S 28 AS 3255/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 3255/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 2. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 sowie des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2011 verurteilt, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 monatlich weitere Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II in Höhe von jeweils 13,62 Euro zu gewähren.

2. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Juli 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2012 verurteilt, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1. April 2011 bis 30. April 2011 monatlich weitere Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II in Höhe von 13,62 Euro und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2012 monatlich weitere Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II in Höhe von jeweils 33,01 Euro zu gewähren.

3. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in den streitgegenständlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.

Die am xx. Dezember 2XXX geborene Klägerin steht seit April 2005 im Bezug von Grundsicherungsleistungen als Einzelbedarfsgemeinschaft bei dem Beklagten. Hierbei berücksichtigte der Beklagte von Anfang an nur eine Grundmiete von 200,00 Euro. Ein in den Jahren 2009/2010 hiergegen geführtes Widerspruchsverfahren der Klägerin blieb erfolglos.

Mit Betriebskostenabrechnung vom 19. Juli 2010 wurden die monatlichen Vorauszahlungen für die Wohnung der Klägerin in E. neu festgesetzt. Die Klägerin hatte ab dem 1. Oktober 2010 monatliche folgende Zahlungen zu erbringen: Grundmiete 228,87 Euro, Modernisierung 7,16 Euro, Wechselsprechanlage 2,59 Euro, Betriebskosten 112,02 bestehend aus einer Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 49,99 Euro, Wasser / Abwasservorauszahlung i.H.v. 37,36 Euro und sonstigen Betriebskosten i.H.v. 24,67 Euro.

Mit Bescheid vom 2. September 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 Regelsatzleistungen in Höhe von monatlich 359,00 Euro. Die Bewilligung erfolgte hierbei ohne Unterkunftskosten und mit dem Hinweis, dass nach Nachreichung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 eine Neuberechnung stattfinden werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2010 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 671,02 Euro. Hierbei berücksichtigte sie neben dem monatlichen Regelsatz auch Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 312,02 Euro.

Mit einem gesonderten Schreiben vom 21. Oktober 2010 wies die Beklagte ferner darauf hin, dass nach ihrer Auffassung der jährliche Wasserverbrauch Klägerin mit 71,12 Kubikmeter deutlich zu hoch sei. Angemessen seien 30 Kubikmeter. Sie forderte die Klägerin auf, ihre Verbrauchskosten für Wasser / Abwasser zu senken. Sie kündigte an, ab dem 1. Mai 2011 nur noch 42,64 Euro an Betriebskosten zu übernehmen, da die restlichen Betriebskosten auf einen unangemessenen Verbrauch der Klägerin zurückzuführen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 wurde der Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Hierbei verwies die Beklagte darauf, dass die ortsübliche Miete in E. nur 200,00 Euro betrage. Nur dieser Betrag könne als angemessen anerkannt werden. Im Übrigen übernahm die Beklagte für den Zeitraum die tatsächlich gezahlten Betriebskosten in voller Höhe. Sie führte insbesondere keinen Abzug für die Energiekosten zur Erzeugung von Warmwasser durch, da die Klägerin dieses durch eine eigene Gastherme dezentral selbst erzeugte.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2010, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, führt die Klägerin ihr bisheriges Klagebegehren fort. Zur Begründung führt sie aus, dass ihre Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen seien. Die Beklagte habe auch nie darauf hingewiesen, dass sie Kosten in Höhe von 4,50 Euro x 50 Quadratmeter als angemessen betrachte. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 28 AS 3255/10 geführt.

Mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2011 hat die Beklagte für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 25,00 Euro anerkannt. Es würden nunmehr 225,00 Euro anstatt 200,00 Euro als angemessene Grundmiete für eine Einpersonenbedarfsgemeinschaft in E. anerkannt. Die Klägerbevollmächtigte hat in Reaktion hierauf darauf hingewiesen, dass die Klägerin monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 350,64 Euro habe. Die Beklagte übernehme jedoch weiterhin nur 337,02 Euro.

Mit Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2011 bewilligte der Beklagte auf einen Fortzahlungsantrag der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei wurden für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. April 2011 monatlich 696,02 Euro als Leistungen bewilligt und ab dem 1. Mai bis zum 30. September 2011 monatlich 676,63 Euro.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2011 Widerspruch ein. Diesem Widerspruch legte sie einen Attest des behandelnden Allgemeinarztes Dr. Schenker bei, gemäß dem sie an rezidivierenden Rückenschmerzen und regelmäßig an Harnwegsinfekten leide. Wärmeanwendungen / Sitzbäder würden sich lindernd auswirken.

Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 erkannte die Beklagte in Folge der Anpassung des Regelsatzes für den Monat April 2011 einen Betrag von nunmehr 701,02 Euro Grundsicherungsleistung, davon 337,02 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung und ab dem 1. Mai 2011 monatlich einen Betrag von 681,63 Euro, davon 317,63 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung an. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er aus, dass die darüber hinausgehenden Kosten der Unterkunft der Klägerin nicht angemessen seien. Ihr stehe auch kein vorübergehender Bestandsschutz zu, da sie im Jahr 2006 ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters in eine nicht angemessene Wohnung umgezogen sei.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2011, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, führt die Klägerin auch in diesem Verfahren ihr Begehren auf Erlangung der tatsächlich von ihr zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung fort. Zur Klagebegründung führt sie aus, dass sie im Jahr 2006 aus einer teureren Wohnung in eine billigere Wohnung umgezogen sei. Eine erste schriftliche Bescheinigung des Vermieters habe sie der Beklagten am 31. Januar 2006 und somit vor Unterzeichnung des Mietvertrages am 2. Februar 2006 eingereicht. Die Beklagte habe somit die Möglichkeit gehabt, einem Umzug in diese Wohnung zu widersprechen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Annahme käme, dass ein angemessener Wasserverbrauch im Jahr bei 30 Kubikmetern läge. Aus dem Gesetz ergebe sich eine solche Einschränkung nicht. Ferner benötige die Klägerin krankheitsbedingt Sitzbäder, um ihre Schmerzen zu lindern. Dieses Gerichtsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 28 AS 1853/11 geführt.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 26. Januar 2012 und 1. Februar 2012 auf Grund der dezentralen Warmwasserversorgung der Klägerin für den Zeitraum Januar 2011 bis März 2011 und April 2011 bis September 2011 einen weiteren Mehrbedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 8,00 Euro anerkannt.

Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten im Termin vom 4. April 2011 die Gerichtsverfahren mit den Aktenzeichen S 28 AS 3255/10 und S 28 AS 1853/11 unter dem führenden Aktenzeichen S 28 AS 3255/10 verbunden.

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1. den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 2. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 sowie des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2011 zu verurteilen, der Klägerin für dem Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 monatlich weitere Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II in Höhe von jeweils 13,62 Euro zu gewähren. 2. den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2012 zu verurteilen, der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum 1. – 30. April 2012 in Höhe von 13,62 Euro und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2012 in Höhe von monatlich jeweils 33,01 Euro zu gewähren. 3. Die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. 4. Den Beklagte zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den streitgegenständlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Fall, dass der Beklagte in diesem Rechtsstreit unterliegt, beantragt er,

die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass zur Ermittlung der angemessenen Wasserverbrauchsmenge Daten des Statischen Bundesamtes und des ZWA E. herangezogen worden seien. Im Bundesdurchschnitt würde eine einzelne Person 45,63 Kubikmeter Wasser verbrauchen, der Durchschnitt in den neuen Bundesländern läge bei 33,95 Kubikmeter. In diesen Daten sei ein Anteil von 9 % für Kleingewerbe enthalten, welcher abgezogen werden müsse, da er nicht im Zusammenhang mit dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stehe. Dasselbe sei ein Abzug von 1% für die Gartenbewässerung vorzunehmen. Insofern verbleibe es in den neuen Bundesländern bei einem insgesamt angemessenen Verbrauch von 27,57 Kubikmetern. Der Landkreis Barnim erkenne zu Gunsten der Bezieher von Grundsicherungsleistungen einen Verbrauch von bis zu 30 Kubikmetern als angemessen an. Dieser Verbrauch werde von der Klägerin um mehr als das Doppelte überschritten.

Die Klägerin hat im Erörterungstermin vom 4. April 2012 dargelegt, dass sie sich regelmäßig in ambulanter Schmerztherapie befinde. Sie sei von einem Auto angefahren worden und habe seitdem anhaltende Rückenschmerzen. Bei ihr hätten zunächst wöchentlich zwei Spritzen mit Schmerzmitteln in den Rücken verabreicht werden müssen. Nach der Umstellung der Medikation erhalte sie nunmehr nur noch eine Spritze im Monat. Sie sei trotz der Spritzen zum Erhalt ihrer Beweglichkeit und zur Schmerzlinderung darauf angewiesen, sich regelmäßig durch Wärme Linderung zu verschaffen. Sie habe hierfür auch eine Heizdecke, diese habe jedoch einen immensen Stromverbrauch. Bei den warmen Sitzbädern achte sie darauf, nicht zu viel Wasser zu verbrauchen, sie nehme insbesondere keine Vollbäder sondern nutze nur so viel Wasser wie nötig sei, um eine Schmerzlinderung zu erreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (BG - Nummer), die dem Gericht zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

I. Die Klage ist bezüglich der Anträge zu 1.) und 2.) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs.1, Abs.4 SGG zulässig erhoben worden. Gemäß dem Antrag zu 4.) ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 SGG zulässig erhoben worden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2006, Aktenzeichen B 6 KA 78/04 R Rn 11).

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin in ihren subjektiven Rechten und sind insofern abzuändern als sie einer höheren Leistungsgewährung zu Gunsten der Klägerin wie von dieser beantragt entgegenstehen.

1. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2010 bis Dezember 2010 einen monatlichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch den Beklagten in Höhe von monatlich 709,64 Euro bestehend aus 359,00 Euro Regelbedarf im Sinne des § 20 SGB II und 350,64 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II. Im Zeitraum Januar 2011 bis März 2011 hat sie auf Grund der Erhöhung des Regelbedarfs auf monatlich 364,00 Euro und dem neu hinzugetretenen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung des § 21 Abs.7 SGB II in der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung von monatlich 8,00 Euro einen Gesamtanspruch von 722,64 Euro. Da der Beklagte ihr für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2010 monatlich nur 696,02 Euro (359,00 Euro Regelbedarf + 337,02 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und für den Zeitraum Januar 2011 bis März 2011 nur monatlich 709,02 Euro bewilligt hat und diese Minderbewilligung auf eine rechtswidrige Kürzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin zurückzuführen ist, ist die Beklagte zur monatlichen weiteren Gewährung des Differenzbetrages von monatlich 13,62 Euro im gesamten vorgenannten Zeitraum zu verurteilen.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 19ff SGB II durch den Beklagten, da die Voraussetzungen der §§ 7ff SGB II in ihrer Person erfüllt sind und der Beklagte als lokaler Leistungsträger für die Erbringung der Grundsicherungsleistungen am Wohnort der Klägerin – E. – zuständig ist. Der Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zugeflossen und sie besaß auch kein vorrangig einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Die Klägerin hat mangels anrechenbaren Einkommens einen Anspruch auf Gewährung des vollen Regelbedarfs des § 20 SGB II von im Klagezeitraum in Höhe von monatlich 359,00 Euro bzw. ab Januar 2011 von monatlich 364,00 Euro.

Die Klägerin hat ferner gemäß § 22 SGB II einen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 350,64 Euro. Ab Januar 2011 tritt ferner ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs.7 SGB II in Höhe von monatlich 8,00 Euro für die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung hinzu. Die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung setzen sich im Fall der Klägerin aus ihren tatsächlichen Kosten in folgender Höhe zusammen: tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 300,65 Euro und tatsächliche Heizkosten in Höhe von monatlich 49,99 Euro. Diese Kosten hat der Beklagte als angemessene Kosten zu übernehmen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs.1 S.3 SGB II sind nach Sinn und Zweck der Norm auch unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate nach Erlass eines entsprechenden Kostensenkungshinweises.

Nach Ablauf der so genannten "Schonfrist" des § 22 Abs.1 S.3 SGB II limitiert das Erfordernis der Angemessenheit die erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft der Höhe nach (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R, Rn. 16 zu recherchieren unter www.juris.de). Vorliegend wusste die Klägerin aus der bisherigen Leistungsgewährung des Beklagten und bereits durchlaufener Widerspruchsverfahren, in welcher Höhe der Beklagten die Kosten der Unterkunft für angemessen erachtete. Eines weiteren Hinweises bedurfte es daher nicht mehr. Streitentscheidend ist daher, dass die Kosten der Unterkunft der Kläger tatsächlich angemessen sind.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II ist in mehreren Schritten zu prüfen.

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist ( weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Punkt a). Sodann ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter den Punkten b + c) (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R – zitiert nach Juris Randnr. 13). Somit ist die abstrakt angemessene "Nettokaltmiete" bzw. "Grundmiete" ermittelt.

In einem vierten Schritt hat gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2010 sodann grundsätzlich die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten zu erfolgen, falls diese nicht im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für Mietwohnungen vom Leistungsträger bereits ermittelt wurden. Auch diese sind als Faktor in das Produkt nach Maßgabe der Produkttheorie mit einzustellen. Dieses begründet das Bundessozialgericht zu Recht damit, dass zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich ist. Dieses entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II orientiert hat. Dem Vermieter ist es gemäß § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur möglich, die kalten Nebenkosten der Mietwohnung auf den Mieter abzuwälzen, wenn er diese in die mietvertraglichen Vereinbarungen mit aufgenommen hat. Eine Wohnung mit einer reinen Grundmiete kann der Mieter somit regelmäßig nicht anmieten, da aus den vorgenannten Gründen nahezu ausnahmslos eine Vereinbarung über die kalten Betriebskosten bei Abschluss des Mietvertrages erfolgt. (vgl. u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/10 R, Rn 28f., zu recherchieren unter www.juris.de, im Anschluss hieran Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB II / SGB III, 45 Ergänzungslieferung 2012, zu § 22 SGB II Rn 34).

Durch diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Produkttheorie klarstellend erläutert. Bei der Feststellung der abstrakt angemessen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Die Nettokaltmiete und die Betriebskosten (ohne die Heizkosten) sind die beiden Faktoren für die Bestimmung der für den örtlichen Mietwohnungsmarkt als maßgeblichen Vergleichsraum festzustellenden Kostenobergrenze für die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 6. April 2011, Aktenzeichen S 41 AS 3047/10 Rn 48 in Bezug auf die Stadt Essen, SG Berlin, Urteil vom 4. März 2011, Aktenzeichen S 37 AS 18517/10, Rn 32, jeweils zu recherchieren unter www.juris.de, Lauterbach, a.a.O.). Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zu folgen, da weder nach dem Wortlaut "Kosten der Unterkunft" noch nach Sinn und Zweck der Norm des § 22 Abs. 1 SGB II ersichtlich wird, dass nicht auf die "angemessene Bruttokaltmiete" sondern auf deren Bestandteile – Grundmiete und kalte Betriebskosten abgestellt werden soll. Vielmehr ist auch aus Gleichheitserwägungen davon auszugehen, dass eine etwas zu hohe Grundmiete durch günstige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden kann und umgekehrt, da hierdurch für die Allgemeinheit keine höheren Kosten entstehen als bei einem Leistungsempfänger, der die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen voll ausreizt und hierdurch die Anzahl an für die Leistungsempfänger zugänglichen Wohnung deutlich erhöht wird. Eine gesonderte Absenkung der Grundmiete oder der Betriebskosten auf das für diese einzelnen Faktoren der Produkttheorie für sich angemessene Maß, ist daher unzulässig (so wohl auch SG Berlin, a.a.O. mit dem Wortlaut "Da es nach der Produkttheorie nicht auf die isolierte Angemessenheit der Kaltmiete und der Betriebskosten, sondern auf die Summe dieser beiden Beträge ankommt", ). Die Angemessenheit der Heizkosten ist hingegen nach wie vor gesondert zu prüfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/10 R, Rn 30; Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, zu recherchieren jeweils unter www.juris.de). Zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfolgen weitere Ausführungen unter dem Punkt d.).

a.) Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die angemessene Wohnungsgröße bestimmt. Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche das Land Brandenburg durch Nr. I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (des Landes Brandenburg) zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 – VV-WoFGWoBindG – zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat und daher zu Recht für die Klägerin als Einzelperson eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 50 m² zu Grunde gelegt (so bereits SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10, Rn 48 zu recherchieren unter www.juris.de).

Auch gegen die Wahl des gesamten Stadtgebiets von E. als Vergleichsmaßstab bestehen keine Einwände. Bei kleinen Städten mit bis zu 50.000 Einwohnern kann ohne Weiteres auf das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsmaßstab abgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass das gesamte Stadtgebiet auf Grund der räumlichen Nähe, der Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 33/08 R Rn 20 für die Stadt N. mit 53.000 Einwohnern und Urteil vom 20. August 2009, Aktenzeichen B 14 AS 65/08 R Rn 15 für die Stadt Z. mit 35.000 Einwohnern, zu recherchieren jeweils unter www.juris.de). E. reiht sich mit gut 42.000 Einwohnern in die vorstehende Rechtsprechung ein.

b.) Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass der angemessene Quadratmeterpreis der Grundmiete für eine einfache Wohnungen in E. für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 4,50 Euro beträgt. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass der vorgenannte Grundmietpreis nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. Dieses ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der von der Beklagten ermittelte Grundmietpreis von 4,50 Euro bei der Berechnung der als abstrakt angemessen anzusehenden Grundmiete zu Grunde gelegt werden darf. Dieses begründet sich wiederum daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb eines Vergleichsraums wie der Stadt E. nur dann gewährleistet ist, wenn die Ermittlungen der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzeptes erfolgt (so auch SG Dresden, Urteil vom 21. Dezember 2010, Aktenzeichen S 29 AS 6486/10, Rn 41 zu recherchieren unter www.juris.de). Dieses muss in hinreichend nachvollziehbarer Weise Gewähr dafür geben, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden (SG Dresden, a. a. O). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage für ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kaltmiete geeignet sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Aktenzeichen B 4 AS 27/09 R, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de m. w. N.).

Ein Konzept ist nach der Definition des Bundessozialgerichts in seiner Leitentscheidung vom 22. September 2009 ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Aktenzeichen B 4 AS 18/09 R, Rn 19 zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Schlüssig ist ein Konzept nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann, wenn es mindestens folgenden Anforderungen entspricht: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Im Weiteren hat das Bundessozialgericht zu den Anforderungen zur Schlüssigkeit eines Unterkunftskonzepts in der vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 20 bis 24 Folgendes ausgeführt: "Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d. h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Rdnr. 24, B 4 AS 30/08 R). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z. B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (z. B. Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl. dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S. 38 f.). Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind." Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch eine Mietdatenbank Grundlage eines schlüssigen Konzeptes sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht und die Ausstattung der Wohnung erfasst (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, zu recherchieren unter www.juris.de). An diesen Voraussetzungen gemessen verfügt der Beklagte für die Stadt E. über kein schlüssiges Unterkunftskostenkonzept. Er hat aus dem Mietspiegel aus dem Jahr 2010 der Stadt E. nur den Durchschnittswert für teilsanierte Wohnungen mit einer Wohnungsgröße bis 51 m² berücksichtigt. Dieser Wert mit insgesamt 218 vermieteten Wohnungen stellt nur einen kleinen Anteil an den insgesamt vermieteten Wohnungen dar. Dieses wird besonderes dadurch deutlich, dass der Mietspiegel aus dem Jahr 2010 nur 34,8% der Neuvermietungen oder Änderungen der Bestandsmieten erfasst, wovon die vorgenannten 218 Wohnungen wiederum nur ein Bruchteil der Wohnungen bis 51 m² sind. Ein Rückgriff auf diesen Teil des Mietspiegels wäre daher zur Überzeugung der Kammer höchstens dann möglich gewesen, wenn der Spannenoberwert gewählt worden wäre. Diese liegt bei über 5,00 Euro. So verbleibt unklar, wie viele der 218 Wohnungen der teilsanierten Wohnungen für Leistungsempfänger nach SGB II zu einem Preis von 4,50 Euro überhaupt zur Verfügung stehen. Um einen repräsentativen Wert vom angemessenen Grundmietpreis in E. zu erhalten, muss daher zur Überzeugung der Kammer auf sämtlich der Größe nach angemessenen und der Klägerin zumutbaren Wohnungen des Mietspiegels der Stadt E. abgestellt werden.

c.) Der ab dem 11. Januar 2010 gültige Mietspiegel der Stadt E. ist gemessen an den unter b.) dargelegten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept eine hinreichende Datengrundlage. Das Gericht kann bei Vorliegen der erforderlichen Daten, die abstrakt angemessene Referenzmiete selbst bestimmen, also ein von Seiten des Grundsicherungsträgers nicht erstelltes schlüssiges Konzept ersetzen. (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Aktenzeichen B 4 AS 18/09 R Rn 25, zu recherchieren unter www.juris.de).

aa.) Der Mietspiegel der Stadt E. aus dem Jahr 2010 kann zur Ermittlung der abstrakt angemessen Grundmiete in E. herangezogen werden. Mietspiegel haben auf Grund des Verfahrens ihrer Aufstellung unter Beteiligung der Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter eine besondere Legitimation und Richtigkeitsgewähr. Von der Repräsentativität und Validität ist bei einem qualifizierten Mietspiegel regelmäßig auszugehen. Sie werden dadurch gewährleistet, dass die unterschiedlichen Interessengruppen des Wohnungsmarktes an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt wurden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Aktenzeichen B 4 AS 27/09 R Rn 27, zu recherchieren unter www.juris.de). Die Daten des qualifizierten E. Mietspiegels 2010 sind für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 hinreichend aktuell und valide, da über 4461 Datensätze verarbeitet wurden. Diese repräsentieren nach den Erläuterungen des Mietspiegels rund 34,8 % der zeitnah zum streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zum 31. März 2009 abgeschlossenen Mietverträge, bzw. Mieterhöhungen in E ... Der Mietspiegel ist daher aus Sicht der Kammer für die Wohnungsmarksituation in E. aussagekräftig, was auch von den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter akzeptiert wurde.

bb.) Zur Ermittlung der für Wohnungen bis 50 m² grundsicherungsrechtlich angemessenen Referenzmiete hat die Kammer die Grundmieten für Wohnungen bis 51 m² mit Vollausstattung, d.h. mit Sammelheizung, Bad- und Innen – WC, der Baujahre bis 1990 herangezogen. Wohnungen ohne Vollausstattung, das heißt mit einfacher Ausstattung, also ohne Bad und ohne Sammelheizung (und vergleichbar), und mit mittlerer Ausstattung, also mit Bad und LGT, aber ohne Sammelheizung, werden in E. nur noch bei Baujahren bis 1949 in nennenswertem Umfang vermietet. Es handelt sich bei Berücksichtigung von Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von bis zu 51 m² um nur 116 von insgesamt 1469 zu berücksichtigenden Wohnungen. Das heißt, dass Sammelheizung, Bad und den PC auch für Bezieher niedriger Einkommen E. heutzutage Standard sind. Hieran hat sich ein schlüssiges Konzept zu orientieren. Damit können nur Wohnungen, die auch über eine Sammelheizung verfügen, einem schlüssigen Konzept zu Grunde gelegt werden. Hingegen sind in Anschluss an die Rechtsprechung der 21. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 1054/07) und entgegen der Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27. Mai 2010, Aktenzeichen S 26 AS 567/07, beide Urteile wurden nicht veröffentlicht), auch unsanierte Wohnungen mit guter Erstattung zu berücksichtigen. In diesem Segment des Wohnungsmarktes ist noch eine größere Anzahl von Neuvermietungen und geänderten Bestandsmieten zu verzeichnen. Im Mietspiegel 2010 wurden noch 159 solcher Wohnungen einer Wohnfläche bis 51 m² erfasst. Würden auch diese Wohnungen bei der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete außer Betracht bleiben, würden insgesamt etwa 20 % der Mietspiegel 2010 mit einer Größe bis zu 51 m² erfassten Wohnungen unberücksichtigt bleiben. Dieses wäre mit der Funktion der Referenzmiete, die Quadratmetermiete für eine einfache, dem unteren (freilich nicht untersten) Standard entsprechende Wohnung wiederzugeben, nicht vereinbar. Ebenfalls bei der Ermittlung der abstrakt angemessene Referenzmiete einbezogen wurden auch teilsanierte und vollsanierte Wohnungen mit Vollausstattung, da auch diese, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sanierung zu Einsparungen bei den kalten Betriebskosten und insbesondere den Heizkosten führen kann, das grundsicherungsrechtlich Angemessenen nicht übersteigen. Komfortwohnungen sowie nach 1990 gebaute Wohnungen würden das grundsicherungsrechtlich Angemessene überschreiten, sind aber bei der Ermittlung der in E. abstrakt angemessenen Referenzmiete schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie auf dem E. Wohnungsmarkt ausweislich des Mietspiegels nicht angeboten werden. Auch eine Gliederung nach Lage der Wohnungen (einfache, mittlere, gute Wohnlage) enthält der Mietspiegel nicht.

Um den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten zu ermitteln stellt die Kammer auf die – untere - Hälfte der marktüblichen Wohnungsmieten ab. Um diese zu ermitteln, darf jedoch nicht wie in den vorzitierten Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) geschehen, der Durchschnitt der Mittelwerte aller relevanten Mietspiegelfelder herangezogen werden. Vielmehr sind in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 19. Oktober 2010 die Werte aus den einzelnen Mietspiegelfeldern mit der Anzahl der diesen Werten zu Grunde liegenden Wohnungen zu multiplizieren und das Gesamtergebnis durch die gesamte Anzahl der Wohnungen zu teilen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R, Rn 30). Nur durch dieses Verfahren werden die Werte aus den Mietspiegelfeldern entsprechend ihrer Bedeutung für den E. Wohnungsmarkt gewichtet und nur so kann die angemessene Referenzmiete losgelöst von Zufälligkeiten wie der Anzahl der in den einzelnen Werten in die Mietspiegelfeldern stehenden Wohnungen zutreffend ermittelt werden (Bundessozialgericht, a. a. O. Rn 30).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich unter entsprechender Gewichtung der einzelnen Mietspiegelfelder eine für E. angemessene Grundmiete von 4,74 Euro pro m² (6413,55 Euro / m²: 1353 Wohnungen). Der mathematische Rechenweg wird tabellarisch wie folgt dargestellt:

Baujahr Zustand Wohnfläche Mittelwert Anzahl der Wohnungen Zwischen-summe Bis 1928 unsaniert 0,00 bis 51,00 m² 0 1929 bis 1948 unsaniert 0,00 bis 51,00 m² 3,64 EUR 6 21,84 EUR 1949 bis 1963 unsaniert 0,00 bis 51,00 m² 0 1964 bis 1990 unsaniert 0,00 bis 41,00 m² 3,67 EUR 87 319,29 EUR 1964 bis 1990 unsaniert 41,00 bis 51,00 m² 3,72EUR 66 245,52 EUR bis 1928 teilsaniert 0,00 bis 51,00 m² 4,00 EUR 30 120,00 EUR 1929 bis 1948 teilsaniert 0,00 bis 51,00 m² 0 1949 bis 1963 teilsaniert 0,00 bis 41,00 m² 0 1949 bis 1963 teilsaniert 41,00 bis 51,00 m² 4,42 EUR 186 822,12 EUR 1964 bis 1990 teilsaniert 0,00 bis 51,00 m² 4,50 EUR 218 981,00 EUR Bis 1928 vollsaniert 0,00 bis 41,00 m² 6,04 EUR 26 157,04 EUR Bis 1928 vollsaniert 41,00 bis 51,00 m² 5,28 EUR 42 221,76 EUR 1929 bis 1948 vollsaniert 0,00 bis 41,00 m² 5,89 EUR 43 253,27 EUR 1929 bis 1948 vollsaniert 41,00 bis 51,00 m² 5,52 EUR 170 938,40 EUR 1949 bis 1963 vollsaniert 0,00 bis 41,00 m² 5,72 EUR 37 211,64 EUR 1949 bis 1963 vollsaniert 41,00 bis 51,00 m² 5,21 EUR 157 817,94 EUR 1964 bis 1990 vollsaniert 0,00 bis 41,00 m² 4,54 EUR 145 658,30 EUR 1964 bis 1990 vollsaniert 41,00 bis 51,00 m² 4,61 EUR 140 645,40 EUR Gesamt 1353 6.413,55 EUR

d.) Wie bereits ausgeführt ist zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft nicht nur das Produkt aus angemessenem Wohnraum (50 m² für eine Person) und angemessener Grundmiete (4,74 Euro pro m²) heranzuziehen. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2010, der sich die Kammer wie bereits ausgeführt anschließt, sind auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in das Produkt der angemessenen Kosten der Unterkunft zur Ermittlung der abstrakt angemessenen "Bruttokaltmiete" mit einzustellen. Die abstrakt angemessenen Betriebskosten für eine Person betragen nach Auffassung der Kammer im Land Brandenburg im streitgegenständlichen Zeitraum 1,40 Euro pro m². Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Die Vorgaben der KdU - Richtlinie des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, bestimmen, dass die kalten Betriebskosten – mit Ausnahme des Wasserverbrauchs – in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Sie bieten daher keinen Ansatz zur Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten. In Anschluss an die Rechtsprechung des Sozialgerichts Duisburg vom 6. April 2011, Aktenzeichen S 41 AS 3047/10 (a. a. O Rn 53f., wobei das SG Duisburg auf den Betriebskostenspiegel für das Land Nordrhein – Westfalen zurückgriff) greift das Gericht somit zur Ermittlung der in Brandenburg abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Land Brandenburg aus dem Jahr 2011 zurück, welcher auf Daten für 250.000 m² Wohnfläche aus dem Jahr 2009 beruht und die Höhe der durchschnittlichen Betriebskosten im Land Brandenburg pro Quadratmeter Wohnfläche zur Überzeugung der Kammer somit im Wesentlichen richtig wiedergibt. Bei der Berechnung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten hat das Gericht folgende Werte berücksichtigt: - Grundsteuer 0,13 Euro / m² - Wasser, inklusive Abwasser 0,41 Euro / m² - Aufzug 0,13 Euro / m² - Straßenreinigung 0,04 Euro / m² - Müllbeseitigung 0,10 Euro / m² - Gebäudereinigung 0,13 Euro / m² - Gartenpflege 0,09 Euro / m² - Allgemein Strom 0,05 Euro / m² - Schornsteinreinigung 0,02 Euro / m² - Versicherung 0,09 Euro / m² - Hauswart 0,18 Euro / m² - Sonstige 0,03 Euro / m² Summe: 1,40 Euro / m²

Keine Berücksichtigung fanden die im Betriebskostenspiegel genannten Summen für Heizung und Warmwasser, da diese nicht zu den kalten Betriebskosten einer Wohnung gehören. Keine Berücksichtigung fanden ferner die Kosten für eine Antenne / bzw. einen Kabelanschluss, da diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören, sondern aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 4 AS 48/08 R, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Denn grundsätzlich hängt der Erhalt der Unterkunft nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger die Fernsehgebühren bezahlt. Anders ist dieses im Ausnahmefall nur, wenn im Mietvertrag eine Gebühr für die Nutzung z.B. einer Gemeinschaftsantenne veranschlagt ist. Dieses ist heute im Regelfall nicht mehr gegeben.

Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für eine Person in E. beträgt somit im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 307,00 Euro (50 m² x 4,74 Euro Grundmiete + 50 m² x 1,40 Euro kalte Betriebskosten). Dieser Betrag liegt um 6,35 Euro höher als die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerin. Diese ist somit als bereits als abstrakt angemessen zu übernehmen. Die Kürzung der Unterkunftskosten der Klägerin durch den Beklagten um monatlich 13,62 Euro war somit rechtswidrig.

e.) Die monatlich zu zahlenden Heizkosten der Klägerin hat die Beklagte in voller Höhe berücksichtigt.

2.

Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Monaten April 2011 bis September 2011 einen monatlichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch den Beklagten in Höhe von monatlich 722,64 Euro. Da der Beklagte ihr im Monat April 2011 nur 709,02 Euro bewilligt und im Zeitraum Mai 2011 bis September 2011 nur monatlich 689,63 Euro bewilligt hat und diese Minderbewilligung auf eine rechtswidrige Kürzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin zurückzuführen ist, ist die Beklagte zur monatlichen weiteren Gewährung des Differenzbetrages von 13,62 Euro für den Monat April 2011 und von monatlich 33,01 Euro für den Zeitraum April 2011 bis September 2011 zu verurteilen.

Bezüglich der rechtlichen Begründung des vorgenannten Entscheidung, insbesondere des Leistungsanspruchs der Klägerin dem Grunde nach sowie zu der Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete der Klägerin wird auf die unter 1.) dargestellten Ausführungen verwiesen. Erläuternd wird ergänzt, dass die Klägerin auch in diesem Klagestreitraum über kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II verfügte. Bezüglich der Rahmenbedingungen für die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete in E. kann auch im streitgegenständlichen Zeitraum April 2011 bis September 2011 auf die weiterhin hinreichend aktuellen Quellen des Mietspiegels der Stadt E. aus dem Jahr 2010 und des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes für das Land Brandenburg aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden. Insofern ist auch in diesem Zeitraum eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 307,00 Euro für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen angemessen. Dieser Wert wird von der Klägerin durchgehend unterschritten.

Der Beklagte war, wie unter 1.) dargelegt nicht berechtigt, eine Kürzung bei der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete der Klägerin vorzunehmen. Der Beklagte durfte insbesondere nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin im Sinne des § 22 SGB II isoliert um den von ihr als unangemessenen weil auf einen zu hohen Wasserverbrauch zurückzuführenden Betrag absenken. Wie bereits dargelegt kennt der § 22 SGB II keinen Begriff der "unangemessenen Grundmiete" unangemessenen "kalten Betriebskosten" oder sogar der "unangemessene Wasser/Abwasserkosten". Der § 22 Abs.1 SGB II unterscheidet vielmehr nur zwischen den angemessenen (kalten) Unterkunftskosten einerseits und den angemessenen Heizkosten andererseits. Die Kosten für Wasser / Abwasser sind somit ein unselbständiger Teil der kalten Betriebskosten. Diese sind als neben der Grundmiete als Faktor in das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenen Kosten einzustellen (vgl. Lauterbach, a.a.O. zu § 22 SGB II Rn 34). Ergibt dieses Produkt eine angemessen Bruttokaltmiete, so ist diese grundsätzlich vom Leistungsträger des SGB II zu übernehmen. Konsequenz der gesetzlichen Regelung des § 22 SGB II und der hierauf gründenden Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist, wie bereits unter 1.) dargelegt, dass ein Hilfebedürftiger eine für sich als unangemessen zu wertende "Nettokaltmiete" durch günstige Betriebskosten ausgleichen kann und umgekehrt. Dies muss konsequenter Weise auch für an sich unangemessen hohe einzelne Teile der Betriebskosten wie z.B. die (kalten) Kosten für Wasser/Abwasser gelten und dies erst Recht dann, wenn die Betriebskosten wie vorliegend für sich gesehen nicht unangemessen hoch sind. Diese Kosten sind nicht gesondert absenkbar (andere Ansicht wohl Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 15. April 2011, Aktenzeichen S 6 AS 3782/09 Rn 16ff, zu recherchieren unter www.juris.de, allerdings ohne auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010, Aktenzeichen B 4 AS 2/10 R einzugehen).

Denkbar ist nur eine Absenkung der (kalten) Kosten der Unterkunft als Gesamtbetrag, wenn diese zwar abstrakt angemessen sind, jedoch im Einzelfall in dieser Höhe nicht als angemessen zu rechtfertigen sind. Besonderheiten des Einzelfalls können bei diesem individuell zu ermittelnden Bedarf zu einer Modifikation des abstrakt ermittelten Maßstabs führen (vgl. Lauterbach, a.a.O. zu § 22 SGB II Rn 59), wobei es für eine Modifikation des als abstrakt angemessenen Mittelmaßes nach unten wegen eines dann immer möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs.1 Grundgesetz einer sehr guten Begründung bedarf. So wäre es, dem Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch folgend, denkbar die abstrakt angemessenen kalten Kosten der Unterkunft wegen eines individuell zu hohen Wasserverbrauchs abzusenken, wenn dieser zum Beispiel auf einen bewusst verschwenderischen Verbrauch mit Kaltwasser zurückzuführen ist oder eine andere nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Person durchgehend unentgeltlich im Haushalt des Leistungsempfängers mitduscht.

Denkbar wäre vorliegend nur ein möglicher verschwenderischer Verbrauch der Klägerin, da ein partnerschaftliches Leben mit einer anderen Person in den Räumlichkeiten der Klägerin durch einen Hausbesuch des Außendiensts der Beklagten ausgeschlossen werden konnte. Von einem verschwenderischen Verbrauchsverhalten ist nach der Rechtsüberzeugung der Kammer nur dann auszugehen, wenn ein Verbrauch vorliegt, der ohne sachlichen Grund deutlich über dem Durchschnitt liegt. Auf keinem Fall ist es zulässig, den Durchschnittswert aller Verbraucher wie von der Beklagten praktiziert zu unterschreiten. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Anteil für Kleingewerbe (kritischer bei Gartenbewässerung) bei Leistungsempfängern nach dem SGB II nicht einschlägig ist. Jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass die meisten Leistungsempfänger nach dem SGB II, anders als der im Arbeitsleben stehende Bevölkerung, die ganze Woche lang Tags über zu Hause sind und dort für sich im Wesentlichen alle Mahlzeiten zubereiten und die Toilette benutzen, d.h. nicht in Kantinen essen gehen und die Örtlichkeiten am Arbeitsplatz aufsuchen. Dieses allein dürfte die von der Beklagten vorgenommenen Streichungen vom Durchschnittsverbrauch bereits kompensieren (so auch SG Freiburg, a.a.O. Rn 16).

Hinzu kommt, dass die Klägerin mit einem Wasserverbrauch von gut 70 Kubikmetern im Jahr etwa das Doppelte des Durchschnittsverbrauchs der neuen Bundesländer und etwa 1/3 Mehrverbrauch zum Bundesdurchschnitt aufzuweisen hatte. Dieser Mehrverbrauch ist bei der Klägerin jedoch auf Grundlage des ärztlichen Attests des Allgemeinarztes Dr. Schneider schlüssig dadurch zu erklären, dass sie regelmäßig Wärmebäder nutzen muss, um ihre Rückenschmerzen zu lindern. Die Klägerin hat ferner im Erörterungstermin vom 4. April 2012 glaubhaft dargelegt, wegen ihrer Rückenschmerzen in ständiger schmerztherapeutischer Behandlung zu sein, so dass die Kammer die Wärmebäder zur Schmerzlinderung nicht als vorgeschobene Schutzbehauptung ansieht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäß dem vorgenannten Attest an rezidivierenden Harnwegsinfekten leidet, was einen weiteren Grund für einen höheren Wasserverbrauch darstellt. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass der deutlich über dem Durchschnitt liegende Mehrverbrauch der Klägerin nicht auf ein verschwenderisches Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. Daher kommt ein Abweichen von den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft der Klägerin auch in diesem besonderen Einzelfall nicht in Betracht.

3. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

4. Der Beklagte ist gemäß § 63 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsbeistandes im Vorverfahren für notwendig zu erklären, da ein verständiger Hilfesuchender aus Sicht eines objektiven Dritten auf Grund der existentiellen Bedeutung der streitgegenständlichen Leistungen und der rechtlich äußert schwierigen Problemlage im Widerspruchsverfahren auch professionellen Rechtsrat gesucht hätte (vgl. SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 20. März 2012, Aktenzeichen S 28 AS 1175/11 Rn 35, zu recherchieren unter www.juris.de).

5. Die Berufung war zuzulassen.

Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 Euro ist nicht erreicht, da der Beklagte nur mit einer Summe von insgesamt 260,39 Euro (7 x 13,62 Euro + 5 x 33,01 Euro) in der Hauptsache beschwert ist. Es stehen auch keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten in Streit, so dass die Berufung einer Zulassung bedurfte.

Die Kammer hat sich entschieden, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie der in diesem Streit entscheidenden Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Bruttokaltmiete auf den Betriebskostenspiegel des Landes Brandenburg zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung zumisst. Das gleiche gilt für die Frage, wie in E. die abstrakt angemessene Grundmiete zu berechnen ist. Hierzu gibt es beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) weitere anhängige Verfahren und auch innerhalb des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) gibt es im Detail – wie im Urteil dargestellt - unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6

14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

Sozialgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48

15236 Frankfurt (Oder),

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
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