L 8 SO 45/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 55 SO 282/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 45/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Grundsicherung (SGB XII) - Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
1.Eine erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.
2.Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor.
3.Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und Vermögen ergibt.
4.Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf zivilrechtliche Ausgestaltungen.
5.Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft
6.Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Grundsicherung (SGB XII) gegen die Beklagte zusteht.

Der 1943 geborene Kläger beantragte am 23.01.2008 Leistungen der Grundsicherung bei der Beklagten. Seine Partnerin lehne es ab, ihn finanziell zu unterstützen. Zuvor hatte ihm die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.10.2007 bis 17.02.2008 (monatlicher Gesamtbetrag 673,76 Euro) bewilligt. Seit 01.03.2008 bezieht der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Rente von damals 509,06 Euro netto.

Im seinem Antrag bezeichnete der Kläger seine 1944 geborene Vermieterin als Partnerin. Beide hätten bei seinem Einzug im Jahre 2003 einen Untermietvertrag zum Bewohnen eines 12,29 qm großen Zimmers in der insgesamt 77,5 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung geschlossen. Von den Gesamtkosten in Höhe von damals 608 EUR habe der Kläger 350 EUR zu bezahlen. Der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter erfolge auf gemeinsame Rechnung. Das Arbeitseinkommen der Partnerin betrage monatlich 1900 Euro netto, die Rente (ab 01.09.2008) 1600 Euro. Mit zwei Hausbesuchen verschaffte sich die Beklagte Kenntnis von der Wohn- und Lebenssituation des Klägers. Danach wurde ein gemeinsamen Schlafzimmer benutzt, wie auch sonst der Kläger die gesamte Wohnung nutzte.

Mit Bescheid vom 10.03.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es handele sich um eine eheähnliche Gemeinschaft. Da die Vermieterin über ein ausreichendes Einkommen verfüge, sei zu vermuten, dass der Kläger Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte. Den hiergegen erhoben Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es seine Partnerin ablehne, ihn finanziell zu unterstützen. Deren Einkommen dürfe ihm daher nicht angerechnet werden und er sei daher bedürftig. Dies zeige sich an den Beitragsrückständen bei seiner Krankenkasse. Am 05.06.2008 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 03.07.2008 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 07. Februar 2011 die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Beklagten bestätigt. Dazu stellte es das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anhand von Indizien und Hinweistatsachen (Dauer und Intensität des Zusammenlebens, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partners, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit) fest. Dafür spreche der Umstand des Zusammenlebens in einer Wohnung seit mehr als sieben Jahren, in der es keinem klar abgegrenzten, persönlichen Lebensbereiche der Partner gebe, sondern vielmehr Bett und Tisch gemeinsam genutzt würden. Augenscheinlich werde im häuslichen Bereich miteinander gewirtschaftet. Das gemeinsame Wirtschaften und Haushalten hätten sowohl der Kläger als auch die Zeugin durch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch hätten sich die Kläger und die Zeugin vor Gericht unstreitig und übereinstimmend als Lebensgefährten bezeichnet. In finanzieller Hinsicht seien der Kläger und die Zeugin miteinander verbunden, wie die Aufnahme der Zeugin in die Haftpflichtversicherung des Klägers dokumentiere. Die Zeugin übernehme die Kosten für die Lebensmittel des Klägers. Sie habe ihn finanziell wiederholt und in nicht geringem Umfang aufgefangen. Dem formalen Vollzug des Untermietvertrags hinsichtlich einer finanziellen Trennung zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin komme keine sonderlich hohe Beweiskraft zu. Das SG gehe aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände davon aus, dass der Kläger und die Zeugin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten und dem Kläger daher unter Berücksichtigung des Einkommens der Zeugin ausreichende Mittel zur Verfügung stünden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgebracht, dass er nicht im Stande sei, seine Krankenversicherung vollständig zu bezahlen und deswegen schon 9000 Euro Schulden aufgelaufen seien. Seine Partnerin, mit der er nach wie vor zusammenlebe, sei nicht bereit, hierfür aufzukommen. Zur Krankenversicherung habe er einen Mindestbeitrag in Höhe von etwa 120 Euro zu bezahlen. Dazu erhalte er einen Zuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von etwa 30 Euro. Er habe nur wenig Gelegenheit, bei Bekannten etwas hinzu zu verdienen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 7. Februar 2011 sowie des Bescheides vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung dem Grunde nach zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanz und der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Abs. 1, 2 SGG). Der Beschwerdewert für die Berufung ist schon angesichts der streitigen Zeitdauer (§ 144 Abs.1 S. 2 SGG) erreicht.

Gegenstand des Verfahrens ist ein erhobener Sozialhilfeanspruch (Grundsicherung) des Klägers ab Antrag vom 23.01.2008. Gegenstand ist weiter der Bescheid vom 10.03.2008 mit dem die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung Leistungen schlechthin abgelehnt hat. Wird eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr. 8 mwN), und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen. Prüfungsgegenstand ist damit ein Leistungsanspruch vom 23.01.2008 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Deren besondere Prozessvoraussetzungen liegen vor (Vorverfahren und Klagefrist). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (§ 54 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil erging im Ergebnis zu Recht. Der Kläger ist nicht beschwert, denn die Ablehnung eines Anspruchs auf Grundsicherung wegen Alters war nicht rechtswidrig (§ 54 Abs. 2 SGG).

Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfordert allerdings mehr als nur die Feststellung, ob der Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Partnerin lebt, und die darüber hinausgehende Schlussfolgerung, dass damit dem Grunde nach ein Anspruch nicht gegeben sei. Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und Vermögen ergibt. Für die hier erhobenen Ansprüche über 47 einzelne Monate ist ein präziser Rechenvorgang lediglich deswegen entbehrlich, weil die aufgezeichneten Größenordnungen der einzelnen Berechnungselemente klar ergeben, dass kein Anspruch bestehen kann.

In der Zeit vom 23.01.2008 bis zum 31.12.2010 misst sich der Anspruch auf Grundsicherung zunächst an § 19 Abs. 2 SGB XII iVm §§ 41 ff SGB XII (beide in der Fassung durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022, geändert mWv 01.01.2008 durch Gesetz vom 20.04.2007 - BGBl. I S. 554). Danach können Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels erhalten, die unter anderem die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen.

Konkretisiert wird diese Voraussetzung in § 43 Abs. 1 SGB XII (hier in der Fassung des o. g. Einordnungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005), wonach Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind. Zur eheähnlichen Gemeinschaft ist in § 20 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten.

Zwar ist der 1943 geborene Kläger hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen leistungsberechtigt, denn er hatte am 18.02.2008 (mit Ablauf des Tages, der dem 65. Geburtstag vorausgeht; um 0.00 Uhr des Geburtstags) das 65. Lebensjahres vollendet und war vor dem 01.01.1947 geboren (vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007). In Verbindung mit dem am 23.01.2008 gestellten Antrag könnte damit die Leistung frühestens am 01.02.2008 beginnen (vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII in der Fassung des o. g. Einordnungsgesetzes). Ebenso hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Des Weiteren hat er am 23.01.2008 bei der Beklagten selbst einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, der fortwirkt und sich wegen der vollständigen Ablehnung nicht erschöpft hat.

Der Kläger ist aber nicht hilfebedürftig. Denn er ist nicht außerstande, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus dem Einkommen seiner mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin zu bestreiten. Der Kläger kann seinen gesamten Bedarf (1) zwar nicht mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen (2) decken, aber es ist Einkommen seiner Partnerin aus einer eheähnlichen Gemeinschaft (3) zu berücksichtigen.

(1) Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des o. g. Einordnungsgesetzes) steht dem Kläger der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz zu (vgl. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008, § 98 Nr.1, Landesregelsätze- ab 1. Juli 2007, 347 EUR). Für seinen Wohnort Stadt A-Stadt gelten dabei Beträge von 371 EUR ab 1. Mai 2008, 375 EUR ab 1. Juli 2008 und 384 EUR ab 1. Juli 2009. Eine Reduzierung auf 334 EUR, 348 EUR und 356 EUR als Haushaltsangehöriger auf 90 % des Eckregelsatzes (vgl. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung vom 20.11.2006) ist vorzunehmen, weil er mit einer Lebenspartnerin zusammenlebt (vgl. Urteil des BSG vom 19.05.2009, Az: B 8 SO 8/08 R). Er lebt in eheähnlicher Gemeinschaft, wie später noch (unten 3) festgestellt wird.

Weiter erfolgt gemäß § 42 Satz 1 Nr. 4 (später Nr. 2) SGB XII für Leistungsberechtigte als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 Abs. 1 SGB XII. Unter Übernahme der Beiträge ist grundsätzlich deren Zahlung an die hilfebedürftigen Leistungsberechtigten zu verstehen, damit diese mit den vom Sozialhilfeträger erhaltenen Mitteln ihre Beitragspflicht gegenüber der Krankenkasse erfüllen können. Dem steht hier entgegen, dass die Rente des Klägers als Nettorente berücksichtigt wird (vergleiche § 82 Abs. 2 SGB XII). Denn die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen zu zahlen (vgl. § 255 Abs. 1 SGB V) - hier zu Beginn der Rente ein Betrag von ca. 40 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger aber als freiwillig Versicherter einen Mindestbeitrag (vgl. § 240 SGB V, § 247 Abs. 1 SGB V, § 250 Abs. 2 SGB V, 1/3 der monatlichen Bezugsgröße aus § 18 SGB IV) in Höhe von insgesamt 138 EUR ab März 2008 zu tragen. Damit fallen über die gesamte Zeit circa weitere 100 Euro an Krankenversicherung und zusätzlich noch ein geringerer Betrag für die Pflegeversicherung an.

Für einen weiteren Bedarf gibt es keine Anhaltspunkte. Weder ist der Kläger gehbehindert oder im Besitz eines Schwerbehindertenausweises bzw. einer Feststellung hierüber , noch macht er eine gesundheitlich bedingte aufwändige Ernährung geltend.

Schließlich steht dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein Bedarf für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII zu. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dieses Verständnis tatsächlichen Aufwendungsersatzes bezieht sich demnach nur auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf seine zivilrechtliche Ausgestaltung. Ein solch reales Verständnis vom Aufwand teilt die gesamte Rechtsprechung. So besteht beispielsweise kein Anspruch, wenn dem Hilfesuchenden keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind (Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 34/08 R). Angesichts des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft besteht damit ein Bedarf in Höhe der Hälfte der anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung - hier entsprechend den Angaben des Klägers zu den Gesamtkosten ein Betrag von 307,91 Euro. Für den Regelfall ist die Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen (Urteil des BVerwG vom 21.01.1988 - 5 C 68/85, BVerwGE 79, 17-21). Dies wird der Verwaltungspraktikabilität gerecht und führt nicht zu willkürlichen Grenzziehungen nach Altersgruppen. Nicht maßgeblich sind damit die tatsächlich erfolgten Überweisungen, z. B. in Höhe von 388,80 Euro.

(2) Als eigenes Einkommen bezieht der Kläger eine monatliche Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, ab März 2008 netto in Höhe von 509,06 EUR. Als Absetzbetrag nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII fallen hier monatlich circa zwei Euro aus der gemeinsamen Haftpflichtversicherung in Höhe von jährlich insgesamt 47,90 EUR an. Vermögenswerte sind beim Kläger ausweislich seiner eigenen Angaben nicht vorhanden.

Zusammenfassend ist insoweit feststellen, dass beim Kläger eine Bedarfsunterdeckung in einer Größenordnung von 260 EUR monatlich besteht. Dies führt dennoch nicht zur Hilfebedürftigkeit.

(3) Der Kläger darf hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden, als wenn er mit seiner Partnerin verheiratet wäre. Es besteht eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 20 Satz 1 SGB XII. Dies hat nach § 43 Abs.1 SGB XII zur Folge, dass Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19, 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind. Denn Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.).

Nach den Auskünften des Klägers im Verwaltungsverfahren vom 28.02.2008, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, beträgt das monatliche Einkommen der Partnerin 1900 EUR netto und 1600 EUR Rente ab 01.09.2008. Bei annähernd gleichem Bedarf wie demjenigen des Klägers, ohne Hinweise auf das Vorliegen eines Mehrbedarfs nach den Auskünften des Klägers, ist die Zeugin damit im Stande, ihren eigenen Lebensbedarf zu decken. Darüber hinaus besteht ein monatliches Einkommensvolumen, das den Schluss zulässt, dass die eheähnliche Gemeinschaft insgesamt nicht hilfebedürftig ist, und die Unterdeckung beim Kläger ausgeglichen werden kann.

Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SG B XII ist zwar bestimmt, dass § 36 S. 1 SGB XII (später: § 39 SGB XII) nicht anzuwenden ist. Gemeint ist damit aber nur die Vermutungsregelung. Die Konstruktion (der Zurechnungszusammenhang) selbst ist weiterhin anwendbar. So kann sich der Sozialhilfeträger zwar nicht auf die Vermutungen des § 39 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2010: § 36 Satz 1 SGB XII) stützen, aber er kann den entsprechenden Nachweis erbringen. Dieser wird aber entgegen der mehrmals bekundeten Behauptung des Klägers nicht über den Nachweis von Unterhaltspflichten des bürgerlichen Rechts geführt. Vielmehr unterscheidet sich die Zurechnung über die sogenannte Einstands- bzw. die ihr gemäß § 20 SGB XII gleichgestellte eheähnliche Lebensgemeinschaft ihrem Wesen nach von familienrechtlichen Schuldverhältnissen. Die Einstandsgemeinschaft beruht auf einem Zurechnungszusammenhang, der allein aus der bedarfsbezogenen Konzeption des Fürsorgerechts abgeleitet ist und nicht auf die konkrete Zahlung von Unterstützungsleistungen abstellt. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 bzw. ab 01.01.2011 in § 27 Absatz 2 SGB XII lediglich eine gemeinsame Berechnung geregelt, ohne die Rechtspflichten der Haushaltsangehörigen über die an anderer Stelle geregelten Pflichten hinaus (z. B. auch zivilrechtliche Unterhaltspflichten) auszuweiten (Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII, Rn 12ff. zu § 27, Aktualisierungsstand:12/11). Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dieser Auslegung folgt die Rechtsprechung (z. B. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2009, Az.: L 23 SO 37/09 B ER m.w.N., früher zu Sozialhilfe: Urteil des BVerwG vom 17.05.1995, Az.: 5 C 16/93 [BVerwGE 98, 195-202] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

Eine über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende besondere innere Bindung der Partner, wie sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kennzeichnet, liegt zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Beziehung des Klägers und der Zeugin ist auf Dauer angelegt. Daneben besteht keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art. Das Vorliegen innerer Bindungen wird vom Kläger und seiner Partnerin auch nicht bestritten. Der Kläger hat seine Vermieterin immer als Lebenspartnerin und Ähnliches (Freundin, Partner, Lebenspartner) bezeichnet. Er und seine Partnerin erklärten zwar mehrmals, zum Teil mit notariell beglaubigter Unterschrift, sie würden die Gemeinschaft auflösen, wenn keine Zahlungen durch den Träger der Sozialhilfe erfolgten. Zwar hat die Zeugin (Partnerin des Klägers) bei ihrer Einvernahme vor dem SG auch bekundet, dass sie nicht wisse, was im Falle einer weiterhin fehlenden finanziellen Unterstützung durch den Staat passieren würde. Der Kläger müsse sich dann wohl eine andere Wohnung suchen. Tatsächlich hat sich an diesem Zustand aber seit der Beweisaufnahme am 07.02.2011 nichts geändert, wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2011 erklärt hat. Gleiches gilt für die Sachlage seit der Antragstellung im Januar 2008. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass der Kläger seine selbst zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge im Umfang von circa 100 Euro monatlich nicht bezahlt und die Zeugin nicht bereit ist, diese zu verauslagen. Die Entrichtung der Beiträge wäre dem Kläger bei einer anteiligen, kostendeckenden Beteiligung an den Kosten der Unterkunft fast vollständig möglich. Jedenfalls überzeugt dieses Verhalten den Senat nicht davon, dass angesichts der übrigen Umstände keine gegenseitiges Füreinandereinstehen vorliegt. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass der Beitragsrückstand für den Kläger zu keinerlei Nachteilen führt. Seit 2007 endet die freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wird (§ 191 Satz 1 Nummer drei SGB V mWv 1. 4. 2007 durch Gesetz vom 26. 3. 2007 - BGBl. I S. 378). Sie führt allenfalls zum Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Gefahr einer Verrechnung mit der Rente durch den Träger der Krankenversicherung bis zur Hälfte (vgl. § 51 Abs. 2 SGB I und den fehlenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit) führt angesichts der vorliegenden eheähnlichen Gemeinschaft ebenfalls nicht zu Hilfebedürftigkeit.

Seine Überzeugung vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewinnt der Senat aus dem Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien. Die Verbindung hält trotz der vielfachen Bekundungen, dass die Zeugin nicht für den Kläger finanziell einstehen wolle, seit mindestens 2003 an. Bei dieser Würdigung werfen die Erklärungen der Partner, sie lebten nicht in eheähnlicher Gemeinschaft, keine maßgeblichen Zweifel auf. Eine solche Erklärung muss vor dem Hintergrund der sonstigen (objektiven) Umstände gewürdigt werden und stellt sich als bloße Behauptung heraus. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine solche Erklärung - wie hier - erst zu Beginn und im Laufe des Verfahrens abgegeben wird.

Ein starkes Gewicht für die Überzeugung des Senats hat der Umstand des über 8 Jahre anhaltenden Zusammenlebens in einer Wohnung, insbesondere auch, weil es nicht klar abgrenzbare und ausreichend große Lebensbereiche für jede Person gibt. Wer sich in solcher Weise tagtäglich in seiner Privatsphäre beschränkt, wird regelmäßig ein intensives persönliches Verhältnis miteinander haben. Dafür sprechen bereits die beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Kläger verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was für eine reine Untervermietung völlig lebensfremd ist. Darüber hinaus wird ein gemeinsames Schlafzimmer benutzt, was für sich alleine zwar nicht ausschlaggebend wäre, wohl aber im Zusammenhang mit den übrigen Indizien. Insoweit stützt der Senat seine Erkenntnisse auf die vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ermittlungsergebnisse der Beklagten durch zwei Hausbesuche und die Selbstauskunft des Klägers.

Nach dem vorgelegten Untermietvertrag bewohnte der Kläger seit 01.01.2003 ein eigenes 12,29 qm großes Zimmer zum Wohnen und Schlafen in der insgesamt 77,5 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung. Bei einem ersten Hausbesuch wurde der Beklagten zwar gezeigt, dass das ausklappbare Einzelbett mit einem Bettlaken bezogen war und das restliche Bettzeug auf der Couch lag. Bei einem zweiten Hausbesuch am 28.02.2008 um 14:00 Uhr wurde aber festgestellt, der sich im Zimmer des Klägers keine persönlichen Dinge befanden. Seiner Ausstattung nach wurde das Zimmer offensichtlich als Büro und Gästezimmer genutzt. Die Bekleidung des Klägers fand sich im Schrank des Schlafzimmers. Der Kläger nutzte darin das Nachtkästchen an der Fensterseite des Doppelbettes, was auf eine gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers schließen ließ. Bei beiden Hausbesuchen wurde offenbar, dass in der Küche hinsichtlich der Lebensmittel gemeinsam gewirtschaftet und auch in der übrigen Wohnung keine Trennung von persönlichen Dingen vorgenommen wurde. Am 28.02.2008 erteilte der Kläger schließlich schriftlich Auskünfte zum Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Danach werden die regelmäßig anfallenden Hausarbeiten gemeinsam verrichtet und die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen. Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte werden gemeinsam genutzt. Der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter erfolge auf gemeinsame Rechnung. Nach weiteren Unterlagen wurden bereits im Jahre 2003 gegenüber der Oberfinanzdirektion N. zur Prüfung einer Fehlbelegungsabgabe Angaben über den Kläger und seine wirtschaftliche Situation gemacht. Er ist schon damals als Lebenspartner bezeichnet worden. Einem Versicherungsschein über eine Haftpflichtversicherung aus dem Jahre 2006 ist zu entnehmen, dass die Partnerin des Klägers bei diesem mitversichert ist. Ein derartiges Verhalten mit einer Verflechtung aller privaten Belange liegt bei einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft oder einem Untermietverhältnis nicht vor.

Schließlich entstanden aus objektiver Sicht der Partnerin des Klägers hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon keine maßgeblichen Mehrkosten, als der Kläger bei ihr eingezogen war. Sie kann damit den Kläger zwanglos alleine durch unentgeltliche Benutzung der Wohnung unterstützen. Seinen übrigen notwendigen Lebensunterhalt kann der Kläger durchaus mit seiner Rente und gelegentlichen Aushilfstätigkeiten, deren Ausübung er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bestreiten. Daher hat der Senat nicht die Überzeugung erlangt, dass der besser verdienende Partner (die Zeugin) allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe bereit ist und ihr Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwendet. Denn eine derartige Notlage (dass die Zeugin in die Lage käme, zu entscheiden, ob sie von ihrem Lebensstandard Abstriche macht, um den Kläger aktiv finanziell zu unterstützen) ist angesichts der Rentenzahlungen an den Kläger, seines gelegentlichen Nebenerwerbs und der ohnehin anfallenden Vorhaltekosten der Wohnung nicht gegeben. Die Zeugin hat auch bei ihrer Einvernahme nicht vorgetragen, dass sie ihr Einkommen anderweitig verwendet oder verwenden muss.

Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger zunächst ausweislich von im Nachhinein erstellten Quittungen die Zahlungen bar entrichtete und seit 2008 einen Mietzins aus dem Untermietvertrag auf das Konto der Zeugin überweist. Zum einen entspricht der Mietzins nicht dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Untermietvertrag, der wohl nach dem Hausbesuch und auf die Kritik der Beklagten hin angepasst worden ist. Zum anderen erfolgten die Überweisungen auf das Konto auch in zeitliche Hinsicht als Reaktion auf die Streitigkeiten mit der Beklagten. Insgesamt kommt den Bekundungen des Klägers und seiner Partnerin ohnehin keine besonders hohe Glaubwürdigkeit zu, wenn sie sich andererseits mehrfach durch ihr Verhalten in Widerspruch zu den objektiven Verhältnissen gesetzt haben, so beispielsweise beim ersten Hausbesuch und dem tatsächlichen weiteren Zusammenlebenleben trotz gegenteiliger Bekundungen seit der ersten Ablehnung der Beklagten Jahre 2008.

In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 richten sich die Ansprüche nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (SGB XII IdF d. Art. 3 Nr. 8 G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.1.2011). Es gilt bereits ab 01.01.2011 (Artikel 14 Abs. 1 des o.g. Gesetzes); die Übergangsregelung nach § 137 SGB XII kommt thematisch nicht zum Tragen. Inhaltlich ist damit aber keine wesentliche Änderung verbunden. In der neuen Fassung bestimmt allerdings § 19 Absatz 2 SGB XII nur noch, dass Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten ist, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Darüber hinaus ist in einer Neufassung von § 27 Absatz 2 S. 2 SGB XII (Leistungsberechtigte) bestimmt, dass bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen sind. Des Weiteren gilt § 43 Absatz 1 SGB XII in seiner neuen Fassung (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen) dahingehend, dass Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, für die nunmehr § 42 Abs. 2 Nr. 4. SGB XII bestimmt, dass es sich um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels handelt.

Der frühere Regelsatz wird jetzt allerdings nach einer sog. Regelbedarfsstufe geleistet. Gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nunmehr die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebende Regelbedarfsstufe. Nach dieser Anlage bestimmt die Regelbedarfstufe 2 die Leistung für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie ist ab 01.01.2011 mit 328 EUR ausgewiesen. Für den Kläger ergibt sich damit eher ein geringerer Bedarf, da die in der Stadt A-Stadt geltende Sonderregelung (bisher für Lebenspartner 334 EUR ,348 EUR und 356 EUR) nicht mehr fortgeführt wird. Insbesondere gilt § 137 SGB XII (Übergangsvorschrift infolge der oben genannten Neufassung) nur für bereits erbrachte Leistungen.

Zusammenfassend besteht damit über die gesamte Zeit kein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Das Urteil erging im Ergebnis zu Recht. Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved