L 11 SF 207/11 AB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SV 8/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 207/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R. L wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht begründet.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zur Begründung ihres Befangenheitsgesuch hat die AS im Wesentlichen vorgetragen "Wenn ein Herr L NUR den namen L hört oder sieht, werden gebühren fällig. Ob diese notwendig sind oder nicht, bei L kommen gebühren drauf ... Der Name L bekämme von Ihnen Herr L NIEMALS RECHT, Selbst wenn der Name Recht hätte."

Mit diesem pauschalen Vorbringen kann die AS im Ablehnungsverfahren keinen Erfolg haben; für ihre allein subjektive Wertung ist kein objektiver Anhaltspunkt ersichtlich und auch von der AS nicht dargetan. Soweit die AS ggf. in der Vergangenheit ergangene Kostenentscheidungen beanstandet, ist darüber im Befangenheitsverfahren nicht zu befinden; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Derartige Mängel sind vielmehr grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen.

Das Gleiche gilt auch, soweit die AS den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2011 beanstandet, mit dem der Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen wurde.

Einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es vorliegend nicht. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt zwar, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Da sich aber Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund zu richten haben, ist zumindest dann, wenn - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht und das Vorbringen des AS zu seinem Befangenheitsantrag offenkundig unschlüssig ist, von einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters abzusehen. Eine dienstliche Stellungnahme ist kein Selbstzweck. Zu diesem verkommt eine dienstliche Stellungnahme aber, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden oder von einem AS vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt wiederholt (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats vom 31.05.2010 - L 11 SF 81/10 AB - m.w.N.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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