S 10 AS 294/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 294/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Angelegenheiten nach dem SGB II
1. Einen Durchschnittswert aus den Mietzinsen aller in das Ermittlungskonzept einbezogener Wohnungen zu bilden, ohne eine Differenzierung nach der jeweiligen Wohnungsgröße vorzunehmen, ist kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
2. Die Tabellenwerte zu § 12 WoGG sind um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Dieser kann insbesondere bei Gemeinden unterhalb der 10.000 Einwohnergrenze (vgl. § 12 Abs 3 WoGG) den Regelbedarfszuschlag von 10 % überschreiten, wenn das Mietniveau in der entsprechenden Gemeinde offensichtlich höher ist, als im Durchschnittsgebiet des Landkreises.
3. Bei der Prüfung einer konkreten, einzelfallbezogen "gedeckelten" Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist insbesondere Art 11 GG zu beachten. Es dürfen daher keine zu hohen Anforderungen an die Erforderlichkeit des Umzugs gestellt werden. Die Erforderlichkeit des Umzugs ist gegeben, wenn ein pausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Auch ein Umzug zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung bzw. fachärztlichen Erreichbarkeit kann die notwendige Erforderlichkeit begründen.
I. Das beklagte Jobcenter wird verurteilt, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft i. H. v. monatlich 46,97 EUR für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.08.2011 zu gewähren. Für den Zeitraum 15.02.2011 bis 28.02.2011 sind die Bescheide insoweit abzuändern, als bei der Berechnung der SGB II-Leistungen ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 373,00 EUR festgesetzt wird.

II. Das beklagte Jobcenter hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bewohnt seit dem 08.02.2011 (vgl. Meldebestätigung v. 08.02.2011) eine 44,00 qm-große Wohnung in A-Stadt (Landkreis Landshut). Der Kläger wohnte bis zu seinem Umzug in den Landkreis Landshut kostenlos bei seinen Eltern und bezog SGB II-Leistungen (Regelleistungen) von der zuständigen Agentur für Arbeit Straubing (getrennte Aufgabenwahrnehmung). Anlass für den Umzug war nach Aussage des Klägers eine fachärztliche Empfehlung, da die Behandlung im Landkreis Landshut besser sei als im Bereich Straubing/Bogen. Ferner rechne der Kläger im Landkreis Landshut mit einer besseren Vermittlung in Erwerbstätigkeit.
Am 03. bzw. 04.02.2011 erkundigte sich der Kläger telefonisch beim beklagten Jobcenter nach der gültigen Mietobergrenze. Dabei wurde er von der Sachbearbeiterin auf die Genehmigungspflicht durch den bisher zuständigen Leistungsträger hingewiesen. Eine Zusicherung durch den bisherigen Leistungsträger erfolgte nicht.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers betragen laut Mietvertrag vom 31.01.2011 373,00 EUR. Diese Kosten setzen sich zusammen aus
- der Grundmiete in Höhe von 285,00 EUR,
- den Vorauszahlungen für Betriebskosten (Heizung- und Warmasserkosten) in Höhe von 45,00 EUR und
- den Vorauszahlungen für die sonstigen Betriebskosten in Höhe von 43,00 EUR.
Am 15.12.2011 stellte der Kläger einen SGB II-Antrag beim beklagten Jobcenter.
Mit Bewilligungsbescheid vom 28.02.2011 gewährte das beklagte Jobcenter dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 15.02.2011 bis zum 31.08.2011 in Höhe von monatlich 685,03 EUR (Zeitraum 01.03.2011 bis 31.08.2011) bzw. 152,15 EUR (Zeitraum 15.02.2011 bis 28.02.2011). Dabei setzte das beklagte Jobcenter 326,03 EUR als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung an. Diese setzen sich unter Berücksichtigung des Konzepts zur Ermittlung der Unterkunftskosten im Landkreis Landshut (Stand: 31.12.2010) zusammen aus
- der Grundmiete in Höhe von 244,50 EUR,
- den Vorauszahlungen für Betriebskosten (Heizung- und Warmasserkosten) in Höhe von 38,53 EUR (bereinigt um die Kosten der Warmwasserzubereitung) und
- den Vorauszahlungen für die sonstigen Betriebskosten in Höhe von 43,00 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 04.03.2011 Widerspruch ein.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 zurückgewiesen.
Am 26.04.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut:
Er greife mit seiner Klage nur die Berechnung der Kosten der Unterkunft an. Die vom beklagten Jobcenter vorgegebene Mietobergrenze für die Gemeinde A-Stadt sei nicht realistisch. Vielmehr seien die Mietobergrenzen der Stadt Landshut analog anzuwenden. Ferner habe er sich vor dem Umzug von Straubing in den Landkreis Landshut den neuen Mietvertrag genehmigen lassen. Dies sei am 30.01.2011 mittels eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin des beklagten Jobcenters erfolgt.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 26.04.2011 sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2011 insoweit abzuändern, als dem Kläger Leistungen der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe gezahlt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe vor seinem Umzug nicht die Zusicherung vom zuständigen Leistungsträger für die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung eingeholt. Ferner seien die Kosten für die neue Wohnung nicht angemessen Im Übrigen verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der allgemeinen Unterlagen des beklagten Jobcenters, die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2012 und das Konzept des Landkreises Landshut über die Ermittlung der Daten zu den Handlungsanweisungen zu § 22 SGB II verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2011 hierzu ihr Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG gegeben haben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 28.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 ist rechtswidrig soweit Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht im tenorierten Umfang bewilligt wurden und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten,
§ 54 Abs. 2 SGG.

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach dem im Rahmen der Dispositionsmaxime (§ 123 SGG) gestellten Antrags allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies ergibt sich bereits aus dem schriftsätzlich gestellten Antrag vom 26.04.2011. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) insoweit zulässig, als es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg-II-Anspruchs befinden muss. Dies gilt auch für die Zeit ab dem 01.01.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I S. 453 ), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 01.01.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zeitlich beschränkt sich der Streitgegenstand auf den Zeitraum vom 15.02.2011 bis 31.08.2011. Für den Zeitraum ab dem 01.09.2011 stellt insbesondere der neue Bewilligungsbescheid vom 23.08.2011 eine Zäsur dar.

2. Der Kläger gehört dem Grunde nach - worüber die Beteiligten zu Recht nicht streiten - zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 7 SGB II. Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat - auch im streitigen Zeitraum - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Kläger hat gegen das beklagte Jobcenter für den Zeitraum vom 15.02.2011 bis 31.08.2011 einen Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 373,00 EUR (328,00 EUR Bruttokaltmiete + 45,00 EUR Heizkosten). Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend anzurechnen. Danach hat der Kläger Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.08.2011 i. H. v. monatlich 46,97 Euro. Für den Zeitraum 15.02.2011 bis 28.02.2011 ist eine Neuberechung der SGB II-Leistungen durchzuführen, wobei ein monatlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v.373,00 EUR anzusetzen ist. Dieser Bedarf ist anteilig für den Monat Februar zu kürzen. Das mit Wirkung ab Mitte 2009 neu erstellte und halbjährlich fortgeschriebene Konzept zur Ermittlung der Unterkunftskosten im Landkreis Landshut hält - trotz richtiger Ansätze - letztendlich nicht den hohen Anforderungen des BSG statt.

a) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst dem Grunde nach auch Leistungen (nach SGB II 2011 "Bedarfe" genannt) für die Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei dem Begriff "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der bisherigen Rechtsprechung aller für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in mehreren Prüfschritten zu konkretisieren ist (vgl. z.B. Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19; Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R , jeweils m.w.N.).

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt (vgl. z.B. BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R [juris]). Angemessen sind "Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt (vgl. z.B. BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231-242 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach dem BSG (z.B. Urteil vom 19.10.2010, a.a.O.) auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgesetzt haben. In Bayern sind die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10.12.2004 Nr. IIC4-4702-003/04 ergangen. Diese bestimmen unter Nr. 6.7.1 folgende Wohnungsgrößen als angemessen:

- für einen Alleinstehenden bis zu 50 qm Wohnfläche
- für zwei Haushaltsangehörige bis zu 65 qm Wohnfläche
- für drei Haushaltsangehörige bis zu 75 qm Wohnfläche
- für vier Haushaltsangehörige bis zu 90 qm Wohnfläche
und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen jeweils 15 qm Wohnfläche zusätzlich.

Für einen Einpersonenhaushalt sind demnach im Freistaat Bayern bis zu 50 qm angemessen. Der Kläger ist Mieter einer 44,00 qm großen Wohnung; damit liegt die Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen. Unabhängig davon würde ein Überschreiten dieser Höchstgrenzen nicht per se zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten führen. Zum einen geht es bei dem hier beschriebenen Prüfungsschritt um eine normative und von den konkreten örtlichen Gegebenheiten unabhängige Konkretisierung, welche Wohnungsgröße abstrakt als angemessen anzusehen ist. Zum anderen stellt der Wortlaut von § 22 SGB II auf die Kostenangemessenheit im Ergebnis und nicht auf die Angemessenheit einzelner Faktoren ab, so dass auch bei Überschreitung der angemessenen Wohnfläche - bei entsprechend niedriger Wohnungsmiete - angemessene Unterkunftskosten vorliegen können. Deshalb ist für die sog. Produkttheorie (vgl. dazu auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 RdNr 39 m.w.N.) letztlich das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, entscheidend.

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254-265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfäden, 2009, S. 16f. m.w.N.; zur Übertragbarkeit der vom BSG entwickelten Maßstäbe zum räumlichen Vergleichsmaßstab auf ländliche Gebiete vgl. Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven - in DGST Praktikerleitfäden, 2010, S. 86).

Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R) insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogenannten Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist.

Die Kammer hat - ohne dass dies für das vorliegende Verfahren abschließend geklärt werden muss - zumindest Zweifel, ob bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch den Leistungsträger diesen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Der Wohnort des Klägers, die Gemeinde A-Stadt, ist nach dem "Konzept" des beklagten Jobcenters der Mietregion "Mitte" zugeordnet als eine von drei Mietregionen. Der Region "Mitte" gehören u. a. auch die Gemeinden E ... und A ... an. Von einem homogenen Lebens- und Wohnbereich zwischen diesen Gemeinden kann wohl nicht mehr gesprochen werden. Während ein großer Teil der Gemeinde A-Stadt unmittelbar mit dem Gebiet der Stadt Landshut eine - bauliche - Verbundenheit darstellt, liegen die Gemeinden A ... und E ... ca. 10 km östlich der Regierungshauptstadt. Neben der unmittelbare Nähe zu der Stadt Landshut wird die Gemeinde A-Stadt auch geprägt durch die Nähe zum Flughafen München (Entfernung 40 km) und dem erweiterten Einzugsgebiet der Landshauptstadt München, was sich im jeweiligen Mietniveau niederschlägt.

Die Kammer kann jedoch letztendlich dahinstehen lassen, ob der gewählte Vergleichsraum den Anforderungen des BSG genügt, da die Ermittlung der angemessenen Miete nicht nach einem "schlüssigen Konzept" erfolgte.

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es danach, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. In seiner Entscheidung vom 22.09.2009 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen hat. Dieses muss die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Entscheidend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Die Voraussetzungen, die insofern von dem Konzept zu erfüllen sind, hat das BSG u. a. in seiner Entscheidung vom 22.09.2009 (a.a.O.) im Einzelnen wie folgt dargestellt:

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den
gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B.
welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-
und Nettomiete , Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)".

Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, a.a.O. [Rz 25]).

In seiner Entscheidung vom 22.09.2009 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen sei, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet werde (Rz 22). Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (Urteil vom 19.02.2009, a.a.O). In einem Urteil vom 18.06.2009 (B 14/7b AS 44/06 R ) heißt es, das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept müsse eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das könne u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. Bereits diesem Maßstab entspricht das vom Beklagten angewandte Konzept nicht, zumindest ist dies für das Gericht - wie vom BSG gefordert - nicht überprüfbar. Zwar heißt es im Vorwort des Konzepts (vgl. nur "Ermittlung der Unterkunftskosten zum Stand vom 30.06.2010") wörtlich:

"Um einen umfassenden Überblick über die Verhältnisse des grundsicherungsrelevanten örtlichen Mietwohnungsmarktes zu erhalten, wurden Daten von 12 % - 13 % aus aktuell abgeschlossenen Mietverträgen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis Landshut (SGB II) und aus dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (3. und 4. Kapitel SGB XII), Wohngeldobergrenzen aus §§ 11 WoGG, Mietangebote, gefördert über den sozialen Wohnungsbau, und über die regionale Presse veröffentlichte Wohnungsangebote (Landshuter Zeitung, Landshuter aktuell, Wochenblatt) herangezogen."

Für das Gericht ist aus dem Konzept nicht ersichtlich, dass die dem Konzept zugrunde gelegten Wohnungen 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes ausmachen. Hierzu enthält das Konzept keinerlei Berechnung. Ebenso fehlen die Vergleichsparameter um eine Berechnung durchführen zu können. Bei den im Konzept angeführten 12 % - 13 % ist bereits unklar, ob sich diese auf den in Betracht zu ziehenden gesamten Mietwohnungsbestand beziehen, oder ausschließlich auf Wohnungen des einfachen Segments. Jedenfalls ist auch diesbezüglich für die Kammer nicht nachvollziehbar wie die 12 % - 13 % berechnet wurden.

Das BSG geht zudem davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard), als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden überwiegend nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzepts berücksichtigt, ist es zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen.

Bei der Beurteilung des "Konzepts" fällt auf, dass in diesem nahezu keine Ausführungen zum Begriff des spezifischen Wohnungsmarktsegments enthalten sind. Die Beklagte hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Werden in den Wohnungslisten überwiegend Wohnungen von SGB II - und SGB XII (Sozialhilfe)-Leistungsbezieher geführt, ist davon auszugehen, dass darin keine Wohnungen enthalten sein dürfen, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfach und damit angemessenen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann in diesen Fällen jedoch nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten "Konzept" nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt hat, die sie hier verarbeitet hat. Vielmehr wird im Vorwort des "Konzepts" ausgeführt, dass Angaben über die Bauart, den Wärme-Isolierwert und die Raumausstattung der Wohnungen nicht ermittelt werden konnten. Die Beklagte hat wohl vielmehr aus dem Umstand, dass es sich überwiegend um Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-relevanten Standard entsprechen. Dies wird jedoch den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die Beklagte hat sich mit diesen Gesichtspunkten nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt, "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in Spellbrink (Hrsg), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S 88). Auch dieses Vorgehen entspricht nicht der Rechtsprechung des BSG. Zur Bestimmung des relevanten Wohnungsmarktsegments gehört nach Stimmen in der Literatur danach die Feststellung des Wohnungsstandard, das Jahr des ersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung, die Wohnungsgröße und die Ausstattung der Wohnung (vgl. hierzu auch Butzer/Keller, NZS 2009, 65, 70).

Selbst wenn man zu Gunsten des beklagten Jobcenters unterstellt, dass im Rahmen des Konzepts auf den Gesamtwohnungsbestand abgestellt wurde - was aus dem Konzept heraus nicht abschließend ersichtlich ist - und somit möglicherweise eine Beschreibung des spezifischen Wohnungsmarktsegments nicht notwendig ist, so spricht entscheidend gegen die "Schlüssigkeit" des Konzepts, dass der Beklagte bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nicht ausreichend nach Wohnungsgrößen differenziert hat (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 17.12.2009,a.a.O.; zum Erfordernis einer solchen Differenzierung bei "grundsicherungsrelevanten Mietspiegeln" auch Keller, NDV 2009, 51, 54 f; Butzer/Keller, NZS 2009, 65, 69). Eine solche Differenzierung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG geboten, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren können, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben kann. Bei kleineren Wohnungen müssen etwa die Kosten für Bad und ggf. Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden, weshalb sie im Regelfall einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Dabei müssen die jeweiligen in der Ermittlung des Grundsicherungsträgers einzubeziehenden Wohnungsgrößen aber nicht identisch mit den oben dargestellten abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft sein. Schwankungen, wie sie die entsprechenden Wohnungsgrößenkategorien in vielen Mietspiegeln abbilden und wie sie im Anwendungsbereich des § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu tolerieren sind (dazu Heilmann in juris PK-BGB, 4. Aufl 2008, § 558 Rdnr 33), sind hinnehmbar. Die Verpflichtung, dies bei der Konzeptbildung zu berücksichtigen, stellt keine ungerechtfertigte Schlechterstellung größerer Bedarfsgemeinschaften und damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Das Ziel des Gesetzes, das soziokulturelle Existenzminimum des Einzelnen entsprechend seinen persönlichen Lebensverhältnissen und Bedarfen sicherzustellen (Bedarfsdeckungsgrundsatz, vgl. § 3 Abs. 3 SGB II), ist ein hinreichender Sachgrund für die Differenzierung. Auch der Verwaltungsaufwand, der mit der Differenzierung nach Wohnungsgrößen verbunden sein mag, ist ein Rechtswert an sich und rechtfertigt einen Verzicht auf die größenmäßige Differenzierung nicht.

b) Nach allem hat das beklagte Jobcenter für den hier strittigen Leistungszeitraum kein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorgelegt. Die Kammer ist auch der Auffassung, dass im Nachhinein nur schwer ein schlüssiges Konzept für die Vergangenheit auf der Grundlage damals maßgeblicher Daten erarbeitet werden kann. Zu den insoweit geltenden Maßstäben hat das BSG (Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) ausgeführt (Rz 25):

"Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R).

Vorliegend sind die Erkenntnismöglichkeiten - auch infolge Zeitablaufs - zur Überzeugung der Kammer ausgeschöpft. Die Beklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass ihr hinreichende Daten vorliegen würden, die zur nachträglichen Auswertung im Sinne eines schlüssigen Konzepts geeignet wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass derartige Daten nachträglich erhoben werden könnten."

Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist in Fällen wie dem vorliegenden auf Werte des WoGG abzustellen. In seiner Entscheidung vom 22.09.2009 (a.a.O.) hat das BSG hierzu ausgeführt, dass vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen sind, wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa wie hier durch Zeitablauf -. Allerdings sind in diesem Fall die Aufwendungen nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 12 WoGG. Maßgebend ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.).

Nach der Tabelle in § 12 WoGG ist bei einem 1-Personen-Haushalt unter Zugrundelegung des Wohnorts A-Stadt (Landkreis Landshut), der in Mietenstufe 1 eingruppiert ist, nach der rechten Spalte ein Höchstbetrag von 292,00 EUR anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.) wird ferner ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes der elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war. Ein Sicherheitszuschlag von 15 % erscheint hier (Gemeinde A-Stadt) angemessen. Dabei berücksichtigt die Kammer die besondere Prägung durch die Regierungshauptstadt Landshut und die Tatsache, dass vergleichbare Landkreisgemeinden wie die Gemeinden Altdorf und Ergolding sogar in Mietstufe 3 eingruppiert sind (Bruttokaltmiete ohne Sicherheitszuschlag 330,00 EUR). Eine wohngeldrechtliche Höherstufung der Gemeinde A-Stadt scheitert alleine daran, dass diese mit ca. 5.000 Einwohnern nach § 12 Abs. 3 WoGG unterhalb der 10.000 Einwohnergrenze für eine gesonderte Ausweisung der Mietstufe liegt. Die Angemessenheitsgrenze für einen 1-Personenhaushalt in der unmittelbar angrenzenden Stadt Landshut liegt nach dem qualifizierten Mietspiegel von 2010 bei einer Grundmiete von 289 EUR + kalte Nebenkosten (hier 43,00 EUR) = 332,00 EUR. Dies bedeutet vorliegend, dass bei einem Sicherheitszuschlag von 15 % zu den 292,00 EUR (Tabellenwert) 43,80 EUR als Zuschlag hinzuzurechnen sind; damit ergibt sich ein Betrag für die Höchstmiete von 335,80 EUR. Diesen Betrag übersteigt die von den Klägern seinerzeit zu zahlende Bruttokaltmiete (328,00 EUR) nicht. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass im sonstigen Gebiet des Landkreises Landshut grundsätzlich ein Sicherheitszuschlag von
10 % als angemessen angesehen wird.
c) Im vorliegenden Fall greift zu Lasten des Klägers auch keine konkrete, einzelfallbezogen "gedeckelte" Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II regelt die Fälle, in denen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten durch einen nicht erforderlichen Umzug erhöhen; Leistungen sind dann weiterhin nur in Höhe der bis zum Umzug zu tragenden (angemessenen) Aufwendungen zu erbringen. Sie soll einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenwirken (BT-Dr. 16/1410, 23). Die Deckelung erfasst jedoch nur den Umzug von einer Wohnung, für die ein im Rahmen der am Wohnungsmarkt anzutreffenden Spannbreite des grundsicherungsrechtlich Angemessenen liegender Mietpreis zu zahlen war, in eine teurere, aber nach diesem Maßstab ebenfalls angemessene Wohnung; eine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn vor dem Umzug Wohnraum überhaupt zu sozial- und markttypischen Bedingungen bewohnt worden ist. Wohnt der Hilfebedürftige - wie der Kläger - vor seinem Umzug kostenlos bei seinen Eltern, ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II nicht eröffnet (vgl. auch LSG BE-BB 07.08.2008 - L 5 B 940/08 AS ER). Ferner erfasst die Deckelung nur Fälle eines (objektiv) nicht erforderlichen Umzugs; Die Erforderlichkeit des Umzugs ist gegeben, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (LSG SN 4.3.2011 - L 7 AS 753/10 B ER; LSG BE-BB 10.11.2009 - L 29 AS 1196/09 B ER). Hierbei ist insbesondere auch Art. 11 GG zu beachten. Bei an Art. 11 GG orientierter, verfassungskonformer Auslegung ergibt sich, dass ein Umzug zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung bzw. fachärztlichen Erreichbarkeit durchaus die notwendige Erforderlichkeit begründen kann (vgl. hierzu auch SG Schwerin, Beschluss v. 01.05.2005 - S 10 ER 29/05 AS).
d) Schließlich sind im streitgegenständlichen Zeitraum auch die vollen monatlichen Vorauszahlungen auf die Heizung- und Warmasserkosten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen. Der vom beklagten Jobcenter vorgenommene Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Mit dem Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl. I. S. 453 ff.) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2011 (Nach Art. 14 Abs. 1 tritt das Gesetz vom 24.03.2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft) geregelt, dass die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst werden. So bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich:
"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere ...Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ..."
Nach der neuen gesetzlichen Systematik wird der Bedarf der Warmwasseraufbereitung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II neben den Bedarfen für Unterkunft und Heizung anerkannt, jeweils soweit die Aufwendungen angemessen sind. Allerdings ergibt sich der Anspruch nicht aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn in dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Normierung des Bedarfs für die Warmwasseraufbereitung versäumt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen redaktionellen Fehler. Dies ergibt sich aus der Gesamtsystematik der neuen Regelungen zum Warmwasserbedarf. § 21 Abs. 7 SGB II, der den Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung regelt, stellt darauf ab, dass kein bzw. kein vollständiger Bedarf für zentral bereitgestelltes Wasser nach § 22 SGB II aberkannt wird. Die Regelung geht mithin von einem Anspruch auf Anerkennung eines Bedarfs für die zentrale Warmwasserbereitung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus (vgl. hierzu Brehm/Schifferdecker, SGb 09/11 S. 505 ff. und die Parallelregelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).

Es bestehen auch unter Berücksichtigung der Grenzwerte des bundesweiten Heizkostenspiegels keine Bedenken gegen die Angemessenheit der monatlichen Vorauszahlung.

Die tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers betragen damit 373,00 EUR monatlich, die sich aus 328,00 EUR Bruttokaltmiete und 45,00 EUR angemessener monatlicher Heizkostenvorauszahlung zusammensetzen. Das beklagte Jobcenter gewährte im streitgegenständlichen Zeitraum 326,03 EUR/Monat, so dass sich eine Nachzahlung für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.08.2011 von 46,97 EUR pro vollen Monat ergibt. Für den Zeitraum 15.02.2011 bis 28.02.2011 ist eine Neuberechung der SGB II-Leistungen durchzuführen, wobei als monatlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v.373,00 EUR anzusetzen sind. Dieser Bedarf ist anteilig für den Monat Februar zu kürzen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Die Kammer hat die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung zugelassen, weil die Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Rechtskraft
Aus
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