S 9 SO 90/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 90/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Neuregelung der Regelbedarfe in § 28 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ist verfassungsmäßig.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII.

Mit Bescheid vom 12.04.2004 bewilligte die Beklagten dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 797,19 EUR ab dem 01.01.2011. Hierbei wurde dem Kläger ein Regelbedarf von 364,00 EUR bewilligt (Bl. 298 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 19.04.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 797,97 EUR für den Zeitraum 01.05.2011 bis 30.04.2012. Hierbei wurde dem Kläger ein Regelbedarf von 364,00 EUR bewilligt (Bl. 307ff der Verwaltungsakte). Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein (Bl. 310). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurück.

Der Kläger hat am 30.08.2011 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Leistungsgewährung verfassungsrechtlich nicht nachvollziehbar berechnet sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht hinreichend beachtet. Die Berechnung der Regelleistung der Bundesregierung gebe keinerlei Auskunft wie er mit der gewährten Leistung am öffentlichen Leben teilnehmen könne. Es sei nicht nachvollziehbar wie viel Geld er zum Beispiel für Kino, Theater oder Konzertbesuche ausgeben könne, wie lange er telefonieren dürfte. Die Berechung der Bundesregierung für die notwendigen Ausgaben sei nicht nachvollziehbar dargelegt sondern mit Hilfe einer Statistik der Haushaltslage angepasst worden.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 12.04.2011 in Form der Änderungsbescheide vom 19.04.2011 und 20.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 die Beklagte zu verpflichten, Leistungen der Grundsicherung nach den Bestimmungen des SGB XII, unter Beachtung einer verfassungsrechtlich nachvollziehbaren Berechnung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide der Gesetzeslage entsprechen. Die Änderungen seien gemäß dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des SGB II und SGB XII im konkreten Einzelfall umgesetzt worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Leistungen in gesetzlicher Höhe gewährt worden seien und der angefochtene Bescheid deswegen rechtmäßig sei. Durch die rückwirkende Neufestsetzung der Regelbedarfe auf Grundlage des Regelbedarfermittlungsgesetzes (RBEG) zum 01.01.2011 ergebe sich für den Widerspruchsführers eine Erhöhung des Regelbedarfs für alleindastehende Erwachsene um monatlich 5,00 EUR von 359,00 EUR auf 364,00 EUR. Diesen Betrag habe der Kläger rückwirkend ab 01.01.2011 erhalten. Zum 01.01.2012 sei dann eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs auf 374,00 EUR erfolgt.

Mit Bescheid vom 20.12.2011 wurden dem Kläger Leistungen ab 01.12.2012 in monatlicher Höhe von 807,79 EUR gewährt. Hierbei entfallen auf den Regelbedarf Leistungen in Höhe von 374,00 EUR monatlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsverfahren S 9 SO 90/11 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 12.04.2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19.04.2011 und 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.8.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach Ansicht der Kammer ist die Gewährung des Regelbedarfs von 364,00 EUR für das Jahr 2011 und in Höhe von 374,00 EUR für das Jahr 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kammer teilt nicht die vom Kläger vorgebrachte Auffassung, dass die Berechnung des Regelbedarfs nicht nachvollziehbar sei. Die Kammer verweist hierzu auf das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).

Der Gesetzgeber hat gem. § 1 RBEG auf Grundlage von Sonderauswertung zur Einkommens und Verbraucherstichprobe 2008 nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen nach den Vorschriften §§ 2-8 RBEG ermittelt. Der Ermittlung der Regelbedarfsstufe 1 liegen die Verbraucherausgaben von Haushalten in denen eine erwachsene Person alleine lebt (Einpersonenhaushalte) zu Grunde (§ 2 RBEG). Nach § 4 S. 1 RBEG liegen der Abgrenzung der Reverenzhaushalte nach § 2 RBEG die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zu Grunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 RBEG nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von Einpersonenhaushalten nach § 2 Nr. 1 RBEG die unteren 15% der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 2 Nr. 1 RBEG).

Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (Regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro

Aus § 5 Abs. 2 RBEG ergibt sich, dass die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 5 Abs. 1 RBEG 361,81 EUR beträgt.

Eine weitergehende Begründung der regelrelevanten Ausgaben der Abteilungen 1 bis 12 ist der Gesetzesbegründung in der Drucksache BR 661/10 vom 21.10.2010 S. 197ff zu entnehmen.

Aus diesen Gründen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Berechnung des Regelbedarfs nicht auf transparente Weise erfolgt sein soll.

Die Kammer teilte darüber hinaus nicht, dass die Höhe der Regelbedarfe verfassungskonform ist, die Kammer teilt insoweit die vom Bayrischen Landessozialgericht im Beschluss vom 10.08.2011 (Az.: L 16 AS 305/11 NZB) vertretene Ansicht.

Die Kammer teilt nicht die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach die Ermittelung der Regelbedarfe nach dem RBEG nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entspräche. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass das RBEG diesen Maßstäben nicht hinreichend Rechnung trägt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG gegeben.
Rechtskraft
Aus
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