L 11 AS 430/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 496/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 430/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Ein inhaltsgleicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
vom 18.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Die Antragsteller (ASt) begehren die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 laufende Leistungen nach dem SGB II. Sie sind Eigentümer eines Hauses mit einer Geschossfläche von 250qm. Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, das nach Angaben der ASt wegen eines nicht sanierten Wasserschadens seit mehr als einem Jahr nicht vermietet sei. Aus der im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung werde ein Mietzins von 240.- EUR monatlich erzielt. Die Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnen die ASt selbst. Der Verkehrswert des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- EUR. Mit Ausnahme einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 EUR sind keine dinglichen Belastungen im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 gelöscht. Klageverfahren wegen der Höhe der Leistungen nach dem SGB II sind beim Sozialgericht Bayreuth (SG) noch anhängig. Für die Zeit ab Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Das diesbezügliche Klageverfahren (S 13 AS 335/09) ist noch nicht abgeschlossen. Am 31.12.2009 teilte der ASt zu 1 dem Ag die Geburt seiner Tochter (; geb. 26.12.2009), der ASt zu 3, mit und forderte die Nachzahlung der Leistungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen für das Jahr 2009. Zudem beantragte er die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung und die Zahlung laufender Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 300.- EUR monatlich.

In Bezug auf den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2010 forderte der Ag den ASt zu 1 auf, Nachweise zum Einkommen und Vermögen vorzulegen, und lud ihn zu einer Besprechung der Leistungsangelegenheiten ein. Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte der Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist. Am 05.02.2010 hatten die ASt zudem beim SG beantragt, den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung ua zu verpflichten die ASt rückwirkend zum 01.12.2008 zur Krankenversicherung anzumelden. Das Eilverfahren ist im Ergebnis erfolglos geblieben (Beschluss des Senates vom 06.09.2010 - L 11 AS 397/10 B ER).

Am 06.08.2010 beantragten die ASt, die für die den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 fälligen Leistungen auszuzahlen. Nachdem sich der ASt zu 1 erneut weigerte, dem Ag Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Immobilie nachzuweisen, lehnte der Ag mit Bescheid vom 29.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 ab. Die ASt seien nicht bedürftig, nachdem ihre Immobilie als verwertbares Vermögen anzusehen sei, und sie sich hartnäckig weigerten, sich um deren Verwertung zu bemühen. Über die gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 erhoben Klage (S 13 AS 13/11) ist bislang nicht entschieden.

Einen Antrag der ASt vom 14.12.2010, den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die fehlenden Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2007 nachzuzahlen, hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2011 abgelehnt (S 13 AS 1470/10 ER). Dabei hatten die ASt vorgetragen, es handle sich um ein selbst genutztes Wohnhaus, das als Schonvermögen zu betrachten sei. Zudem sei es aufgrund der Lage, des Alters und des baulichen Zustandes nicht verkäuflich. Zum Überleben habe man sich mittlerweile Geld aus Brasilien leihen müssen. Die Beschwerde dagegen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) war erfolglos (Beschluss des Senats vom 12.04.2011 - L 11 AS 68/11 B ER). Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da es um Ansprüche für bereits abgelaufene Leistungszeiträume gehe und weder eine existenzbedrohende Notlage vorliege, die es durch eine umgehende Nachzahlung von Leistungen zu beseitigen gelte, noch der Anspruch der ASt offenkundig bestehen würde.

Am 19.04.2011 haben die ASt beim SG erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die vorläufige Nachzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2007 bis 31.12.2010 beantragt. Ein Anordnungsgrund liege in dem zu niedrigen Einkommen der ASt und es sei rechtswidrig, dass sie sich zur Sicherung des Lebensunterhalts Geld bei anderen Personen leihen müssten. Darüber hinaus müsse die Krankenversicherung bezahlt werden. Die Angabe der Gesamtgeschossfläche des Hauses mit 250 qm werde bestritten.

Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 18.05.2011 abgelehnt, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Haus mit einer bewohnbaren Fläche von 250 qm als Schonvermögen anzusehen sei.

Dagegen haben die ASt Beschwerde beim LSG eingelegt. Sie würden unterhalb des Existenzminimums leben und könnten ihre sozialen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Sozialleistungen seien bis 2009 gezahlt worden. Aus einem vorgelegten Schreiben der AOK vom 21.04.2011 ergibt sich ein Schuldenstand von 4.823,47 EUR.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zurecht abgelehnt. Der Antrag der ASt ist bereits unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind vorliegend nach dem Antrag der ASt die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010. Damit wird aber der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.12.2010 lediglich wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 12.04.2011 (L 11 AS 68/11 B ER) abgelehnt worden ist.

Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl Beschluss des Senats vom 18.03.2009 - L 11 AS 125/09 ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 45a).

Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend nicht verändert. Soweit die ASt vortragen, dass das selbst genutzte Wohnhaus als Schonvermögen zu betrachten sei und es aufgrund der Lage, des Alters und des baulichen Zustandes nicht verkäuflich sei, handelt es sich um Einwendungen, die bereits Gegenstand der früheren Verfahren waren. Dafür, dass insofern tatsächlich Änderungen eingetreten sein sollen, gibt es weder Anhaltspunkte noch Nachweise durch die ASt. Gleiches gilt für den von den ASt vorgetragenen Umstand, man müsse sich zur Bestreitung des Lebensunterhalts Geld leihen. Auch dies wurde im früheren Verfahren bereits vorgetragen und insofern bei der Entscheidung vom 12.04.2011 berücksichtigt. Schließlich lagen im Zeitpunkt der genannten Entscheidung auch die erheblichen Rückstände bei der AOK vor. Hieraus ergibt sich kein Anordnungsgrund. Zwar kann unterstellt werden, dass die Krankenkasse entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) das Ruhen der gesetzlichen Versicherung festgestellt und ihre Leistungsverpflichtung auf Leistungen beschränkt hat, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, und dieser Anspruch im Bedarfsfall gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen ist. Damit ist aber ein Krankenversicherungsschutz auf einem Mindestniveau gesichert, der grundsätzlich einen einstweiligen Rechtsschutz nicht gebietet (vgl hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2007 - L 7 B 171/07 AS ER - und Beschluss vom 17.02.2009 - L 7 B 418/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - L 25 AS 43/10 B ER; alle zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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