S 9 SO 123/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 123/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 221/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2008 in Form des Bescheides vom 03.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 verpflichtet, unter Zugrundlegung der Rechtsansicht des Gerichts über den Antrag des Klägers vom 13.08.2008 auf Gewährung von Leistungen der Eingliederung neu zu bescheiden.

2. Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites des Klägers zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, inwieweit bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederung in Form von Vorlesekräften Vermögen des Klägers anzurechnen ist.

Der Kläger ist 1988 geboren. Er ist blind und bezieht Blindengeld. Für den Zeitraum ab 01.07.2008 gewährte der Landeswohlfahrtsverband dem Kläger mit Bescheid vom 16.07.2008 Leistungen in monatlicher Höhe von 511,38 EUR. Mit gleichem Bescheid bewilligte der Landeswohlfahrtsverband dem Kläger für die Monate Mai bis Juni 2008 eine monatliche Leistung in Höhe von 505,82 EUR. Aufgrund des Bescheides erhielt der Kläger eine Nachzahlung von Blindengeld in Höhe von 1.017,20 EUR.

Am 13.08.2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Vorlesekraft. Der Kläger beabsichtigte zum Winter 2008 ein Studium an der Fachhochschule E-Stadt im Bereich Informatik aufzunehmen.

Im Antrag gab der Kläger an, dass er eine Wohnung von 28 qm bewohne, für die er eine monatliche Miete von 380,00 EUR entrichte. Er habe einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Er erhalte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Des Weiteren gab er an, über ein Sparguthaben von 2.253,99 EUR zu verfügen. Nach Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger entsprechende Kontoauszüge für zwei Konten vor. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug mit Stand 04.09.2008 mit der Konto-Nr. xxxxx bei der Sparkasse X-Stadt. Für den 04.09.2008 ist ein Kontoguthaben von 2.267,29 EUR ausgewiesen. Des Weiteren legte der Kläger einen Kontoauszug für das ebenfalls bei der Sparkasse X-Stadt geführte Konto mit der Konto-Nr. yyyyy vor. Dieses wies am 01.09.2008 einen Kontostand in Höhe von 2.253,99 EUR auf. Des Weiteren legte der Kläger eine Studienbescheinigung vor, dass er ab dem 01.09.2008 an der Fachhochschule E-Stadt immatrikuliert sei. Er legte auch eine Bestätigung des Zentrums für blinde und sehbehinderte Studierende der Fachhochschule E-Stadt vor, aus der hervorgeht, dass für den Kläger zum erfolgreichen Absolvieren des Studiums eine Unterstützung in Form einer Vorlesekraft sinnvoll wäre. In der Bescheinigung wird ausgeführt, dass eine wöchentliche Stundenzahl von voraussichtlich 10 Stunden sei angemessen.

Mit Bescheid vom 15.10.2008 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bescheidung über ein Sparvermögen in Höhe von insgesamt 4.521,28 EUR verfüge. Der für die beantragte Leistung maßgebliche Vermögensfreibetrag belaufe sich gemäß § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1b der Verordnung zu § 90 SGB XII auf 2.600,00 EUR. Da das Bar- und Sparvermögen diese Freigrenze um 1.921,28 EUR übersteige, sei es ihm zunächst zuzumuten, die Vorlesekräfte für das Wintersemester 2008/2009 selbst zu finanzieren.

Der Kläger legte am 11.11.2008 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 15.10.2008 ein. Er berief sich in dem Widerspruch u.a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 20/06 R.

Mit Bescheid vom 03.03.2009 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem die Vermögensgrenze um einen weiteren Freibetrag in Höhe von 576,38 EUR angehoben wurde. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass das vom Kläger zur Finanzierung von Vorleskräften vorrangig einzusetzende Vermögen sich damit auf 1.344,90 EUR vermindere. Damit könne der im Wintersemester 2008/2009 anfallende Vorlesebedarf von ca. 10 Stunden pro Woche finanziert werden.

Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.03.2009 ein.

Der Prozessbevollmächtigte vertrat in dem Schreiben die Ansicht, dass eine Beteiligung des Widerspruchsführers in Höhe von 102,00 EUR monatlich als angemessen erscheine. Soweit der Vermögenseinsatz oberhalb der Vermögensgrenze für die Eingliederungshilfeleistung vorliegend eingefordert werde, widerspreche diese Vorgehensweise den Ausführungen des Bundessozialgerichtsurteils. Nach der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung dürfe der Einsatz des Blindengeldes in Höhe von maximal monatlich 102,00 EUR solange gefordert werden, bis die Vermögensgrenze unterschritten wird. Eine solche Regelung würde auch dem Rechtsgedanken des BSG-Urteils Rechnung tragen und dem Kläger die Möglichkeit einräumen, sein Blindengeld in gewissem Umfang anzusparen, um es für kostenintensive Nachteilsausgleiche zu verwenden.

Mit Schreiben vom 07.05.2009 wandte sich der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass sich die vom Prozessbevollmächtigten angesprochene Regelung auf die Anrechnung von laufenden monatlichen Blindengeldzahlungen auf den monatlichen Vorlesebedarf beziehe und hier keine Anwendung finden könne.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 20.11.2009 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger einen ablehnenden BAföG-Bescheid vom 28.11.2008 vorgelegt. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass Ausbildungsförderung nicht bewilligt wird, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens und/oder Einkommens den Gesamtbetrag des Auszubildenden übersteigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er derzeit Blindengeld in Höhe von monatlich 523 EUR beziehe.

Im Klageverfahren hat der Kläger eine vom 22.02.2010 datierende Rechnung für den Kauf eines Computers nebst Zubehör in Höhe von 1.1014,00 EUR vorgelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die beantragte Eingliederungshilfe ohne Anrechnung seines aus Blindengeld bestehenden Bar- und Sparvermögens zu gewähren sei. Er beabsichtige, sich einen Festplattenreceiver im Wert von 1.700,00 EUR anzuschaffen, damit er Fernseh- und Radioprogramme selbständig aufzeichnen könne. Er möchte auch in naher Zukunft eine mehrwöchige Sprachstudienreise mit behinderungsbedingt notwendiger Assistenz nach Italien durchführen. Für beide Vorhaben stünden ihm keine weiteren Leistungsansprüche zu, so dass er diese Vorhaben nur unter Verwendung des angesparten Blindengeldes umsetzen könne. Er habe die anstehenden Aufwendungen aus dem angesparten Vermögen damit individualisiert, so dass hier nicht die Gefahr einer willkürlichen und nur auf die Vermögensmehrung gerichteten Ansparung bestehe. Es könne ihm nicht vorgehalten und damit nachteilig ausgelegt werden, dass er sich den begehrten Festplattenrekorder noch nicht angeschafft habe und auch noch nicht die Sprachreise durchgeführt habe. Das BSG führe nämlich in keinster Weise aus, wie lange das restliche Blindengeld angespart und verwendet werden müsse. Der Kläger weist des Weiteren darauf hin, dass er sich die Vorleseleistungen, die er im Rahmen der Eingliederungshilfe begehre, für die Zeit von November 2008 bis Juli 2010 durch die beiden Vorleser, den Zeugen E. und den Zeugen D., selbst beschafft habe. Er habe die beiden immer unmittelbar nach ihrer Vorlesetätigkeit vergütet.

Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2008 und 03.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Vorlesekräfte für den Kläger im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2010 in Höhe von 2.205,00 Euro unabhängig vom vorhandenen Vermögen des Klägers zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den angegriffenen Bescheid und ist der Ansicht, dass dieser rechtmäßig sei. Er ist der Ansicht, dass für die Anwendung der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII es nicht ausreiche, dass eine bloße Absichtserklärung zur Verwendung des Vermögens abgegeben werde. Das Vermögen müsse auch zum vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Hierbei sei mitentscheidend die Zweckbestimmung des Blindengeldes, welches nämlich dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen diene. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger bezüglich seines aus Blindengeld angesparten Vermögens keinen konkreten Nachholbedarf benennen konnte oder nachgewiesen habe. Aus diesem Grunde stelle der vorrangige Einsatz dieses Vermögens über der angemessen erhöhten Vermögensfreigrenze keine Härte dar. Des Weiteren ist der Beklagte der Ansicht, dass nicht dargelegt sei, in welchem monatlichen Umfang seit dem 01.10.2008 Vorlesestunden vom Kläger in Anspruch genommen worden seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 wurden die Zeugen E. und D. vernommen. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Marburg vom 16.06.2011 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger wird durch den Bescheid vom 15.10.2008 in Form des Änderungsbescheides vom 03.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 teilweise in seinen Rechten verletzt, weshalb der Bescheid im tenorierten Umfang aufzuheben ist und die Beklagte verpflichtet wird, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 13.08.2008 zu entscheiden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Klage nicht um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Statthaft ist vielmehr die Verpflichtungsklage. Denn alle Leistungsklagen setzen voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Bei Ermessensleistung kann wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung jedoch grundsätzlich nur die Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Verpflichtung zum Erlass eines neuen begehrt werden (Keller, in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage, § 54 Rn. 37). Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII nicht um einen Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Vielmehr handelt es sich um eine Ermessensleistung des Beklagten. Denn der Beklagte hat, hinsichtlich Art und Maß der Leistungserbringung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies folgt aus §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn es besteht ein Ermessen des Beklagten hinsichtlich des Wie der Leistungserbringung. Es liegt auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass nur eine Alternative der Leistungserbringung ermessensfehlerfrei wäre (vgl. Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage, § 7 Rn. 24).

Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und eine Ermessensreduzierung auf null nicht ersichtlich ist, ist der Bescheid aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, dass er unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Gerichts über den Antrag des Klägers vom 13.08.2008 neu zu bescheiden hat.

Streitgegenständlich ist der Zeitraum 13.08.2008 bis einschließlich Juli 2010. Darüber hinaus begehrt der Kläger keine Leistungen der Eingliederungshilfe, da er ab Wintersemester 2010 keine Vorlesekräfte in Anspruch genommen hat.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Leistung bilden §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV).

Zuständig für die Gewährung der begehrten Leistung ist der Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger. Dies folgt in Abweichung von § 97 Abs. 3 SGB XII aus § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (HAG SGB XII).

Der Kläger ist blind und gehört damit gemäß § 53 SGB II zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis.

Die Erbringung von Vorleseleistungen ist auch grundsätzlich im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EinglHV förderungsfähig. Allerdings ergibt sich weder aus der Regelung der §§ 53, 54 SGB XII noch aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 EinglHV, in welcher Art und welchem Umfang dem Kläger Eingliederungsleistungen zu gewähren wären. Diesbezüglich steht die Leistungsgewährung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Da der Beklagte die Leistungsgewährung bereits aufgrund des Überschreitens der Vermögensfreigrenze ablehnte, hat der Beklagte diesbezüglich kein Ermessen ausgeübt. Da eine Ermessensentscheidung der Behörde nur im Fall der Ermessensreduzierung auf null, das bedeutet, nur dann, wenn es nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung gäbe, durch das Gericht ersetzt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2011, Az.: B 11 AL 25/10 R, Rn.25), ist hier der angegriffene Bescheid bereits aufgrund der fehlenden Ermessensausübung aufzuheben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gewährung der Eingliederungshilfe unter dem Vorbehalt steht, dass der Kläger nicht durch Einsatz von Einkommen und Vermögen sich selbst helfen könne oder die erforderlichen Leistungen von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten könne (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Insoweit ist zu beachten, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur nachrangig gewährt werden. Bei der Leistungsgewährung ist sowohl zu berücksichtigen, ob der Kläger über Einkommen als auch einzusetzendes Vermögen verfügt.

Bei der Neubescheidung über den Antrag wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger die Verwertung des Vermögens oberhalb der von der Beklagten festgesetzten Vermögensfreigrenze für die Bestreitung der Vorlesekräfte zuzumuten ist.

Die Kammer ist der Ansicht, dass die vom Kläger begehrte Leistung und die Zahlung des Blindengeldes einem vergleichbaren Zweck dienen. Das gemäß § 1 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz (LBliGG) gewährte Blindengeld wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen geleistet. Die vom Kläger begehrte Leistung der Eingliederungshilfe in Form der Vorlesekräfte dient dem Zweck, den dem Kläger entstehenden Mehrbedarf aufgrund seiner Behinderung auszugleichen. Aus diesem Grund teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass das Vermögen, das aus Blindengeld angespart wurde, als einsetzbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII anzusehen ist. Zwar trägt der Kläger vor, dass er beabsichtigte, das angesparte Vermögen für blindenbedingte Mehraufwendungen einzusetzen. Jedoch hat der Kläger im Rahmen des Verfahrens nur den Kauf eines Computers belegt.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 11.12.2007 berufen, da diese Entscheidung ausdrücklich zur Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt erging. Der Senat hat in der Entscheidung wortwörtlich ausgeführt, dass in der Entscheidung nicht zu entscheiden war, inwieweit aus dem Blindengeld angespartes Vermögen bei der Gewährung anderer Sozialhilfeleistungen Berücksichtigung finde (BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 20/06 R, Rn. 15).

Die Kammer folgt der Ansicht des Klägers nicht, wonach eine besondere Härte bei der Verwertung des Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes liegt eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dann vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z. B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden, insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R). Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, dass das Kläger auf die Inanspruchnahme des Vermögens verwiesen wird. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R).

Eine solche Härte ist hier durch den Einsatz des angesparten Vermögens aus Blindengeld nicht ersichtlich. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Blindengeld als Ausgleich der bestehenden Behinderung des Klägers gewährt wird (§ 1 Abs. 1 LBliGG). Dem gleichen Ziel dient die Gewährung von Eingliederungshilfe. Hierdurch soll bezweckt werden, dass dem Kläger gleich einem Nichtbehinderten die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglicht wird. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz des Vermögens eine besondere Härte für den Kläger bedeutet. Insbesondere weil der Beklagte in nicht beanstandender Weise durch den Bescheid vom 03.03.2009 die Vermögensfreigrenze für den Kläger erhöht hat, so dass der Kläger nicht gezwungen ist, sein Vermögen vollständig für die Beschaffung der Vorlesekräfte einzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bei Neubescheidung des Antrages eine genaue Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen zu treffen hat. So hat das BSG ausgeführt, dass "zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert [gehören]. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält [ ], sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält [ ] sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird" (BSG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: B 8 SO 35/07 R, Rn. 14).

Im Rahmen der Betrachtung, inwieweit Vermögen einzusetzen ist, ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, dass Blindengeld in Höhe von maximal 102,00 EUR einzusetzen wäre, bis die Vermögensfreigrenze unterschritten wird, keine Anwendung findet, da diese Auslegung des Rechts sich nicht in der Systematik des SGB XII widerspiegelt. Hierbei ist zu beachten, dass die angesprochene Regelung keine Trennung zwischen Einkommen und Vermögen trifft.

Bei der Bewertung, inwieweit dem Kläger Vorleseleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind, wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, in welchem Umfang dem Kläger Einkommen zur Verfügung stand. Der Kläger führt aus, dass er im Zeitraum von August 2008 bis Juli 2010 seinen Lebensunterhalt allein durch Blindengeld bestritten habe. Er führt aus, dass er aus diesem Geld auch die Vorlesekräfte bezahlt habe.

Des Weiteren räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, dass er zwar nicht das Kindergeld ausgezahlt bekomme, aber dieses in Form von Naturalien, in Form von Lebensmitteln von seinen Eltern zur Verfügung gestellt bekommen habe. Des Weiteren ist zu prüfen, inwieweit der Kläger durch Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches seinen Bedarf an Eingliederungsleistungen decken könnte. Hierbei ist zu beachten, dass ein BAföG-Anspruch des Klägers nicht besteht, da die Eltern des Kläger über hinreichendes Einkommen verfügen, um den Bedarf des Klägers zu decken.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen ist §§ 82 ff SGB XII zu berücksichtigen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger das monatliche gewährte Blindengeld als Einkommen zur Verfügung stand. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei dem Blindengeld im Rahmen der Gewährung von Eingliederungsleistungen um Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII. Gemäß § 82 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Die Kammer ist der Ansicht, dass das Blindengeld im Zusammenhang mit der Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungsverordnung keine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII darstellt. Gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Die Kammer vertritt die Ansicht, dass das dem Kläger gewährte Blindengeld in Höhe von 511,23 EUR bzw. 523,00 EUR keiner zweckbestimmten Einnahme i.S. des § 83 SGB XII darstellt. Denn das Blindengeld soll dem Kläger Mehraufwendungen abgelten, die dieser aufgrund seiner Behinderung hat. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe insoweit zweckidentisch ist, da durch die Eingliederungshilfe dem Kläger ermöglicht werden soll, durch Behinderung bestehende Nachteile auszugleichen, so dass das Blindengeld im Rahmen der Eingliederungshilfe als Einkommen anzurechnen ist. Daraus folgt, dass der Kläger gemäß §§ 85, 87 SGB XII Einkommen dann zur Verwendung der begehrten Leistungen einzusetzen hat, wenn das gezogene Einkommen die Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 2 SGB XII überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach Erwerb des Computers der Vermögensfreibetrag des Klägers unterschritten worden ist. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid ab dem Unterschreiten der Vermögensfreigrenze rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da es sich, wie dargelegt, um eine Ermessensleistung hinsichtlich Art und Umfang der Leistungsgewährung des Beklagten handelt, ist der Bescheid aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Rechtskraft
Aus
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