L 2 AS 242/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 1735/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 242/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen für die laufenden Kosten ihrer Unterkunft und für Instandhaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1958 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem am ... 1952 geborenen Ehemann, bei dem nach einem Unfall ein Grad der Behinderung von 70 v.H. und das Merkzeichen "G" festgestellt worden ist, in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus mit 112 qm Wohnfläche auf einem Grundstück von 700 m² in Schochwitz. Für die Kredite zum Erwerb des Grundstücks und zur Finanzierung des im Jahr 1997 errichteten Einfamilienhauses (insgesamt 358.000 DM) zahlen die Antragstellerin und ihr Ehemann monatlich derzeit etwa insgesamt 750 Euro Zinsen für zwei Darlehen (im Jahr 2009 1.653,63 Euro zzgl. 7.470,99 Euro). Hinzu kommen weitere Kosten für Heizöl, Heizkohle, Heizungswartung, Schornsteinfeger, Grundsteuer usw.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann erhielten bis zum Ende des Jahres 2004 Sozialhilfe und beziehen seit dem Jahr 2005 Arbeitslosengeld II. Im Jahr 2005 (Schreiben vom 3. Januar 2005) wies der Antragsgegner sowohl auf die Unangemessenheit der Größe der Wohnung als auch auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin.

Der Ehemann der Antragstellerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag von 763,11 Euro monatlich. Die Antragstellerin hat keine Einnahmen.

Mit Bescheid vom 6. April 2011 bewilligte der Antragsgegner nur der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 662,43 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner gemäß des beigefügten Berechnungsbogens bei der Antragstellerin die Hälfte der Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 668,85 Euro (511,60 Euro Hauslasten, Nebenkosten 87,75 Euro und Heizkosten von 69,52 Euro) und führte hierzu aus, dass diese Kosten im Rahmen seines Ermessens weiterhin erstattet werden. Weitere Kosten seien grundsätzlich nicht als Bedarf anzuerkennen. Erhöhungen der Kosten bzw. Nachzahlungen fänden ab dem Monat April 2011 keine Berücksichtigung, weil die laufend übernommen Kosten bereits über dem Maß der Angemessenheit lägen. Bei der weiteren Berechnung berücksichtigte der Antragsgegner zwar das Einkommen des Ehemannes aus der Erwerbsunfähigkeitsrente, rechnete der Antragstellerin hingegen keine den Bedarf des Ehemanns übersteigenden Einkommensanteile zu.

Mit zwei weiteren Bescheiden vom 6. April 2011 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Nachzahlung der Trinkwasserabrechnung vom 26. Januar 2011 über insgesamt 42,06 Euro bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung für Abwasser vom 21. Februar 2011 über 114,68 Euro ab, weil die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin unangemessen hoch seien.

Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Antragsgegner nach Besichtigung der Schäden eine Übernahme wegen der Reparatur der Außenfassade ab.

Bereits am 1. April 2011 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme einer Nachzahlung für die Abwasserkosten aus dem Jahr 2006, die Übernahme der Nachzahlung für Wasser/Abwasser für das Jahr 2010, die Übernahme der Kosten einer Reparatur der Fassade und die Übernahme der GEZ-Gebühr für den Monat April 2011 beantragt. In einem Erörterungstermin am 26. April 2011 hat die Antragstellerin erklärt, die Abwassergebühren für die Jahre 2006 und 2010 seien von ihr bereits beglichen. Ein Darlehen wegen der Reparatur der Fassade begehre sie nicht. Es zeige sich an der betroffenen Innenwand zwar Feuchtigkeit, aber noch kein Schimmel. Nach Ermittlungen des SG drohte der Antragstellerin auch keine Einstellung der Ver- bzw. Entsorgung.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2011 hat das SG den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für Abwasserkosten aus dem Jahr 2006 begehre, denn insoweit sei der ablehnende Bescheid wegen eines Vergleichs am 16. August 2010 in einem vorgängigen Klageverfahren bereits bestandskräftig. Soweit in einer wegen dieser Nachzahlung erneut erhobenen Klage vom 14. Dezember 2010 ein Überprüfungsantrag gesehen werde, sei kein Nachholbedarf glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin die Schulden bereits bezahlt habe. Die Nachzahlung für den Verbrauch von Wasser (42,06 Euro) für das Jahr 2010 habe die Antragstellerin ebenfalls bei dem Versorger beglichen. Hinsichtlich der noch offenen Nachzahlung für die Entsorgung von Abwasser im Jahr 2010 (114,68 Euro) sei die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zweifelhaft, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass eine Unterbrechung der Versorgung o.ä. drohe. Zudem habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil die entsprechenden tatsächlichen Kosten der Antragstellerin und ihres Ehemanns unangemessen hoch seien. Selbst bei Zugrundelegung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) und deren Erhöhung von 10% und nochmals 15 % wegen der Behinderung des Ehemanns der Antragstellerin ergebe sich eine maximal angemessene Miete von 475 Euro. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 688,37 Euro für Zinsen, 269 Euro für Nebenkosten (darunter 150 Euro Heizkosten, 12,34 Euro Heizungswartung, 50 Euro für Strom) überstiegen dies bei weitem. Die Antragstellerin sei hinreichend auf die Unangemessenheit ihrer Kosten hingewiesen worden. Eine Kostensenkung – etwa durch einen Auszug – sei nicht unzumutbar. Die Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Reparatur der Fassade. Instandhaltungs- bzw. Reparaturkosten wegen der Unterkunft seien nur dann zu übernehmen, wenn hierdurch die Kosten der Unterkunft nicht insgesamt unangemessen werden. Hier seien aber schon die laufenden Kosten unangemessen. Das Antragsbegehren der Übernahme von GEZ-Gebühren hat das SG mit Beschluss vom 12. Mai 2011 abgetrennt und unter dem Az. 22 AS 2502/11 ER weitergeführt.

Die Beschlüsse vom 6. Mai 2011 und 12. Mai 2011 wurden der Antragsteller zusammen am 14. Mai 2011 zugestellt.

Am 6. Juni 2011 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss "vom 12. Mai 2011 Akz. 22 AS 1735/11 ER" Beschwerde erhoben und ihre Beschwerde sodann als gegen den Beschluss vom 6. Mai 2011 gerichtet bezeichnet: Sie wisse nicht, wie sie die Aufwendungen für das Haus von den Leistungen des Antragsgegners zahlen solle. Die Zinsbelastung betrage nur 606 Euro monatlich und die Betriebskosten nur 125,60 Euro monatlich. Es sei widersprüchlich, nach einer möglichen Feuchtigkeitsbelastung bzw. Schimmelbildung zu fragen, wenn ohnehin angenommen werde, dass die Unterkunftskosten unangemessen seien. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, welche Kosten angemessen seien. Ihre Wohnfläche sei mit 115 qm angemessen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Kosten der Reparatur der Fassade (1.652,73 Euro), der Nachzahlung für Wasser (42,06 Euro), der Nachzahlung für Abwasser (179,58 Euro) und die Nachzahlung für Abwasser (324 Euro) zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil in der Hauptsache eine Berufung zulässig wäre. Mit ihren Anträgen verfolgt die Antragstellerin Begehren, die insgesamt auf mehr als 750 EUR gerichtet sind. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Statthafte Antragsart für das Begehren der Antragstellerin ist hier der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht.

Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Wie das SG zutreffend ausführt, fehlt bezogen auf die bereits beglichenen Rechnungen für Abwasserkosten aus dem Jahr 2006 bzw. den Verbrauch von Wasser (42,06 Euro) für das Jahr 2010 ein Grund für eine vorläufige Anordnung (Eilbedürfnis). Wenn diese Kosten bereits beglichen sind, ist eine akute Gefährdung der Versorgung bzw. Entsorgung Unterkunft der Antragstellerin nicht mehr gegeben. Eine Einstellung drohte nach den Ermittlungen des SG ohnehin nie. Es kann der Antragstellerin daher zugemutet werden, ihre diesbezüglichen Begehren im Klagewege geltend zu machen. Umstände, wonach die nicht mehr gegenwärtigen Forderungen derzeit noch Auswirkungen haben könnten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Unerheblich ist daher, ob die Antragsbegehren zulässig oder begründet sind.

Hinsichtlich der noch offenen Nachzahlung für die Entsorgung von Abwasser im Jahr 2010 (114,68 Euro) besteht ebenfalls kein Eilbedürfnis. Nach den Ermittlungen des SG drohte der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann keine Einstellung der Entsorgung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Nichtzahlung für sie schwerwiegende Folgen hat oder haben wird. Daher kommt es auch diesbezüglich nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf die Übernahme der Nachzahlungssumme gegen den Antragsgegner hat.

Das SG hat auch zu Recht keine Anordnung getroffen, dass der Antragsgegner für die Reparatur bzw. Instandsetzung der Fassade vorläufig Leistungen zu gewähren hat. Zwar ist die Fassade des Eigenheims nach den Feststellungen des Antragsgegners tatsächlich beschädigt und müsste instandgesetzt werden. Ein Eilbedürfnis ist hingegen nicht glaubhaft gemacht, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der betreffende Raum bzw. das Haus insgesamt unbewohnbar sind oder werden.

Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf die Übernahme von Reparatur- bzw. Instandsetzungskosten für das Haus.

Zwar werden nach neuer Rechtslage gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in Kraft ab 1. April 2011) als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Hier sind die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin und ihres Ehemanns aber bereits ohne Berücksichtigung evtl. Reparatur- oder Instandhaltungskosten unangemessen, so dass keine weiteren Kosten zu übernehmen sind. Die Unangemessenheit der Kosten ist evident (vgl. bereits zur vorgängigen Beschwerde der Antragstellerin Beschluss des Senats vom 8. November 2010, L 2 AS 325/10 B ER). Dies zeigt ein Vergleich mit den Werten nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) für den Wohnraum für zwei Personen. Die Werte nach dem WoGG sind als Obergrenze heranzuziehen, wenn ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R) bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geprüft werden kann. Nach der Tabelle für Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 WoGG ist bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltmitgliedern bei der Mietenstufe II (die für den Saalekreis nach der Tabelle zu "Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009" gilt) für die Miete und Belastung ohne Heizkosten ein Betrag von 380 Euro verzeichnet. Selbst bei einer etwaigen maßvollen Erhöhung um einen Zuschlag von 10 % auch bei § 12 WoGG und einer ggf. weiteren Erhöhung um maximal 15 % wegen der Behinderung des Ehemannes der Antragstellerin (maximal dann angemessen 475 Euro) sind die von dem Antragsgegner tatsächlich berücksichtigten Unterkunftskosten in Höhe von 511,60 Euro zzgl. 87,75 Euro Nebenkosten (ohne Heizkosten) höher.

Es erscheint auch zweifelhaft, ob diese unangemessenen Kosten der Unterkunft inzwischen noch zu erbringen sind. Ergibt der Vergleich, dass die Kosten der Unterkunft höher als die angemessene Referenzmiete sind, kommt die Übernahme seiner tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung, konkret nicht anmieten kann. Nach der gesetzlichen Konzeption sind die unangemessenen Kosten als Bedarf zu übernehmen, so lange es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall einer nur sechsmonatigen Übernahme der unangemessenen Kosten sind strenge Anforderungen zu stellen; die dauerhafte Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall (vgl. BSG v. 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – Juris). Eine solche subjektive Unzumutbarkeit erscheint anhand der bisher vorgetragenen und erkennbaren Tatsachen zumindest zweifelhaft. Die Antragstellerin kennt seit Jahren die nach Ansicht des Antragsgegners angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft und weiß um die Notwendigkeit der Kostensenkung. Die Antragstellerin hat bisher nicht nach alternativem Wohnraum gesucht. Gründe, weshalb es die Erkrankung des Ehemannes der Antragstellerin erforderlich macht, die bisherige Wohnung beizubehalten und nicht in eine andere ebenfalls behindertengerechte Wohnung umzuziehen, sind bisher nicht nachvollziehbar erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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