L 20 AS 1278/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 169 AS 7680/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1278/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller müsste glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Der Antragsteller hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwerwiegende Nachteile drohen, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Soweit der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Kaution für seine Wohnung als Zuschuss und nicht – wie erfolgt – als Darlehen begehrt, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen sollten. Eine Gefährdung des Mietverhältnisses mit der Folge einer drohenden Wohnungslosigkeit ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, da die Kaution jedenfalls entrichtet worden ist und daher der Verpflichtung aus dem Mietvertrag Genüge getan worden ist.

Soweit der Antragsteller meint, unzumutbare Nachteile entstünden ihm durch die monatliche Aufrechnung des Darlehensbetrages in Höhe von 10 v.H. der Regelleistung, hat er auch damit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung - vom Antragsteller nicht angegriffen - ausgeführt, dass das Mietverhältnis zum 30. Juni 2012 endet und daher die Kaution vom Vermieter ausgezahlt werden muss und dem Antragsteller zur Rückzahlung an den Antragsgegner zur Verfügung steht. Damit endet eine Aufrechnung, zudem dürften von der Rückzahlungssumme die bereits im Wege der Aufrechnung in den Monaten April bis einschließlich Juni 2012 geleisteten Beträge dem Antragsteller zur Verfügung verbleiben, so dass auch eine geminderte Möglichkeit der Ansparung aus der Regelleistung in den drei Monaten der Aufrechnung kompensiert wäre.

Im Übrigen bewirkt die Kürzung um 10 v.H. der Regelleistung auch keine solche Notlage, der mit einer einstweiligen Anordnung zu begegnen wäre, da ein Betrag von 80 v.H. der Regelleistung, auch bei Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung etwaiger Notlagen ausreichend wäre (LSG Berlin-Brandenburg v. 06.05.2010, L 5 AS 457/10 B ER, juris, Rn. 5 m.w.N.).

Eine besondere Dringlichkeit hat der Antragsteller auch nicht im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht. Er hat zur Begründung auch nichts innerhalb der von ihm angekündigten Frist (16. Juni 2012) vorgetragen. Soweit er mit dem Beschwerdeschriftssatz ausführt, dass er bis zum 16. Juni 2012 an der Einreichung einer weiteren Begründung seines Rechtsmittels gehindert sei, weil er sich im Urlaub befindet, verdeutlicht dieser Umstand das Nichtvorliegen einer besonderen Dringlichkeit.

Soweit das Sozialgericht in der Sache durch den abweisenden Beschluss zudem den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2012, mit dem die Aufrechnung des Darlehens in Höhe von 10 v.H. mit der Regelleistung beginnend ab April 2012 verfügt worden ist, festzustellen oder anzuordnen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist dies zu Recht erfolgt, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid, soweit mit ihm eine Aufrechnung verfügt worden ist, rechtswidrig ist. Mit dem Bescheid hat der Antragsgegner nämlich jedenfalls auch den Darlehensvertrag vom selben Tag umgesetzt, mit dem sich der Antragsteller vertraglich zur Rückzahlung des Darlehens im Wege der Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. der Regelleistung ab dem Monat April 2012 verpflichtet hat. Die bescheidmäßige Ausführung dieser vertraglichen Verpflichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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