L 5 AS 366/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1429/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 366/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seinen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) abgelehnt hat.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller wohnte mehrere Jahre mit Frau P ... zusammen. Am ... 2001 wurde der gemeinsame Sohn J. P geboren. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 schloss der Antragsteller eine geförderte Altersrentenversicherung ab, dessen Begünstigte für den Todesfall Frau P ... ist. Vom 1. Dezember 2000 bis 15. Juni 2004 war er zusammen mit Frau P ... in der O.-N.-Str ... in L ... W. gemeldet, in der Zeit vom 16. Juni bis 13. September 2004 in der Straße der V ... bei seinen Eltern in der L ... W ... und im Zeitraum vom 14. September bis 18. November 2004 in der Straße der B., ebenfalls in der L W , in der Wohnung der Frau P ... (diese war dorthin umgezogen). Für diese Wohnung zahlt Frau P ... eine Bruttowarmmiete in Höhe von 354,55 EUR/Monat. Ab 19. November 2004 war der Antragsteller wieder in der Wohnung seiner Eltern gemeldet. Die Wohnung in der Straße der B ... liegt 800 m (Fußweg 10 min) von der Wohnung der Eltern des Antragstellers entfernt.

Der Antragsteller stand seit Januar 2005 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Bei der Erstantragstellung und in den Folgeanträgen gab er an, bei seinen Eltern zu wohnen. Der Antragsgegner bewilligte ihm entsprechend Leistungen, zuletzt in Höhe von 484,68 EUR/Monat für die Zeit vom November 2009 bis April 2010.

Bereits seit 2004 führte das Hauptzollamt Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Schwarzarbeit und des Leistungsbetruges im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau P ... durch. So wurde im Mai 2006 festgestellt, dass auf dem Klingelschild und auf dem Briefkasten der Wohnung in der Straße der B ... sowohl der Name des Antragstellers als auch der der Frau P ... vermerkt waren.

Mit einem am 18. März 2010 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag begehrte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II, wobei er angab, es hätten sich keine Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte zunächst nicht.

Am 21. April 2010 fand eine Durchsuchung der Wohnung der Frau P ... und der der Eltern des Antragstellers durch das Hauptzollamt statt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ergebnisses wird auf 423 ff. der Verwaltungsakte verweisen. Am 12. Mai 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in voller Höhe zu gewähren. Er hat das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau P bestritten.

Im Erörterungstermin am 28. Juni 2010 hat der Antragsteller angegeben, er zahle Miete an seine Eltern. Frau P zahle er nichts, er wohne nicht bei ihr. Bevor es zur Trennung gekommen sei, habe er mit Frau P in der Wohnung in der Straße der B ... gewohnt. Auf die Frage, inwieweit es seither zu einer Veränderung der Lebensumstände gekommen sei, hat der Antragsteller angegeben, er sei auch weiterhin täglich bei Frau P ... und bringe das Kind auch zur Schule bzw. zum Hort. Er nutze dann auch das Auto von Frau P. Die Änderung des Namens auf dem Briefkasten der Wohnung der Frau P ... sei zunächst nicht erfolgt, da er nicht gewollt habe, dass sein Vater die Post lese. Das Sozialgericht hat Frau P. als Zeugin vernommen. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt, sie sei im September 2004 zusammen mit dem Antragsteller in die neue Wohnung gezogen. Etwa ein halbes Jahr später sei die Beziehung gescheitert. Er habe damals nicht so seinen Beitrag zur Miete geleistet, wie sie das erwartet hatte. Eine Kostenteilung sei nicht erfolgt. Das sei auch ein Grund für die Trennung gewesen. Der Antragsteller sei zu seinen Eltern gezogen. Den Wohnungsschlüssel habe er zunächst an sie abgeben müssen, ihn dann aber wieder erhalten, um sich um das gemeinsame Kind zu kümmern. Ihre Arbeitszeiten als Erzieherin stimmten nicht mit den Schulzeiten überein. Das Namensschild des Antragstellers sei deswegen noch solange angebracht gewesen, weil es sie nicht gestört habe. Erst als der Antragsgegner damit Probleme gehabt hätte und das Thema immer wieder angesprochen worden sei, sei sie zum Vermieter gegangen, damit er die Namensschilder ändern möge.

Der Antragsteller übernachte in ihrer Wohnung, wenn sie Frühschicht habe und bringe das Kind dann zur Schule. Dies sei etwa alle acht Wochen für eine Woche der Fall. Er frühstücke dann zusammen mit dem Sohn. Abends komme der Antragsteller sehr unregelmäßig, manchmal auch sehr spät. Wenn er etwas früher da sei und die Zeugin noch nicht gegessen habe, dann bekomme er auch mal ein Brot. Sie lasse ihn nicht zugucken, das sei ungastlich. Er übernachte bei ihr im Bett, da sie nur dieses eine habe. Eine Schlaf- oder Ausziehcouch stehe nicht in der Wohnung. Wenn ihr Sohn Angst habe, übernachte er auch in diesem Bett. Unterhalt für das Kind zahle der Antragsteller nicht.

Es komme schon mal vor, dass sie die Arbeitshose vom Antragsteller wasche, mit der er den ganzen Tag rumlaufe. Während des Waschvorgangs trage er dann nur einen Schlüpfer, er sei da sehr leger. Letztes Jahr seien sie zusammen in Ungarn im Urlaub gewesen. Sie seien mit dem Wohnwagen des Vaters des Antragstellers dorthin gefahren. Sie habe die Lebensmittel und das Essen bezahlt, der Antragsteller habe die Benzinkosten übernommen.

Familienfeiern würden gemeinsam nicht besucht. Ostern und Weihnachten sei es aber manchmal auch so, dass sie zu zweit eine Tasse Kaffee trinken und zusammensitzen würden. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, sie habe ein eigenes Konto und eine EC-Karte. Sie wisse nicht genau, ob der Antragsteller über das Konto verfügen könne. Sie glaube, dass die Verfügungsbefugnis damals vereinbart worden sei, er hebe allerdings kein Geld ab. Sie habe die EC-Karte immer bei sich und gebe sie auch nicht aus der Hand.

Mit Bescheid vom 12. August 2010 hat der Antragsgegner den Leistungsantrag des Antragstellers vom 18. März 2010 mit der Begründung abgelehnt, er sei aufgrund des anzurechnenden Einkommens der Frau P ... nicht hilfebedürftig.

Mit Beschluss vom 20. August 2010 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller bilde mit Frau P ... eine Bedarfsgemeinschaft. Die Kammer gehe insbesondere nach den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes davon aus, dass beide schon mindestens seit einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt in der Wohnung in der Straße der B ... zusammengelebt hätten und somit eine Vermutungstatsache nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliege, die der Antragsteller nicht habe widerlegen können. Für den Umstand, dass er - statt wie angegeben bei seinen Eltern - in der Wohnung der Zeugin wohne, sprächen die dort gefundenen männlichen Kleidungsstücke und die Toiletten- und Kosmetikartikel, die auf den Lichtbildern des Durchsuchungsberichtes vom 21. April 2010 entsprechend dokumentiert worden seien. In der elterlichen Wohnung befänden sich hingegen kaum entsprechende Kleidungsstücke und Kosmetikartikel des Antragstellers, wie es bei einem ständigen Aufenthalt dort zu erwarten gewesen wäre. Auch habe seine Mutter gegenüber den Zollbeamten erklärt, ihr Sohn halte sich nur sehr unregelmäßig bei ihr auf. Die Einlassung des Antragstellers, er müsse trotz einer Trennung allein wegen des Sohnes in der Wohnung übernachten, halte die Kammer nicht für glaubhaft. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der beiden Wohnungen gäbe es zahlreiche andere Alternativen, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind wahrzunehmen. So wäre es naheliegend, dass der Antragsteller zur Kindesbetreuung erst dann die Wohnung der Zeugin betrete, wenn diese zur Arbeit fahre bzw. er den Sohn abhole und in die Wohnung seiner Eltern bringe. Auch der Umstand, dass noch längere Zeit nach der vermeintlich vollzogenen Trennung ein gemeinsames Klingel- bzw. Briefkastenschild vorhanden gewesen sei, spreche gegen eine vollzogene Trennung. Es sei auffällig, dass die Änderung hinsichtlich der Beschilderung nicht etwa im Zusammenhang mit der Trennung erfolgt sei, sondern erst, als es diesbezüglich "Ärger" mit dem Antragsgegner gegeben habe. Daneben seien in der Wohnung der Zeugin zahlreiche persönliche Unterlagen des Antragstellers (behördliche Post, Finanzunterlagen) gefunden worden. Eine weitere Hinweistatsache für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die dem Antragsteller eingeräumte rechtliche Verfügungsbefugnis über das Konto der Zeugin, auch wenn dieser davon tatsächlich noch keinen Gebrauch gemacht haben sollte. Bei einer vollzogenen Trennung sei es naheliegend, allein zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung diese Verfügungsbefugnis wieder zu entziehen. Im Übrigen habe der Antragsteller die Zeugin als Begünstigte seiner privaten Rentenversicherung angegeben, ohne dass diesbezüglich nach der geschilderten Trennung eine Änderung erfolgt sei. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft sei die vom Antragsteller selbst eingeräumte Nutzung des PKW der Zeugin, die diesem ihr Auto zur Verfügung stellte, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu fordern. Auch der geschilderte gemeinsame Auslandsurlaub, der überwiegend von der Zeugin finanziert worden sei, spreche für ein finanzielles Einstehen zwischen den Beteiligten. Schließlich sei auch die Vermutungstatsache des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (die gemeinsame Versorgung eines Kindes im Haushalt) erfüllt. Der Antragsteller halte sich nach eigenem Bekunden regelmäßig in der Wohnung der Zeugin auf, um sich während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit über längere Zeiträume um den gemeinsamen Sohn zu kümmern.

Aufgrund des anzurechnenden Einkommens der Zeugin sei der Antragsteller nicht hilfebedürftig. Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.245,38 EUR stehe ein um die gesetzlichen Absetzungsbeträge bereinigtes monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.263,04 EUR gegenüber. Das schwankende Erwerbseinkommen der Zeugin hat das Sozialgericht mit dem Durchschnitt der Monatsbeträge geschätzt. Es könnte sich ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Zuschusses zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gem. § 26 Abs. 2 SGB II errechnen. Dieser setze allerdings zunächst eine entsprechende Beitragspflicht und eine Antragstellung voraus. Der Antragsteller, der vorrangig einen Versicherungsschutz über die von ihm begehrte Leistungsbewilligung erreichen wolle, habe bisher jedoch nicht mitgeteilt, ob er den Zuschuss (gegebenenfalls hilfsweise) geltend machen wolle. Insoweit sei eine Entscheidung nicht zu treffen gewesen.

Am 8. September 2010 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe sich ausschließlich auf angebliche Indizien gestützt, wobei es sich allein auf die am 21. April 2010 stattgefundenen Hausdurchsuchungen bezogen habe. Der Umstand, dass sich Kleidungsstücke und Toilettenartikel des Antragstellers sowohl in seiner Wohnung in der Straße der V ... als auch in der Wohnung der Frau P ... befänden, lasse nicht den Schluss zu, dass er bei der Zeugin lebe. Dies habe seinen Grund vielmehr darin, dass er zeitweise in deren Wohnung übernachte, um frühmorgens seinen Sohn betreuen zu können. Dem Durchsuchungsbericht lasse sich nicht entnehmen, dass sich in der elterlichen Wohnung des Antragstellers "kaum entsprechende Kleidungsstücke des Antragstellers befänden, wie es bei einem ständigen Aufenthalt zu erwarten sei". Dort sei lediglich festgestellt worden, dass sich in der Wohnung der Eltern alle alten und abgetragenen Kleidungsstücke befänden und zum Teil Neuware vorgelegen habe. Das spreche eher für den häufigen Gebrauch der Kleidungsstücke als für das Gegenteil. Soweit in der Wohnung der Zeugin "Männersachen" gefunden worden seien, handele es sich um eine Vermutung der Beamten des Hauptzollamtes. Eine Kleidergröße sei nicht angegeben worden. Es seien weitgehend die Kleidungsstücke der Zeugin gewesen. Auch der bei ihr aufgefundene Rasierapparat gehöre ihr. Er werde von ihr zur Körperpflege benutzt. Dies gelte ebenso für das Deo und das Duschbad. Der Umstand, dass die Mutter des Antragstellers ausgesagt habe, ihr Sohn sei selten zu Hause, begründe noch keine Vermutung dafür, dass dieser mit der Zeugin in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Er halte sich des Öfteren auch nachts außerhalb seiner Wohnung bei Freunden und Bekannten auf. Die Begründung des Sozialgerichts dafür, dass es die Einlassung des Antragstellers, er übernachte allein wegen seines Sohnes gelegentlich in der Wohnung der Zeugin, für nicht glaubhaft halte, sei ebenfalls nicht überzeugend. Natürlich bestünden andere Alternativen, um den Umgang mit seinem Kind wahrzunehmen. Ob er zur Betreuung allerdings in der Wohnung übernachte oder erst komme, wenn die Zeugin bereits aus dem Haus sei, sei seine Sache. Es müsse den Kindeseltern vorbehalten bleiben, wie sie beide einvernehmlich den Umgang mit dem Sohn regeln. Es liege im Interesse des Kindeswohls, wenn sich getrennt lebende Eltern über den Umgang einig seien und dieser auch einvernehmlich durchgeführt werde.

Das noch nach der Trennung an der Klingel und am Briefkasten angebrachte Namensschild sei für den hier streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 21. April 2010 sei zu diesem Zeitpunkt dort nur noch der Name der Zeugin vermerkt gewesen. Behördliche Schriftstücke seien nicht nur der Wohnung der Zeugin, sondern auch in der des Antragstellers bei seinen Eltern gefunden worden. Die Bescheide habe er zur Zeugin genommen und ihr diese gezeigt, um mit ihr darüber zu reden. Finanzunterlagen seien nicht gefunden worden. Der Antragsteller habe zudem keine tatsächliche Möglichkeit, über das Konto der Zeugin zu verfügen. Auch der Umstand, dass die Zeugin immer noch als Begünstigte der Rentenversicherung eingetragen sei, vermöge das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht zu begründen. Dies sei dem Antragsteller nicht bewusst gewesen. Vor allem sei er davon ausgegangen, dass an seinen minderjährigen Sohn die Begünstigung nicht hätte übertragen werden können. Dies habe er ausdrücklich im Erörterungstermin ausgesagt.

Die Nutzung des PKW der Zeugin erkläre sich daraus, dass zu dieser Zeit sein eigener PKW defekt gewesen sei. Im Gegenzug zur Nutzung habe der Antragsteller Reifenwechsel und kleinere Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt. Damit sei die Nutzung durch ihn nach Auffassung der Beteiligten ausgeglichen gewesen. Auf letzteren Umstand habe der Antragsteller ebenfalls im Erörterungstermin hingewiesen. Darauf sei das Sozialgericht bezeichnenderweise jedoch nicht eingegangen.

Der Auslandsurlaub sei zusammen mit dem gemeinsamen Kind mit dem vom Vater des Antragstellers zur Verfügung gestellten Wohnwagen durchgeführt worden. Aus diesem einzigen Urlaub nach der Trennung könne ebenfalls nicht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft hergeleitet werden. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die vorgenannten Indizien keinesfalls geeignet seien, um eine Vermutung für das Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu begründen. Der Antragsgegner habe seiner Darlegungspflicht insoweit nicht genügt.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 20. August 2010 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung eines Einkommens von Frau P zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Beschluss Sozialgerichts.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat dieser Klage vor dem Sozialgericht erhoben (S 18 AS 3570/10). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Protokolle sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Zeitraum bis zur Beschlussfassung des erkennenden Senats. Der Antragsgegner hatte mit Bescheid vom 12. August 2010 die Leistungsbewilligung für den Antragsteller mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. In solch einem Fall der vollständigen Leistungsversagung ist Streitgegenstand grundsätzlich die Zeit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 16/07 R, Juris), im vorliegenden Fall mithin bis zur Entscheidung des Senats. Die Wirkung der Leistungsablehnung ist nicht begrenzt bis zur erneuten Antragstellung auf eine Leistungsgewährung vom 18. Oktober 2010. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner nach dem Erkenntnisstand des Senats noch keine Entscheidung getroffen.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum ab Mai 2010 ist für die Beurteilung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. § 7 Abs. 3a SGB II auszugehen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. § 7 Abs. 3a SGB II stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Der Antragsteller und Frau P. lebten bis November 2004 unstreitig mehr als ein Jahr zusammen und versorgten den gemeinsamen Sohn gemeinsam. Soweit die gesetzliche Vermutung wie hier - erfüllt ist, obliegt es dem Antragsteller, den Beweis des Gegenteils zu führen. Dieser Beweis ist dann geführt, wenn die Unwahrheit der vermuteten Tatsache bzw. Tatsachen voll bewiesen sind, aus denen sich das Gegenteil der gesetzlichen Vermutung ergibt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 48).

Dem Antragsteller obliegt es mithin, die Aufgabe der unstreitig bis Herbst 2004 bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft unter Angabe von Tatsachen glaubhaft zu machen. Daran fehlt es vorliegend. Der Senat sieht es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsteller und Frau P. weiterhin zusammenleben. Dies ergibt sich nach Würdigung des Einzelfalls unter Einbeziehung aller Unterlagen sowie der im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau P ... als Zeugin. Diese ist im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II die Person, die mit dem Antragsteller, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass Frau P. mit dem Antragsteller so zusammengelebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dem Antragsteller ist es im Verfahren nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen. Das Sozialgericht hat sich ausführlich mit dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt und der durchgeführten Beweisaufnahme auseinandergesetzt und diesen in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt.

Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdeinstanz keine neu hinzugetretenen Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigen könnten. Der Senat hat somit keinen Anlass gesehen, von der Entscheidung des Sozialgerichts abzuweichen. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller auf die Frage des Sozialgerichts, welche Veränderungen sich seit der Trennung von Frau P ... ergeben hätten, keine überzeugende Antwort geben konnte. Vielmehr führte er aus, er sei auch weiterhin täglich bei Frau P und bringe das Kind auch zur Schule bzw. zum Hort. Daraus lässt sich schließen, dass sich letztlich nach der Trennung die Lebensumstände nicht verändert haben.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass es ihm offen steht, auf welche Weise er das Umgangsrecht mit seinem Sohn wahrnimmt. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass sich nach der Aussage der Zeugin P. nur eine Schlafmöglichkeit für ihn bietet, nämlich ihr Bett. Eine andere Möglichkeit zu übernachten (Schlafcouch) ist nicht vorhanden. Das Übernachten in einem Bett lässt eher auf eine Partnerschaft schließen als dagegen; der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen. Gerade wenn keine geeignete Übernachtungsmöglichkeit in einer Wohnung besteht, liegt es bei einem rein freundschaftlichen Verhältnis, wie es der Antragsteller behauptet, nahe, dass er erst morgens aus seiner nicht weit entfernt liegenden Wohnung (10 Minuten Fußweg) in die der Zeugin P ... geht. Eine andere Alternative wäre es, in der Wohnung der Zeugin ein zusammenklappbares Gästebett aufzustellen. Der Antragsteller konnte letztlich auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit der Zeugin in einem Bett übernachtet, nur um früh morgens zur Kinderbetreuung in der Wohnung zu sein.

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, bei den in der Wohnung von Frau P. gefundenen "Männersachen" handele es sich "im Wesentlichen" um die der Frau P ..., vermag auch dies die gesetzliche Vermutung des (weiteren) Bestehens einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu widerlegen. Zum einen liegt darin ein Zugeständnis, dass er einen Teil seiner Sachen in der Wohnung der Frau P ... untergebracht hat. Zum anderen ist es nicht glaubhaft, dass er beispielsweise keinen Rasierapparat nach den Nächten, in denen er in der Wohnung der Frau P übernachtet, verwendet. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 21. April 2010 befanden sich im dortigen Bad zwei Rasierpinsel, während im Bad der elterlichen Wohnung keine dem Antragsteller zuzuordnenden Utensilien gefunden wurden.

Eine Trennung von Frau P ... lässt sich auch nicht aus den Einlassungen des Antragstellers zur Aufbringung/Entfernung seines Namensschildes vom Klingel- und Briefkastenschild deren Wohnung begründen. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 21. April 2010 sei sowohl auf der Klingel als auch auf dem Briefkasten nur der Name der Zeugin vermerkt, somit sei für den Zeitraum ab Mai 2010 nachgewiesen, dass sich allein der Name der Zeugin darauf befinde. Der Antragsteller irrt jedoch, wenn er davon ausgeht, es sei für den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich, ob sich sein Name zu einem früheren Zeitpunkt auf der Klingel und dem Briefkasten befunden hat. Die behauptete Trennung von Frau P ... datiert er auf den Herbst 2004. Danach (bis 2006) war sein Name unstreitig noch auf dem Klingel- und Briefkastenschild vermerkt. Die Anbringung des Namens des Antragstellers, insbesondere auf dem zur Wohnung der Frau P gehörenden Briefkastens hatte nach seinen Angaben seinen Grund darin, dass sein Vater die Post nicht lesen sollte. Das indiziert aber gleichzeitig, dass er als Postadresse die der Frau P angegeben haben muss. Dies bedeutet zudem, dass er offensichtlich auch nach dem Herbst 2004 noch ein größeres Vertrauen (zumindest was das Einhalten des Briefgeheimnisses angeht) zu Frau P ... als zu seinen Eltern hatte. Auch dieser Umstand spricht nicht für eine vollzogene Trennung. Das Auffinden behördlicher Bescheide in ihrer Wohnung lässt sich schließlich nicht plausibel damit begründen, dass der Antragsteller mit Frau P ... darüber reden wollte. Nicht erklärt ist damit, warum er die Post in der Wohnung beließ, während in der elterlichen Wohnung keinerlei Schriftstücke aufzufinden waren.

Gegen eine Trennung spricht insbesondere weiterhin, dass für den Antragsteller entgegen seiner Einlassung in der Beschwerde - die Möglichkeit besteht, auf das Konto der Frau P ... zuzugreifen. Die ihm immer noch eingeräumte Verfügungsbefugnis berechtigt ihn, auch ohne den Besitz der EC-Karte beispielsweise vom Bankschalter direkt Geld von deren Konto abzuheben.

Auch den Verbleib der Frau P als Begünstigte in seiner Rentenversicherung spricht gegen eine vollzogene Trennung. Wenn der Antragsteller angibt, er sei davon ausgegangen, dass die Begünstigung nicht habe auf seinen minderjährigen Sohn übertragen werden können, so erscheint dies als Schutzbehauptung. Es wäre ein Leichtes gewesen, bei seiner Versicherung entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dafür aber sah er aber offensichtlich keine Notwendigkeit. Schließlich sind auch seine Ausführungen zur Nutzung des PKW und eines entsprechenden Ausgleichs derselben durch die Vornahme kleinerer Reparaturen und des Reifenwechsels nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen. Finanziell mag die Nutzung ausgeglichen sein. Allerdings berücksichtigt diese Sichtweise nicht in ausreichendem Umfang die dadurch auch zum Ausdruck kommende gegenseitige Bereitschaft, in "Notsituationen" zu helfen. Dies allein spricht naturgemäß nicht für das Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. In der Zusammenschau ergibt sich jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes noch ein Näheverhältnis, das eine Trennung als nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt. Gleiches gilt für das Verbringen eines gemeinsamen Urlaubs und das Überlassen des Wohnungsschlüssels. Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Erklärungen dafür gefunden, warum er seinen Urlaub zusammen mit Frau P ... verbracht hat. Wäre es ihm nur um den Umgang mit seinem Sohn gegangen, hätte er mit diesem allein wegfahren können. Auch das Überlassen des Wohnungsschlüssels erklärt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht zwingend. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist dies aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, wozu er den Wohnungsschlüssel benötigt, warum er mithin die Möglichkeit haben muss, die Wohnung der Frau P ... in ihrer Abwesenheit zu betreten. Wenn er morgens den Sohn versorgt und ihn zur Schule bringt, könnte er beispielsweise einfach die Tür hinter sich zuziehen.

Der Antragsteller, Frau P ... und deren gemeinsamer Sohn konnten ihren Bedarf durch das Einkommen der Frau P ... und das Kindergeld decken. Für die Zeit bis 31. Dezember 2010 verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts unter Bezug auf die des Antragsgegners.

Auch ab 1. Januar 2011 besteht keine Hilfebedürftigkeit. Nach § 19, 20 Abs. 4, 23 Abs. 1, 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II setzt sich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zusammen aus der Regelleistung für den Antragsteller und Frau P ... in Höhe von je 328,00 EUR und für den Sohn in Höhe von 251,00 EUR. Hinzuzurechnen sind nach § 22 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 354,55 EUR. Vom Bedarf des Sohnes ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR/Monat (§ 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Es verbleibt ein Bedarf für ihn in Höhe von 185,18 EUR (369,18 EUR (Sozialgeld zzgl. 1/3 KdU) abzgl. Kindergeld). Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.077,54 EUR ist das Einkommen der Frau P ... gegenüberzustellen. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers von einem seit Mai 2010 unveränderten Bruttogehalt von 2.140,63 EUR ohne Nachtzuschläge (= Nettogehalt in Höhe von 1.431,84 EUR) aus. Vom Nettogehalt sind der Grundfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 77 Abs. 3 SGB II n.F, § 30 SGB II a.F. in Höhe von 210,00 EUR (20% von 700,00 EUR zzgl. 10% von 700,00 EUR) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.121,84 EUR. Damit kann der bereits um das Kindergeld bereinigte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden.

Soweit sich ein Anspruch des Antragstellers auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung nach § 26 SGB II ergeben könnte, war über diesen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Sozialgerichts in seinem Beschluss hat der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz keine Angaben zur Höhe der Beiträge bzw. den Anspruch nicht hilfsweise geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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