L 4 AS 674/12 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 40 AS 2242/12 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 674/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Liegt einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache ein Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGG zu Grunde, ist gerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz eigentlich im Wege der Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu gewähren.
2. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG macht es jedoch erforderlich, ausnahmsweise über den Streitgegenstand der Hauptsache hinaus einstweiligen Rechtsschutz auch für das ggf. in der Hauptsache nachfolgende Leistungsbegehren im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren, soweit die Regelung des Versagungsbescheides reicht (zu beidem bereits: Beschluss vom 24.5.2012 - L 4 AS 243/12 B ER).
3. Setzt die einstweilige Anordnung bei einen möglicherweise bestehenden Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund voraus, kann es daran im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung fehlen, wenn der Antragsteller gebotenen Mitwirkungshandlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachkommt, selbst wenn der Versagungsbescheid rechtswidrig oder zumindest nicht sofort vollziehbar sein sollte (Fortführung zum Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O.)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen. Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 18. Mai 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des An-tragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 30. April 2012 mit den sinngemäßen Anträgen,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30. April 2012 aufzuheben und

1. festzustellen, dass die Klage gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2012 auf-schiebende Wirkung hat, hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen und 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2012 bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu zahlen,

hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des SG stellt der Antragsteller sinngemäß die vorbenannten Anträ-ge. Ausgehend von dem ausdrücklichen Begehren des Antragstellers einstweiligen Rechts-schutz ab 1. Januar 2012 gegen den vorbenannten Versagungsbescheid gerichtlich erwirken zu wollen, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGG keine Entscheidung über die beantragte Leistung darstellt, sondern lediglich die Regelung enthält, dass der Leistungsträger bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung des Antragstellers von weiteren Ermittlungen und einer Bescheidung des Leis-tungsantrags in der Sache absehen darf (BSG, Urteile vom 25. Oktober 1988 ? 7 RAr 70/87, 17. Februar 2004 ? B 1 Kr 4/02 R, 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R, alle juris). Ist dagegen in der Hauptsache allein im Wege des Anfechtungswiderspruchs- oder der Anfechtungsklage vorzugehen, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden kann, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz zu-nächst grundsätzlich nur gemäß oder entsprechend § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG darauf, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit ihr gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder die aufschiebende Wirkung festzustellen, falls der Leistungsträger die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung nicht beachtet.

Zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ist darüber hinaus ausnahmsweise das einstweilige Rechtsschutzbegehren über den Gegenstand der Hauptsache hinaus auch im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf ein vorläufiges Verpflichtungsbegehren zu erweitern, obwohl dieses eigentlich erst im sich ggf. anschließenden Verfahren mit Sachentscheidung in der Hauptsache durchgesetzt werden kann (für Sozialhilfe: Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 7 SO 80/08 B ER; unveröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - L 28 B 769/07 AS ER und 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER; LSG Baden-Württemberg, Be-schluss vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER; alle juris; vgl. Hölzer in info also 2010, S. 99, 101 f.).

Dem so richtig verstandenen Begehren des Antragstellers steht nicht die Rechtskraft der Ent-scheidung in dem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 4 AS 243/12 B ER entge-gen, weil es sich entgegen der Auffassung des SG ausschließlich auf eine Klage in der Haupt-sache bezogen hat, die gegenständlich auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 beschränkt ist. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Senats in dem Beschluss vom 24. Mai 2012 verwiesen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist bereits unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid könnte ihm für sein zugrundeliegendes Rechtsschutzziel, Arbeitslosen-geld II ab dem 1. Januar 2012 zu erhalten, nur behilflich sein, wenn darüber hinaus der An-tragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden kann, vorläufig Arbeitslosengeld II an den Antragsteller zu zahlen. Das scheitert jedoch daran, dass der An-trag zu 2 in der Sache keinen Erfolg hat.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwen-den. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache ? mögli-cherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) - zum Maßstab im Einzelnen: Senat, 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER stRspr -.

Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich ge-schützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsan-spruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12. Mai 2005 ? 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 (80)). Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwä-gung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten.

Gleichwohl ist vorliegend trotz eines möglicherweise bestehenden Anordnungsanspruchs im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung abzulehnen.

Dahingestellt bleiben kann, ob der angefochtene Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2012 bereits einem Anspruch des Antragstellers ab dem 1. Januar 2012 entgegensteht, weil ungeachtet dessen eine einstweilige Anordnung nicht zu ergehen hat. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass der Versagungsbescheid des Antragsgegners weder die nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ge-botene Ermessensbetätigung i.S.d. § 39 SGB I erkennen lässt noch mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG versehen ist, die alleine die aufschie-bende Wirkung der bei dem SG zugleich erhobenen Anfechtungsklage beseitigen kann. Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich jedenfalls eine fristgemäß erhobene Anfechtungs-klage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II. Zwar sieht insoweit § 39 SGB II für Verwaltungsakte nach dem SGB II abschließend Ausnahmen vor. Von denen ist jedoch der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB I i.d.F. des Ände-rungsgesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) - SGB II F.2009 -. Danach soll die aufschiebende Wirkung nur bei Verwaltungsakten entfallen, die über Leistungen nach dem SGB II verfügen oder Pflichten des Leistungsberechtigten bei Eingliederungsleistungen fest-stellen. Der Versagungsbescheid nach § 66 SGB I enthält nach den oben genannten Ausfüh-rungen aber keine Entscheidung über Leistungen, sondern erlaubt es dem Leistungsträger nur von weiteren Ermittlungen und einer Entscheidung über Leistungen abzusehen. Dieser Lesart widerspricht nicht, dass in der Gesetzesbegründung als Oberbegriff für die vorbezeichneten Verwaltungsakte, solche genannt sind, die Leistungen - teilweise - versagen oder entziehen (vgl. BT-Drucks 16/10810, S. 50). Gemeint sind damit untechnisch als Oberbegriff zusam-mengefasst die einzeln aufgeführten Aufhebungs-, Rücknahme-, Widerrufs- und Herabset-zungsbescheide, welche gerade nicht Versagungs- oder Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I darstellen. Wollte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung treffen, hätte er sie nicht entgegen der aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren systematischen Beschränkung auf Verwaltungsakte über Leistungen ausschließlich über die Gesetzesbegründung anordnen dür-fen (im Ergebnis wohl allgemeine Meinung: Hessisches LSG, Beschlüsse vom 16. Januar 2012 - L 6 AS 570/11 B ER und 27. Juni 2011 - L 7 AS 262/10 B ER, beide juris; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. April 2012 - L 7 AS 222/12 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. November 2011 - L 3 AS 268/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B; alle juris).

Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht, ist zum jetzigen Zeit-punkt nicht abschließend geklärt. Insoweit bleibt bereits offen, ob der Regelbedarf sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung durch anrechenbares Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, das heißt der Antragsteller überhaupt bedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ist.

Nicht zweifelsfrei zu erkennen ist bereits, ob der Antragsteller unabhängig von dem Erbe sei-nes Vaters über eigenes anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt, mit dem er sei-nen Bedarf decken kann. Zweifel ergeben sich insoweit, weil er erkennbar seit dem 1. Juli 2011 seinen Bedarf mit eigenen bereiten Mitteln zu decken vermag, obwohl er seither weder Arbeitslosengeld II noch andere existenzsichernde Sozialleistungen erhält. Sein lapidarer Hin-weis, sich insoweit mit Mitteln zu behelfen, welche ihm Bekannte und Verwandte zur Verfü-gung stellten, lässt noch nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung, geschweige denn einen vol-len Beweis zu, da weder die Personen noch der Umfang und die Modalitäten der Hilfe zu er-kennen sind. Erschwerend tritt hinzu, dass der Antragsteller trotz Aufforderung des Antrags-gegners es ablehnt, seine Kontoauszüge einschließlich der Wertstellungen vorzulegen, ob-wohl hinreichende Anhaltspunkte für verfügbares Einkommen oder Vermögen bestehen, die ansonsten nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind.

Ist bereits deshalb der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits in der Hauptsache zu seinem Leistungsbegehren als offen anzusehen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob ggf. weitere bereite Mittel aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.

Bleibt damit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ungewiss, ist im Rahmen der gebo-tenen Folgenabwägung ein Anordnungsgrund zu verneinen. Es ist vorrangig dem Antragstel-ler zuzumuten, das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil er die wei-tere Aufklärung seiner Bedürftigkeit vereitelt, während der Antragsgegner ohne seine Mitwir-kung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht abschließend klären kann.

So hat zunächst der Antragsteller im Einzelnen anzugeben, von wem er in welchem Umfang nach welchen Modalitäten seit dem 1. Juli 2011 Hilfe zur Deckung seines notwendigen Le-bensunterhalts erhält. Weiter liegt es an ihm, die geforderten Auszüge für sein Girokonto vor-zulegen. Soweit der Antragsteller meint, aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Vorlage der Kontoauszüge nicht verpflichtet zu sein, widerspricht seine Auffassung der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R, juris m.w.N.). Lediglich dürf-te er die Angabe einzelner Verwendungszwecke schwärzen, wenn es sich um personenbezo-gene Angaben i.S.d. § 67 Abs. 12 SGB X i.V.m. § 67a Abs. 1 S. 2 SGB X handelte.

Weiter steht im Raum, dass dem Antragsteller auch bereite Mittel aus dem Erbe seines Vaters als Mitglied der Erbengemeinschaft mit seinen Brüdern zur Verfügung stehen, die vorrangig als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I 453) - SGB II F.2011 - einzusetzen sind. Eine Berücksichtigung als Vermögen nach § 12 SGB II scheidet hingegen voraussichtlich aus, weil der Erbfall bereits im Jahr 2008 ein-getreten ist und der Antragsteller seit 1. Januar 2005 über das Kalenderjahr 2008 hinaus unun-terbrochen Arbeitslosengeld II bezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R, juris). In Betracht kommt dabei sein Erbteilsanspruch, über den er gemäß § 2033 Abs. 1 BGB selbstständig verfügen kann, sein Miteigentum an Nachlassgegenständen und seine Mitinhaberschaft an Forderungen aus dem Nachlass sowie sein Anspruch auf Auskeh-rung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 2047 Abs. 1 BGB. Allerdings können diese Ansprüche nur als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie dem Antragsteller als bereite Mittel tatsächlich im monatlichen Bedarfszeitraum zur Verfügung stehen (BSG, a.a.O.).

Aus dem Erbschaftsanteil im Ganzen kann der Antragsteller nur bereite Mittel erzielt haben, soweit er ihn kurzfristig veräußern oder verpfänden konnte. Bereits hierfür ist es erforderlich, dass der Antragsteller im Einzelnen den wirtschaftlichen Wert seines Erbteils offenbart. Auch könnte den Auszügen aus seinem Girokonto entnommen werden, ob deswegen Zahlungsein-gänge erfolgt sind.

Wegen des weiteren Einkommens aus der Erbschaft sind bereite Mittel entgegen der Auffas-sung des Antragstellers nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er über einzelne Nachlass-gegenstände nur einvernehmlich mit seinen Brüdern verfügen darf (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB) und die Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens sein Aussetzungsverlangen nach § 2042 BGB und eine einvernehmliche Auseinandersetzung voraussetzt.

Sollte nur das Auseinandersetzungsverlangen des Antragstellers selbst bereiten Mitteln entge-genstehen, dürfte er sich nicht darauf berufen, weil er insoweit zumutbar darauf verwiesen werden darf, damit vorrangig seinen Bedarf aus eigenem Einkommen zu decken (vgl. zu Vermögen gemäß § 12 SGB II: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R mit An-merkung Deinert in SGb 2010, S. 53 ff.). Keine Anhaltspunkte bestehen hingegen zum jetzi-gen Zeitpunkt dafür, dass sich die Miterben seinem ernsthaft geäußerten Auseinanderset-zungsverlangen widersetzen würden oder eine einvernehmliche Auseinandersetzung scheitern würde.

Aus diesem Grunde ist auch nicht zu erkennen, dass die Miterben sich nicht damit einverstan-den erklären, dem Antragsgegner den Wert der Forderungen aus dem Nachlass, insbesondere der Bank- und Sparkonten mitzuteilen. Zumal die Miterben nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II dem Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet sind und der Antragsgegner die Auskunftspflicht nach § 22 SGB X ihnen gegenüber durchsetzen kann.

Lediglich wenn die Miterben sich vor allem der einvernehmlichen Auseinandersetzung wider-setzten und der Antragsteller nachweislich auch ansonsten aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte, käme in Betracht, dass der Antragsgegner Arbeitslosengeld II zu zahlen hat. Für diesen Fall würde aber der Erb-schaftsanteil des Antragstellers in den Grenzen des § 33 SGB II auf den Antragsgegner über-gehen und könnte der Antragsgegner wohl auch aus übergegangenem Recht die Auseinander-setzung verlangen (offen gelassen: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, aaO; dafür: Deinert, a.a.O.) und das Auseinandersetzungsguthaben an sich auskehren lassen.

Hängt damit die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vorrangig von Mit-wirkungshandlungen des Antragstellers ab, welchen dieser - soweit ersichtlich - ohne Weite-res nachkommen kann, ist einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls zu versagen, solange der An-tragsteller diese Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I nicht erfüllt. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller ohnehin aus nicht vollständig offenbarten eigenen bereiten Mitteln seinen notwendigen Lebensunterhalt jedenfalls derzeitig scheint decken zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved