L 7 AS 672/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2645/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 672/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zuzahlung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ist aus dem Regelbedarf nach dem SGB II aufzubringen.
2. Soweit durch die Zuzahlung die Belastungsgrenze des § 62 SGB V überschritten wird, kann beim Jobcenter ein Darlehen beantragt werden.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 2. August 2012 S 51 AS 2645/11wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, wird abgelehnt.



Gründe:


I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) die Übernahme von Kosten für die Zuzahlung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt in Höhe von insgesamt 180,00 Euro.
Der Kläger wurde vom 20.08.2011 bis 06.09.2011 stationär im Krankenhaus behandelt. Dafür musste er pro Tag eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro leisten, die der Krankenhausträger von ihm mit einer Rechnung vom 13.09.2011 über den Gesamtbetrag von 180,00 Euro verlangte. Mit Bescheid vom 05.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2011 lehnte der Bg die Übernahme der Kosten ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 02.08.2012 als unbegründet ab. Der Bf sei zum damaligen Zeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Demgemäß habe er Anspruch auf die Krankenhausbehandlung gehabt. Soweit der Kläger durch den Betrag von 10,00 Euro täglich an der Kostenheilbehandlung beteiligt worden sei, sei dies rechtens. Denn die Zuzahlung sei gemäß § 39 Abs. 4 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V von allen gesetzlichen Versicherten bis zu der in § 62 SGB V festgesetzten Belastungsgrenze zu erbringen. Die Verpflichtung zur Zuzahlung gelte auch für Personen, die im Leistungsbezug nach dem SGB II stünden. Zwar sei die Belastungsgrenze möglicherweise überschritten. Der Kläger habe jedoch ein ihm zweifach angebotenes Darlehen zweimal abgelehnt.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gestellt. Im Regelbedarf seien nicht die erforderlichen Mittel für die Zuzahlung vorgesehen und im Übrigen bestünden Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelbedarfsberechnung.
Der Bg verweist auf das Urteil des Sozialgerichts.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem der Beschwerdewert von
750,00 Euro nicht erreicht wird (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und keine Leistungen von mehr als einem Jahr in Frage stehen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben, da durch die Rechtsprechung des BSG die Grundsätze für den Umgang von Zuzahlungen im Gesundheitswesen in Bezug auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II geklärt und als verfassungskonform angesehen worden sind. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt (BSG Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R). Soweit Zuzahlungen weitergehende Kosten verursachen, werden diese durch die Belastungsgrenze in § 62 SGB V auf ein Höchstbetrag begrenzt, der sich bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II an der Höhe der Regelbedarfe orientiert, so dass diese Regelung auch verfassungskonform ist (BSG Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R Rz. 71). Soweit die Belastungsgrenze überschritten wird, besteht die Möglichkeit, einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Darlehen zu gewähren (vgl. BSG Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R).
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Sozialgericht München genau an die dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung des BSG gehalten.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil gemäß
§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus den oben Dargelegten ergibt - gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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