschreitung des Grenzwertes: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, juris-Rn. 21 ff.).

Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts betrug der durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53 m3 (122 l pro Tag). Die Klägerin verbrauchte 136,633 m3 im Jahr 2007, was rund 374 l pro Tag entspricht. Der Grenzwert wurde damit um mehr als das Dreifache überschritten, so dass Anlass zur Annahme der Unangemessenheit besteht. Der Klägerin ist es nicht gelungen, der nunmehr ihr obliegenden Darlegung hinreichend nachzukommen, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall höhere Kosten angemessen gewesen sein sollen. Der nicht näher substantiierte Vortrag, die Klägerin sei krank und halte sich deshalb dauernd in der Wohnung auf, genügt hierfür nicht, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb daraus derart hohe Wasserkosten folgen müssten. Der Hinweis auf die angeblich unzureichende Isolierung der Wohnung verfängt ebenfalls nicht, denn dies würde lediglich einen eventuell höheren Heizkostenwert rechtfertigen, nicht aber einen erhöhten Wasserverbrauch durch täglich heiße Bäder im Winter.

Der Beklagte durfte die Übernahme der Wasserverbrauchskosten daher auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der weiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen. Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte als Grenzwert 44 m3 zugrunde gelegt hat, obwohl der Grenzwert 44,53 m3 betrug, denn auch unter Berücksichtigung von 44,53 m3 als Grundlage für die zu übernehmenden Wasserkosten ergibt sich angesichts der vom Beklagten übernommenen Vorauszahlungen kein weiterer zu übernehmender Betrag aus der Nachforderung. Vielmehr hätte die Klägerin auch bei einem Verbrauch von 44,53 m3 an Kaltwasser noch eine Nebenkostengutschrift erhalten. Darüber hinaus hatte der Beklagte im Bescheid vom 07.08.2007 der Klägerin zuvor zwar lediglich mitgeteilt, dass ihr Kaltwasserverbrauch unangemessen gewesen sei, ohne zugleich zu erklären, welche Verbrauchshöhe als angemessen angesehen werden würde. Dies ist aber unschädlich, weil sich der Klägerin bei einem Kaltwasserverbrauch, der erheblich über dem Bundesdurchschnitt – hier sogar mehr als dem Dreifachen – liegt, aus sich heraus hätte aufdrängen müssen, dass ihr Verbrauch unangemessen ist, so dass eine weitere Belehrung entbehrlich war.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Senkung von Unterkunftskosten auf das angemessene Maß nach § 22 SGB II aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus im Regelfall ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen sind – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten – entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns frei, bei weitergehendem Informationsbedarf gegebenenfalls beim Leistungsträger nähere Einzelheiten – z.B. wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet – zu erfragen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R, juris-Rn. 21). Der Hilfebedürftige muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin lediglich zurechenbar Kenntnis davon haben, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, juris-Rn. 15).

Diese Rechtsprechung ist auf die Unangemessenheit des Kaltwasserverbrauchs übertragbar, weil auch die hierdurch verursachten Kosten – wie bereits dargestellt – Kosten der Unterkunft sind. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 07.08.2007 jedenfalls auf die Unangemessenheit des Kaltwasserverbrauchs hingewiesen und über die Folge belehrt, dass künftig nur noch der angemessene Betrag übernommen werde. Zwar fehlt in der Belehrung die Nennung einer konkreten Angemessenheitsgrenze, die Klägerin wäre jedoch gehalten gewesen, den Beklagten um nähere Informationen zu bitten, falls sie zur Angemessenheit des Wasserverbrauchs weiteren Auskunftsbedarf gehabt hätte. Aus der ihr vorliegenden Nebenkostenabrechnung des Vermieters konnte die Klägerin zudem entnehmen, welchen konkreten Kaltwasserverbrauch sie zuvor hatte. So musste sich der Klägerin auch ohne weitere Belehrung durch den Beklagten aus sich heraus aufdrängen, dass ihr mehr als das Dreifache des Bundesdurchschnitts betragender Wasserverbrauch jedenfalls nicht angemessen sein konnte.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn über den konkreten Einzelfall hinaus ist für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich, ob sich die Angemessenheit des Kaltwasserverbrauchs über den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittswert bestimmen lässt, welche Folgen an eine Überschreitung des Durchschnittsverbrauchswertes zu knüpfen sind und inwieweit auf eine Angemessenheitsgrenze und die Folgen einer Überschreitung von der Behörde vorab hinzuweisen ist. Diese Fragen sind – soweit ersichtlich – bislang obergerichtlich nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
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