L 12 AS 104/12 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 2837/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 104/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

Zu Recht hat das Sozialgericht der Antragstellerin Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewährt. Die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt), zu Lasten der litauischen Antragstellerin eingreift, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Leistungsausschluss in dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist (vgl. hierzu ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2011 - L 6 AS 356/11 B ER m.w.N.). Die danach für die begehrte Regelung im Eilverfahren allein entscheidende Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05) fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ohne die beantragten Leistungen drohen ihr existentielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden kann. Demgegenüber hat der Antragsgegner "nur" finanzielle Nachteile zu gewärtigen, wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren nicht durchdringen sollte.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung des § 193 SGG zu erstatten.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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